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St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2009 IV 2008/419

26 maggio 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,483 parole·~22 min·1

Riassunto

Art. 21 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 HVI. Bei der Renovation eines Einfamilienhauses, die über die invaliditätsbedingte Anpassung hinausgeht, können nicht alle Mehrkosten übernommen werden, die mit der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses anfallen. Schranken bilden die Kategorien der HVI (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2009, IV 2008/419).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/419 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.07.2020 Entscheiddatum: 26.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2009 Art. 21 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 HVI. Bei der Renovation eines Einfamilienhauses, die über die invaliditätsbedingte Anpassung hinausgeht, können nicht alle Mehrkosten übernommen werden, die mit der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses anfallen. Schranken bilden die Kategorien der HVI (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2009, IV 2008/419). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 26. Mai 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Michael Weissberg, Zentralstrasse 45/47, 2502 Biel, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel (bauliche Anpassungen)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    A.a S.___ (Jahrgang 1960) leidet als Folge einer am 4. Oktober 1999 erlittenen Schussverletzung an inkompletter Paraplegie. Am 10. Dezember 1999 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Dabei gab die Versicherte an, Mutter von drei Kindern zu sein, die 1982, 1983 und 1988 geboren worden seien (IVact. 1 und 6). Vom 16. November 1999 bis 28. April 2000 hielt sie sich im Schweizer Paraplegikerzentrum Nottwil auf (IV-act. 31). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach der Versicherten eine ganze Rente ab 4. Oktober 2000 sowie verschiedene Hilfsmittel zu, unter anderem auch einen Elektroscooter und einen Handrollstuhl (IV-act. 30, 60, 71, 80, 87, 94). Anlässlich der ordentlichen Überprüfung der Invalidenrente berichtete Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, am 15. Dezember 2006 der IV- Stelle, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verschlechtert. Dr. A.___ führte aus, Hauptproblem blieben die Lähmungen der unteren Extremitäten bei St. n. Schussverletzung 1999, zum Teil mit Phantomschmerzen. Eine Nachresektion Ileoascendostomie im März 2005, eine Dünndarmresektion wegen Torquierung im Dezember 2006 sowie eine Unterschenkelfraktur mit Osteosynthese im Oktober 2006 hätten zu mehreren Rückschlägen der Selbständigkeit geführt, bisher noch ohne längerfristige Hilflosigkeit. Diesbezüglich sei der weitere Verlauf abzuwarten (IV-act. 99). A.b Mit Gesuch vom 7. Februar 2008 beantragte die Versicherte die Übernahme von invaliditätsbedingten Mehrkosten beim Umbau des Einfamilienhauses an der B.___ in C.___. Sie führte dazu aus, nach der Rehabilitation in Nottwil sei die Familie zuerst in eine rollstuhlgängige Wohnung in C.___ umgezogen. Ihr sehr schlechter Gesundheitszustand und etliche Operationen hätten die Anpassung des Einfamilienhauses bis heute verzögert. Sie sorge für eine fünfköpfige Familie. Die kleinen Einkäufe erledige sie hauptsächlich selbständig mit ihrem Elektrofahrzeug. Um den Keller und den Garten mitbenützen zu können, sei ein Lift notwendig (Kosten zirka Fr. 100'000.--). Sodann seien der Umbau des Bads und der Küche sowie die Anpassung der Türen geplant (Kosten zirka Fr. 180'000.--). Schliesslich werde im Gartenbereich die Einfahrt verbreitert, ein neuer Zugang zum Lift erstellt und rund ums Haus Gartenplatten verlegt (Kosten zirka Fr. 30'000.--). In der Beilage reichte die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte den Kostenvoranschlag der Schweizerischen Paraplegiker-Vereinigung (SPV) vom 17. Januar 2008 für den behindertengerechten Umbau des Einfamilienhauses ein. Danach beliefen sich die Kosten inklusive Architekturleistungen auf Fr. 97'900.