Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/370 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 19.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2010 Methode der Invaliditätsbemessung. Das zuletzt tatsächlich geleistete Pensum liegt so nahe an 100 %, dass sich statt der Anwendung der gemischten Methode der Einkommensvergleich rechtfertigt. Würdigung eines medizinischen Gutachtens. Rentenbeginn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2010, IV 2008/370). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber und Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 19. März 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a Die 1961 geborene B.___ meldete sich am 19./30. Mai 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich Umschulung und eine Rente. Sie gab an, sie habe im Ausland den Beruf einer Elektrotechnikerin erlernt. Sie sei Mutter von vier Kindern (geboren 1982, 1985, 1988 und 1990). Im Jahr 1993 sei sie in die Schweiz gekommen und sei hier als Betriebsangestellte in einem Spital tätig. Seit 2002 leide sie an ständigen Schmerzen an Nacken und Schulter links mit Ausstrahlung in den Arm, die bisher durch Therapien nicht beeinflussbar gewesen seien. A.b Die Arbeitgeberin bescheinigte am 15. Juni 2005 (act. 12), die Versicherte sei Elektrotechnikerin und sei vom 13. Dezember 1993 bis 8. Mai 2005 (seit 1996 an vier Tagen pro Woche) als Betriebsangestellte im Hausdienst angestellt gewesen. Der letzte effektive Arbeitstag sei der 21. August 2004 gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden, weil aus gesundheitlichen Gründen eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich und der Anspruch auf Lohnfortzahlung beendet sei. Bei 80 % würde sie gegenwärtig ohne Gesundheitsschaden einen Monatslohn von Fr. 2'918.90 erzielen. A.c Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, gab in seinem Arztbericht vom 5. Juli 2005 (act. 14) als Hauptdiagnose bekannt, es liege seit Sommer 2004 eine Cerviko- Brachialgie links vor, progredient, bei medio-links-lateraler Diskushernie C6/7. Im Reinigungsdienst sei die Versicherte vom 26. August bis 12. Dezember 2004 zu 100 % und anschliessend bis 16. Dezember 2004 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 17. Dezember 2004 sei sie wiederum zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, weil sich bei körperlicher Arbeit, insbesondere beim Heben, Tragen und Stossen, die Beschwerden verstärkten. Körperlich leichte Hilfsarbeiten seien der Versicherten an vier bis fünf Stunden pro Tag mit uneingeschränkter Leistungsfähigkeit zumutbar. In der Beilage fanden sich Berichte der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 12. November 2004 (konvulsive © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Synkope bei orthostatischer Kreislaufreaktion am 23.10.2004, sekundäre Angststörung), des Departements Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, am Kantonsspital St. Gallen, vom 26. Januar 2005 (Cervicalsyndrom links, St. n. alter AC-Gelenksluxation links), eines Röntgeninstituts vom 18. und 24. März 2005 (u.a. verschmälerte Bandscheibe C6/7 mit Spondylosis und Unkarthrosis; medio-linkslaterale Hernierung der Bandscheibe C6/7 leicht nach caudal luxierend und mit recessaler Einengung; Discusprotrusion auch C5/6 geringen Ausmasses) und der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 21. April 2005 (kleiner Bandscheibenvorfall HW6/7 links, Zustand nach AC-Gelenks-Verletzung links). A.d Weil eine zusätzliche psychiatrische Komorbidität zu den Beschwerden im Bereich des linken Schultergürtels und Armes nicht ausgeschlossen sei, befürwortete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung am 12. September 2005 eine bidisziplinäre Begutachtung. Diese wurde am 23. September 2005 in Auftrag gegeben. A.e Am 20. Februar 2006 fand eine Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle statt (act. 27). Die Versicherte sei zu 80 % mit einem Einkommen von Fr. 48'339.