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St.Gallen Versicherungsgericht 24.03.2010 IV 2008/410

24 marzo 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,705 parole·~24 min·1

Riassunto

Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 26 Abs. 1 IVV. Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich. Versicherte Person, die aufgrund einer im Kindesalter eingetretenen Krankheit nicht in der Lage gewesen ist, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben. Bemessung des Invalideneinkommens anhand des aktuellen Medianwerts (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2010, IV 2008/410).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/410 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 24.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2010 Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 26 Abs. 1 IVV. Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich. Versicherte Person, die aufgrund einer im Kindesalter eingetretenen Krankheit nicht in der Lage gewesen ist, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben. Bemessung des Invalideneinkommens anhand des aktuellen Medianwerts (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2010, IV 2008/410). a.o. Vizepräsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 24. März 2010 in Sachen C.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Pia Trutmann Rüesch, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.    A.a C.___ (Jg. 1976) wurde am 17. Juni 1994 zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene angemeldet. Sie absolvierte dann in einem geschützten Rahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung in der Form einer Anlehre zur Textilpflegerin. Gleichzeitig unterzog sie sich einer psychotherapeutischen Behandlung. Gemäss einem Bericht von Dr. med. A.___ vom 14. Mai 1993 litt sie an einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen infolge psychischer und körperlicher Traumatisierung. Mit einer Verfügung vom 12. Dezember 1997 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 69% eine ganze Invalidenrente zu. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hatte die IV-Stelle einem anhand statistischer Angaben ermittelten Valideneinkommen von Fr. 50'800.- ein zumutbares Invalideneinkommen als Textilpflegerin von lediglich Fr. 15'600.- gegenüber gestellt. Sie war demnach von einer deutlich reduzierten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erlernten Beruf ausgegangen, ohne dies aber medizinisch belegt zu haben. Ab Januar 1998 arbeitete die Versicherte im Hotel B.___, also wiederum in einem geschützten Umfeld, in dem aber ein Leistungslohn ausgerichtet wurde. Dieser belief sich gemäss einem Arbeitgeberbericht vom 21. Juli 1999 auf Fr. 809.50 (x13). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens teilte das Hotel B.___ am 12. Oktober 2000 mit, der Lohn betrage seit September 1999 nur noch Fr. 647.60 (x13). Dr. med. D.___ berichtete der IV-Stelle am 1. Dezember 2000, die Versicherte leide an einer beeinträchtigten Leistungsfähigkeit durch die bekannten sequentiellen Traumatisierungen in der Kindheit. An der Stelle im Hotel B.___ bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Es bleibe mittelfristig abzuwarten, ob sich die Versicherte stabilisieren könne, worauf dann eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu diskutieren wäre. Die IV-Stelle ermittelte neu einen Invaliditätsgrad von 74%. Sie teilte der Versicherten am 15. Juni 2001 mit, dass es bei der ganzen Rente bleibe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Am 27. August 2004 erfuhr die IV-Stelle von der zuständigen Ausgleichskasse, dass die Versicherte ein Kind geboren hatte. Die Versicherte teilte der IV-Stelle am 17. Februar 2005 telefonisch mit, dass sie vor der Geburt des Kindes zunächst zu 100% und dann zu 80% an einem geschützten Arbeitsplatz gearbeitet habe. Seit der Geburt des Kindes sei sie nicht mehr erwerbstätig, denn es scheine ihr für das Kind wichtig zu sein, dass sie für es da sei. Sie könne sich aber vorstellen, zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu arbeiten. Am 5. April 2005 teilte die Versicherte schriftlich mit, dass sie seit dem 10. Mai 2004 nicht mehr arbeite, weil sie am 29. Mai 2004 Mutter geworden sei. Wenn ihre Tochter älter sei, werde sie wieder arbeiten gehen. Am 3. November 2005 erfolgte eine Haushaltabklärung. Im entsprechenden Bericht hielt die Abklärungsperson fest, auch ohne die Behinderung ginge die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Versicherte