-- (IV-act. 103). Die IV-Stelle beauftragte daraufhin die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte (SHAB) mit der Prüfung der invaliditätsbedingten Mehrkosten (IV-act. 104). Diese nahm am 19. Mai 2008 zur Übernahmemöglichkeit der einzelnen Positionen Stellung (IV-act. 105). A.c Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Mehrkosten in der Höhe von Fr. 38'015.-- in Aussicht (IV-act. 107). Gleichentags stellte sie der Versicherten ein Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung zu, da im Rahmen eines Gesprächs vom 12. Juni 2008 hervorgegangen sei, dass allenfalls die Voraussetzungen erfüllt sein könnten (IV-act. 109). Gegen den Vorbescheid wendete die Versicherte ein, einige Punkte der Kostenübernahme seien sehr unbefriedigend. So führte die Versicherte unter anderem zum Umbau des Badezimmers aus, man wolle neben einer befahrbaren Dusche auch weiterhin eine Badewanne haben, weshalb die Waschmaschine und der Tumbler in den Keller zu verschieben seien. Sodann seien eine Vergrösserung der Küche, eine neue Küchenfront sowie eine unterfahrbare Kochinsel mit Rüstplatz und Lagerung aller Küchenuntensilien geplant. In der Beilage reichte die Versicherte einen detaillierten Kostenvoranschlag in der Höhe von insgesamt Fr. 493'353.-- ein (IV-act. 110). Mit Verfügung vom 25. August 2008 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Mehrkosten in der Höhe von Fr. 38'015.--. Zur Begründung der nicht übernommenen Positionen führte sie aus, an den Kosten eines elektrischen Türöffners und eines Aussenlifts könne sie sich nur beteiligen, wenn damit mindestens eine 10%ige Leistungssteigerung im Haushalt verbunden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die bestehende Kücheneinrichtung sei seit Jahrzehnten im Gebrauch, weshalb die Neubeschaffung der Geräte und Apparate nicht übernommen werden könne. Hierbei handle es sich um normale Abnutzung. Hingegen habe man drei unterfahrbare Küchenelemente zugesprochen. Das Erstellen eines Gartenweges könne keiner Leistungskategorie zugeordnet werden und sei für den Aufgabenbereich nicht notwendig, weshalb diese Kosten nicht übernommen würden. Zu den Einwänden der Versicherten gab die IV-Stelle an, die selbständige Körperpflege sei mit einer befahrbaren Dusche gewährleistet. Eine zusätzliche Badewanne werde deshalb nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übernommen. Die Kosten für einen Lift könne man nicht zusprechen, jedoch einen Betrag von Fr. 8'000.-- für eine Treppensteighilfe. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es nicht zwingend notwendig, das Kellergeschoss erreichen zu können. Die Versicherte gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei daher nicht auf den Umbau der Garage sowie auf das Verbreitern des Autoabstellplatzes angewiesen (IV-act. 111). B.    B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. September 2008. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2008 sowie die Übernahme der Kosten gemäss Gesuch vom 19. Februar 2008 (richtig: 7. Februar 2008; IV-act. 103). Er führt dazu aus, die Beschwerdeführerin sei zwingend auf eine Badewanne angewiesen. Zudem stehe das Badezimmer der ganzen Familie zur Verfügung, weshalb es auch über eine Badewanne verfügen müsse. Die bestehende Küche sei absolut funktionstüchtig und hätte ohne die behinderungsbedingten Bedürfnisse der Beschwerdeführerin nicht ersetzt werden müssen. Die anbegehrten invaliditätsbedingten Anpassungen seien deshalb einfach und zweckmässig, weshalb die gesamten Kosten diesbezüglich zu übernehmen seien. Sodann sei die Beschwerdeführerin auf einen Lift angewiesen, damit sie im Haus zirkulieren könne. Waschmaschine und Tumbler würden sich im Keller befinden. Auch die Heizung müsse für sie erreichbar sein. Das Haus könne sie ohne Lift nicht verlassen, um beispielsweise Einkäufe für den Haushalt zu tätigen. Mithin erhöhe der Lift sehr wohl die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich um mehr als 10%. Dasselbe gelte für das Gesuch um Übernahme des elektrischen Türöffners und des Aussenlifts. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben müsse, trotz ihrer schwerwiegenden Behinderung in der von ihr bewohnten Liegenschaft soweit als möglich autonom leben zu können. Die angefochtene Verfügung verletze deshalb auch Art. 21 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Aus dieser Überlegung sei auch das Gesuch um Anpassung des Parkplatzes und des Vorplatzes ausgewiesen (G act. 1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie gibt an, man habe für den Umbau des Badezimmers einen Betrag von insgesamt Fr. 14'450.-- anerkannt. Als Hilfsmittel zur Selbstsorge habe man zudem einen Duschklappsitz sowie eine Toilettensitzerhöhung zugesprochen. Eine befahrbare Dusche und zusätzlich eine Badewanne, die man vermutlich mit einem Badelift ausrüsten müsste, seien nicht als einfach und zweckmässig zu bezeichnen. In der Küche habe die Beschwerdeführerin aus praktischen Gründen nicht nur die behinderungsbedingten Anpassungen vornehmen müssen, weil es sich um eine D.___-Küche handle; diese Metall-Kombination habe den Ersatz der ganzen Küchenfront bedingt. Also stehe einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen grundsätzlich nichts entgegen. Diese seien auf der Basis der Hilfsmittel zu berechnen, auf welche die Beschwerdeführerin Anspruch habe. Auch im Sinn der Austauschbefugnis stehe der Beschwerdeführerin nicht mehr zu, als drei unterfahrbare Küchenelemente (Fr. 3'600.--) sowie die Anpassung der Türe (Fr. 3'200.--). Beim Haus der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Hochparterre- Liegenschaft. Der Zugang zum Erdgeschoss erfolge über eine offene Aussentreppe mit sieben Stufen. Links vom Gebäude gebe es eine Garagenbox und rechts vom Gebäude führe eine Rampe in die Garage im Untergeschoss. Im Erdgeschoss befänden sich drei Zimmer, das Wohnzimmer, das Badezimmer und die Küche. Vom Erdgeschoss führe eine gewundene, enge Treppe ins Untergeschoss, wo sich der Tankraum, zwei Kellerräume, ein Abstellraum und der Heizraum befänden. Nach dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht sei wenn möglich auf einen Lift zu verzichten. Die nur ausnahmsweise nötige Kontrolle der Heizung könne nämlich auch den Familienmitgliedern zugemutet werden. Die Besorgung der Wäsche habe bis anhin im Erdgeschoss stattgefunden, weil die Waschmaschine und der Tumbler sich im Badezimmer befunden hätten. Zudem könne die Beschwerdeführerin gemäss der Abklärung im Haushalt vom 13. Dezember 2000 nur noch einen kleinen Teil der nötigen Handgriffe bei der Wäsche selbst erledigen. Dieser Bereich sei mit 10% gewichtet und eine Einschränkung von 70% ermittelt worden. Eine Leistungssteigerung von 10% durch den Einbau eines Treppenlifts im Bereich der Wäschepflege könne deshalb von vornherein nicht erreicht werden. Ebenso wenig werde die geforderte Leistungssteigerung im Aufgabenbereich erreicht, wenn der Lift zum Verlassen des Hauses und damit zur Erledigung von Besorgungen benötigt werde. Gemäss

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungsbericht vor Ort sei der Einkauf mit 10% gewichtet und die Einschränkung mit 50% geschätzt worden. Dasselbe gelte für die Anpassung im Bereich elektrischer Türöffner, Aussenlift, Gartenweg vom Sitzplatz zum Autoabstellplatz (G act. 6). B.c In der Replik vom 10. Februar 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. (G act. 10). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 17. Februar 2009 auf eine Duplik (G act. 12). Erwägungen: 1.   Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist das Ausmass der Kostenbeteiligung an den baulichen Massnahmen, die auf Grund der Behinderung der Beschwerdeführerin bei der Renovation ihres Einfamilienhauses notwendig wurden. 2.   2.1  Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), vom Bundesrat in Ausführung der vorgenannten Gesetzesbestimmung erlassen, überträgt die Aufstellung der Liste der Hilfsmittel, die von der IV übernommen werden, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). In Ausübung dieser Subdelegation hat das EDI die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI; SR 831.232.51) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden Hilfsmittel

