© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/218 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.07.2020 Entscheiddatum: 12.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 12.05.2009 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Revision einer Invalidenrente bei unveränderter Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Veränderung der erwerblichen Auswirkungen dieser Arbeitsunfähigkeit (Aufnahme einer Hauswarttätigkeit zusätzlich zur bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit) Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Rückwirkende revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente wegen Verletzung der Meldepflicht bei Aufnahme einer Hauswarttätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2009, IV 2008/218). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichtinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 12. Mai 2009 in Sachen R.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Maurer, LL.M., Langackerweg 3, 9450 Altstätten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rentenrevision; Rentenrückerstattung Sachverhalt: A. R.___ meldete sich am 18. Juni 1996 zum Bezug von IV-Leistungen an. Die A.___ SA teilte der IV-Stelle am 3. Juli 1996 mit, sie habe den Versicherten als ouvrier qualifié (technicien) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sei krankheitsbedingt per 30. April 1996 aufgelöst worden. Der Jahreslohn habe 1994 Fr. 73'320.- betragen. Dr. med. B.___ berichtete der IV-Stelle am 4. Juli 1996, der Versicherte sei als Raffineriearbeiter zu 100% arbeitsunfähig. Der Versicherte fand nach einer mehrmonatigen Einarbeitungszeit per 1. März 1997 eine Stelle als Lagerist bei der C.___ AG. Er war zunächst mit einem Beschäftigungsgrad von 100% tätig. Die Berufsberaterin der IV- Stelle ging am 24. Februar 1997 davon aus, dass der Versicherte einen Lohn von Fr. 50'700.- erzielen werde. Sie schloss den Fall ab. Da der Gesundheitsschaden auf ein Ereignis im Militärdienst zurückzuführen war, prüfte auch die Militärversicherung (MV) einen Leistungsanspruch des Versicherten. Prof. Dr. med. D.___ berichtete der MV am 13. Juni 1997, die rezidivierenden Ergüsse im Kniegelenk seien überlastungsbedingt gewesen. Eine neunstündige Arbeit im Magazin sei für das Kniegelenk zu viel. Der Versicherte sollte vorerst nur zu 50% arbeiten. Die C.___ teilte der MV am 17. Juni 1997 mit, dass sie den Versicherten nur noch zu 50% beschäftige und dass sie den Stundenlohn von Fr. 20.- auf Fr. 16.- gesenkt habe. Der Inspektor der MV hielt am 29. Januar 1998 fest, der Versicherte arbeite an seinem neuen Arbeitsplatz halbtags und erbringe während dieser Zeit eine volle Leistung. Der Stundenlohn von Fr. 16.- ergebe ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 20'280.-. Die MV stellte dieses Invalideneinkommen einem Valideneinkommen von Fr. 73'320.- gegenüber und ermittelte so einen – aufgerundeten – Invaliditätsgrad von 75%. Mit einer Verfügung vom 8. April 1998 sprach sie dem Versicherten eine entsprechende Invalidenrente zu. Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle vertrat am 26. Januar 2000 die Auffassung, es könne kein eindeutig anderes Ergebnis eruiert werden. Deshalb sei der Entscheid der MV zu übernehmen. Mit einer Verfügung vom 13. März 2000 sprach die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 73% eine ganze Invalidenrente zu. Dieser Invaliditätsgrad beruhte auf demselben Einkommensvergleich, den auch die MV angestellt hatte. B. Am 16. Januar 2003 füllte der Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision aus. Dabei nannte er als Arbeitgeber nur die C.___ AG. Die IV-Stelle teilte ihm am 30. Mai 2003 mit, sie habe keine Veränderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirken würde. Der Versicherte füllte am 13. Juni 2007 erneut einen Fragebogen für die Rentenrevision aus. Diesmal gab er an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Frage nach den Adressen seiner Arbeitgeber beantwortete er nicht. Im Fragebogen für die berufliche Integration gab die C.