wolle zu 100% für ihr Kind da sein. Gemäss ihren Angaben sei die Versicherte bei der Betätigung im eigenen Haushalt nicht eingeschränkt. Die Abklärungsperson hielt im Bericht abschliessend fest, die Versicherte sei neu als Hausfrau einzustufen. Da sie in dieser Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, sollte die Rente sofort eingestellt werden. Mit einer Verfügung vom 21. Februar 2006 wurde die laufende ganze Invalidenrente eingestellt. Die IV-Stelle begründete dies mit der fehlenden Invalidität bei der Betätigung im eigenen Haushalt. A.c In ihrer Einsprache vom 9. März 2006 machte die Versicherte geltend, sie sei gezwungen, arbeiten zu gehen und den fehlenden Betrag zu erwirtschaften, wenn sie keine Rente mehr erhalte. Das Einkommen ihres Ehemannes reiche nämlich nicht. Sie habe zwar bei der Haushaltabklärung gesagt, dass sie lieber nicht arbeiten würde, um ihre Tochter nicht in eine Kinderkrippe geben zu müssen. Das entspreche zwar ihrem innersten Wunsch, aber die Realität sei, dass sie ohne die Rente sofort ein Einkommen im freien Arbeitsmarkt erwirtschaften müsse. Im geschützten Arbeitsmarkt sei die Suche einer Arbeitsstelle nur möglich, wenn sie eine Rente erhalte. Sie vermute, dass eine Arbeit in der freien Wirtschaft bei ihr grossen Druck und Stress auslösen würde. Den Haushalt habe sie mehr oder weniger im Griff, weil ihr dabei niemand einen Zeitoder Leistungsdruck auferlege. Am 29. März 2006 teilte die Versicherte ergänzend mit, sie würde zu 60% einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie gesund wäre. Sie müsse Fr. 2500.- monatlich erwirtschaften, damit sie die Betreuung ihrer Tochter bezahlen könne. Sie würde ihre Tochter während der Arbeitszeit bei einer Tagesmutter unterbringen. Die IV-Stelle wies die Einsprache am 24. Oktober 2006 mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung ab, die Angaben der Versicherten anlässlich der Haushaltabklärung seien als Aussagen der ersten Stunde überzeugender als die späteren Angaben. Es sei deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung nach der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Im Haushalt bestehe keine Invalidität, so dass die laufende ganze Invalidenrente revisionsweise aufgehoben werden müsse. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.    Die Versicherte füllte am 6. Juli 2007 erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen aus. Dabei gab sie u.a. an, sie sei seit dem 24. Mai 2007 geschieden. Das psychiatrische Zentrum St. Gallen berichtete im Anmeldeformular, die Versicherte habe mit dem Entzug der Rente keine Einkommensgrundlage mehr gehabt, weil sie von ihrem Ehemann getrennt lebe. Sie habe eine 70%ige Anstellung im Reinigungsdienst der Klinik E.___ gefunden. Um den Lebensunterhalt finanzieren zu können, müsste sie eigentlich zu 100% arbeiten. Aus gesundheitlichen Gründen wäre es jedoch sinnvoll, das Arbeitspensum zu reduzieren. Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 19. Juli 2007 auf, glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert habe. Das psychiatrische Zentrum St. Gallen machte am 7. August 2007 geltend, die Versicherte habe bereits letztes Jahr (2005) getrennt vom Ehemann gelebt und sich deshalb gezwungen gesehen, aus wirtschaftlicher Notwendigkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Seit dem 1. Juli 2006 arbeite die Versicherte im Reinigungsdienst der Klinik E.___. Bereits Mitte Juli 2006 sei die Versicherte von ihrem Hausarzt wegen Zunahme der Angstsymptomatik und wegen einer psychosozialen Überforderungssituation zur weiteren Behandlung und zur stützenden Betreuung überwiesen worden. Es habe sich also schnell gezeigt, dass die Versicherte mit der Doppelbelastung von Beruf und Kindererziehung überfordert sei. Das Risiko einer Dekompensation sei hoch und die emotionale Instabilität zusammen mit der verminderten Belastbarkeit gehe vor allem auf Kosten der kleinen Tochter. Die Versicherte habe früher immer in einem geschützten Rahmen gearbeitet. Sie sei den Stress in der freien Wirtschaft nicht gewohnt. Die Angstzustände, die Stimmungsschwankungen und die Tendenz zu sozialem Rückzug verunmöglichten Behördengänge und das Wahrnehmen von Terminen. Zur Bemessung der Invalidität dürfe nicht auf die Haushalttätigkeit abgestellt werden. Gemäss den monatlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnabrechnungen belief sich der Bruttolohn bei einem Beschäftigungsgrad von 70% auf Fr. 2478.