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte enthält. Im Rahmen dieser Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts zur Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit einem * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Abs. 4 erster Satz). Die Liste im HVI-Anhang ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Kategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb der Kategorie ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). 2.2  Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihr zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (Austauschbefugnis, Art. 2 Abs. 5 HVI). Im Bereich der Hilfsmittel der IV hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass, sofern ein von der versicherten Person selber angeschafftes Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels erfüllt, der Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts im Wege steht; diese sind gemäss der Rechtsprechung auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 131 V 107, E. 3.2.3). 2.3  Diese Grundsätze haben auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, an Stelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, die als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung - gesamthaft betrachtet - notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind (vgl. BGE 127 V 121 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Somit ist zu prüfen, ob einzelne bauliche Vorkehren den Ziffern des HVI- Anhangs zuzuordnen sind. 3.   3.1  Gemäss Ziffer 14.01 der Liste im HVI-Anhang werden als Hilfsmittel für die Selbstsorge WC-Dusch- und -Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen abgegeben, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Ziffer 14.04 HVI nennt invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung wie das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, das Verbreitern oder Auswechseln von Türen, das Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen und das Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen. Gemäss des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) fallen unter Ziffer 14.01 HVI auch Badelifte, die den Einstieg in die Badewanne ermöglichen, auch wenn die betroffene Person nur unwesentlich zur eigenen Körperhygiene beitragen kann und der Badelift vorwiegend zur Erleichterung der Hilfe von Drittpersonen dient. Systeme, die mittels einer Laufkatze auf einer an der Decke montierten Schiene funktionieren, oder andere kostspielige Vorrichtungen sind nur zu bewilligen, wenn ein einfacher Behelf (z.B. wegen zu enger Platzverhältnisse oder wegen mangelnder Körperkraft der versicherten Person) nicht benutzbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Übernahme der Kosten im Badezimmer auf eine rollstuhlgängige Dusche mit Duschklappsitz, einen unterfahrbaren Siphon, einen neuen Spiegel sowie weitere kleinere Anpassungen im Umfang von Fr. 15'500.-beschränkt. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, sie sei zwingend auch auf eine Badewanne angewiesen. Sodann diene das Bad der Familie, die nicht auf eine Badewanne verzichten wolle. Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin auf eine behindertengerechte Möglichkeit zur Körperpflege angewiesen. Dies wird mit einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rollstuhlgängigen und behinderungsadaptierten Dusche sowie einem unterfahrbaren Siphon in einfacher und zweckmässiger Weise erreicht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Benützung einer Badewanne behinderungsbedingt notwendig wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine befahrbare Dusche mit einem Duschklappsitz und entsprechenden Stütz- und Haltegriffen eine selbständige Körperpflege ermöglicht. Dies entspricht nicht nur der Einschätzung der SHAB-Hilfsmittelberatung