-- (wohl gemäss IK-Auszug) beschäftigt gewesen. Ohne Gesundheitsschaden wäre sie weiterhin zu 80 % als Betriebsangestellte an ihrem Arbeitsplatz tätig. Die Sachbearbeiterin erhob eine Einschränkung im Haushaltbereich um 33 %, was bezogen auf den Anteil von 20 % am gesamten Pensum einen Teilinvaliditätsgrad von 6.6 % ergebe. A.f Das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) erstattete am 2. Juli 2007 (act. 36) sein Gutachten. Als Diagnose ist ihm Folgendes zu entnehmen: Chronisches zervikospondylogenes Syndrom links, Lumbovertebralsyndrom bei/mit - kleiner Bandscheibenprotrusion C6/C7 - Wirbelsäulenfehlhaltung - muskulärer Insuffizienz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Status nach AC-Gelenksluxation links (wahrscheinlich Residuum von früherem Unfallereignis) Anamnestisch leichte, bikuspide Aorteninsuffizienz Kompletter Linksschenkelblock unklarer Ätiologie Status nach konvulsiver Synkope bei anamnestisch orthostatischer Kreislaufreaktion Exanthem/Petechien unklarer Ätiologie Generalisierte Angststörung Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Die bisherige Arbeit in der Reinigung im Spital entspreche einer leichten bis höchstens knapp mittelschweren Tätigkeit. Rein somatisch-medizinisch gesehen sei diese Tätigkeit der Versicherten voll zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht und im Ergebnis aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 35 %. Dieselbe Arbeitsfähigkeit sei auch in anderen adaptierten leichten bis knapp mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten gegeben. Auch die Haushalttätigkeit sei der Versicherten aus somatischer Sicht voll zumutbar. Das Ergebnis der Haushaltabklärung beruhe auf den Angaben der Versicherten, sei aber aus medizinisch-körperlicher Sicht nicht plausibel. Indessen sei die Einschränkung von 33 % unter psychiatrischem Aspekt nachvollziehbar. A.g Auf Ergänzungsfrage hin teilte der psychiatrische Gutachter am 17. September 2007 (act. 44) mit, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 35 % sei ab November 2004 anzunehmen. A.h Mit Vorbescheiden vom 21. Februar 2008 (act. 47 f.) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten in Aussicht, die Arbeitsvermittlung abzuschliessen, da diese angesichts der subjektiven vollen Arbeitsunfähigkeit keinen Sinn mache, und bei einem Invaliditätsgrad von 35 % (nach gemischter Methode bei einer Aufteilung in 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalttätigkeit) keine Rente auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i Die Versicherte liess am 8. April 2008 (act. 54) beantragen, es sei ihr eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen und es seien weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben. Angesichts der Diagnosen sei nicht nachvollziehbar, dass aus somatischer Sicht gar keine Einschränkung im Arbeitsfähigkeitsgrad vorliegen sollte. Erst recht nicht, da Dr. A.___ einzig aus somatischer Sicht von einer Einschränkung um 50 % ausgehe. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Arbeitnehmerin, die während mehr als elf Jahren am gleichen Arbeitsplatz tätig gewesen sei, diese Stelle ohne Beschwerden plötzlich aufgeben würde. Insgesamt sei daher nicht nachvollziehbar, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit der Versicherten um eine leichte bis höchstens knapp mittelschwere Arbeit gehandelt habe, die ihr weiterhin zumutbar sei. Es seien ergänzende Abklärungen zu treffen. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens seien jedenfalls die Tabellenlöhne anzuwenden und es sei ein Leidensabzug von 10 % zu machen. Selbst bei 65 % Arbeitsfähigkeit ergäbe sich mit 44 % Invaliditätsgrad Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestünde Anspruch auf eine halbe Rente. A.j Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle den Rentenanspruch unter Hinweis auf eine das Gutachten stützende Stellungnahme des RAD ab. B. Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann für die Betroffene am 8. September 2008 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zum Leistungsfähigkeitsgrad zu verpflichten. Gegen die Einstufung als teilerwerbstätige Hausfrau (80 %/20 %) sei grundsätzlich nichts einzuwenden. Der psychiatrische Gutachter habe eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 30 bis 35 % seit November 2004 festgestellt. Die geeigneten Tätigkeiten dürften keine zu grossen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellen und eine verständnisvolle soziale Umgebung sei hilfreich. Für die gleiche Zeit gehe Dr. A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Die Beschwerdegegnerin habe willkürlich gehandelt, da weder im Gutachten noch in der Verfügung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachvollziehbar begründet sei, weshalb der einen Einschätzung gefolgt werde. Auch die Schätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe während elf Jahren dieselbe Arbeit ausgeübt, habe diese aufgrund körperlicher Beschwerden aufgeben müssen und wäre an sich gewillt, wieder in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Dass im Gutachten festgehalten worden sei, ihre Leistungsbereitschaft sei nicht zuverlässig gewesen, überrasche daher. Es sei angesichts der Diagnosen vielmehr davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, höhere Leistungen zu erbringen. Immerhin habe sich auch im Haushaltbereich eine Einschränkung von einem Drittel ergeben. Deshalb könne das Gutachten nicht als Verfügungsgrundlage dienen. Insgesamt drängten sich weitere Abklärungen auf. Selbst wenn aber von einer 65-prozentigen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre, sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin wohl kaum nach wie vor als Reinigungsangestellte im Spital arbeiten könnte. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55'551.-- und einem Tabellenlohn von Fr. 48'036.-- ergäbe sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 65 % und einem Abzug von 10 % ein Invaliditätsgrad von rund 44 %. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11./13. November 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dass die Gutachter aus somatischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hätten, erscheine plausibel, da sie doch lediglich leichtgradige somatische Beeinträchtigungen gefunden hätten, die das Ausmass der geklagten Schmerzen nicht erklären könnten. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer engen Verzahnung von depressiver Symptomatik, Angst und Schmerzsymptomatik gekommen. Sie verfüge offenbar nicht über ausreichende innere Ressourcen, um der dysfunktionalen Entwicklung entgegenzutreten. Auskünfte der behandelnden Ärzte seien rechtsprechungsgemäss mit Vorbehalt zu würdigen. Dr. C.___ (recte wohl: Dr. A.___) habe nicht über das nötige Spezialwissen verfügt, um den Zusammenhang der Beschwerden mit dem psychischen Leiden zuverlässig zu beurteilen. Dr. A.___ gebe verständlicherweise die geklagte Schmerzsituation wieder. Der Beweiswert des Gutachtens werde dadurch nicht erschüttert. Das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin betrage gemäss der Arbeitgeberbescheinigung im Jahr 2005 Fr. 37'946.-- (13x Fr. 2'918.90), was das Valideneinkommen darstelle. Im Vergleich zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchschnittslohn für Frauen in Hilfstätigkeiten von Fr. 49'120.-- sei das auf 100 % aufgerechnete Einkommen (von Fr. 47'433.--) mit rund 3.5 % nicht deutlich unterdurchschnittlich gewesen, so dass keine Parallelisierung zu erfolgen habe. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 65 % und einem Abzug von 10 %, der anzubringen sei, weil mit dem rein medizinischen Arbeitsunfähigkeitsgrad nicht der gesamten zu erwartenden leidensbedingten Verdiensteinbusse Rechnung getragen sei (gesundheitlich bedingte Absenzen, Ruhepausen), ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 28'735.--. Der Teilinvaliditätsgrad mache daher 24.27 % aus, gewichtet mit 80 % also 19.4 %. Eine Wechselwirkung vom Erwerbs- zum Aufgabenbereich könne nicht berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit im Erwerb nicht verwertet habe. Der psychiatrische Gutachter habe die bei der Abklärung an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung von 33 % als plausibel bezeichnet. Der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt betrage somit gewichtet 6.6 %. D. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 3. Dezember 2008 an seinen Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung am 7. Juli 2008, also unter der Geltung des Rechts dieser Revision, erlassen. Zu beurteilen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung entwickelt hat. Dieser Sachverhalt reicht in eine Zeit vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision zurück. Soll auf bestimmte Sachverhalte nicht neues Recht Anwendung finden, sondern das aufgehobene Recht massgebend bleiben, muss eine geltende Norm die Weiteranwendbarkeit aufgehobenen Rechts für bestimmte Sachverhalte anordnen. Die 5. IV-Revision enthält keine die Rente betreffende übergangsrechtliche Bestimmung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen unterstellt aber zu Recht eine ausfüllungsbedürftige Lücke (vgl. das Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007). Die Definition der Sachverhalte, auf die noch altes Recht anwendbar sein soll, sollte durch ein materiellrechtliches, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbeeinflussbares Merkmal erfolgen. In Frage kommen der Zeitpunkt der Entstehung des Auszahlungsanspruchs oder der Eintritt des Versicherungsfalls, beide definiert nach dem alten, ausser Kraft getretenen Recht (zum Ganzen im Detail der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M. vom 28. Oktober 2009, IV 2009/5). Bezüglich des allfälligen Rentenbeginns sind deshalb vorliegend angesichts der IV-Anmeldung von 2005 und des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im August 2004 die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (im Folgenden angeführt) anzuwenden. Für die Invaliditätsbemessung hat sich indessen keine Änderung der Rechtslage ergeben. 