-. Das die Versicherte behandelnde psychiatrische Zentrum St. Gallen berichtete der IV-Stelle am 12. Oktober 2007, die Versicherte leide an einer Anpassungsstörung mit vorwiegenden Beeinträchtigungen von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) infolge einer frühkindlichen psychischen und körperlichen Traumatisierung. Sie stehe seit dem 9. August 2006 in einer integrativen ambulanten psychiatrischen Behandlung. Die Zuweisung durch den Hausarzt sei wegen allgemeiner Überforderung im Arbeits-, Wohn- und Sozialbereich und wegen einer wiederholten depressiven Episode mit Angst, Stimmungstief, verminderter Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen, Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzgefühlen, Scham- und Schuldgefühlen, Minderwertigkeitsgefühlen und Schlafstörungen erfolgt. Die Versicherte lebe vom Ehemann getrennt, sei Alleinerziehende und arbeite zu 60% im Reinigungsdienst der Klinik E.___. Vor dem Hintergrund aktueller psychosozialer Belastungsfaktoren (alleinerziehend, Scheidung, finanzieller Druck) sowie aufgrund der Traumatisierung in der Kindheit habe sich eine psychische Störung mit verminderter Belastbarkeit, sozialem Rückzug, Schlafstörungen und Lebensmüdigkeit entwickelt. Die aktuelle Situation habe ausserdem zu einer Verunsicherung des Selbstwertgefühls mit entsprechend reaktivem depressivem Zustandsbild geführt. Die aktuelle psychische Störung sei die Folge der Traumatisierung in der Kindheit und anderer psychosozialer Belastungsfaktoren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe längerfristig eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Dr. med. F.___ vom RAD hielt dazu am 9. Januar 2008 fest, die Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Zentrums St. Gallen sei im Hinblick auf die beschriebene psychosoziale Belastungssituation durchaus verständlich. Versicherungsmedizinisch sei aber konklusiv von einer Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft von 70-80% auszugehen, was dem momentan geleisteten Pensum entspreche. Der Spitalverband X.___ gab am 24. April 2008 an, der Lohn der Versicherten betrage seit Januar 2008 Fr. 32'832.80. Die Versicherte könne nicht mehr allein eingesetzt werden, d.h. sie sei nicht mehr flexibel. Sie habe Mühe im Umgang mit psychisch kranken Menschen. Sie falle oft aus, und andere Mitarbeiter müssten für sie einspringen. Die Planung sei sehr schwierig. C.    Die IV-Stelle verglich den am bestehenden Arbeitsplatz bei einem Beschäftigungsgrad von 100% erzielbaren Lohn mit dem bei einem Beschäftigungsgrad von 70% effektiv © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erzielten Lohn, so dass ein Invaliditätsgrad von 30% resultieren musste. Am 5. Mai 2008 erging der entsprechende Vorbescheid. Der Spitalverband X.___ teilte der IV- Stelle am 2. Juni 2008 mit, der Lohn von Fr. 2525.- entspreche nicht der Leistung der Versicherten. Deren effektive Leistung betrage maximal 50%, was einem Lohn von Fr. 1262.50 entspreche. Das psychiatrische Zentrum St. Gallen berichtete am 31. Juli 2008, die Versicherte leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Störung gemischt (ICD-10 F41.2), chronifizierter Zustand bei andauernder psychosozialer Belastungssituation. Als Mitarbeiterin des Reinigungsdienstes der Klinik E.___ sei die Versicherte bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig. Ihr Zustand sei stationär. Die Prognose sei eher ungünstig. Einerseits sei die Versicherte kaum introspektionsfähig und sie weise sehr geringe Bewältigungsmöglichkeiten auf. Andererseits handle es sich um eine langdauernde therapeutisch schlecht beeinflussbare psychosoziale Belastungssituation. Wegen depressiver Verstimmung, emotionaler Instabilität, Nervosität, Schlafstörungen und Ängsten bestehe eine stark verminderte Belastbarkeit. Die Versicherte leide unter ausgeprägten Scham- und Schuldgefühlen und sie ziehe sich von sozialen Kontakten zurück. Dieses Vermeidungsverhalten sei Teil der psychischen Störung. Weiter leide die Versicherte unter Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und chronischer Müdigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ca. 4 Std. täglich zumutbar. Dabei bestehe eine um 10-20% verminderte Leistungsfähigkeit. Dr. med. G.___ vom RAD hielt dazu am 20. August 2008 fest, die Diagnose einer depressiven Störung könne nicht gestellt werden. Psychosoziale Problemkreise dürften aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen werden. Deshalb bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70-80%, auch wenn die Arbeitsfähigkeit von 50% medizinisch durchaus plausibel sei. Mit einer Verfügung vom 22. August 2008 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab. Sie begründete dies mit einem Invaliditätsgrad von 30%. D.    