© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/378 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 03.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 03.08.2009 Art. 8 und 28 IVG: Würdigung eines Gutachtens. Rentenanspruch und Anspruch auf berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. August 2009, IV 2008/378). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 3. August 2009 in Sachen J.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen und Rente Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a J.___, Jahrgang 1956, meldete sich im April 2000 zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (IV-act. 5). Bei einem Unfall am 10. Dezember 1998 habe er sich eine Verrenkung der rechten Schulter zugezogen. Für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 28. Februar 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 2. Juni 2005 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu. Für die Zeit ab 1. März 2001 wurde die Rente eingestellt, da der Invaliditätsgrad unter 40% lag (IVact. 104). Gegen diese Verfügung und den Abschluss der Arbeitsvermittlung (IV-act. 86) erhob der Versicherte Einsprache (IV-act. 99 und 106) und gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 am 15. August 2005 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (IV-act. 119, 120). Mit Entscheid vom 26. April 2006 (IV-act. 134) wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine polydisziplinäre medizinische Abklärung zu veranlassen und anschliessend über den Anspruch auf eine IV-Rente sowie gegebenenfalls über berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung neu zu verfügen. A.b Vom 2. bis 6. Juli 2007 erfolgte ein stationärer Aufenthalt mit eingehender Untersuchung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Medizinische Abklärungsstelle der IV (MEDAS), Basel. Im ZMB-Gutachten vom 20. September 2007 (IV-act. 146) wurden u.a. ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, eine Periarthropathia humeroscapularis rechts und ein zervikales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, Patellachondropathie links, Adipositas, arterielle Hypertonie, Status nach Hämorrhoidenoperation 2002, Varikosis der Beine und anamnestisch ein Status nach Lungen-Tuberkulose festgehalten. In einer adaptierten Tätigkeit - körperlich wenig belastend, "wechselschichtig" auszuführend - bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. A.c Gestützt auf das ZMB-Gutachten ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 20% und stellte in den Vorbescheiden vom 27. Februar 2008 die Ablehnung eines Rentenanspruchs (IV-act. 162) und den Abschluss der Arbeitsvermittlung (IV-act. 160) in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 4. April 2008 (IV-act. 165) Einwand erheben. Das Ergebnis des medizinischen Gutachtens
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stimme mit der effektiven Beschwerdesituation, insbesondere im Bereich der psychiatrischen Befunde, nicht überein. A.d In den Verfügungen vom 14. Juli 2008 (IV-act. 170 und 171) wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20% ab und erklärte die Arbeitsvermittlung mangels subjektiver Vermittlungsfähigkeit für abgeschlossen. B. B.a Gegen diese Verfügungen richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, St. Gallen, im Namen des Versicherten erhobene Beschwerde vom 10. September 2008 mit den Anträgen, die Verfügungen vom 14. Juli 2008 betreffend Rente und berufliche Massnahmen seien aufzuheben, es sei ein unabhängiges, gerichtliches, polydisziplinäres Gutachten einzuholen, dem Beschwerdeführer seien eine gesetzmässige Rente ab gesetzlichem Zeitpunkt und die notwendigen beruflichen Massnahmen zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung durch ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten an die Sozialversicherungsanstalt zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gutachten schon aus formalen Gründen nicht verwertbar sei, da dem Beschwerdeführer vor der Begutachtung nur die Begutachtungsstelle, nicht aber die zuständigen Gutachter samt Qualifikation mitgeteilt worden seien. Die psychiatrische Abklärung sei ungenügend, da Dr. A.___, Facharzt Psychiatrie, den Beschwerdeführer nur ein einziges Mal während knapp 30 Minuten befragt habe. Dr. A.___ habe sich nicht mit den abweichenden Auffassungen von Dr. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und den Fachärzten der Klinik Valens auseinandergesetzt und gehe auch auf den Befund von PD Dr. C.___, Leitender Arzt Kantonsspital St. Gallen, nicht ein. Das Gutachten der Klinik Valens und die Auffassung von Dr. B.___ seien medizinisch übereinstimmend begründet und würden auf allseitigen und sehr intensiven exploratorischen Erhebungen von mehreren Wochen bzw. Jahren basieren, wogegen die Meinung von Dr. A.___ auf einem einzigen, halbstündigen Gespräch beruhe. Dr. A.___ habe bei der Begutachtung Suggestivfragen gestellt und die anamnestischen Erhebungen seien nicht von ihm, sondern von Dr. J. E.___, Fachärztin Pädiatrie, die mit der psychiatrischen Begutachtung nichts zu tun habe, erhoben worden. Dr. A.___ habe es unterlassen, beim jahrelang behandelnden