___ AG am 5. Juli 2007 an, das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten sei per Ende 2005 zufolge Pensionierung aufgelöst worden. Die IV-Stelle forderte einen IK-Auszug an. Dieser wurde am 21. Juni 2007 ausgestellt. Er wies für die Zeit ab Januar 2002 neben dem Lohn von der C.___ AG auch einen von der E.___ Pensionskasse ausgerichteten Lohn aus. Dr. med. B.___ gab am 26. Juli 2007 an, der Gesundheitszustand und auch die Verminderung der Leistungsfähigkeit seien unverändert. Die E.___ Pensionskasse teilte der IV-Stelle am 2. August 2007 mit, sie beschäftige den Versicherten seit dem 1. Januar 2002 als Hauswart. Am 19. September 2007 erfuhr die IV-Stelle von der C.___ AG, dass sich der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen mit 60 Jahren hatte frühpensionieren lassen. Dr. med. B.___ berichtete am 24. September 2007, die Zunahme der Arbeitsbelastung des Betriebes habe beim Versicherten zu einer stärkeren Belastung der traumatisierten Gelenke geführt. Das habe rezidivierende Ergüsse und vermehrte Schmerzexazerbationen bewirkt. Der Versicherte habe aus diesem Grund gekündigt. In einem Vorbescheid vom 30. November 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass der Invaliditätsgrad sich rückwirkend ab Januar 2002 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens aus der Hauswarttätigkeit berechne. Für 2002 betrage der Invaliditätsgrad 57%, für 2003 60%, für 2004 wieder 57% und für 2005 57%. Bezüglich der Jahre 2002 und 2003 habe das nach der Rechtslage vor der 4. IV-Revision eine Reduktion auf eine halbe Invalidenrente zur Folge. Auch für 2004 und 2005 bestehe automatisch nur ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ab 2006 werde nur noch das Einkommen bei der E.___ Pensionskasse angerechnet, da die Frühpensionierung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die E.___ Pensionskasse bestätigte der IV- Stelle am 11. Dezember 2007, dass sich der Versicherte und seine Lebenspartnerin die Arbeit aufgeteilt hätten. Der Versicherte wandte am 14. Dezember 2007 ein, er habe seiner Lebenspartnerin für die bei der Hauswartung geleistete Arbeit im Jahr 2002 monatlich Fr. 200.- und 2003 monatlich Fr. 300.- bezahlt. Sie hätten sich die Arbeit nämlich geteilt. Im übrigen habe er viele Anschaffungen getätigt, die der Hauswarttätigkeit gedient hätte. Die entsprechenden Kosten seien ihm von der E.___ Pensionskasse nicht vergütet worden. Er sei sich dessen bewusst, dass er die IV-Stelle über die Aufnahme der Arbeit als Hauswart hätte informieren müssen. Die IV-Stelle nahm neue Einkommensvergleiche vor. Sie reduzierte das Invalideneinkommen um die Beträge, die der Versicherte seiner Lebenspartnerin ausbezahlt hatte. Die vom Versicherten geltend gemachten Kosten für verschiedene Anschaffungen hingegen fanden keine Berücksichtigung. Es resultierten folgende Invaliditätsgrade: 60% (2002), 65% (2003) und 62% (2004/5). Damit bestand nach der Ansicht der IV-Stelle für 2002 und 2003 weiterhin nur ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, während für die Zeit ab 2004 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestand. Die IV-Stelle erliess am 18. April 2008 eine Rückforderungsverfügung über Fr. 20'655.-. Diese Rückforderung stützte sich auf drei Verfügungen betreffend die Zeit ab Januar 2002, mit der die IV- Stelle der Versicherte eine halbe Invalidenrente und ab 2004 eine Dreiviertelsrente zusprach. Zur Begründung der Rückforderung führte die IV-Stelle aus, sie habe den Lohnanteil der Lebenspartnerin des Versicherten abgezogen. Die Anschaffungen seien von der E.___ Pensionskasse nicht vorgeschrieben worden, weshalb die entsprechenden Kosten von ca. Fr. 13'000.- nicht berücksichtigt werden könnten. C. Der Versicherte erhob am 8. Mai 2008 Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 18. April 2008. Er machte geltend, er sei sich dessen bewusst, dass er seine Meldepflicht verletzt habe und deshalb einen Teil der Rentenleistungen zurückerstatten müsse. Der seiner Lebenspartnerin ausbezahlte Lohnanteil von Fr. 300.