Die Versicherte liess am 18. September 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 22. August 2008 sei aufzuheben und es sei eine Rente im gesetzlich vorgesehenen Umfang zuzusprechen; ausserdem sie ihr die unentgeltliche Prozessführung und  Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung machte ihre Rechtsvertreterin insbesondere geltend, der Grund für die Aufhebung der ganzen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente habe nicht in einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern darin bestanden, dass sie Mutter geworden sei und unbedacht angegeben habe, sie würde vorerst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Durch die Aufhebung der Rente sei sie in Existenzängste geraten und habe sich deshalb entschlossen, erstmals in ihrem Leben eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt anzunehmen. Als Mitarbeiterin im Hausdienst mit einem Pensum von 70% habe sie sich in einer permanenten Überlastungs- und Überforderungssituation befunden. Deshalb habe sie ab 18. November 2007 zu 50% krankgeschrieben werden müssen. Der vom Arbeitgeber angegebene, der Leistung entsprechende Lohn von Fr. 15'150.- sei als zumutbares Invalideneinkommen anzurechnen, was einen Invaliditätsgrad von 67,7% ergebe. Die IV-Stelle verkenne mit dem Verweis auf die psychosozialen Probleme die Grundproblematik, die bereits seit Jahren eine massive Behinderung darstelle. Gemäss einem Bericht von Dr. med. H.___ an die Rechtsvertreterin vom 15. September 2008 hatte sich das psychopathologische Zustandsbild seit 2006 verschlechtert. Dr. med. H.___ hatte weiter angegeben, nebst den psychosozialen Belastungsfaktoren spiele auch die frühkindliche Traumatisierung eine wichtige Rolle für das aktuelle psychopathologische Zustandsbild. Immer häufiger und intensiver imponierten depressive Einbrüche, panikartige Angstzustände und eine emotionale Labilität einhergehend mit einer deutlich reduzierten Leistungsfähigkeit. Die Versicherte sei nur noch in der Lage, 4 Std. täglich zu arbeiten. Da ein heterogenes, komplexes und chronifiziertes Störungsbild vorliege, würde sich der Gesundheitszustand nicht ändern, wenn die psychosoziale Belastungssituation wegfiele. E.   Die IV-Stelle beantragte am 6. November 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, psychosoziale Faktoren wie die Scheidung etc. könnten bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht berücksichtigt werden. Dr. med. H.___ mache widersprüchliche Angaben, wenn er einerseits auf die psychosozialen Belastungsfaktoren hinweise und andererseits einen Einfluss dieser Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit verneine. Schliesse man die psychosozialen Faktoren aus, sei eine Arbeitsfähigkeit von 70% ausgewiesen, denn diese Faktoren seien mit 20% zu gewichten. F.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Versicherte liess am 15. Januar 2009 einwenden, die IV-Stelle verkenne die Auswirkungen der seit Jahren chronifizierten Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei seit 1997 unverändert. Nur die Mutterschaft habe zur Aufhebung der Rente geführt. Die von der IV-Stelle vorgenommene rückwirkende theoretische Spaltung der psychosozialen Faktoren vom chronifizierten Störungsbild und der Quantifizierung mit 20% sei medizinisch nicht ausgewiesen. Massgebend sei die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 4 Std. täglich, wobei eine zusätzliche Leistungsminderung vorliege. Massgebend sei nicht der bezahlte Lohn, sondern der Leistungslohn. Im Übrigen sei mit einer Kündigung durch den jetzigen Arbeitgeber zu rechnen. G.    Die IV-Stelle verzichtete am 3. Februar 2009 auf eine materielle Stellungnahme. Erwägungen: 1.   