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. B.___ einen konkreten Verlaufsbericht einzuholen. Dieser bestätige nämlich, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers auch nach 2005 ständig verschlechtert habe. Die Depression habe sich insbesondere auch seit September 2007 weiter verschärft. Der Beschwerdeführer sei bei der Untersuchung von Dr. A.___ unter dem Einfluss von Antidepressiva gestanden. Dieser Umstand sei vom Gutachter bei der Beurteilung aber nicht berücksichtigt worden. Bei der orthopädischen Begutachtung von Dr. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, seien offenbar nicht alle Röntgen- bzw. MR-Bilder beigezogen und beurteilt worden. Sodann habe die Beschwerdegegnerin offensichtlich ganz einfach die 80%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug gesetzt zu einem angenommenen Valideneinkommen. Beim Invalideneinkommen sei ein Leistungsabzug von 25% vorzunehmen. B.b In der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Vorbehalt der Begutachtung bei den ZMB-Ärzten unterzogen, weshalb das ZMB- Gutachten trotz der unterlassenen Bekanntgabe der Namen der Gutachter verwendet werden könne. Im Gegensatz zu behandelnden Ärzten folge das ZMB strikt versicherungsmedizinischen Prämissen, d.h. es klammere geltend gemachte Leiden ohne Krankheitswert bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung konsequent aus. Eine psychiatrische Exploration von 30 Minuten sei nicht zwingend zu kurz, massgebend sei die Vollständigkeit des Gutachtens und dass es im Ergebnis schlüssig sei. Dr. A.___ habe sich bei seiner Beurteilung auch auf die umfassend erhobene Anamnese und die Vorakten abstützen können. Zudem sei er ausführlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers eingegangen. Die Schilderung der Befundlage und die abschliessende Beurteilung würden im Gutachten einen breiten Raum einnehmen, der Beschwerdeführer sei ausreichend untersucht worden. Die wichtige fachspezifische Anamnese habe Dr. A.___ selbst durchgeführt und die gesamte Anamnese zur Kenntnis genommen. Es schade auch nicht, dass der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Begutachtung unter dem Einfluss des korrekt dosierten Wirkstoffs ES- Citalopram gestanden habe. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ überzeuge nicht und sei widersprüchlich. Die von der Klinik Valens aufgeführten psychiatrischen Diagnosen würden nur dann die Arbeitsfähigkeit einschränken, wenn eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorläge. Die kernspintomographische Befunderhebung der LWS vom 17. November
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006 sei dem Gutachter zur Verfügung gestanden. Die unfallbedingte Steissbeinverletzung spiele bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung keine Rolle. Dem Beschwerdeführer stehe keine repräsentative Einkommensbasis zur Verfügung, weshalb das Valideneinkommen abstrakt, d.h. gestützt auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik, berechnet werden müsse. Das Invalideneinkommen sei ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen. Der Beschwerdeführer könne nur noch leichte Hilfstätigkeiten ausführen, weshalb ein sogenannter Leidensabzug von 10% vorzunehmen sei. Aus dem Valideneinkommen von Fr. 59'197.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 42'622.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 28%. B.c Mit Replik vom 23. März 2009 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 27. März 2009 auf eine Duplik verzichtet. Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Bezüglich der Rechtsanwendung bei einer Prüfung eines allfälligen schon vor dem 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung kann auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2006 (IV 2005/95) verwiesen werden. Am 1. Januar 2004 sind die neuen Normen der 4. IV-Revision und am 1. Januar 2008 die im Zug der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des ATSG in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 14. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV- Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 4. und 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht haben. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf eine Rente und allenfalls derjenige auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Entscheide in separaten Verfahren erlassen. Indem der Vertreter des Beschwerdeführers mit einer Beschwerdeschrift gegen beide Verfügungen Beschwerde erhebt, beantragt er implizit die Vereinigung der beiden Verfahren. Vorliegend hängen die Streitgegenstände der beiden Verfahren eng zusammen und es stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Somit rechtfertigt es sich auch im Sinn der Verfahrensökonomie, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil über beide Ansprüche zu befinden. 3. Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht Devolutiveffekt zu; die Behandlung der Sache geht also mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Insoweit ist es dem Versicherungsträger grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung der Beschwerde weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen; nach der Rechtsprechung sind lediglich punktuelle Abklärungen (wie z.B. Einholen von Bestätigungen oder Rückfragen) zugelassen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, Art. 61 Rz 73; mit Hinweis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf BGE 127 V 232 f.). Bei den durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Rückfragen an die Gutachter des ZMB handelt es sich um zulässige punktuelle Abklärungen, weshalb die Stellungnahmen vom 22. Januar 2009 und vom 4. Februar 2009 als Bestandteil des Gutachtens betrachtet werden können. 4. 4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. Nach Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung (seither Art. 17 ATSG) ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. 4.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 400 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen) und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b mit Hinweisen). 4.3 Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Was Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen angeht, so darf diesen nicht zum Vorneherein jede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Indes muss die Erfahrungstatsache mitberücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2005, 4P.254/2005, E. 4.2). Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte und Ärztinnen nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von behandelnden medizinischen Personen stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte und Ärztinnen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes bzw. der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärztin einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte bzw. Ärztinnen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte oder Ärztinnen wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die ablehnende Rentenverfügung hauptsächlich auf das ZMB-Gutachten vom 20. September 2007. Der Beschwerdeführer wendet hingegen ein, dass das Gutachten aufgrund formeller und materieller Mängel nicht beweistauglich sei. Zu prüfen ist daher, ob das Gutachten den Anforderungen, wie sie die bundesrechtliche Rechtsprechung aufstellt (vorne E. 4.3), zu genügen vermag. 5.2 Formell bemängelt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Gutachter samt ihrer Qualifikation nicht vorgängig bekanntgegeben worden seien und dass die einzige psychiatrische Untersuchung lediglich knapp 30 Minuten gedauert habe. 5.2.1 Bezüglich der Zusammensetzung des Gutachterteams trifft es zu, dass dieses der versicherten Person gestützt auf Art. 44 ATSG bekannt zu geben ist. Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Namen der sachverständigen Personen nicht ausdrücklich. Vom Normzweck her ist jedoch von einer vorgängigen Mitteilung auszugehen. Denn nur so wird gewährleistet, dass die Mitwirkungsrechte ihre Funktion erfüllen. Die Bestimmung fordert indessen nicht, dass die Namensnennung gleichzeitig mit der Anordnung der IV-Stelle über die durchzuführende Begutachtung zu erfolgen hat. Ein Zusammenlegen der beiden Mitteilungen ist zwar zweckmässig und rationell, jedoch im Rahmen der Begutachtung durch eine MEDAS
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus sachlichen Gründen oftmals nicht praktikabel. Es muss daher genügen, wenn die Namen der Gutachter der versicherten Person erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden. In jedem Fall muss dies aber frühzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen (BGE 132 V 385 f. E. 8.4). Zwar hat der Beschwerdeführer vorliegend erst anlässlich der Begutachtung Kenntnis der einzelnen Begutachtungspersonen erlangt, doch hat er diesbezüglich keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keinerlei Einwände gegen die jeweiligen Gutachter geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist der Mangel der unterbliebenen Mitteilung jedenfalls als geheilt zu betrachten, ergeben sich doch auch aus den Akten keinerlei Gründe, welche die ZMB- Gutachter als befangen erscheinen lassen. 5.2.2 Was den Einwand einer zeitlich ungenügenden psychiatrischen Untersuchung anbelangt, hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach es für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen könne, präzisiert. Es führte aus, der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand sei von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig. So sei eine eigentliche Geisteskrankheit mit deutlicher Ausprägung der Symptomatik oft in kurzer Frist diagnostizierbar, während ein sehr hoher Zeitaufwand erforderlich sein könne, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu erhellen oder problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symptomatik zu erörtern. Ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung lasse sich also nicht allgemeingültig definieren. Das Bundesgericht habe mit Bezug auf ein forensisches Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit in einem Strafprozess festgehalten, eine sorgfältige Beurteilung könne kaum im Rahmen einer ein- oder zweistündigen Untersuchung eines zuvor unbekannten Menschen gelingen. Diese Einschätzung sei auf den versicherungsmedizinischen Zusammenhang sinngemäss übertragbar. Wichtigste Grundlage gutachtlicher Schlussfolgerungen sei hier - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Ein Explorationsgespräch von 20 Minuten reiche offensichtlich nicht aus, wenn diese