vom 19. Mai 2008, sondern ergibt sich auch aus dem Kostenvoranschlag und Beschrieb der erforderlichen baulichen Anpassungen der SPV vom 17. Januar 2008, welchen die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch vom 7. Februar 2008 zugrunde gelegt hat (IV-act. 103). Darin wird die Entfernung der Badewanne zu Gunsten einer Dusche explizit vorgeschlagen und beantragt. Ein Entfernen von Tumbler und Waschmaschine zu Gunsten eines (Wieder-)Einbaus einer Badewanne war bei der behinderungsbedingt notwendigen Anpassungen nicht vorgesehen und entspricht auch keiner einfachen und zweckmässigen Lösung. Die Beschwerdeführerin hätte die Waschmaschine und den Tumbler auch im Badezimmer lassen können, womit aber der Platz für eine Badewanne gefehlt hätte. Sodann haben die Familienmitglieder keinen eigenen Anspruch auf Hilfsmittelentschädigungen, weshalb ihr Bedürfnis auf eine Badewanne nicht berücksichtigt werden kann. Der Neueinbau einer Badewanne stellt deshalb keine Folgekosten der invaliditätsbedingten Anpassungen im Bad dar. Die in der Replik vom 10. Februar 2009 angeführte Berufung auf die Folgekosten überzeugt daher nicht. 3.2  Gemäss Ziffer 13.04*HVI sind die Kosten von invaliditätsbedingten baulichen Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie sorge für eine fünfköpfige Familie. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt längere Zeit selbständig bewerkstelligt hat (Bericht SKS Rehab AG vom 3. Juni 2005 [IV-act. 81] und Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Dezember 2000 [IV-act. 51]). Dr. A.___ hat am 15. Dezember 2006 berichtet, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Dies habe zu mehreren Rückschlägen der Selbständigkeit geführt, bisher noch ohne längerfristige Hilflosigkeit (IV-act. 99). In welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach wie vor im Haushalt tätig sein kann, geht aus den Akten nicht hervor. Die Abklärung vom 13. Dezember 2000 ist hinsichtlich der Invaliditätsbemessung erfolgt und beurteilte die Resterwerbsfähigkeit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin gemäss der damals bewohnten rollstuhlgängigen Wohnung mit Lift. Unterdessen bewohnt die Beschwerdeführerin jedoch eine Hochparterre- Liegenschaft. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2008 eine Anmeldung für Hilflosenentschädigung zugestellt, weil aus einem Gespräch vom 12. Juni 2008 hervorgegangen sei, dass allenfalls die Voraussetzungen erfüllt sein könnten (IV-act. 109). Ein Protokoll dieses Gesprächs befindet sich jedoch nicht bei den Akten. Unter diesen Umständen drängt sich eine erneute Abklärung im Haushalt hinsichtlich der Hilfsmittelbedürftigkeit sowie der damit verbundenen Leistungssteigerungsmöglichkeiten auf. Ebenso hat bereits die SHAB in ihrer Einschätzung auf das Erfordernis einer Abklärung im Haushalt hingewiesen (IV-act. 105). Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die für den Küchenumbau geltend gemachten Kosten nur übernommen werden können, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin im Haushalt tätig ist und diese Umbauten invaliditätsbedingt notwendig sind. Damit fehlt es an einer genügenden Sachverhaltsabklärung. Angesichts einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Abklärung im Haushalt und wegen des Wohnungswechsels ist deshalb zwingend eine neue Abklärung vor Ort erforderlich. 3.3  Selbst wenn die Beschwerdeführerin weiterhin im Aufgabenbereich tätig ist, kann betreffend die Umbaukosten für die Küche folgendes festgehalten werden. Die Beschwerdegegnerin hat drei unterfahrbare Küchenelemente (Herd, Spültrog, Arbeitsfläche) sowie die Vergrösserung des Lichtmasses, eine neue Türe und einen Schwellenkeil mit Kosten von insgesamt Fr. 6'800.-- zuzüglich 15% Architektenhonoraranteil zugesprochen. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Küchenkombination hätte ohne die Behinderung nicht ersetzt werden müssen. Weil es sich um eine D.___-Küche handelte, hätten nicht einzelne Elemente angepasst werden können. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb sämtliche Umbaukosten der Küche zu übernehmen. Gemäss der Kostenschätzung der SPV vom 17. Januar 2008 betragen die Kosten für den Ersatz der Küchenfront mit Einbau zweier unterfahrbarer Elementen, einem Backofen mit Auszug sowie einem neuen Einheblermischler inklusive Anpassungsarbeiten Fr. 21'700.-- (IV-act. 103). Gemäss ihrem eigenen Kostenvoranschlag vom 21. Februar 2002 hat die Beschwerdeführerin den Einbau von Kücheneinrichtungen im Wert von Fr. 44'310.-- geplant (IV-act. 110-7). Dazu hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie wolle sowohl eine neue Küchenfront sowie eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kochinsel einbauen und die Küche vergrössern (IV-act. 110). Dieses Projekt geht über einen einfachen ausschliesslich behinderungsbedingten Umbau hinaus und stellt eine Gesamtlösung dar, für die als Ganzes die Austauschbefugnis beansprucht werden kann. Wählt eine versicherte Person eine ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind. Wegen des abschliessenden Charakters dieser Kategorie der Hilfsmittel können aber keine Beiträge an die allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses gewährt werden (vgl. BGE 127 V 124 E. 2b mit Hinweis). Entsprechend dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung können deshalb nicht alle Kosten eines optimal behinderungsgerechten Küchenumbaus übernommen werden, sondern nur spezifische, den Ziffern der HVI zuordenbare Änderungen. Bezüglich des Ersatzes der Küchenfront hat die SHAB in ihrer Abklärung vom 19. Mai 2008 angegeben, die Küche sei bereits seit Jahrzehnten in Gebrauch. Auch wenn D.___- Küchen als stabil gelten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich im Rahmen des Umbaus und der Renovation des Eigenheims eine vollständig neue Kücheneinrichtung aufgedrängt hat (vgl. auch Kostenvoranschlag E.___ vom 21. Februar 2008; IV-act. 110-3/7). Die Zusprache eines Kostenbeitrages für drei unterfahrbare Küchenelementen unter Ziffer 13.04*HVI sowie die Vergrösserung des Lichtmasses, einer neuen Türe und eines Schwellenkeils unter Ziffer 14.04 HVI ist angebracht. Weitergehende Mehrkosten sind von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen. Insofern entspricht auch der Bau einer Kochinsel keiner einfachen Ausführung, sondern geht über eine Standardlösung hinaus, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Kosten nicht zu übernehmen hat. 3.4  Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Übernahme der Kosten für einen Lift im Haus, damit sie im Keller waschen und tumblern sowie die Heizung bedienen könne. Die Wäsche ist bis zum Umbau im Parterre erledigt worden, weil die Waschmaschine und der Tumbler im Badezimmer untergebracht waren. Die Verlegung dieser Maschinen in den Keller war nicht zwingend. Noch in der Kostenschätzung der SPV war eine solche nämlich nicht vorgesehen (IV-act. 103). Gemäss der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 22 E. 4d, vgl. auch BGE 119 V 255 E. 2). Der Beschwerdeführerin wäre es zumutbar gewesen, auf die Verlegung der Maschinen in den Keller zu verzichten und eine bessere Anpassung an ihre Behinderung zu erreichen, indem die Maschinen im Parterre erreichbar geblieben wären. Die Heizung kann sodann auch von Familienangehörigen, Verwandten oder Freunden bedient werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2008 i/S. H [8C_832/2007]). Auch wenn das Bedürfnis der Beschwerdeführerin auf mehr Platz im Badezimmer nachvollzogen werden kann, hat sie mit Blick auf die Schadenminderungspflicht keinen Anspruch auf eine Liftverbindung in den Keller, um die Waschküche und die Heizung bedienen zu können. 3.5  Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie benötige den Lift, um das Haus verlassen zu können. Damit sei sehr wohl eine 10%ige Leistungssteigerung ihrer Tätigkeit im Haushalt verbunden, weshalb auch die Kosten für einen elektrischen Türöffner sowie einen Aussenlift zu bewilligen seien. Die Beschwerdegegnerin hat für den Hauszugang lediglich die Kosten einer Treppensteighilfe (richtig: Treppenfahrstuhl; Ziffer 14.05 HVI) von Fr. 8'000.