Die am 12. Dezember 1997 zugesprochene ganze Invalidenrente ist mit einem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 revisionsweise aufgehoben worden. Beim neuen Rentengesuch vom 6. Juli 2007 handelt es sich somit um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV. Laut dieser Verfahrensbestimmung wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Aufhebung der ganzen Rente ist nicht aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustandes und damit einer Reduktion des Arbeitsfähigkeitsgrades, sondern aufgrund einer Veränderung der Lebensumstände der Beschwerdeführerin erfolgt. Diese Veränderung des Lebensumstände (früher im hypothetischen "Gesundheitsfall vollerwerbstätig, jetzt nur im Aufgabenbereich Haushalt tätig) hat Anlass zu einem Wechsel der Methode der Invaliditätsbemessung geboten. Nach dem an die Stelle des Einkommensvergleichs getretenen Betätigungsvergleich hat der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nicht mehr 74%, sondern 0% betragen. Der Neuanmeldung vom 6. Juli 2007 ist erneut eine Veränderung der Lebensumstände vorausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich scheiden lassen. Da der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehemann der Beschwerdeführerin schon früher ein sehr tiefes Erwerbseinkommen erzielt hat, ist davon auszugehen, dass er keine oder nur geringe Unterhaltsleistungen erbringt. Die Beschwerdeführerin wäre also im hypothetischen "Gesundheitsfall" auf den Lohn aus einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit angewiesen, um nicht sozialhilfeabhängig zu werden, denn der Lohn wäre neben allfälligen Unterhaltsleistungen ihre einzige Einnahmenquelle. Das bedeutet, dass ein erneuter Wechsel der Bemessungsmethode notwendig ist. An die Stelle des Betätigungsvergleichs im Haushalt tritt wieder der Einkommensvergleich. Dieser wird aufgrund der nach wie vor bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf jeden Fall zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades auf mehr als 0% führen. Es besteht die Möglichkeit, dass daraus wieder ein Rentenanspruch resultieren wird. Damit ist eine erhebliche Veränderung im Sinne des Art. 87 Abs. 4 IVV glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist also zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 2.   2.1  Gemäss Art. 16 ATSG ist das Einkommen, das eine versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Das Valideneinkommen bemisst sich also nach der hypothetischen beruflichen Karriere einer versicherten Person im fiktiven "Gesundheitsfall". In der Regel besteht diese Validenkarriere aus der hypothetischen Karriere im erlernten Beruf. Das kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht richtig sein, denn die Beschwerdeführerin hätte nicht die Anlehre als Textilpflegerin absolviert, wenn sie nicht bereits krank gewesen wäre. Der Beruf der Textilpflegerin bestimmt also möglicherweise die Invalidenkarriere, aber auf keinen Fall die Validenkarriere. Welchen Beruf die Beschwerdeführerin erlernt hätte, wenn sie nicht krank gewesen wäre, lässt sich nicht, zumindest nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ermitteln. In dieser Situation sieht Art. 26 Abs. 1 IVV – wohl in Umgehung der materiellen Beweislastverteilung bei Beweislosigkeit – vor, dass das Valideneinkommen dem Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zu entsprechen habe. Die Gesetzmässigkeit des Art. 26 Abs. 1 IVV ist vom Bundesgericht noch nie in Frage gestellt worden. Es ist also davon © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszugehen, dass es sich um eine trotz der materiellen Beweislastverteilung zulässige Vermutung handelt, die allerdings im Einzelfall widerlegbar sein, beispielsweise wenn mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass eine versicherte Person einen Beruf erlernt hätte, bei dessen Ausübung sie mehr als den Medianwert verdienen könnte. Im vorliegenden Fall ist auf die in Art. 26 Abs. 1 IVV enthaltene Vermutung abzustellen. Das Valideneinkommen entspricht aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin also dem Medianwert für 2008. Dieser beläuft sich auf Fr. 74'000.-. Die Beschwerdegegnerin hat stattdessen denjenigen Lohn als Valideneinkommen betrachtet, den die Beschwerdeführerin an ihrem jetzigen Arbeitsplatz erzielen könnte, wenn sie zu 100% arbeitsfähig wäre, nämlich Fr. 46'904.-. Dabei hat sie übersehen, dass ein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 1 IVV vorliegt. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtswidrig, weil bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf ein falsches Valideneinkommen abgestellt worden ist. 2.2  Die Beschwerdeführerin hat den Beruf der Textilpflegerin erlernt. Auch wenn sie diesen Beruf nie ausgeübt hat, wäre er doch weiterhin geeignet und zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Abschluss der Berufsausbildung in einem geschützten Rahmen als Hilfskraft in einem Hotelbetrieb tätig gewesen, bis sie sich wegen der Geburt des Kindes aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat. Später hat sie erstmals eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft, im Reinigungsdienst einer […] Klinik