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St.Gallen Versicherungsgericht 09.04.2010 IV 2008/300

9 aprile 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,706 parole·~19 min·3

Riassunto

Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Bemessung des Invalideneinkommens. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer noch Tätigkeiten gemäss LSE TA1, Niveau 3, zumutbar sind. Gelernte Tätigkeiten als Bauer und Lastwagenchauffeur waren dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Für andere Tätigkeiten, für die Berufs- und Fachkenntnisse nötig sind, braucht der Beschwerdeführer mutmasslich berufliche Massnahmen. Ohne solche sind mutmasslich nur Tätigkeiten im Niveau 4 möglich. Rückweisung zur Festlegung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer - nach allfälliger Umschulung sowie allfälliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - konkret möglich sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2010, IV 2008/300).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/300 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 09.04.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2010 Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Bemessung des Invalideneinkommens. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer noch Tätigkeiten gemäss LSE TA1, Niveau 3, zumutbar sind. Gelernte Tätigkeiten als Bauer und Lastwagenchauffeur waren dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Für andere Tätigkeiten, für die Berufs- und Fachkenntnisse nötig sind, braucht der Beschwerdeführer mutmasslich berufliche Massnahmen. Ohne solche sind mutmasslich nur Tätigkeiten im Niveau 4 möglich. Rückweisung zur Festlegung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer - nach allfälliger Umschulung sowie allfälliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - konkret möglich sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2010, IV 2008/300). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 9. April 2010 in Sachen AM.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 46, Postfach 945, 9471 Buchs SG 1, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A.    A.a AM.___ meldete sich am 9. November 2004 wegen Rücken-, Schulter- und Kopfschmerzen zum Bezug von Leistungen der IV an (Berufsberatung act. G 7.1/1). Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. November 2004 ein chronisches thorakolumbales spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 mit flachen Diskushernien ohne Kompression, eine Periarthropathia humeroscapularis beidseits, aktuell AC-Gelenksarthritis mit nur vorübergehend gutem Ansprechen auf Steroidinfiltration, sowie chronische Kopfschmerzen (Cephalea vom vasomotorischen Typ). Die Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Landwirt und Lastwagenchauffeur bezifferte Dr. B.___ auf 50 % ab 1. Februar 2004. Aktuell betrage die Leistungsminderung 100 %. Gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik Valens vom 22. Oktober 2004, wo der Versicherte vom 15. September 2004 bis zum 12. Oktober 2004 hospitalisiert gewesen war, erachtete Dr. B.___ eine wechselbelastende Tätigkeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 15 kg in einem noch festzulegenden zeitlichen Umfang als zumutbar (act. G 7.1/9.1 ff. und 9.9 ff.). Die Klinik Valens hielt ebenfalls die angestammte schwere Tätigkeit in der Landwirtschaft für nicht mehr zumutbar. Die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sowie die sitzende Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Maschinen, die sie an sich als ungeeignet erachtete, sollten eine bis zwei Stunden Sitzdauer nicht überschreiten. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (act. G 7.1/13.3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Bericht vom 10. Mai 2005 stellte der beigezogene IV-Berufsberater fest, dass der Versicherte bereits vor der Kontaktaufnahme im Kanton Neuenburg einen Landwirtschaftsbetrieb mit Mutterkuhhaltung gekauft und dadurch selbstständige Eingliederungspläne verfolgt habe. Auf die berufsberaterische Diskussion sei er nicht eingestiegen, da die gewählte Eingliederungsvariante für ihn offenbar als die geeignetste erschienen sei. Da aus geographischen Gründen und wegen des fait accompli keine erfolgreiche Berufsberatung mehr möglich sei, werde der Auftrag abgeschlossen (act. G 7.1/21). In der Folge