- monatlich müsse aber vom Rückerstattungsbetrag abgezogen werden. Auch die Anschaffungskosten für die notwenigen Maschinen über rund Fr. 11'000.- müssten berücksichtigt werden. Am 19. Mai 2008 erklärte er, dass er auch die drei Verfügungen vom 25. April 2008 anfechte.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle, es sei festzustellen, dass dem Versicherten ab 1. Januar 2004 eine halbe Rente zustehe und dass er für die Zeit ab April 2003 unrechtmässig bezogene Rentenleistungen von insgesamt Fr. 32'523.- zurückzuerstatten habe. Ausserdem verlangte die IV-Stelle, dass sie mittels einer vorsorglichen Massnahme angewiesen werde, dem Versicherten nur noch eine halbe Rente auszurichten. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär. Aber auch eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes lasse eine Rentenrevision zu. Der durch die Hauswarttätigkeit zusätzlich erzielte Lohn sei eine solche wesentliche Veränderung. Da der Versicherte für die seiner Lebensgefährtin geleisteten Zahlungen nicht mit der Ausgleichskasse abgerechnet habe, können die entsprechenden Beträge nicht von seinem beitragspflichtigen Einkommen als Hauswart abgezogen werden. Der Versicherte habe keine arbeitsvertragliche Pflicht zur Anschaffung der nötigen Gerätschaften auf eigene Kosten nachgewiesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die E.___ Pensionskasse die Gerätschaften hätte stellen müssen. Unter Berücksichtigung des gesamten Lohns aus der Hauswarttätigkeit belaufe sich der Invaliditätsgrad von 2002 bis 2005 durchgehend auf zwischen 56% und 59%. Der Versicherte habe also durchgehend nur einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gehabt. Dasselbe gelte ab dem 1. Januar 2006, denn nach der Pensionierung als Lagerist müsse bis zur Erreichung der 65. Altersjahres ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, das sich mit der Ausübung einer adaptierten Hilfsarbeit bei einem Beschäftigungsgrad von 50% erzielen liesse. Der Versicherte habe zu Recht eingestanden, dass er in bezug auf seine Hauswarttätigkeit die Meldepflicht verletzt habe. Deshalb sei eine Rückforderung möglich. Die bis März 2003 ausgerichteten Rentenleistungen könnten zufolge Verwirkung nicht mehr zurückgefordert werden. Die Rückforderung belaufe sich auf Fr. 32'523.-. E. Der Versicherte liess in seiner Replik vom 26. September 2008 beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er von
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar bis Dezember 2003 einen Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2004 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Zur Begründung liess er ausführen, gemäss der Bestätigung der E.___ Pensionskasse vom 11. Dezember 2007 habe er seine Hauswarttätigkeit zusammen mit seiner Lebensgefährtin ausgeführt. Es stehe fest, dass er seiner Lebensgefährtin Fr. 300.- monatlich bezahlt habe. Damit sei ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin nachgewiesen. Die Tatsache, dass er keine Beiträge abgeführt habe, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Abzuziehen seien somit die Nettozahlungen an die Lebenspartnerin und die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Die Auslagen für die Anschaffung von Geräten seien auf jeden Fall berufsbedingt und deshalb abzugsfähig, zumal diese Geräte offensichtlich dazu gedient hätten, ihm die Arbeit zu erleichtern. Demnach müssten vom Einkommen 2003 mindestens Fr. 8250.- abgezogen werden. Das ergebe ein Invalideneinkommen von Fr. 23'763.