© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/291 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 22.07.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2009 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Verletzung Mitwirkungspflicht. Ein Aktenentscheid gestützt auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nicht einfach gleichbedeutend mit einer Abweisung des Leistungsbegehrens ohne Aktenwürdigung. Eine konkrete Anspruchsprüfung kann nur dann unterbleiben, wenn die Erhebungen eingestellt werden und Nichteintreten beschlossen wird. Aufgrund ihres rechtlichen Gehalts ist die angefochtene Verfügung nicht als Akten- sondern Nichteintretensentscheid aufzufassen. Andernfalls wäre sie wegen schwerer Verletzung der Begründungspflicht aus formellen Gründen aufzuheben. Rechtmässigkeit der gestützt auf die Mitwirkungspflicht angeordneten sechsmonatigen Suchtmittelabstinenz verneint. Unzulässige Vermischung von Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Überweisung zur Weiterführung des Abklärungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2009, IV 2008/291). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 22. Juli 2009 in Sachen Erbengemeinschaft der A.___ sel.: 1. F.___ A.___ und 2. M.___ A.___
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Hutter, Bahnhofstrasse 15, Postfach, 9450 Altstätten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Auflage; Drogenabstinenz) Sachverhalt: A. A.a Am 25. Mai 2005 meldete sich A.___, geboren 1976, wegen Rückenproblemen zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 5.1). Aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung wurde die Versicherte am 23. Juni 2006 in die Klinik St. Pirminsberg eingewiesen. Die stationär behandelnden Ärzte der Klinik St. Pirminsberg diagnostizierten im Arztbericht vom 30. August 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein amnestisches Syndrom (ICD-10: F 19.6) sowie eine Polytoxikomanie (Alkohol, Heroin und Kokain) bei gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F 19.22). Seit dem 23. Juni 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 24. August 2006 sei die Versicherte an die Rehaklinik Walenstadtberg zur neuropsychologisch rehabilitativen Therapie überwiesen worden (act. G 5.22.1 ff.). Nach einem Alkoholrückfall wurde sie am 1. September 2006 in die Klinik St. Pirminsberg rückverlegt (act. G 5.30). A.b Vom 18. bis 20. September 2006 wurde die Versicherte in der MEDAS Ostschweiz untersucht. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: Polytoxikomanie zur Zeit abstinent im Rahmen eines
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stationären Aufenthaltes und gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (Methadon); anamnestisch Status nach Anorexia und Bulimia nervosa; anamnestisch Status nach gemischter Zwangserkrankung; Verdacht auf Persönlichkeitsstörung; thorakovertebrales Schmerzsyndrom und chronische Hepatitis C. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell im Rahmen der psychiatrischen Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit sei es nicht möglich, rückwirkend die Frage nach primärer oder sekundärer Sucht sicher zu beantworten. Es gebe Hinweise auf psychiatrische Vorerkrankungen, die eher auf eine sekundäre Sucht hinweisen würden. Andererseits sei anamnestisch eine klare zeitliche Trennung von psychischer Vorerkrankung und Sucht vorhanden. Inwieweit es sich um ein anamnestisches Syndrom als Folgeschaden oder um den Intoxikationseffekt bei schwerer Polytoxikomanie handle, müsse sich im weiteren Verlauf zeigen (act. G 5.26.1 ff.). A.c Im Verlaufsbericht vom 9. Februar 2007 diagnostizierte der behandelnde Psychiater der Klinik St. Pirminsberg eine Polytoxikomanie mit Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F 19.71), mit anhaltenden kognitiven Beeinträchtigungen sowie eine akute Hepatitis C. Es liege eine primäre Sucht mit invalidisierenden Folgen vor. Während der Klinikbehandlung habe ständige Rückfallgefahr bestanden, die schwer geschädigte Patientin könne sich extrem schlecht einschätzen, vernachlässige die Körperpflege und könne sich auf Ergotherapie nur kurzfristig