beauftragte die IV-Stelle St. Gallen die IV-Stelle Neuenburg mit der Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle (Geeignetheit und erwerbliche Relevanz der gewählten Alternative), die ihrerseits aus sprachlichen Gründen die IV-Stelle Bern hinzuzog (act. G 7.1/23 bis 27). Die Abklärung fand am 26. Oktober 2005 statt. Im entsprechenden Bericht gleichen Datums (act. G 7.1/31.1 ff.) stellte die IV-Stelle Bern fest, dass der Versicherte einen Sömmerungsbetrieb (métairie) sowie Mutterkuhhaltung betreibe. Dabei handle es sich um einen grossen Betrieb im Neuenburger Jura. Die Mechanisierung sei gut. Die für die Bewirtschaftung notwendigen rund 3'000 Arbeitsstunden pro Jahr würden vom Versicherten und dessen Ehefrau sowie von Aushilfen geleistet. Die Ehefrau des Versicherten betreibe zudem ein (angegliedertes) Restaurant, wo auch der Versicherte aushelfe. Sodann berechnete die IV-Stelle Bern den Invaliditätsgrad. Dabei stellte sie für das Valideneinkommen auf eine Einkommenszusammenstellung des Treuhandbüros der A.___ GmbH und der Betriebsgemeinschaft AH.___ und AM.___ ab (vgl. act. G 7.1/28.1) und errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 122'200.--. Bezüglich Invalideneinkommen stellte sie fest, dass sich das aus der Selbsteingliederung ergebende Einkommen im Landwirtschaftsbetrieb nicht als Bemessungsbasis eigne, da dem Versicherten diese Tätigkeit gemäss Arztbericht nicht mehr zumutbar sei. Vielmehr sei auf die Lohnstrukturerhebung 2002, TA 7, Ziff. 26, Niveau 3, abzustellen. Mithin sei unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % von einem Invalideneinkommen von Fr. 68'605.-- auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 44 % ergebe (act. G 7.1/31.5). A.c Die IV-Stelle St. Gallen übernahm diese Berechnung und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2006 eine Viertelsrente ab 1. Februar 2005 zu (act. G 7.1/50 und 52). Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 hatte sie die Kostengutsprache für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Massnahmen abgelehnt, da der Versicherte zur Zeit keine Veränderung seiner beruflichen Situation anstrebe (act. G 7.1/48). Mit Einsprache vom 7. März 2006/8. Mai 2006 beantragte der Rechtsvertreter, dem Versicherten sei eine Dreiviertels-, eventuell eine halbe Rente auszurichten. Beanstandet wurde im Wesentlichen die Berechnung des Invaliditätsgrades, d.h. das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen. Beim Valideneinkommen sei zu beachten, dass das bei der (damaligen) Kollektivgesellschaft (und heutigen A.___ GmbH) erzielte Einkommen im Jahr 2001 rund Fr. 30'000.-- tiefer ausgefallen sei als in den anderen drei berücksichtigten Jahren. Das Einkommen 2001 sei daher nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sei das Valideneinkommen auf Grund des in den Jahren 2000, 2002 und 2003 erzielten Einkommens zu berechnen und betrage Fr. 130'732.--. Beim Invalideneinkommen sei auf die Tabellenlöhne 2002 für den Landwirtschaftssektor oder produktionsnahe Tätigkeiten abzustellen. Zudem sei nicht auf das Niveau 3, sondern auf das Niveau 4 abzustellen, da der Einsprecher den Beruf wechseln müsste und damit nur einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben könnte. Die Anwendung von LSE 2002, Ostschweiz, TA7, Ziff. 10 - 13, Niveau 4, Mittelwert, Männer, ergebe einen Wert von Fr. 57'896.--. Allenfalls kämen die Ziffern 23, 27, 31, 37 oder 40 in Betracht, womit sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 53'692.-- ergebe. Zudem sei dem Einsprecher ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren. Dieser trage den invaliditätsbedingten Einschränkungen, der beruflichen Ausbildung, dem Alter und dem hypothetisch abverlangten Berufswechsel angemessen Rechnung. Der Invaliditätsgrad betrage damit 67 % (im Dienstleistungssektor) bzw. 64,5 % (in produktionsnahen Tätigkeiten; act. G 7.1/57 und 62). A.d In der Folge holte die IV-Stelle St. Gallen - nebst einer Stellungnahme der IV-Stelle Bern - einen Arztbericht beim neuen Hausarzt des Einsprechers, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, ein. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Januar 2007 nebst den bestehenden neue, d.h. ab 2006 aufgetretene Beschwerden, so ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, rezidivierende Knie- und Halswirbelsäulenbeschwerden sowie ein depressives Syndrom. Die generelle Mobilität des Versicherten habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert und die Schmerzen hätten sich verstärkt. Gewichte heben und tragen sei nicht mehr möglich. Er müsse sich möglichst viel bewegen. Die Arbeitsfähigkeit (als Hirte) sei nie grösser als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 50 % gewesen. Angesichts der Entwicklung sei nicht mit einer Verbesserung zu rechnen (act. G 7.1/77). Da durch diesen Bericht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Einsprechers seit der letzten RAD-Beurteilung vom 1. März 2005 möglich erschien, ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) durch die Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), an. Diese diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 30. Januar 2008 (act. G 7.1/87.1 ff.) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (M54.5) und chronische Schulterschmerzen beidseits (M79.6) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte die ABI eine Schmerzverarbeitungsstörung (F54), chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen (G 44.2), Migräne ohne Aura (G 43.0) sowie ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (G 56.0). Die ABI erachtete schwere körperliche Arbeiten als nicht mehr möglich. Für die landwirtschaftliche Tätigkeit in ihrer ursprünglichen Form bestehe damit seit Februar 2004 bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die derzeitige (nunmehr auf einem gepachteten Hof) ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit könne mangels Kenntnis der genauen Umstände nicht exakt beurteilt werden. Auf Grund der Schilderungen des Einsprechers sei aber davon auszugehen, dass sie uneingeschränkt zumutbar sei. Generell bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 10 kg in wechselnder Position, die ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule und ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme durchgeführt werden könnten. Die medizinische Situation habe sich seit 2004 nicht wesentlich verändert (act. G 7.1/87.23 f.). A.e Mit Entscheid vom 5. Juni 2008 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Da das Einkommen des Einsprechers vor dem Gesundheitsschaden in den Jahren 2000 bis 2003 relativ stark geschwankt habe, sei auf eine mehrjährige Zeitperiode abzustellen. Es sei nicht zulässig, ein einzelnes Jahr (2001) auszuklammern, zumal sich das Einkommen ab dem Jahr 2000 (gegenüber früher) mehr als vervierfacht habe. Das Valideneinkommen betrage damit Fr. 122'200.--. Der Einsprecher übe keine Erwerbstätigkeit im zumutbaren Ausmass mehr aus. Demnach sei für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Der Einsprecher habe den Beruf des Landwirts erlernt und habe sich Kenntnisse als Lastwagenchauffeur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angeeignet. Zudem sei er Teilhaber der (vormaligen) A.___ & Co. gewesen, womit er auch über unternehmerische Fähigkeiten verfüge. Er könne nicht mit einem Hilfsarbeiter verglichen werden. Demnach sei zu Recht vom Anforderungsniveau 3 ausgegangen worden. Gemäss LSE 2002, TA 1, aufgerechnet auf 41,7 Stunden, ergebe dies ein jährliches Einkommen von Fr. 68'717.--. Ein Leidensabzug sei sodann nicht vorzunehmen, da der Beschwerdeführer auch körperlich mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne. Auch das geltend gemachte Alter, die berufliche Qualifikation und der erforderliche Berufswechsel rechtfertigten keinen Abzug vom Invalideneinkommen. Der Invaliditätsgrad betrage somit 44 %, auf Grund dessen der Einsprecher Anspruch auf eine Viertelsrente habe (act. G 7.1/97). B.    B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. Juli 2008 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Dem Beschwerdeführer sei sodann eine IV-Rente gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. Begründet wird die Beschwerde summarisch damit, dass das Invalideneinkommen deutlich tiefer als von der Beschwerdegegnerin angenommen sei (act. G 1). Innert gesetzter Nachfrist bis 2. September 2008 reichte der Rechtsvertreter keine ausführliche Begründung seiner Beschwerde ein. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, der Beschwerdeführer sei nun beim Hausarzt Dr. med. D.___ sowie bei Dr. med. E.