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin um eine Rente abgelehnt. Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Verfahren einzig noch Rentenleistungen beantragen. Streitig ist daher zunächst ihr Rentenanspruch. Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein solcher Anspruch in Frage steht, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidität der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode mit einer Aufteilung in 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt bemessen. Der Punkt ist unstrittig geblieben. Die Qualifikation hatte darauf beruht, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Arbeitgeberbescheinigung zu 80 % angestellt war und sie bei der Abklärung an Ort und Stelle erklärt hatte, sie wäre ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 80 % als Betriebsangestellte in diesem Spital tätig. Es lässt sich tatsächlich annehmen, dass sie, wie sie angibt, ohne Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen an dieser Stelle verblieben wäre. Indessen ist den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnabrechnungen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den beiden Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich im Durchschnitt ein Arbeitspensum von über 90 % geleistet hat. Im Jahr 2002 waren es 94.33 % und im Jahr 2003 gar 97.7 % (act. 12-10/16). Es rechtfertigt sich, auf das tatsächlich geleistete Pensum abzustellen und, da es sich um ein langjähriges Anstellungsverhältnis handelte, davon auszugehen, dass ein Pensum ungefähr des zuletzt tatsächlich geleisteten Ausmasses weitergeführt worden wäre, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten wäre. Das ist überwiegend wahrscheinlich. Es handelte sich offenbar nicht um eine lediglich einmalige Ausweitung. Die Beschwerdeführerin hatte dieses Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Ehefrau und Mutter von vier Kindern tatsächlich geleistet. Dass sie und ihr Rechtsvertreter von einem 80 %-Pensum ausgingen, vermag bei dieser Sachlage hieran nichts zu ändern. Massgebend für die Bemessungsmethode ist denn auch, was eine versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Abgestellt wird dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts - einzig - auf die hypothetischen Erwerbsverhältnisse im Gesundheitsfall, ohne die Zumutbarkeit als zusätzliches Kriterium zu betrachten (Bundesgerichtsentscheid i/S Y. vom 25. November 2008, 9C_650/2008), obwohl diese auszublenden im Licht von Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 5 Abs. 1 IVG problematisch erscheint (vgl. Franz Schlauri, Das Rechnen mit der Arbeitsunfähigkeit in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 343 f.; vgl. etwa die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M. vom 17. Februar 2009, IV 2007/425, und i/S S. vom 23. April 2009, IV 2008/86). Die erwähnte Annahme rechtfertigt sich auch im Bewusstsein, dass die Arbeitseinteilung in der Vergangenheit für die massgebliche Hypothese allerdings nur ein Indiz darstellen kann (so der nicht veröffentlichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S V.L.-R. vom 2. Februar 2006). Der Anteil der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin liegt nach dieser Würdigung so nahe an einem Vollpensum, dass eine Aufteilung in einen Erwerbs- und einen Haushaltteil und damit die Anwendung der gemischten Methode nicht mehr sinnvoll erscheint (so etwa für 92 % der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S B. vom 15. Februar 2007, IV 2006/51). Die Invalidität der Beschwerdeführerin ist nach dem Einkommensvergleich zu bemessen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt auf das Ergebnis einer Begutachtung ab, die eine Abklärung unter physikalisch-medizinisch bzw. rehabilitativ fachärztlichem Aspekt und eine psychiatrische Beurteilung durch eine auswärtige Stelle (Klinik Teufen) umfasste. Bei der somatischen Begutachtung wurden die Akten und die Röntgenbilder (namentlich eine Serie vom September 2006) zur Kenntnis genommen und die Anamnese und die geklagten Beschwerden erfragt. Ausserdem wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz waren die Resultate der Belastbarkeitstests nur teilweise verwertbar. Die Leistungsbereitschaft wurde als nicht zuverlässig und die Konsistenz bei den Tests als schlecht beurteilt. Die Tests seien langsam, mit wiederholten Pausen, aber ohne demonstratives Schmerzverhalten durchgeführt worden. Die Gutachter hielten fest, eine leichte bis knapp mittelschwere Arbeit in Wechselposition (wie unter anderem die bisherige Tätigkeit) sei der Beschwerdeführerin ganztags ohne besondere Einschränkungen zumutbar. Dr. A.