einlassen (kurze Aufmerksamkeitsspanne). Wegen monatelangem Austrittswunsch der Patientin trotz rezidivierenden Rückfällen und fehlender Kooperation in der stationären Behandlung seien die Hilfsmöglichkeiten erschöpft, so dass die Patientin am 26. Januar 2007 in die ambulante Behandlung nach Hause entlassen worden sei. Die Versicherte sei sowohl in der angestammten Tätigkeit wie in einer adaptierten Tätigkeit seit 23. Juni 2006 vollständig arbeitsunfähig (act. G 5.30). Mit Verlaufsbericht vom 17. August 2007 gaben die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums praktisch unveränderte Verhältnisse bekannt. Das Zustandsbild der Versicherten habe sich nach dem Klinikaustritt im Verlauf der ambulanten Behandlung nur geringfügig verbessert. Die letzte ambulante Konsultation sei am 5. Juni 2007 erfolgt. Seither habe die Versicherte keine weiteren Termine wahrgenommen. Die Prognose sei wegen der schlechten Kooperation und schlechten Selbsteinschätzung sowie des fehlenden Problembewusstseins ungünstig (act. G 5.37).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Gestützt auf entsprechende Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 18. Oktober 2007 mit, aufgrund der Akten könne nicht beurteilt werden, welche Gesundheitsschäden IV-relevant seien. Aus diesem Grund forderte sie die Versicherte unter Hinweis auf die ihr obliegende Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht auf, während mindestens sechs Monaten die Suchtmittelabstinenz zu wahren und sich begleitend dazu einer ausreichend intensiven und ärztlich geleiteten Sucht- sowie einer fachpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen (act. G 5.40). Im Nachgang zu diesem Schreiben fand am 23. November 2007 zwischen der IV-Stelle und der Versicherten, ihres Vormundes sowie ihrer Mutter und Dr. C.___ vom Psychiatrie-Zentrum eine Besprechung statt. Hinsichtlich der von der IV-Stelle geforderten Auflage wurde eine Fristverlängerung bis Anfang 2008 vereinbart (act. G 5.45). Mit Mahnschreiben vom 23. Januar 2008 forderte die IV-Stelle die Versicherte über deren Vormund auf, die verlangten Auskünfte / Vereinbarungen gemäss bisheriger Absprache bis spätestens 24. Februar 2008 zu erteilen bzw. in die Wege zu leiten. Ohne Bericht würde das Leistungsbegehren aufgrund der Akten voraussichtlich abgewiesen (act. G 5.47). A.e Der Vormund der Versicherten stellte am 21. Februar 2008 ein Gesuch um Neubeurteilung, ohne Auflage einer Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht. Die vermeintlich mangelnde Kooperationsfähigkeit der Versicherten sei Ausdruck einer komplexen Erkrankung, die sich im latenten Suchtverhalten, aber auch in ihrer Persönlichkeitsstruktur widerspiegle. Aus dieser Sicht stelle die von der IV-Stelle verlangte Abstinenz eine nicht zumutbare medizinische Behandlung bzw. eine nicht zumutbare Möglichkeit der weiteren Abklärung dar. Er verwies auf ein von der Vormundschaftsbehörde eingeholtes psychiatrisches Gutachten der Klinik St. Pirminsberg vom 10. Mai 2007 (act. G 5.49) und ersuchte die IV-Stelle, von der Erfüllung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht abzusehen, das Leistungsgesuch anderweitig zu prüfen und dem Begehren zu entsprechen (act. G 5.51). A.f Der RAD-Arzt D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, antwortete dem Vormund der Versicherten am 10. April 2007, dass keine neuen medizinisch erhärteten Fakten - auch nicht aus dem Gutachten der Klinik St. Pirminsberg vom 10. Mai 2007 - ersichtlich seien. Daher bestehe keine Veranlassung, von seiner