___, FMH Arzt für Rheumaerkrankungen, in Behandlung. Es seien bei diesen Ärzten Verlaufsberichte einzuholen. Nachdem der Beschwerdeführer zudem geltend mache, ihm seien keine Tätigkeiten im Dienstleistungssektor zumutbar, die Beschwerdegegnerin jedoch auf die Tabellenlöhne im Produktions- und Dienstleistungssektor abstellen wolle, hätte diese eine berufliche Abklärung sowie eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung vornehmen müssen. Die Auffassung, der Beschwerdeführer könne Stellen in Industrie und Gewerbe antreten, sei eine blosse Hypothese. Sofern er nicht ohnehin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, eventualiter auf eine halbe Rente habe, sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G 5). B.b Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Beschwerdeantwort und beantragt Abweisung der Beschwerde (act. G 7). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.   Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind für den sich bis Ende 2007 verwirklichten Sachverhalt die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen materiellen Bestimmungen anzuwenden. Für den danach bis zum Einspracheentscheid vom 5. Juni 2008 verwirklichten Sachverhalt ist auf das aktuelle materielle Recht abzustellen, wobei dieses in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen keine Änderung erfahren hat. 2.   2.1  Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (heute: Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.2  Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis; RKUV 2000, 214). 3.   3.1  Vorliegend liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Einspracheverfahren durch die ABI begutachten, nachdem der Bericht von Dr. C.___ vom 29. Januar 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands als möglich erscheinen liess. Der Verdacht konnte jedoch durch das Gutachten nicht erhärtet werden. Auch bezüglich Arbeitsfähigkeit blieb es dabei, dass der Beschwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit als Bauer und Lastwagenchauffeur oder andere schwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben konnte, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Gewichts- und Traglimite von 10 kg, in wechselnder Position und ohne dauernde Zwangshaltung der unteren Wirbelsäule dagegen schon (vgl. act. G 7.1/87.23). Die medizinische Seite ist vorliegend unbestritten. Eine summarische Prüfung des Gutachtens ergibt denn auch keine offensichtlichen Mängel, so dass darauf abzustellen ist. Namentlich berücksichtigt es die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der medizinischen Vorakten sowie neuer Röntgen- und MRI-Bilder ergangen (vgl. orthopädische Untersuchung, act. G 7.1/87.13 f.) und überzeugt in den Schlussfolgerungen, zumal es mit den medizinischen Vorakten weitgehend übereinstimmt. Die von Dr. C.___ diagnostizierten, ab 2006 bestehenden Beschwerden (beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, rezidivierende Knie- und Halswirbelsäulenbeschwerden, depressives Syndrom) konnten entweder nicht bestätigt werden (depressive und Kniebeschwerden, vgl. act. G 7.1/87.9 und 87.13) oder wurden als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Karpaltunnelsyndrom, vgl. act. G 7.1/87.22). Anzufügen bleibt, dass auf die in der Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2008 beantragte Einholung weiterer Arztberichte bei den aktuell behandelnden Ärzten, Dres. D.___ und E.___, verzichtet werden kann. Es ist nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersichtlich, inwiefern die Angaben dieser Ärzte die überzeugenden Feststellungen des Gutachtens erschüttern könnten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt denn auch nicht den geringsten Hinweis darauf, in welcher Richtung das Gutachten nicht schlüssig sein sollte. Sofern die behandelnden Ärzte zudem nur Angaben über den Gesundheitszustand nach dem 5. Juni 2008 (Erlass Einspracheentscheid) machen, könnte darauf im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht eingegangen werden. Umstritten bleibt damit nur noch die Bemessung des Valideneinkommens sowie des Invalideneinkommens, bzw. - streng nach Begründung im Beschwerdeverfahren - nur noch des Invalideneinkommens. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 3.2  Beim Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der IV- Stelle Bern in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2005, und diese wiederum auf die Angaben der F.