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unerlässlichen Kernkomponenten einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung zu erheben seien. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit dem Exploranden rücke erst dann in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts gehe und sich neue Untersuchungen erübrigten; in einem solchen Fall könne auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (Urteil I 1094/06 des Bundesgerichtes vom 14. November 2007 E. 3.1.1, m.w.H.). Die Angabe über die Dauer des Explorationsgesprächs stammt vom Beschwerdeführer selber, dem Gutachten sind diesbezüglich keine Angaben zu entnehmen. Die kurze Dauer der psychiatrischen Untersuchung von rund 30 Minuten ist durchaus geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der psychiatrischen Begutachtung zu wecken. Allerdings ist die Untersuchung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Die Dauer der Exploration relativiert sich dadurch, dass Dr. A.___ nur die fachspezifische Anamnese durchgeführt hat. Die weitere Anamnese wurde von Dr. E.___ durchgeführt. Dr. A.___ war somit bei seiner Einschätzung zweifellos im Besitz der ausführlichen Anamneseerhebung. Im Übrigen war er auch im Besitz sämtlicher Vorakten, insbesondere lagen ihm das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. August 2003 (IV-act. 48), der Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2005 (IV-act. 125) und der Austrittsbericht der Klinik Valens vom 5. Januar 2006 (IV-act. 176) vor. Bei der Untersuchung von Dr. F.___ und in der Klinik Valens wurden zusätzlich zur Befragung verschiedene Tests durchgeführt. Die Resultate hat Dr. A.___ in seinem Gutachten ebenfalls in die Beurteilung miteinbezogen. Aufgrund der Kenntnis der Vorakten und der eigenen Untersuchung kann gesamthaft betrachtet nicht von einer ungenügenden Begutachtung ausgegangen werden. Die Darlegung der objektiven Befundlage, der fachspezifischen Anamnese und der Einbezug der geklagten subjektiven Beschwerden zeugen von einer hinreichenden Untersuchung. Insbesondere ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Begutachtung einen speziell hohen Zeitaufwand beansprucht hätte. Das Gutachten weist formell keine Mängel auf, die erhebliche Zweifel am Beweiswert zu begründen vermögen. Auf die inhaltliche Würdigung des Gutachtens wird in den folgenden Erwägungen noch eingegangen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3 Inhaltlich rügt der Rechtsvertreter das Gutachten dahingehend, dass sich Dr. A.___ nicht mit abweichenden Auffassungen auseinandergesetzt und bei der Untersuchung Suggestivfragen gestellt habe, beim behandelnden Arzt Dr. B.___ kein Verlaufsbericht eingeholt worden sei und der Beschwerdeführer bei der Untersuchung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe. Ausserdem seien bei der orthopädischen Begutachtung nicht alle Röntgen- bzw. MR-Bilder beigezogen und beurteilt worden. 5.3.1 Wie bereits erwähnt war der psychiatrische Gutachter im Zeitpunkt der Beurteilung im Besitz sämtlicher Vorakten. Er führt in seiner Beurteilung aus, dass er im Gegensatz zu Dr. B.___ weder ein depressives noch ein erhebliches Angstsyndrom hätte feststellen können. Vielmehr zeige sich ein eher etwas überheblich wirkender, affektiv ausgeglichener Beschwerdeführer, welcher ohne wesentlich sichtbare affektive Beteiligung seine verschiedenen Schmerzzustände und Behinderungen schildere. Dr. A.___ bezieht in seine Beurteilung auch das Gutachten von Dr. F.___ und die in der Klinik Valens durchgeführten Testuntersuchungen mit ein. Aufgrund der eigenen Untersuchung und unter Berücksichtigung der erwähnten Aktenlage kommt er dann zum Schluss, dass er die von Dr. B.___ attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigen könne. Es bestehe kein psychisches Leiden, welches die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über das Schmerzerleben hinaus wesentlich beeinträchtigen würde. Abgesehen von subjektiven Angaben des Beschwerdeführers seien keine Hinweise ersichtlich, dass die im Bericht von Dr. B.___ bestehenden Beschwerden heute noch in wesentlichem Ausmass bestehen würden. Er sei vielmehr der Ansicht, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Aggravationstendenz bestehe, dass er sthenisch seine Interessen vertrete und auch finanzielle Überlegungen eine wesentliche Rolle spielen würden. In der Stellungnahme vom 22. Januar 2009 ergänzt Dr. A.___, dass er, entgegen der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der Klinik Valens, keine über das Schmerzerleben hinaus gehende Verminderung der Arbeitsfähigkeit attestieren müsse. Bezüglich des affektiven Leidens sei der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung beschwerdefrei gewesen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass sich Dr. A.___ mit den wesentlichen ärztlichen Berichten auseinandergesetzt und auch begründet hat, weshalb er keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestieren könne.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3.2 In der Stellungnahme vom 22. Januar 2009 begründet Dr. A.