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bisherigen Auffassung abzuweichen. Eine ausreichend lange Drogenabstinenzzeit sei zumutbar und notwendig, um eine versicherungsmedizinisch korrekte Beurteilung des Gesundheitsschadens unter Ausblendung des Suchtverhaltens vornehmen zu können (act. G 5.52). Am 10. April 2008 gab der Vormund eine testpsychologische Abklärung der Versicherten in Auftrag, wovon er der IV-Stelle mittels Orientierungskopie Kenntnis gab (act. G 5.54). Unter Androhung von Säumnisfolgen (Verfügung aufgrund der Akten oder Nichteintretensentscheid) setzte die IV-Stelle am 16. April 2008 zur Erfüllung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht eine letzte Frist bis 16. Mai 2008 (act. G 5.53). A.g Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 lehnte die IV-Stelle eine "Kostengutsprache für Rentenleistungen" ab. Weil die Versicherte die geforderten Unterlagen und Auskünfte nicht eingereicht und sich somit den zumutbaren Auflagen entzogen habe, sei aufgrund der vorliegenden Akten entschieden worden (act. G 5.56). B. B.a Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23. Juni 2008. Die Versicherte beantragt darin die Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2008, die Gewährung von Rentenleistungen bzw. die Neubeurteilung und Aufhebung der Auflage einer sechsmonatigen Abstinenz. Das beigelegte Gutachten der Psychiatrie-Dienste vom 16. Juni 2008 (act. G 1.2) weise eindeutig auf das Vorliegen einer primären Erkrankung in ihrer Persönlichkeit hin. Sie konsumiere heute keine harten Drogen, jedoch regelmässig Alkohol. Ihr Leben könne sie ohne professionelle Hilfe nicht meistern. Sie sei nicht arbeitsfähig, und es sei ihr kaum möglich, einfache Termine bei Beratungsstellen oder beim Arzt einzuhalten. So sei es auch nicht möglich gewesen, die von der Beschwerdegegnerin geforderte sechsmonatige Abstinenzzeit bei allen psychoaktiven Substanzen einzuhalten (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung. Einziges Thema der vorliegenden Beschwerde bilde die Zumutbarkeit der angeordneten Abstinenz bzw. die Rechtmässigkeit der aufgrund der Nichteinhaltung der Auflage ergangenen Abweisungsverfügung. Die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sei
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte korrekt gewesen und die Sanktionsverfügung sei zu Recht erlassen worden. Lediglich aus materiellen Gründen könnte die Sanktionsverfügung mangelhaft sein. Nämlich dann, wenn zur Abklärung des Sachverhalts gar keine Einhaltung der Abstinenz nötig und wenn das geforderte Verhalten unzumutbar gewesen wäre bzw. dieses aus entschuldbaren Gründen nicht hätte eingehalten werden können. Die testpsychologische Abklärung sei für die Frage, wie sich die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die Sucht zueinander verhalten, nicht eindeutig, zumal auch offen sei, in welcher Verfassung die Beschwerdeführerin die Tests absolviert habe. Die geforderte Abstinenz gehe zudem weniger weit als die von allen Ärzten als einzige zielführende und auch zumutbare Massnahme genannte stationäre Langzeitbehandlung von mindestens einem Jahr. Falls das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, so sei darauf hinzuweisen, dass jegliche weiteren medizinischen Abklärungen nur Sinn machen und auch durchgeführt werden könnten, wenn die Versicherte abstinent sei und bleibe. Vorher könne keinesfalls zu einem schlüssigen Ergebnis betreffend die Eingliederungsfähigkeit bzw. den Rentenanspruch gelangt werden (act. G 5). B.c Am 23. Oktober 2008 stellt A.___, vertreten durch Rechtsanwalt A. Hutter, Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (act. G 11), die vom Gericht am 7. November 2008 bewilligt wird (act. G 14). C. C.a Replikweise macht der Rechtsvertreter am 6. November 2008 geltend, aus der Beurteilung der Psychiatrie-Dienste ergebe sich, dass eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege und dass als Folge daraus eine andauernd reduzierte Fähigkeit seiner Mandantin resultiere, zielgerichtete Aktivitäten durchzuhalten. Mit anderen Worten komme die Beurteilung zum Schluss, dass von der Versicherten mit Bezug auf die Suchtabstinenz Unmögliches verlangt werde. Im Kurzbericht vom 4. November 2008 (act. G 15.1) halte Dr. med. E.___, Oberarzt der Psychiatrie-Dienste fest, dass die Versicherte an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide. Der teilweise massive Missbrauch von harten Drogen und Alkohol sei eine Folge der schweren strukturellen Störung und könne zum Teil als Kompensationsversuch gesehen werden. Eine langdauernde Drogen- und Alkoholabstinenz sei aus psychiatrischer Sicht wegen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der persönlichkeitsbedingten mangelhaften Compliance mit grösster Wahrscheinlichkeit nur im stationären Rahmen und nur mit Zwangsmassnahmen möglich. Eine nicht durchgeführte stationäre Zwangsbehandlung falle deshalb als Verletzung der Schadenminderungspflicht ausser Betracht, weil die persönliche Schadenminderungspflicht nur im Rahmen der persönlichen Entscheidungsfreiheit erfüllt bzw. verletzt werden könne (act. G 15). C.b Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 17). C.c Der Rechtsvertreter orientiert das Gericht am 6. Januar 2009, dass A.