___ AG, Treuhand und Steuerberatung, vom 26. Oktober 2005 ab. Darin deklarierte die Treuhänderin ein ahv-pflichtiges Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 130'740.-- (2000), Fr. 96'580.-- (2001), Fr. 123'772.-- (2002) sowie Fr. 137'684.-- (2003; act. G 7.1/28.1). Daraus berechnete die IV-Stelle Bern ein (aufgerundetes) Valideneinkommen von Fr. 122'200.-- (act. G 7.1/31.5). Demgegenüber führte der Rechtsvertreter in seiner Einsprache vom 8. Mai 2006 noch aus, das Einkommen des Jahres 2001 habe unberücksichtigt zu bleiben, da es gegenüber den anderen Jahren um rund Fr. 30'000.-- abfalle (act. G 7.1/62.2). In der vorliegenden Beschwerde bestreitet er das Valideneinkommen nicht mehr explizit. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass für das Valideneinkommen ein Einkommen vor Februar 2004 (Eintritt des Gesundheitsschadens) zu berücksichtigen ist. Wie die Einträge im Individuellen Konto zeigen, betrugen die gemeldeten Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Jahren vor 2000 nur zwischen Fr. 11'100.-- (1997) und Fr. 36'300.-- (1992; act. G 7.1/44). Wie die Beschwerdegegnerin bemerkte, ist das Einkommen des Beschwerdeführers ab 2000 sprunghaft angestiegen. Es ist deshalb nichts dagegen einzuwenden, wenn die Beschwerdegegnerin den Durchschnittswert aus den vier der Invalidität vorangegangenen Jahren bildet. Da auch diese Einkommen, wie bei Selbstständigen üblich, schwankten, rechtfertigt es sich nicht, das Jahr 2001 unberücksichtigt zu lassen. Auch dieses Einkommen von Fr. 96'580.-- liegt noch weit über den vor 2000 erzielten Einkommen. Mithin ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen von Fr. 122'200.-- aus, wie auch der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren nicht mehr ernsthaft bestreitet. 3.3  Für das Invalideneinkommen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zunächst ein Invalideneinkommen von Fr. 68'605.--. Dieses wurde von der IV-Stelle Bern gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2002, TA7, Ziff. 26 (Verkauf von Grundstoffen und Investitionsgütern), Niveau 3, Männer, Zentralwert, mit Fr. 6'452.-- : 40 X 41,7 X 12 = Fr. 80'712.-- errechnet. Davon gewährte die IV-Stelle Bern einen Leidensabzug von 15 %, was den auch von der Beschwerdegegnerin verwendeten Wert von Fr. 68'605.-ergibt (vgl. act. G 7.1/31.5). In ihrem Einspracheentscheid vom 5. Juni 2008 ging die Beschwerdegegnerin sodann von der LSE 2002, TA1, Niveau 3, Gesamtwert, Männer aus (Fr. 5'493.--), was - auf 41,7 Stunden hochgerechnet, und ohne Berücksichtigung eines Leidensabzugs - den ähnlichen Wert von Fr. 68'717.-- ergibt (act. G 7.1/97 S. 4). Indem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nur noch den Durchschnittswert gemäss TA1 und nicht mehr den spezifischeren Wert gemäss TA7, Ziff. 26 (Verkauf von Grundstoffen und Investitionsgütern) verwendete, trug sie den Ausführungen des Rechtsvertreters in dessen Einspracheschrift vom 8. Mai 2006 bereits dahingehend Rechnung, dass nicht von einer qualifizierteren Tätigkeit im Verkauf ausgegangen werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer gelernter Landwirt ist und die Lastwagenprüfung abgelegt hatte (vgl. act. G 7.1/21.1), erscheint eine solche Tätigkeit tatsächlich als nicht adäquat. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit (Selbsteingliederung) weniger verdient als in einer unselbstständigen Tätigkeit, weshalb auf die Tabellenlöhne abzustellen ist. Umstritten ist dagegen, ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf Niveau 3 oder nur auf Niveau 4 möglich ist und ob ihm zusätzlich ein Leidensabzug zu gewähren sei. Diesbezüglich führte der Rechtsvertreter in seiner Einsprache aus, der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Landwirt und habe im gemeinsamen Betrieb mit seinem Bruder als Chauffeur gearbeitet. Es kämen daher vor allem Tätigkeiten im Landwirtschaftssektor oder produktionsnahe Tätigkeiten in Frage. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Beruf wechseln müsste, könnten bei ihm offensichtlich keine Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Es seien nur einfache und repetitive Tätigkeiten, also Niveau 4, möglich. Demgegenüber geht die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung als Landwirt, seinen Kenntnissen als Lastwagenchauffeur sowie seinen unternehmerischen Fähigkeiten im Niveau 3 anzusiedeln ist. Zwar ist mit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Fähigkeiten in der Lage wäre, eine Tätigkeit im Niveau 3 auszuüben, da er nicht bloss als Hilfsarbeiter, sondern als Berufsmann anzusehen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist indessen fraglich, ob er dieses Niveau ohne berufliche Massnahmen erreichen kann, sind dem Beschwerdeführer doch gerade die erlernten Tätigkeiten als Landwirt und Lastwagenchauffeur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Nachdem die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, der Beschwerdeführer schöpfe mit seiner jetzigen (belastungsreduzierten) selbstständigen Tätigkeit seine erwerblichen Möglichkeiten nicht voll aus, weshalb dem Beschwerdeführer eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar sei, nützen ihm sodann auch seine unternehmerischen Fähigkeiten wenig. Die Beschwerdegegnerin bleibt denn in ihrer Aufzählung der verbleibenden Möglichkeiten vage. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne in einem anderen als dem erlernten Beruf (oder sogar in einem anderen Sektor wie dem Dienstleistungssektor) eine Tätigkeit ausüben, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt und zudem seine medizinisch unbestrittenen Einschränkungen berücksichtigt. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er ohne Umschulung wohl nur einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben kann. So sind denn auch die von der Beschwerdegegnerin genannten Überwachungsfunktionen eher im Niveau 4 anzusiedeln. Insgesamt scheinen somit die beruflichen Möglichkeiten zu wenig abgeklärt. Die Streitsache ist demzufolge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese konkret auszuübende Tätigkeiten festsetzt und den Beschwerdeführer zu einer allfälligen Umschulung aufbietet. Erst dann - und nach einem allfällig nötigen Mahnund Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008 [9C_24/08], E. 2.3.3, mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19 [I 824/06]) - lässt sich beurteilen, welches Einkommen dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zuzumuten ist. Sollte dabei wiederum auf Tabellenlöhne abgestellt werden müssen, wird auf der Grundlage der ergänzten erwerblichen Abklärungen die Frage zu beantworten sein, ob vom Anforderungsniveau © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3 oder 4 auszugehen und ob ein Leidensabzug anzurechnen ist. Anhand des neu ermittelten Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin sodann über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.  4.   4.1  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zwecks Spezifikation der zumutbaren Tätigkeiten und allfälliger Umschulung bzw. allfälliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2  Die Novelle des Art. 69 Abs. 1 IVG trat per 1. Juli 2006 in Kraft. Nachdem zu diesem Zeitpunkt das Einspracheverfahren noch hängig war, sind für dieses Verfahren keine Gerichtskosten zu berechnen (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Übergangsbestimmungen lit. b zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer der (irrtümlich verlangte) Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 4.3  Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, der praxisgemäss als vollständiges Obsiegen gilt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint vorliegend als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2008 aufgehoben. Die Streitsache wird zu ergänzenden erwerblichen Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird diesem zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2010 Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Bemessung des Invalideneinkommens. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer noch Tätigkeiten gemäss LSE TA1, Niveau 3, zumutbar sind. Gelernte Tätigkeiten als Bauer und Lastwagenchauffeur waren dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Für andere Tätigkeiten, für die Berufs- und Fachkenntnisse nötig sind, braucht der Beschwerdeführer mutmasslich berufliche Massnahmen. Ohne solche sind mutmasslich nur Tätigkeiten im Niveau 4 möglich. Rückweisung zur Festlegung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer - nach allfälliger Umschulung sowie allfälliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - konkret möglich sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2010, IV 2008/300).

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