-, was einem Invaliditätsgrad von 70% entspreche. Der Abzug für 2004 und 2005 führe zu einem Invaliditätsgrad von 61% bzw. 68% und 62%. Deshalb habe er ab 2004 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Annahme, er hätte ab 1. Januar 2005 in einer adaptierten Tätigkeit an den bisherigen Verdienst anknüpfen können, sei nicht überprüft worden. Es müsste eine medizinische Abklärung erfolgen. Ausserdem bliebe es selbst dann, wenn die Behauptung der IV-Stelle richtig wäre, bei einer Dreiviertelsrente. F. Die IV-Stelle machte am 3. Oktober 2008 geltend, die beantragte vorsorgliche Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente sei notwendig, um die Gefahr der Uneinbringlichkeit einer späteren Rückforderung zu vermeiden. Zudem sei ein Verfahrensausgang zu ihren Gunsten zu erwarten. Am 15. Dezember 2008 verzichtete sie auf eine Duplik. G. Die Gerichtsleitung wies den Versicherten am 18. Dezember 2008 darauf hin, dass – den Anträgen der IV-Stelle gemäss – eine reformatio in peius drohe, der er durch einen Beschwerderückzug entgehen könne. Der Versicherte liess am 6. Januar 2009 mitteilen, dass er an der Beschwerde festhalte.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. 1.1 Gestützt auf die Verfügung vom 12. Mai 2000 hat der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 73% ab 1998 eine ganze Invalidenrente bezogen. Die am 25. April 2008 verfügte Ausrichtung nur noch einer halben Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2002 bzw. nur noch einer Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Januar 2004 beruht nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin auf einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV. Die revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente setzt eine entsprechende Reduktion des Invaliditätsgrades voraus. Der Beschwerdeführer hat am 1. Januar 2002 zusätzlich zu seiner 50%igen Beschäftigung als Magaziner eine Tätigkeit als Hauswart aufgenommen. Diese zusätzliche Arbeit hat er zusammen mit seiner Ehefrau ausgeführt. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Sachverhalt als eine rein erwerbliche Veränderung qualifiziert, d.h. sie ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine unveränderte Restarbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2002 erwerblich besser habe verwerten können als in der Zeit bis zur Zusprache der ganzen Rente am 12. Mai 2000. In der Tat ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es nach einer Eingewöhnungs- und Einarbeitungszeit verstanden hat, seine Restarbeitsfähigkeit an seinem Arbeitsplatz als Magaziner so effizient in die geforderte Leistung umzusetzen, dass es ihm möglich geworden ist, daneben noch zusammen mit seiner Ehefrau einer Tätigkeit als Hauswart nachzugehen, ohne sich damit in unzumutbarer Weise selbst zu überfordern. Wenn man die Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit in eine Arbeitsleistung als Teil der wirtschaftlichen Komponente der Invalidenkarriere bezeichnen will, liegt hier tatsächlich eine nachträgliche, rein erwerblich bewirkte Erhöhung des zumutbaren Invalideneinkommens vor. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung ist es mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Ehefrau einen Teil der Hauswartarbeit erledigt hat. Die Aufteilung der Arbeit ist nämlich von der E.___ Pensionskasse bestätigt worden. Ob der Beschwerdeführer einen Teil seines Lohnes aus der Hauswarttätigkeit an seine Ehefrau weitergegeben hat, kann offen bleiben, denn massgebend ist, dass er aufgrund seiner Arbeitsleistung nur einen Teil des ausbezahlten Lohnes wirklich verdient hat, d.h. dass nur der entsprechende Lohnanteil bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausdruck seiner Leistungsfähigkeit in einer Hauswarttätigkeit ist. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht von einem Invalideneinkommen ausgegangen, das nur einen Teil des Hauswartlohnes beinhaltet hat. 1.2 Grundsätzlich wäre der revisionsrechtlich massgebende Zeitpunkt der Eintritt der Fähigkeit, neben der Tätigkeit als Magaziner einer Hauswartarbeit nachzugehen, ohne sich damit zu überfordern. Das muss zwischen dem 12. Mai 2000 und dem 1. Januar 2002 geschehen sein. Wann genau diese Fähigkeit eingetreten ist, lässt sich nicht mehr feststellen. Das schadet nicht, denn gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV ist auf