___ im Dezember 2008 verstorben ist (act. G 19). Er berichtete am 29. Januar 2009, dass die Erben, bestehend aus den Eltern der Verstorbenen, die Erbschaft angenommen und die Fortführung des Prozesses vor Versicherungsgericht gewünscht hätten. Der aussergewöhnliche Todesfall habe dazu geführt, dass ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. In diesem Gutachten vom 15. Januar 2009 (act. G 23.1) seien abnorme Veränderungen am Hirn der Verstorbenen festgestellt worden. Der Rechtsvertreter stellt den Beweisantrag, dass das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen abzuklären habe, ob die im Rahmen der Autopsie erhobenen Befunde, namentlich bezüglich der hirnorganischen Veränderungen, etwas darüber aussagen, ob die Verstorbene an Persönlichkeitsstörungen gelitten habe. Ergänzend sei die Frage zu klären, welche Auswirkungen die erhobenen hirnorganischen Veränderungen ganz allgemein auf das Verhalten und die Persönlichkeit der Verstorbenen gehabt hätten (act. G 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 24). Erwägungen: 1. An die Stelle einer im Verlaufe des Verfahrens verstorbenen Leistungsansprecherin treten zufolge Universalsukzession (Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) grundsätzlich die Erben, sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz 347). Im vorliegenden Fall haben die Eltern der Verstorbenen als
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzige gesetzliche Erben die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft erklärt (act. G 27.2) und den bisherigen Rechtsvertreter mit der weiteren Prozessführung beauftragt (act. G 27.1). Damit sind sie mit dem Tod der Versicherten an ihrer Stelle Partei geworden. 2. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 265 E. 3b mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann der Versicherungsträger nach durchgeführtem Mahnverfahren aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden oder auf das Leistungsbegehren nicht eintreten, wenn die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Lässt sich jedoch der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn die versicherte Person die Mitwirkung verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden haben (BGE 108 V 231 f.). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes ist die Verwaltung daher vor einem materiellen Entscheid zunächst verpflichtet, diejenigen Sachverhaltsabklärungen zu treffen, die ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand auch ohne die Mitwirkung der Versicherten möglich sind.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Auch wenn die Verwaltung nach vorgängiger Androhung einen Aktenentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erlässt, darf das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht ohne weiteres auf unvollständige Akten abstellen. Denn die (Kann-)Bestimmung von Art. 43 Abs. 3 ATSG schränkt die Pflicht des Gerichts gemäss Art. 61 lit. c ATSG, unter Mitwirkung der Parteien die erheblichen Tatsachen festzustellen und notwendige Beweise zu erheben, nicht ein (vgl. vor Inkrafttreten des ATSG: RKUV 2001 Nr. U 414 S. 90 E. 4b). Das Gericht hat daher den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und gegebenenfalls eine ärztliche Expertise zu veranlassen, wobei es ein Gerichtsgutachten in Auftrag geben oder die Sache zur Anordnung einer Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen kann. Nicht Sache des kantonalen Gerichts kann es indessen sein, ein Gutachten nochmals anzuordnen, wenn die versicherte Person die Mitwirkung daran im Verwaltungsverfahren ohne stichhaltige Gründe verweigert hat und nach wie vor keine entsprechende Bereitschaft zeigt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 29. Juni 2004, I 43/04 E. 2.3). 