___ dagegen hatte der Beschwerdeführerin im Juli 2005 eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten an vier bis fünf Stunden pro Tag attestiert. Das Ergebnis der somatischen gutachterlichen Abklärungen ist nachvollziehbar begründet. Es hätten sich keine plausiblen funktionellen Einschränkungen finden lassen. Der rasche Pulsanstieg beim Kniebeugen oder Treppensteigen sei als Dekonditionssymptom zu werten. Als Untersuchung mit Würdigung der klinischen und radiologischen Befunde einschliesslich einer Evaluation der Leistungsfähigkeit kommt dem (somatischen) Gutachten bei der Beweiswürdigung ein hoher Beweiswert zu, gemäss der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bundesgerichtlichen Rechtsprechung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S G. vom 4. September 2006, I 713/05), was hier nicht der Fall ist. Das Profil der bisherigen Erwerbstätigkeit wurde bei der Evaluation der Leistungsfähigkeit erfragt und es wurde dazu festgehalten, nur das Hantieren mit den Wäschesäcken könne nicht abschliessend beurteilt werden, im Übrigen erfülle die Beschwerdeführerin theoretisch die Anforderungen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit aufgab, kann daher nicht auf eine somatische Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zurückgeführt werden. Nachvollziehbar wird im Gutachten auch erläutert, die Hauptproblematik liege im psychischen Bereich. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Dr. A.___ vermag deshalb insgesamt gegen die spezifisch fachärztliche Einschätzung im Beweiswert nicht anzukommen. 3.3 Auch auf psychiatrischer Seite fand eine gutachterliche Abklärung - samt testpsychologischen Untersuchungen - statt. Auch diese Abklärung erscheint vollständig (hinsichtlich Aktenkenntnis, Aufnahme von Anamnese und geklagten Beschwerden und Erhebung des Status). Infolge kognitiver Störungen, Antriebsarmut und verminderter Stresstoleranz aufgrund einer Angststörung und einer zusätzlichen depressiven Symptomatik liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um etwa einen Drittel (30 bis 35 %) vor. Hinsichtlich des Tätigkeitsprofils ergebe sich keine Einschränkung abgesehen davon, dass die Tätigkeit keine zu grossen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellen sollte und eine wohlwollende, verständnisvolle soziale Umgebung hilfreich wäre. 3.4 Zusammenfassend kann auf das Ergebnis der interdisziplinären Begutachtung abgestellt werden. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S. K. vom 23. März 2009, 8C_515/2008). 4.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222), vorliegend somit, da die einjährige Wartezeit im August jenes Jahres ablief, auf das Jahr 2005. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat wie erwähnt im Jahr 2002 (bei dem Pensum von 94.33 %) Fr. 46'394.-- und im letzten Jahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, 2003, (mit 97.7 %) Fr. 48'339.-- erzielt. Es kann wie oben dargelegt davon ausgegangen werden, dass das Jahreseinkommen ohne Eintritt der Gesundheitsschädigung (abgesehen von der Nominallohnentwicklung) in der zuletzt tatsächlich gemäss IK-Auszug erreichten Höhe geblieben wäre. Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklungen im Sektor Gesundheits- und Sozialwesen von 1.3 % und 0.6 % ergibt sich aus dem Ansatz 2003 ein Betrag von Fr. 49'261.-- (Fr. 48'339.-x 101.3 % x 100.6 %), der als Valideneinkommen betrachtet werden kann. An diesen tatsächlichen Gegebenheiten vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Arbeitgeberbescheinigung damals bei einem Pensum von 80 % Fr. 37'945.70 (13x Fr. 2'918.90) verdient hätte. 4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 19. Juni 2008, 9C_81/2008). Die Beschwerdeführerin hat ihre Anstellung krankheitshalber verloren. Auch wenn die bisherige Tätigkeit medizinisch gesehen - im Rückblick gemäss dem Gutachten - zu 65 % zumutbar gewesen wäre, kann der Stellenverlust nicht ausser Acht gelassen werden. Um als Invalideneinkommen zu gelten, ist ohnehin erforderlich, dass das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen nicht allein an einer einzigen Stelle erzielbar ist. Es ist daher angezeigt, die statistischen Lohnerhebungen beizuziehen. Im Jahr 2004 machte das durchschnittliche Einkommen (statistisches Mittel, Zentralwert; vgl. AHI 1999 S. 50) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten Fr. 46'716.