angenommen. Würde man zur Bestimmung der Invalidenkarriere nur auf die berufliche Ausbildung und auf die beruflichen Erfahrungen abstellen, wäre die aktuelle Tätigkeit im Reinigungsdienst durchaus geeignet, d.h. der gesundheitlichen Beeinträchtigung adaptiert. Trotzdem bestimmt die konkret ausgeübte Tätigkeit – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht die Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin. Der Arbeitgeber hat nämlich in seinem Bericht vom 24. April 2008 angegeben, die Beschwerdeführerin habe Mühe mit psychisch kranken Menschen. Angesichts der Natur der Gesundheitsbeeinträchtigung ist das durchaus plausibel. Da nicht auszuschliessen ist, dass die bestehende Arbeitsumgebung die psychosoziale Belastung verstärkt und so dazu beiträgt, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten oder längerfristig sogar zu verstärken, muss der konkrete Arbeitsplatz als ungeeignet qualifiziert werden. Demnach bestimmt sich die Invalidenkarriere nicht nach dem konkreten Arbeitsplatz im Reinigungsdienst der Klinik E.___, sondern nach einem adaptierten Arbeitsplatz entweder als Textilpflegerin oder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Hilfskraft. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, an einem Arbeitsplatz der freien Wirtschaft tätig zu sein, falls die Arbeit die gesundheitlichen Probleme nicht akzentuiert (also beispielsweise wenig Kontakt mit Fremden erfordert, keinen Stress verursacht, auch mit eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit problemlos ausgefüllt werden kann). Die Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin ist somit eine Tätigkeit als Textilpflegerin oder als Hilfsarbeiterin an einem adaptierten Arbeitsplatz. 2.3    2.3.1 Dr. med. H.___ vom psychiatrischen Zentrum St. Gallen hat am 12. Oktober 2007 eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50% angegeben. Er hat dies mit dem Vorliegen einer Anpassungsstörung begründet. Die Ursache dieser Störung hat er in der psychischen und körperlichen Traumatisierung in der Kindheit und in psychosozialen Faktoren gesehen. Dr. med. F.___ vom RAD hat am 9. Januar 2008 die Auffassung vertreten, die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. H.___ sei zwar medizinisch plausibel, versicherungsmedizinisch könne aber nur eine Arbeitsunfähigkeit von 20-30% berücksichtigt werden. Am 31. Juli 2008 hat Dr. med. H.___ vom psychiatrischen Zentrum St. Gallen als Diagnose eine Anpassungsstörung mit depressiver Störung gemischt, chronifizierter Zustand bei andauernder psychosozialer Belastungssituation, angegeben. Er hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit der Doppelbelastung als Erwerbstätige und als alleinerziehende Mutter stark überfordert sei. Es liege eine langdauernde, therapeutisch schlecht beeinflussbare psychosoziale Belastungssituation vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50%. Dr. med. G.___ vom RAD hat am 20. August 2008 erklärt, weshalb nach seiner Auffassung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit von 50%, sondern nur eine solche von 20-30% angenommen werden könne: Psychosoziale Problemkreise dürften nicht in die Arbeitsfähigkeitsschätzung einbezogen werden. Dr. med. H.___ hat am 15. September 2008 auf einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von lediglich 50% beharrt. Er hat erneut darauf hingewiesen, dass neben der frühkindlichen Traumatisierung auch die psychosozialen Faktoren eine wichtige Rolle für das psychopathologische Zustandsbild spielten. Die psychosoziale Belastungssituation habe teilweise Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese würde sich aber nicht verändern, wenn keine psychosoziale Belastungssituation mehr bestehen würde. Dr. med. G.___ vom RAD hat darin am 7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2008 einen Widerspruch gesehen, weil sich die psychosozialen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten oder eben nicht. Wenn man den Einfluss der psychosozialen Faktoren abziehe, sei die vom RAD bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 70% nachvollziehbar. Tatsächlich beruht die vom RAD vertretene Auffassung, die sich angeblich auf versicherungsmedizinische Vorgaben stützt, auf einem Irrtum darüber, wie bei der Arbeitsfähigkeitsschätzungen mit psychosozialen Belastungsfaktoren umzugehen ist. Führt eine psychische Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit und bestehen daneben psychosoziale Belastungsfaktoren, welche die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit noch erhöhen, so ist versicherungsmedizinisch tatsächlich nur die tiefere, allein durch die psychische Krankheit bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Die Ausführungen von Dr. med. H.