3. 3.1 Vorab ist die Frage zu klären, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretensentscheid oder einen (materiellen) Entscheid aufgrund der Akten handelt. 3.2 Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.2) lässt Art. 43 Abs. 3 ATSG bei der Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht als Sanktion entweder einen Entscheid aufgrund der konkret vorliegenden Akten oder - nach Einstellung der Erhebungen - einen Nichteintretensentscheid zu. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu in der Verfügung vom 26. Mai 2008 ausgeführt, sie habe aufgrund der vorliegenden Akten entschieden, weil die Versicherte weiterhin die geforderten Unterlagen und Auskünfte nicht eingereicht und sich somit den zumutbaren Auflagen im Rahmen der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht entzogen habe (act. G 5.56). Die Beschwerdegegnerin legt aber nicht dar, auf welche Gründe sich die Leistungsablehnung stützt. Die fehlende Begründung des leistungsabweisenden Entscheids in der angefochtenen Verfügung und das sich aus den Akten ergebende Fehlen einer Aktenwürdigung durch die Beschwerdegegnerin zeigt, dass sie faktisch
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht aufgrund der Akten entschieden, sondern lediglich die Abklärungen eingestellt hat. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin konsequenterweise Nichteintreten beschliessen müssen. Die angefochtene Verfügung ist daher als Nichteintretensentscheid zu qualifizieren. Daran ändert der anderslautende Verfügungswortlaut nichts, ist doch bei der Interpretation einer Verfügung deren rechtlicher Gehalt massgebend (vgl. etwa BGE 120 V 497 E. 1a). 3.3 Wenn im Übrigen mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 5, S. 7) von einem Aktenentscheid ausgegangen würde, so ist zu bemerken, dass dieser bereits aus formellen Gründen aufzuheben wäre. Wie sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ergibt, sind Verfügungen zu begründen. Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zwar hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angegeben, sie habe einen Entscheid aufgrund der Akten gefällt. Sie hat indessen keinerlei Ausführungen gemacht, welche Akten sie bei ihrem Entscheid berücksichtigt und wie gewürdigt hat. Sie legt damit nicht dar, auf welche Gründe sich ihr Entscheid stützt. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin demnach übersehen, dass ein Aktenentscheid gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht einfach gleichbedeutend ist mit einer Abweisung des Leistungsbegehrens ohne Aktenwürdigung. Eine konkrete Anspruchsprüfung kann vielmehr nur dann unterbleiben, wenn die Erhebungen gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG eingestellt werden und Nichteintreten beschlossen wird. Wenn die Beschwerdegegnerin aber einen Aktenentscheid treffen will, kommt sie nicht umhin, in der Verfügung anhand der konkret vorliegenden Akten begründet und transparent darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen ein Anspruch einer versicherten Person nicht oder allenfalls selbst ohne deren Mitwirkung gegeben ist. Wäre die angefochtene Verfügung als Aktenentscheid aufzufassen, so erschiene die Verletzung der Begründungspflicht als schwer und wäre einer ausnahmsweisen Heilung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich. 4.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Die Beschwerdegegnerin machte der Versicherten u.a. unter Hinweis auf deren Mitwirkungspflicht die Auflage, eine mindestens sechsmonatige Suchtmittelabstinenz zu wahren, sich begleitend dazu einer ausreichend intensiven und ärztlich geleiteten Sucht- sowie einer fachpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen (act. G 5.40). Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die geforderte Suchtmittelabstinenz der Verstorbenen aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung nicht zumutbar gewesen sei (act. G 15). Es ist daher die Rechtmässigkeit dieser angeordneten Auflage zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2007, I 988/06, E. 3.3 mit Hinweis auf SVR 1998 UV Nr. 1 E. 1b). 