___ nachvollziehbar den Einsatz von Suggestivfragen als durch das Verhalten des Beschwerdeführers veranlasste Untersuchungsmethode. 5.3.3 Den medizinischen Akten ist der Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2005 beigelegen. Von weiteren Auskünften von Dr. B.___ wären keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb vorliegend nicht angezeigt war, weitere Berichte einzuholen, zumal sich die Einschätzungen von Dr. B.___ im Verlauf der Zeit kaum änderten, wie bereits im Urteil vom 26. April 2006 gezeigt wurde (E. 4 b). 5.3.4 Die aktuelle Medikation wurde durch Dr. E.___ erhoben und im Gutachten festgehalten. Dr. A.___ war somit bei seiner Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Besitz der entsprechenden Informationen. Zwar waren die angegebenen Referenzwerte im Gutachten falsch, wie Dr. A.___ am 4. Februar 2009 einräumen musste (IV-act. 184), indessen habe sich dieser Fehler bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewirkt. 5.3.5 In der Stellungnahme vom 22. Januar 2009 halten die Gutachter fest, dass die orthopädischen Befunde im ZMB-Gutachten gleichzustellen seien mit den Befunderhebungen von Prof. Dr. med. G.___, Neurochirurgie KSSG, aus dem Jahr 2004 und Dr. C.___ aus dem Jahr 2005. Im Gegensatz zu Dr. G.___ und Dr. C.___ sei den Gutachtern eine kernspintomographische Untersuchung der LWS vom 17. November 2006 vorgelegen. Der neuere Befund und die Berücksichtigung der Schulterproblematik rechts erkläre den Unterschied zu den früheren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. 5.3.6 Sodann führen die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer bei der Anamneseerhebung keine Angaben über eigentliche Folgen der Steissbein-Kontusion aus dem Unfall vom 10. Juli 2006 geltend gemacht habe. Entsprechende Röntgenuntersuchungen des Steissbeins hätten lediglich eine anatomische Variante dieser Region gezeigt, eine Knochenverletzung sei nicht vorgelegen. Auch der klinische Befund bezüglich des Steissbeins sei unauffällig gewesen, es hätte sich lediglich eine Klopfempfindlichkeit am lumbosakralen Übergang
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gezeigt. Unter diesen Gegebenheiten könne bezüglich des Steissbeins kein anhaltender Gesundheitsschaden aufgeführt werden. 5.4 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine Mängel vorzubringen, die erhebliche Zweifel an der Beurteilung durch die ZMB-Gutachter auslösen könnten. Das Gutachten ergibt ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustands, das nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt. Die Festlegung des Invaliditätsgrads gestützt auf die im ZMB-Gutachten enthaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist nicht zu beanstanden. 5.5 Dem Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, es sei ein unabhängiges, gerichtliches, polydisziplinäres Gutachten einzuholen, ist nicht stattzugeben. Der Sachverhalt erscheint als ausreichend abgeklärt. Eine verlässlichere, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründende Arbeitsfähigkeitsschätzung wäre auch von weiteren medizinischen Abklärungen nicht zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157, E. 1d). 6. 6.1 Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrads. Das ZMB-Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Festlegung des Validen- und Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE, Anforderungsniveau 4, gestützt. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt, es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Abzug auf dem Invalideneinkommen von 10%. Ein solcher Leidensabzug vom statistischen Durchschnittslohn ist nach der Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die versicherte Person aufgrund einkommensbeeinflussender Merkmale (wie etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) eine Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ein Abzug von 10% erscheint im vorliegenden Fall als angemessen; jedenfalls führt der Beschwerdeführer keinen konkreten Grund an,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weshalb ein höherer Leidensabzug bei den gegebenen Verhältnissen anzunehmen wäre. Der Einkommensvergleich ergibt demnach - wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt - einen Invaliditätsgrad im rentenausschliessenden Bereich, weshalb die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2008 nicht zu beanstanden ist. 6.2 Was die beruflichen Massnahmen anbelangt, so sind diese von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der IV setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S. 109, m.w.H.). Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer selber als nicht arbeitsfähig betrachtet. Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitsvermittlung mangels subjektiver Vermittlungsfähigkeit somit zu Recht abgeschlossen, auch diese Verfügung vom 14. Juli 2008 ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Im Sinn der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.-- unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.08.2009 Art. 8 und 28 IVG: Würdigung eines Gutachtens. Rentenanspruch und Anspruch auf berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. August 2009, IV 2008/378).
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