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St.Gallen Versicherungsgericht 16.02.2009 IV 2008/234

16 febbraio 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,187 parole·~11 min·1

Riassunto

Art. 16 ATSG. Ermittlung des Invaliditätsgrads mittels Prozentvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2009, IV 2008/234).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/234 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 16.02.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2009 Art. 16 ATSG. Ermittlung des Invaliditätsgrads mittels Prozentvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2009, IV 2008/234). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 16. Februar 2009 in Sachen Z.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, Zürcherstrasse 61, 7320 Sargans, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.   A.a Z.___ meldete sich am 28. Januar 2002 zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an, da er an Rückenproblemen leide (act. G 3.1.3). In der Folge holte die IV-Stelle diverse Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 23. November 2004 wies sie die Begehren des Versicherten gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, vom 29. November 2003 (act. G 3.1.39) und Ergänzung vom 16. Januar 2004 (act. G 3.1.41) ab (act. G 3.1.63). Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2005 bestätigte sie die abweisende Verfügung (act. G 3.1.70). Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den angefochtenen Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu entsprechender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück, da sich der Grad der medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit des Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund der Akten nicht zuverlässig beurteilen lasse (Entscheid vom 17. Oktober 2005, IV 2005/32; act. G 3.1.86). A.b Am 27. Juni 2007 wurde der Versicherte in der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (nachfolgend: MEDAS) internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 12. Oktober 2007 wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. ein chronifiziertes, therapierefraktäres lumbospondylogenes Syndrom rechts, bei antalgischer Schonhaltung in Inklination, lumbaler Streckhaltung sowie leichter sförmiger Skoliose thorakolumbal, Segmentdegenerationen L1 bis S1 mit deutlicher Osteochondrose L5/S1, medio-rechts-lateraler Diskushernie L5/S1 mit Sequester und Kompression der Radix S1 rechts (MRI 2002), medio-rechts-lateraler Diskusprotrusion L3/4 ohne neurale Kompression (MRI 2001) sowie 2. eine erhebliche Funktionseinschränkung der linken Hand bei Flexionskontraktur des Kleinfingers im distalen Interphalangealgelenk, Status nach Teilamputation von Daumen und Zeig-, Mittel-, Ringfinger (Unfall beim Spielen mit Explosivmaterial 1971). Als ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert wurden diagnostiziert: 1. ein sensorisches Halbseitensyndrom rechts ohne anatomischpathologisches Korrelat mit klarer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung; 2. ein Diabetes mellitus Typ 2, seit 2006, suboptimal eingestellt, mit diabetischer Fettleber