4.1.1 Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Auflage des Nachweises einer sechsmonatigen Suchtmittelabstinenz erscheint im vorliegend zu beurteilenden Fall zur Abklärung des Sachverhalts nicht zielführend. Die Verstorbene konsumierte bereits seit 1996 Drogen (Ecstasy, Speed usw.; danach Heroin und Kokain) und betrieb einen erheblichen Alkoholabusus (vgl. act. G 5.49.7; G 5.22.9; G 5.28.3). Sie musste mittels einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Juni 2006 zur stationären Behandlung in die Klinik St. Pirminsberg eingewiesen bzw. hierzu gezwungen werden, und nahm an einem Methadonprogramm teil. Die stationäre Therapie wurde schliesslich am 26. Januar 2007 mangels Effektivität beendet; auch die ambulante Nachbehandlung blieb ohne greifbare Resultate (act. G 5.1.30 und 5.1.37 und 5.49.8 ff.). Diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin bereits im Abklärungsverfahren mit Blick auf die Prüfung der materiellen Leistungsansprüche angeordnete sechsmonatige Abstinenznachweis nicht angemessen. Namentlich die Frage, ob die psychischen Probleme der Verstorbenen primären oder sekundären Charakter haben, konnte angesichts der vorliegenden Verhältnisse (chronische Polytoxikomanie, erfolglose stationäre Behandlungsversuche) nicht mittels eines diktierten "ad-hoc- Entzugs" geklärt werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2009, IV 2009/20, E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 99 V 28 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2007, I 207/06). Zumindest erscheint diese Massnahme, die immerhin in hohem Mass in die physische und psychische Integrität der Verstorbenen eingegriffen hätte, als unverhältnismässig und nicht als zumutbar. Damit fehlt es ihr an der Rechtmässigkeit.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1.2 Bei ihrem Vorgehen verkennt die Beschwerdegegnerin im Übrigen, dass Drogenund Alkoholsucht nach der Rechtsprechung für sich allein betrachtet zwar keine Invalidität im Sinn des Gesetzes begründen. Sie werden jedoch im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selbst Folge eines geistigen Gesundheitsschadens sind, dem Krankheitswert zukommt. Ob die Sucht ursächlich für eine andere Gesundheitsschädigung war oder erst in Folge einer solchen auftrat, ist in einem solchen Fall nicht mehr von Belang. Erforderlich ist lediglich, dass auch ein anderer Gesundheitsschaden vorliegt, der mit der Sucht in Zusammenhang steht. Ist dies erfüllt, so geht es nicht etwa darum, den auf die Sucht entfallenden Anteil der Arbeitsunfähigkeit abzuspalten und als nicht invalidisierend zu bezeichnen. Vielmehr ist bei Bejahung eines solchen Zusammenhangs mit einer anderen Erkrankung auch die Sucht vollumfänglich zu berücksichtigen (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2009, IV 2008/307, E. 2.1). 4.1.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von der Beschwerdegegnerin geforderten sechsmonatigen Abstinenz um eine klassische Schadenminderungsauflage im Sinn von Art. 21 Abs. 4 ATSG und nicht mehr um eine Mitwirkungspflicht in der Abklärungsphase handelt. Die Beschwerdegegnerin berief sich denn auch bei der Anordnung der Suchtmittelabstinenz zusätzlich auf die Schadenminderungspflicht (vgl. etwa act. G 5.53). Es ist indessen unzulässig, das Abklärungsverfahren mit Schadenminderungspflichten - deren Sanktionsfolgen sich erst nach einem feststehenden Leistungsanspruch aktualisieren - zu verbinden und das Abklärungsverfahren bis zur Erfüllung der Schadenminderungsauflagen einzustellen. Ein solches Vorgehen trägt zumindest die Züge einer Rechtsverweigerung oder verzögerung. 4.2 Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst bei Bejahung der Rechtmässigkeit der angeordneten Auflage vorliegend nicht relevant. Denn eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist nur dann zu sanktionieren, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf. Dies ist etwa dann gegeben, wenn ein