___ lassen aber darauf schliessen, dass keine derartige Konstellation vorliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die psychosozialen Faktoren zusammen mit den frühkindlichen Traumatisierungen eine Krankheit verursacht haben, die sich inzwischen chronifiziert hat. Hier sind die psychosozialen Faktoren also eine Mitursache der die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Krankheit und nicht direkt die Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Die psychische Krankheit allein bewirkt nach der Auffassung von Dr. med. H.___ die Arbeitsunfähigkeit von 50%. Deshalb kann kein durch die psychosozialen Faktoren allein bewirkter Anteil an der Arbeitsunfähigkeit ausgeschieden werden, weil versicherungsrechtlich nur das Bestehen der Krankheit und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit massgebend sind. Die Ursache der Krankheit ist irrelevant. Dr. med. H.___ hat also keine widersprüchlichen Angaben gemacht, indem er einen rein indirekten Einfluss (als Mitursache der Anpassungsstörung) der psychosozialen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit bejaht und gleichzeitig angegeben hat, bei einem Wegfall der psychosozialen Faktoren würde sich nichts an der Arbeitsunfähigkeit ändern. Eine chronifizierte Krankheit bleibt nämlich in ihrem Ausmass und in ihrer Schwere unverändert, wenn eine der Krankheitsursachen wegfällt. Da die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD (70-80%) also auf einem Irrtum darüber beruht, wie versicherungsmedizinisch mit den konkreten psychosozialen Faktoren als Mitursache einer Krankheit umzugehen ist, erweist sich die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. H.___ als die überzeugendere. 2.3.2 Das bedeutet aber nicht, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. H.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig und damit der Bemessung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbaren Invalideneinkommens zugrunde zu legen wäre. Es handelt sich nämlich um die Arbeitsfähigkeitsschätzung eines behandelnden Arztes. Auch wenn dieser Umstand für den RAD offenbar nicht von Belang gewesen ist, muss doch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer vertraglichen und persönlichen Beziehung zu ihrem Patienten, dem Leistungsansprecher, nicht als unabhängige Experten qualifiziert werden können. Ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit, gelegentlich sogar zur Diagnose, sind die Aussagen einer Auskunftsperson. Hinzu kommt, dass diese Arbeitsfähigkeitsschätzungen in aller Regel aus rein therapeutischer Sicht (was dient der Behandlung?) abgegeben werden und dass es sich oft um Patienten handelt, die ihre subjektive Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung seit längerer Zeit beklagt und im Alltag auch demonstriert haben, während die Therapie erfolglos geblieben ist. Diese Umstände führen dazu, dass eine natürliche Vermutung gegen eine unabhängige und objektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt spricht. Deshalb kann der Arbeitsfähigkeitsschätzung behandelnder Ärzte in aller Regel kein ausreichender Beweiswert beigemessen werden. Diese natürliche Vermutung kann nur dadurch widerlegt werden, dass der behandelnde Arzt die Unabhängigkeit und Objektivität seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung klar ausweist. Dies setzt voraus, dass sich der behandelnde Arzt mit erkennbarer objektiver Distanz zu seinem Patienten äussert, dass er sich detailliert mit den Gründen für seine erfolglosen Therapiebemühungen auseinandersetzt und dabei die subjektive Selbsteinschätzung seines Patienten offenlegt und objektiv analysiert, dass er sich insbesondere auch mit der Frage befasst, ob es dem Patienten bei Aufwendung der objektiv zumutbaren Willensanstrengung möglich wäre, die subjektive Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung teilweise oder sogar vollumfänglich zu überwinden usw. Die Ausführungen von Dr. med. H.___ zur Begründung der behaupteten Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50% lassen keine ausgeprägte Unabhängigkeit und Objektivität erkennen. Insbesondere fehlt die unbedingt notwendige Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin auch mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht mehr als 50% leisten könnten. Als weiterer Mangel der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. H.