-- zugesprochen, die auch im Austausch zu einer anderen Lösung verwendet werden könnte. Sie hat die Möglichkeit einer 10%igen Leistungssteigerung (Rz. 1019 KHMI) verneint. Beim Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Hochparterre-Liegenschaft, deren Räume nur über eine siebenstufige Treppe oder durch die Rampe in die Garage beziehungsweise über die Treppe im Keller erreicht werden können. Der Beschwerdeführerin steht deshalb unbestrittenermassen die Finanzierung eines Treppenfahrstuhls zu, damit sie das Haus verlassen kann. Dieser Fahrstuhl könnte entweder an der Aussentreppe oder im Haus montiert werden, womit die Beschwerdeführerin entweder durch die Haustüre oder durch die Garage das Haus verlassen könnte, um Besorgungen machen und Arzttermine wahrnehmen zu können. Gemäss Ziffer 14.05 HVI haben versicherte Personen Anspruch auf Treppenfahrstühle oder Rampen, wenn sie ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können. Der Höchstbeitrag beträgt Fr. 8'000.--, wenn anstelle eines Treppenfahrstuhls ein Treppenlift eingebaut wird. Die Beschwerdeführerin hat somit mindestens Anspruch auf die Übernahme von Fr. 8'000.-- für die Gewährleistung des Hauszugangs. Dieser

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betrag kann im Sinn der Austauschbefugnis auch an einen Lift bezahlt werden. Dieser Betrag ist denn auch übernommen worden. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Anspruch auf Kostenübernahme in Bezug auf die Tätigkeit im Aufgabenbereich hat. In diesem Zusammenhang geht aus der SHAB-Aufstellung hervor, dass ein automatischer Türöffner (Fr. 5'000.--) und eine Aussentreppenhilfe (Fr. 21'000.--) sowie das Verbreitern des Autoabstellplatzes (Fr. 5'250.--) erforderlich seien, falls die versicherte Person im Aufgabenbereich tätig sei (Ziffer 13.04*HVI). Die SHAB hat unter Verweis auf Rz. 1019 KHMI auf die Notwendigkeit einer Abklärung im Haushalt verwiesen. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine neue Abklärung vor Ort verzichtet und sich auf eine alte Abklärung vom 13. Dezember 2000 gestützt, welche im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung erfolgt ist (IV-act. 51). Die alte Haushaltsabklärung enthält keine Angaben zur Möglichkeit von Leistungssteigerungen durch Hilfsmittel im Aufgabenbereich. Die Beschwerdegegnerin kann sich deshalb bei ihrer Verneinung der Leistungssteigerung nicht auf eine genügende Abklärung stützen. Wie bereits ausgeführt ist bei der vorliegenden möglicherweise eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Wohnungswechsels eine neue Abklärung vor Ort erforderlich. Der Anspruch auf weitergehende Hilfsmittel im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich (Ziffer 13.04*HVI) statt lediglich die Zusprache von Fr. 8'000.-- für eine Treppenfahrstuhl (Ziffer 14.05 HVI) ist auf Grund der Ergebnisse dieser Abklärung neu zu beurteilen. 4.   4.1   Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Tätigkeit im Haushalt und möglicher Leistungssteigerung durch Hilfsmittel und zur neuen Entscheidung über den Anspruch auf Hilfsmittel an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz. 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 5.   Bei diesem Verfahrensausgang ist praxisgemäss von einem vollen Obsiegen auszugehen (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 E. 5a), weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. August 2008 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2009 Art. 21 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 HVI. Bei der Renovation eines Einfamilienhauses, die über die invaliditätsbedingte Anpassung hinausgeht, können nicht alle Mehrkosten übernommen werden, die mit der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses anfallen. Schranken bilden die Kategorien der HVI (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2009, IV 2008/419).

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IV 2008/419 — St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2009 IV 2008/419 — Swissrulings