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Sonographie 2005) bei mässig erhöhter GPT und leicht erhöhter GOT, positiver Familienanamnese (Vater); 3. eine chronisch obstruktive Pneumopathie bei langjährigem Nikotinabusus (angeblich seit 2006 nur noch 5 Zigaretten pro Tag, ca. 25 py) mit leichter Polyglobulie bei leichter erythrozytärer Mikrozytose sowie 4. eine Inguinalhernie rechts. Der Psychiater stellte eine Symptomausweitung ohne psychischen Krankheitswert fest. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Baumwollspinnerei-Maschinenüberwacher wurde die Arbeitsfähigkeit auf 50% der Norm geschätzt. Für eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselposition ohne häufiges (körpernahes) Heben von über 5 kg resp. seltenes von über 10 kg und unter Vermeidung von rückenhygienisch ungünstigen Körperpositionen betrage die Arbeitsfähigkeit 100%, für manuell schwere, ständig repetitive oder aber feinmotorische Arbeiten 0%, für eine rein sitzende Tätigkeit sowie für den Haushalt 70%, wobei stets die rheumatologisch-orthopädischen Befunde die Grenzen setzten (act. G 3.1.117-21 f.). A.c Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (act. G 3.1.122). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, am 21. Dezember 2007 Einwand, den er am 9. April 2008 begründete (act. G 3.1.124 und 3.1.133). B.   Mit Verfügung vom 16. April 2008 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um eine Invalidenrente ab. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55'985.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'188.-- ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 34% (act. G 3.1.135). C.   C.a Mit Eingabe vom 19. Mai 2008 erhebt der Vertreter des Versicherten Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung vom 16. April 2008 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Viertelsrente zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dem Beschwerdeführer sei beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 20% zuzugestehen. Die Beschwerdegegnerin habe den Leidensabzug von 10% bzw. 15% unsachlich und in nicht nachvollziehbarer Weise festgelegt. Die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad falsch bzw. rechtswidrig berechnet. Das MEDAS-Gutachten könnte nur in dem Punkt kritisiert werden, dass die Gutachter in Bezug auf die Verweistätigkeit sehr kreativ seien und invaliditätsfremde Faktoren nicht berücksichtigt würden. Im vorliegenden Fall sei die Erfolgssaussicht, dass der Beschwerdeführer eine so eigenartig definierte und völlig realitätsfremde Verweistätigkeit finde, sehr gering (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, bezüglich des Invalideneinkommens sei in der angefochtenen Verfügung von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen worden. Allerdings betreffe diese 70%ige Arbeitsfähigkeit lediglich eine rein sitzende Tätigkeit. Bei einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100% arbeitsfähig. Somit sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens eigentlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein Leidensabzug von mehr als 10% könne nicht gewährt werden. Im Ergebnis sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (act. G 3). C.c Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2008 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) bewilligt (act. G 4). C.d Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt (act. G 7). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 16. April 2008, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV- Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). 2.    2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 aATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab Januar 2004 geltenden Fassung gemäss 4. IV-Revision) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Um die Invalidität bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). 3.    Was die medizinisch (theoretisch) zumutbare Arbeitsleistung betrifft, kann gestützt auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 12. Oktober 2007 unbestrittenermassen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne häufiges (körpernahes) Heben von über 5 kg resp. seltenes von über 10 kg und unter Vermeidung von rückenhygienisch ungünstigen Körperpositionen zu 100%, für eine rein sitzende Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist. Umstritten ist jedoch, ob eine derart adaptierte Tätigkeit existiert. Zudem ist die Höhe des Leidensabzugs umstritten. Ausserdem gilt es, zu klären, ob beim Invalideneinkommen auf eine 70%ige oder 100%ige Tätigkeit abzustellen ist. 3.1 Für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine ihm noch zumutbare adaptierte Tätigkeit verwerten kann, ist auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer (ZAK 1991, S. 321). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Es kann nicht davon ausgegangen werden, sämtliche Hilfsarbeiten seien körperlich streng. Vielmehr ist davon auszugehen, dass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf dem oben beschriebenen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch körperlich leichtere Tätigkeiten existieren, wie etwa Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Derartige Tätigkeiten sind durchaus mit den im MEDAS-Gutachten gestellten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit vereinbar; dies gilt sowohl für die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten als auch für die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Arbeiten. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, seine 100%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann, ist - wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht - das Invalideneinkommen ausgehend von einer 100%igen (und nicht wie in der angefochtenen Verfügung aufgrund einer 70%igen) Tätigkeit zu bemessen. Dabei ist auf den Tabellenlohn der LSE für den privaten Sektor, Anforderungsniveau 4, abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2000 bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche Fr. 55'640.--. Dieses Invalideneinkommen liegt über dem Valideneinkommen, verdiente der Beschwerdeführer doch im Jahr 2000 Fr. 50'748.-- (act. G 3.1.8, 3.1.52). Damit im Rahmen des Einkommensvergleichs nur invaliditätsbedingte Differenzen ermittelt werden, ist das Valideneinkommen auf das Niveau des Invalideneinkommens anzuheben. 3.3 Wie oben dargelegt, entspricht das Valideneinkommen vorliegend betragsmässig dem Invalideneinkommen. Der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juni 2005, I 552/04, E. 3.4, und vom 19. November 2003, I 479/03, E. 3.1). Nachdem der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist und der maximal zulässige Leidensabzug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung 25% beträgt (BGE 126 V 80, E. 5b/cc), erübrigt es sich vorliegend, den angemessenen Leidensabzug zu beziffern und auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, resultiert nach dem Gesagten doch in jedem Fall ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 25%. 3.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.    4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung am 24. Juni 2008 bewilligt (act. G 6). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/ SG). 4.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 4.4 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte am 30. Juni 2008 eine Kostennote über Fr. 3'693.-- (pauschales Honorar Fr. 4'125.--, Reduktion für unentgeltliche Prozessführung Fr. 825.--, Barauslagen Fr. 132.--, Mehrwertsteuer Fr. 261.--) ein. Dieses Honorar kann gerade noch als angemessen bezeichnet werden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3.  Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3'693.-- zu entschädigen.

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