___ erweist sich die Bezugnahme auf die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit in einer […] Klinik. Dabei dürfte es sich nämlich um eine angesichts der Natur der Gesundheitsbeeinträchtigung ungeeignete Erwerbstätigkeit handeln. Es ist durchaus denkbar, dass der häufige Kontakt mit psychisch kranken Menschen für die Beschwerdeführerin eine erhebliche psychische Belastung darstellt, so dass an diesem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsplatz tatsächlich eine psychosoziale Belastungssituation besteht, welche die durch die Krankheit allein bewirkte Arbeitsunfähigkeit noch erhöht. Mit einem Wechsel des Arbeitsplatzes könnte eine derartige zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sofort beseitigt werden. Die für die Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens ausschlaggebende Arbeitsfähigkeit muss sich auf eine bestmöglich adaptierte Tätigkeit beziehen, sofern es der versicherten Person möglich wäre, auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine solche Tätigkeit zu finden. Die Beschwerdeführerin wäre ohne weiteres in der Lage, eine Hilfsarbeit auszuüben, bei der sie nicht mit kranken Menschen oder sogar mit wenigen Menschen in Kontakt käme und bei der sie ohne äusseren Druck und mit der Möglichkeit der selbständigen Arbeitseinteilung tätig sein könnte. Es ist zu erwarten, dass ihre Arbeitsfähigkeit an einem solchen Hilfsarbeitsplatz höher wäre als an der konkreten Stelle im Reinigungsdienst der Klinik E.___. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr med. H.___ ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit richtig. Erst recht muss das für die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD gelten, denn diese beruht nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern nur auf der - modifizierten - Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. H.___. Da die zur Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens notwendige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht bekannt ist, kann der Einkommensvergleich nicht zu Ende geführt werden. Der massgebende Sachverhalt erweist sich als unzureichend abgeklärt. Da die angefochtene Verfügung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen ist, muss sie als rechtswidrig qualifiziert und aufgehoben werden. Die Beschwerdegegnerin wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem Ausbildungsniveau und dem Gesundheitszustand angepassten Erwerbstätigkeit ermitteln und anschliessend das zumutbare Invalideneinkommen und damit auch den Invaliditätsgrad anhand des oben vorgegebenen Valideneinkommens bestimmen. Sollte sich dabei ein Invaliditätsgrad ergeben, der die Grenze von 40% (Art. 28 Abs. 2 IVG) erreicht, wird die Beschwerdegegnerin zunächst zu prüfen haben, ob eine weitere medizinische oder berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin möglich ist und ob damit eine Verminderung des durch den Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrades erreicht werden kann ("Eingliederung vor Rente", vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., Vorbemerkungen N. 47). Gegebenenfalls wird sie diese Eingliederungsmassnahmen, notfalls unter Androhung einer Sanktion, durchführen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anschliessend wird sie neu über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin verfügen. 3.   Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, gegebenenfalls zur Eingliederung und schliesslich zur neuen Verfügung über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist praxisgemäss von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand. Dieser rechtfertigt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. Bei dieser Regelung der Kosten der Vertretung und des Verfahrens erweist sich das eventualiter gestellte und bewilligte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung als gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. August 2008 aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2010 Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 26 Abs. 1 IVV. Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich. Versicherte Person, die aufgrund einer im Kindesalter eingetretenen Krankheit nicht in der Lage gewesen ist, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben. Bemessung des Invalideneinkommens anhand des aktuellen Medianwerts (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2010, IV 2008/410).

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