-- (12mal Fr. 3'893.--) aus, aufgewertet (um 0.1 %) auf das Jahr 2005 Fr. 47'183.-- und korrigiert um die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von damals 41.6 Stunden pro Woche (vgl. T2.5.2; statt 40 Stunden, wie sie der Tabellengruppe A generell zugrunde liegt) Fr. 49'070.-- bzw. Fr. 49'120.-- (gemäss Anhang 2 der Textausgabe IV, Gesetze und Verordnungen). Die Beschwerdegegnerin hat aus nachvollziehbaren Gründen einen Abzug von 10 % vorgenommen, was unbestritten geblieben ist. Es besteht kein Grund, in ihr Ermessen einzugreifen. Bei einem Abzug dieser Höhe und einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 65 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 28'735.--. 4.5 Der Invaliditätsgrad beträgt somit rund 42 %. 4.6 Selbst bei Anwendung der gemischten Methode ergäbe sich wohl nichts anderes. Denn auch diesfalls wäre im Erwerbsbereich (von 80 %) von einem auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Verdienstes, angepasst um die Nominallohnentwicklung, errechneten Valideneinkommen auszugehen. Es ergäbe sich der gleiche Ausfall von 42 %, bezogen auf 80 % dann 33.6 %. Aus dem Haushaltteil kämen hierzu noch zu Recht unbestrittene 6.6 % (0.2x 33 %), so dass wiederum ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % vorläge. 5. 5.1 Der Eintritt des Rentenfalls wird durch Art. 29 Abs. 1 IVG geregelt. Der Rentenanspruch entsteht (abgesehen von der hier nicht anwendbaren lit. a) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte qualitative und/oder quantitative Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 99 E. 3.2). Im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Grundsatz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf - oder sobald klar wird, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt - nach Ablauf einer gewissen Übergangsfrist auch zumutbare Tätigkeiten in einem andern Beruf zu berücksichtigen sind. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu betrachten (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 23. Oktober 2003, I 392/02, vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2, bereits unter Hinweis auf den künftigen Art. 6 ATSG). Die einjährige Wartezeit gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 IVV; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 26. März 2004, I 19/04). Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 238; BGE 117 V 26 E. 3b; BGE 121 V 264; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 2. März 2000 [I 307/99]). 5.2 Gemäss den hierfür massgeblichen Angaben von Dr. A.___ trat die im oben erwähnten Sinne ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin am 21. August 2004 ein. Im August 2005 erfüllte sie demnach das Wartejahr mit einer ausreichenden durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit. Der Rentenanspruch entstand im August 2005. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, weil sie angesichts der subjektiv empfundenen vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin keinen Sinn mache. Da aber mit einem Rentenanspruch zu rechnen ist, kann sich die Frage der beruflichen Eingliederung nicht aus diesem Grund allein erledigen. Das Absehen von beruflichen Massnahmen ist aber nicht zu beanstanden, da doch nicht erwartet werden konnte, dass eine Massnahme zur Verfügung gestanden hätte, mit der sich eine Senkung des Invaliditätsgrades hätte erreichen lassen. 5.4 Ab August 2005 steht der Beschwerdeführerin demnach Anspruch auf eine Viertelsrente zu. ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. 6.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2008 gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist ab 1. August 2005 eine Viertelsrente zuzusprechen. 6.2 Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückzuerstatten. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat bei vollem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2008 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen mit Wirkung ab 1. August 2005 eine Viertelsrente zugesprochen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2010 Methode der Invaliditätsbemessung. Das zuletzt tatsächlich geleistete Pensum liegt so nahe an 100 %, dass sich statt der Anwendung der gemischten Methode der Einkommensvergleich rechtfertigt. Würdigung eines medizinischen Gutachtens. Rentenbeginn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2010, IV 2008/370).
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