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St.Gallen Versicherungsgericht 18.03.2010 IV 2008/216

18 marzo 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,177 parole·~21 min·3

Riassunto

Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Interdisziplinäres Gutachten beweistauglich. Keine Verschlechterung bis Verfügungserlass ausgewiesen. Bestimmung Valideneinkommen gestützt auf angestammte Tätigkeit. Abzug vom Tabellenlohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010, IV 2008/216).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/216 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 18.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2010 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Interdisziplinäres Gutachten beweistauglich. Keine Verschlechterung bis Verfügungserlass ausgewiesen. Bestimmung Valideneinkommen gestützt auf angestammte Tätigkeit. Abzug vom Tabellenlohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010, IV 2008/216). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 18. März 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Gmür, Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 253, 9501 Wil SG 1, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.   A.a B.___ meldete sich am 15. Oktober 2005 wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von IV-Leistungen an (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente). Vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 2004 sei sie als Maschinenbedienerin in Schichtarbeit tätig gewesen (act. G 4.80; vgl. zur Tätigkeit auch act. G 4.68). Die Arbeitgeberin (D.___) begründete die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit unzureichender Leistungserbringung (act. G 4.68.1 und G 4.68.6). Ab April 2004 war die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und arbeitete von Mai bis November 2004 in einem ca. 40%igen Pensum bei der A.___. Diese Tätigkeit gab sie krankheitsbedingt auf (act. G 4.42.1). Der behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 29. November 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten eine depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nach Verlust der Arbeitsstelle, ein Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1. Seit 10. Dezember 2003 bescheinigte er ihr eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 40% bis 100%. Für die Dauer vom 1. Dezember 2004 bis August 2005 hielt er die Versicherte vorübergehend zu 100% arbeitsfähig. Seither bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 4.66; zum psychischen Beschwerdebild vgl. auch den Bericht von Dr. med. D. C.___-Tanner, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2004, act. G 4.64.5 f.). A.b Die IV-Stelle beauftragte am 24. Februar 2006 das Medizinische Gutachtenzentrum St. Gallen (MGSG) mit einer interdisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Begutachtung (act. G 4.53). Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, kam im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Juni 2006 zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Eine über das somatisch zu begründende Schmerzerleben hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich nicht (act. G 4.50). Im orthopädischen Teilgutachten vom 14. Juni/21. Juli 2006 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie, eine erosive Osteochondrose L5/S1, eine Spondylarthrose, eine breitbasige circumferenzielle Diskusprotrusion ohne neurale Kompression sowie eine Kontaktallergie. Aus orthopädischer Sicht könnten der Versicherten körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend in temperierten Räumen durchgeführt werden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte können, ohne dass dabei regelmässig unphysiologische, insbesondere gebückte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 10 kg gehoben oder getragen werden müssen, bei voller Stundenpräsenz zu mindestens 80% zugemutet werden. Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung vom 5. Juli 2006 wurde die Arbeitsfähigkeit als Maschinenbedienerin auf 60% und in einer adaptierten Tätigkeit auf mindestens 80% festgelegt (act. G 4.48.1 ff.). A.c Zur beruflichen Abklärung nahm die Versicherte vom 20. November 2006 bis 2. Februar 2007 an einem Verzahnungsprogramm in der Transitwerkstatt Wil teil (vgl. act. G 4.37). Gestützt auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 7. Februar 2007 wurde sie bei der Stellensuche von der IV-Stelle unterstützt (act. G 4.25.1). Am 15. März 2007 vereinbarte die zuständige Eingliederungsberaterin mit der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung und die Einleitung der Rentenprüfung (act. G 4.23.4). Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gab die Versicherte am 17. August 2007 an, sie würde heute ohne Behinderung zu 100% als Schichtangestellte/Betriebsmitarbeiterin erwerbstätig sein (act. G 4.20.2). A.d Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle in Aussicht, gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 20% einen Rentenanspruch zu verneinen (act. G 4.16). B.   B.a Die Versicherte brachte am 10. März 2007 gegen den Vorbescheid vor, dass die Gutachter die verbliebene Arbeitsfähigkeit zu hoch eingeschätzt hätten. Es sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades mindestens auf die vom behandelnden Dr. C.___ bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 60%. Ferner habe sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung weiter und massiv verschlechtert (act. G 4.9). B.b Die IV-Stelle verfügte am 2. April 2008 entsprechend dem Vorbescheid, dass gestützt auf einen 20%igen Invaliditätsgrad kein Rentenanspruch bestehe. Es lägen keine medizinisch objektivierbaren Befundänderungen vor, die nicht schon zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt gewesen seien. Auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung könne abgestellt werden (act. G 4.7). C.   C.a Gegen die Verfügung vom 2. April 2008 richtet sich die Beschwerde vom 7. Mai 2008. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Zusprache einer IV-Rente. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre im Einwand vom 10. März 2007 vorgetragenen Rügen. Ergänzend bringt sie vor, dass bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angabe der D.___ abzustellen sei, wonach sie ohne Gesundheitsschaden monatlich Fr. 5'050.-- verdienen würde. Unter Berücksichtigung einer Gratifikation von Fr. 4'400.-- ergebe sich für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 65'000.--. Der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der D.___ sei die immer mehr zunehmende krankheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit bei der Arbeit und die dadurch verursachten Abwesenheiten gewesen. Unter diesen Umständen sei das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die LSE-Löhne des Jahres 2007 im Betrag von Fr. 48'036.-- nicht nachvollziehbar. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens rechtfertige sich ferner ein zusätzlicher Abzug von 20% (act. G 1). Die Beschwerdeführerin reicht mit der Beschwerde einen Kurzaustrittsbericht vom 10. März 2008 über die wegen Schmerzexacerbation erfolgte Hospitalisation im Spital Wil vom 8. bis 10. März 2008 (act. G 1.3) sowie einen Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 15. April 2008 (act. G 1.4) ein. C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2008 die Beschwerdeabweisung. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei in den letzten Jahren stabil geblieben. Es könne somit auf das MGSG-Gutachten abgestellt werden. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei auf die Durchschnittslöhne für Hilfsarbeiterinnen abzustellen. Was das Invalideneinkommen anbelange, so sei vorliegend die Vornahme eines Leidensabzugs nicht gerechtfertigt. Die in der Verfügung vorgenommene Ermittlung des nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 20% sei daher nicht zu beanstanden (act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c In der Replik vom 25. August 2008 bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren stabil geblieben sei. Zur Untermauerung ihres Standpunktes reicht sie ein ärztliches Zeugnis von einer notfallmässigen Behandlung in Italien vom 21. Juli 2008 (act. G 6.2) sowie ärztliche Zeugnisse von Dr. C.___ ein, worin er der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 30. Mai bis August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. G 6.1 und G 6.3). C.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 8). C.e Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht die Beschwerdeführerin wiederholt ärztliche Zeugnisse und Kurzberichte des behandelnden Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, und der behandelnden Ärzte des KSSG ein (act. G 10, G 12.1, G 14.1 ff., G 16.1 f., G 18.1 f., G 20.1, G 22.1, G 24.1 f., G 26.1 ff.), die sich auf den Gesundheitsverlauf ab dem 1. September 2008 und seither vorgenommene Behandlungen beziehen. Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. 2.    Zwischen den Parteien ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV- Rentenleistungen streitig. 2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 3.    Die Beschwerdeführerin stellt sich - ohne konkrete Mängel am MGSG-Gutachten oder der Gutachtenserstellung zu benennen - auf den Standpunkt, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MGSG-Gutachter nicht beweistauglich sei und im Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. C.___ sowie der beruflichen Abklärung stehe (act. G 1, S. 3 f.). 3.1 Bei der Frage, ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, führte Dr. C.___ im Bericht vom 29. November 2005 aus, der Beschwerdeführerin sei eine leichtere Arbeit, teils sitzend, teils stehend im Rahmen von 50% zumutbar. Bei dieser Beurteilung berücksichtigte er nicht nur das von ihm erhobene somatische Beschwerdebild (Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1) sondern auch die von Dr. med. D. C.___-Tanner, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nach Verlust der Arbeitsstelle (vgl. den Bericht des kurzzeitig behandelnden Dr. C.___ vom 2. November 2004, act. G 4.64.5 f). Er empfahl eine Begutachtung durch den RAD (act. G 4.66.1 ff.). Dieser ärztliche Bericht fand Eingang in die Begutachtung durch das MGSG (vgl. act. G 4.48.1 und G 4.50.5). 3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Arztbericht von Dr. C.___ mehrere Monate vor dem MGSG-Gutachten erstellt wurde und insofern wenig geeignet ist, dessen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50% hat er im Übrigen mit Blick auf die bisherige Tätigkeit vorgenommen. Bei der Frage nach anderen zumutbaren Tätigkeiten hat er auf eine Quantifizierung der Leistungsfähigkeit verzichtet und auf die Rückenbelastung hingewiesen. Am Ende seines Berichts gab er indessen an, eine körperlich wenig belastende Tätigkeit könne © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte allenfalls ganztags zumutbar sein (act. G 4.66). Dass Dr. C.___ im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachter noch eine psychiatrische Diagnose feststellte, vermag ebenfalls keinen Zweifel am MGSG-Gutachten entstehen zu lassen. Denn Dr. D.___ setzte sich mit der damaligen psychiatrischen Diagnose auseinander und kam gestützt auf die eigene Untersuchung nachvollziehbar zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose mehr gestellt werden könne (act. G 4.50.7). In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass es sich bei der Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21; vgl. zur entsprechenden gestützt auf die Konsultationen vom Februar und März 2004 erhobenen fachpsychiatrischen Diagnose von Dr. C.___ den Bericht vom 2. November 2004, act. G 4.64.5) gemäss der klinisch-diagnostischen Leitlinien zur internationalen Klassifikation psychischer Störungen um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation handelt, der zwei Jahre aber nicht überschreitet (Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 4. Auflage 2008, S. 177). Vor diesem Hintergrund vermag der Bericht von Dr. C.___ den Beweiswert des MGSG-Gutachtens nicht zu erschüttern. 3.3 Auch die längere Zeit vor der Begutachtung ergangenen Berichte von Dr. E.___ vom 1. Juli, 27. September und 25. Oktober 2005 (act. G 4.69.3 ff.), die - wenn sie sich überhaupt hierzu äussern - lediglich eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich ausweisen, vermögen das MGSG-Gutachten nicht in Frage zustellen. Dies umso weniger, als Dr. E.___ die Beschwerdeführerin mittel- bis längerfristig für körperlich wenig belastende Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig erachtete (act. G 4.69.3). 