jenen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu revidieren, in welchem die versicherte Person die Veränderung hätte melden müssen. Die Meldepflicht entsteht erst dann, wenn es für die versicherte Person bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar ist, dass sich ihre Invalidität verändert hat. Der Beschwerdeführer kann das frühestens im Januar 2002 erkannt haben, denn erst mit der tatsächlichen Ausübung der Hauswartarbeit ist es ihm möglich gewesen, seine Leistungsfähigkeit in dieser Arbeit und damit die Verminderung seiner Invalidität mit ausreichender Sicherheit festzustellen. Hätte er die Hauswartarbeit nämlich nach kurzer Zeit wieder abbrechen müssen, so hätte keine Meldepflicht bestanden. Dass die Aufnahme der Hauswartarbeit eine meldepflichtige Veränderung war, hätte dem Beschwerdeführer bei Aufwendung pflichtgemässer Sorgfalt bewusst sein müssen, zumal die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Verfügung vom 12. Mai 2000 als Beispiel einer meldepflichtigen Veränderung aufgeführt war. Die Beschwerdegegnerin ist also zu Recht von einer rückwirkenden Herabsetzung der Invalidenrente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ausgegangen. Da der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2002 zu mindestens 60%, aber weniger als 70% invalid gewesen ist, steht ihm für die Jahre 2002 und 2003 eine halbe Invalidenrente und für die Zeit ab 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Die angefochtene Verfügung erweist sich in ihrem Revisionsteil als rechtmässig. 2. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Zustellung des IK-Auszugs vom 21. Juni 2007 Kenntnis davon erhalten, dass der Beschwerdeführer einer Hauswarttätigkeit nachgegangen ist. Mit dem Vorbescheid vom 30. November 2007, spätestens aber mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung am 18. April 2008 war die relative einjährige Verwirkungsfrist also gewahrt. Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist, die praxisgemäss nur durch eine Rückforderungsverfügung gewahrt werden kann, hat dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin nur die ab April 2003 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert hat. Die Rückforderung von insgesamt Fr. 20'655.- erweist sich als korrekt. Sie resultiert aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin. Die Werkzeug- und Materialkäufe des Beschwerdeführers zur Erleichterung der Hauswarttätigkeit betreffen das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Arbeitgeberin, so dass die Anschaffungskosten nicht zulasten der Beschwerdegegnerin gehen können. Die Rückforderung kann also nicht um diese Kosten reduziert werden. Dasselbe gilt für die Weiterleitung eines Teils des Hauswartlohns an die Ehefrau. Auch dies betrifft nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, so dass nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin wirtschaftlich gesehen für die Lohnzahlungen an die Ehefrau aufkommen sollte. Auch der Rückforderungsteil der angefochtenen Verfügung erweist sich somit als rechtmässig. 3. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer bezahlt ausserdem in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 IVG die Gerichtskosten. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- ist dem Aufwand für das Beschwerdeverfahren angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.05.2009 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Revision einer Invalidenrente bei unveränderter Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Veränderung der erwerblichen Auswirkungen dieser Arbeitsunfähigkeit (Aufnahme einer Hauswarttätigkeit zusätzlich zur bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit) Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Rückwirkende revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente wegen Verletzung der Meldepflicht bei Aufnahme einer Hauswarttätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2009, IV 2008/218).
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