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 51 zu Art. 43). Eine schuldhafte Verletzung liegt etwa dann nicht vor, wenn sich die versicherte Person aus psychogenen Gründen, die Krankheitswert haben, weigert, zu einer angeordneten (medizinischen) Massnahme Hand zu bieten (vgl. Urteil des EVG vom 1. September 2006, I 371/05, E. 6.2 mit Hinweisen). Aus den Akten ergeben sich mehrere Hinweise für ein erhebliches psychisch-geistiges Leiden. Bereits in den Jugendjahren litt die Verstorbene an erheblichen psychogenen Essstörungen (Anorexia nervosa und Bulimia nervosa) sowie an Zwangsstörungen mit Zwangshandlungen (vgl. act. G 5.49.6 ff.). Dr. E.___ diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung (act. G 1.2; vgl. auch die entsprechende Verdachtsdiagnose der MEDAS-Gutachter; act. G 5.26.13). Zudem finden sich in den medizinischen Akten ernsthafte Hinweise auf eine Hirnschädigung (vgl. Bericht der Klinik St. Pirminsberg vom 24. August 2006, act. G 5.22.8; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des KSSG vom 15. Januar 2009, act. G 23.1). Aufgrund des ausgewiesenen auffälligen psychisch-geistigen Gesundheitszustandes der Verstorbenen kann die Frage, ob das Verweigern der Kooperation entschuldbar war, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden, zumal die Verstorbene vor allem wegen ihrer psychisch-geistigen Verfassung (vgl. act. G 5.49.21) im Juli 2007 entmündigt werden musste (vgl. zum Datum der Entmündigung act. G 5.51). Eine Sanktionierung - ob in Form eines Aktenentscheids oder Nichteintretens - des Verhaltens der Verstorbenen gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG wäre somit auch aus diesem Grund nicht zulässig gewesen. 5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ohne Auflage zu prüfen. Es bleibt ihr überlassen, ob sie für dessen Beurteilung weitere Abklärungen vornehmen will (Aktengutachten, rechtsmedizinische Abklärung) oder ob sie die vorhandene, seit der MEDAS-Begutachtung mehrfach ergänzte Aktenlage nunmehr als ausreichend erachtet. In jedem Fall ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Abklärungsverfahren fortführe bzw. das Leistungsgesuch materiell entscheide. 6.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2008 aufzuheben. Die Sache ist zur Weiterführung des Abklärungsverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur materiellen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses pauschal zwischen Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO [sGS 963.75]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung am 6. Januar 2009 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 3'707.70 eingereicht, wovon Fr. 2'930.-- Honorar bzw. Bemühungen von 14.66 Stunden à Fr. 200.-- geltend gemacht wurden (act. G 19). Bei einer Rechtsvertretung im gesamten Beschwerdeverfahren wird in invalidenversicherungsrechtlichen Fällen praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) gesprochen. Ein höherer Aufwand erscheint in Anbetracht der beschränkten Fragestellung und mit Rücksicht auf vergleichbare Fälle nicht angemessen. Mit der Zusprache einer Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- erübrigt sich die Frage einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Abklärungsverfahrens im Sinn der Erwägungen und neuer materieller Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2009 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Verletzung Mitwirkungspflicht. Ein Aktenentscheid gestützt auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nicht einfach gleichbedeutend mit einer Abweisung des Leistungsbegehrens ohne Aktenwürdigung. Eine konkrete Anspruchsprüfung kann nur dann unterbleiben, wenn die Erhebungen eingestellt werden und Nichteintreten beschlossen wird. Aufgrund ihres rechtlichen Gehalts ist die angefochtene Verfügung nicht als Akten- sondern Nichteintretensentscheid aufzufassen. Andernfalls wäre sie wegen schwerer Verletzung der Begründungspflicht aus formellen Gründen aufzuheben. Rechtmässigkeit der gestützt auf die Mitwirkungspflicht angeordneten sechsmonatigen Suchtmittelabstinenz verneint. Unzulässige Vermischung von Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Überweisung zur Weiterführung des Abklärungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2009, IV 2008/291).
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