3.4 Im Abklärungsbericht Verzahnungsprogramm vom 7. Februar 2007 wurde zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Präsenzzeit von 50% an ihre obere Leistungsfähigkeit gestossen sei (act. G 4.28.8). Diese Aussage stützt sich indessen lediglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und scheint sich nicht auf sämtliche der geprüften Tätigkeiten (wie etwa das Stecken, Heften oder Nähen) bezogen zu haben. Die Abklärungspersonen legen auch nicht dar, auf welchen objektiven Grundlagen ihre Aussage fusst. Ferner konnte die Beschwerdeführerin in den ersten Wochen der Abklärungsmassnahme ganztägig arbeiten. Der Abklärungsbericht ist daher nicht geeignet, die Leistungsfähigkeitsschätzung der MGSG-Gutachter in Zweifel zu ziehen. In formeller Hinsicht ist am Abklärungsbericht zu rügen, dass er von den Abklärungspersonen nicht unterzeichnet worden ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, die den Beweiswert des MGSG-Gutachtens ernsthaft zu erschüttern vermöchten. Dabei fällt ins Gewicht, dass das MGSG-Gutachten auf eigenständigen interdisziplinären und bildgebenden Abklärungen (Röntgenaufnahme der LWS vom 14. Juni 2006 sowie lumbale vertebrospinale Kernspintomographie vom 21. Juni 2006, act. G 4.48.4), mithin auf allseitigen Untersuchungen beruht und damit für die streitigen Belange umfassend ist. Die Vorakten wurden verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Das MGSG-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, dies insbesondere auch durch die Auseinandersetzung mit früheren, teilweise divergierenden ärztlichen Beurteilungen. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, namentlich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (80% in leidensadaptierten Tätigkeiten, act. G 4.48.6) zu überzeugen. 4.    Gegen die in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das MGSG-Gutachten erfolgte Beurteilung der Leistungsfähigkeit bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der MGSG-Begutachtung erheblich verschlechtert habe (act. G 1, S. 4). Sie verweist zur Untermauerung ihres Vorbringens auf den Kurzaustrittsbericht des Spitals Wil vom 10. März 2008 (act. G 1.3) sowie auf den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 15. April 2008 (act. G 1.4). 4.1 Was den Bericht vom 15. April 2008 anbelangt, so ist festzustellen, dass Dr. C.___ darin festhielt, objektiv könnten keine neuartigen oder wesentlich andere Befunde erhoben werden. Ferner bescheinigte er der Beschwerdeführerin weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf die frühere Arbeit bei der D.___ Er geht im Bericht vom 15. April 2008 selbst für die Zukunft von einer entsprechenden Leistungsfähigkeit aus. Dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zweimal zu 100% arbeitsunfähig schrieb, vermag keine wesentliche Verschlechterung seit der MGSG- Begutachtung zu erstellen. Denn beides Mal dauerte die vorübergehende Verschlechterung nicht länger als einen Monat (18. Dezember 2006 bis 2. Januar 2007 und 8. März bis 7. April 2008; act. G 1.4). Im Lichte dieser Ausführungen ist der Eintritt einer wesentlichen andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte MGSG-Begutachtung vom Juni 2006 nicht dargetan, zumal sich Dr. C.___ auch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit äussert. Daran vermögen auch die - allerdings widersprüchlichen - nicht objektivierbaren Schmerzangaben der Beschwerdeführerin ("immer glich" bzw. "immer stärker", act. G 1.4) sowie die zweimal angeordnete Physiotherapie - von denen die erste wegen mangelnden Erfolgs sistiert werden musste (act. G 1.4) - nichts zu ändern, kann doch aufgrund einer Behandlungsbedürftigkeit für sich allein nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2007, I 687/06, E. 5.2). 4.2 Obschon die Beschwerdeführerin vom 8. bis 10. März 2008 aufgrund einer Schmerzexacerbation im Spital Wil hospitalisiert werden musste, ergibt sich daraus keine dauernde gesundheitliche Verschlechterung seit der MGSG-Begutachtung. Denn die Beschwerdeführerin konnte am 10. März 2008 bereits wieder in gebesserten Zustand nach Hause entlassen werden (act. G 1.3). Wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 15. April 2008 zu entnehmen ist, konnte denn auch die Arbeitsfähigkeit ab 7. April 2008 wieder - wie von ihm bislang bescheinigt - auf 50% angehoben werden (act. G 1.4). 4.3 Die seit dem 1. Juli 2008 ergangenen - grösstenteils nicht näher begründeten - Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte, die sich im Übrigen nicht zur Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äussern (vgl. act. G 10, G 12.1, G 14.1 ff., G 16.1 f., G 18.1 f., G 20.1, G 22.1, G 24.1 f., G 26.1 ff.), sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. Denn sie beziehen sich nicht auf den hier massgebenden bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhalt (vgl. zum massgebenden Prüfungszeitraum Urteil des EVG vom 28. August 2003, I 596/02, E. 1.1). Die Beschwerdegegnerin wird aber zu prüfen haben, ob diese neuen medizinischen Akten Anhaltspunkte enthalten, die ein Rentenrevisionsverfahren rechtfertigen. 4.4 Insgesamt kann den Akten für die Zeit nach der MGSG-Begutachtung bis zum Erlass der Verfügung vom 2. April 2008 keine dauernde gesundheitliche Verschlechterung entnommen werden. Die Beschwerdegegnerin legte daher der Bestimmung des Invaliditätsgrades zu Recht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten zu Grunde. 5.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit zu prüfen. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens in der angefochtenen Verfügung auf Durchschnittslöhne ab. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, das Valideneinkommen sei auf der Grundlage der bisherigen Tätigkeit bei der D.___ zu berechnen (act. G 1). 5.1.1 Mit Bezug auf die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Mithin besteht die Vermutung, dass die versicherte Person der letzten Erwerbstätigkeit, insbesondere wenn sie über längere Zeit ausgeübt wurde oder sie der beruflichen Ausbildung entsprach, auch weiterhin nachgehen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2009, 8C_143/09, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 17. März 1997 bis 9. Dezember 2003 (letzter effektiver Arbeitstag) im Schichtbetrieb bei D.___ Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Januar 2004 aufgelöst (act. G 4.68). Der Eintritt der Invalidität wurde vom RAD mit "ca. Mitte 2004" festgelegt. Ab April 2004 war die Beschwerdeführerin beim RAV angemeldet und arbeitete von Mai bis November 2004 in einem ca. 40%igen Pensum bei der A.___. Diese Tätigkeit habe sie gemäss eigenen Angaben aber krankheitsbedingt wieder beenden müssen (vgl. zum Ganzen den Zwischenbericht der Eingliederungsberatung vom 9. November 2006, act. G 4.42.1). Mit Blick auf die lange beinahe siebenjährige Beschäftigungsdauer bei der D.___ und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin danach arbeitslos bzw. nur während einer kurzen Beschäftigungsdauer mit einem bloss 40%igen Arbeitspensum tätig war, rechtfertigt es sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das Arbeitsverhältnis bei der D.___ abzustellen. Dies umso mehr als die D.___ im Fragebogen für Arbeitgeber am 8. November 2005 zuverlässige Lohnangaben machte (vgl. act. G 4.68.2). Ins Gewicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fällt ferner, dass die Kündigung durch die D.___ zumindest teilweise auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin litt nämlich nach eigenen Angaben bereits seit 1998 an lumbalen Schmerzen, die beidseits bis in die Kniegelenke ausstrahlten und den Nachtschlaf störten (vgl. act. G 4.48.2 f.). Seit März 2001 sind wiederholte - teilweise übermonatige - Phasen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (act. G 4.48.5). Angesichts dessen, dass die D.___ die Kündigung mit unzureichender Leistungserbringung und zu vielen Absenzen begründete (act. G 4.23.4 und G 4.68.6), ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Kündigung eine erhebliche Rolle (mit-)spielte. Daran vermag der von der ehemaligen Arbeitgeberin im Rahmen der Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2007 mit erwähnte Umstand, die Beschwerdeführerin sei sehr geschwätzig gewesen und habe sich lieber mit Mitarbeitenden unterhalten, als Leistung zu erbringen (act. G 4.23.4), nichts Wesentliches zu ändern. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist deshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens mit der Beschwerdeführerin auf die bisherige Tätigkeit bei der D.___ abzustellen, da vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit nicht fortgeführt hätte. Die Beschwerdegegnerin ging im Übrigen vor Erlass des Vorbescheids noch selbst davon aus, dass das Valideneinkommen sich nach dem bisherigen Arbeitsverhältnis bei der D.___ richte (act. G 4.39). Die D.___ gab am 8. November 2005 an, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einschliesslich Schichtzulagen und durchschnittlicher Prämie monatlich Fr. 5'050.-- verdienen würde (act. G 4.68.2), woraus ein Jahresverdienst von Fr. 60'600.-- für das Jahr 2005 resultiert. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (bei Frauen von 1.3% für das Jahr 2006 und 1.5% für das Jahr 2007, vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2008) ergibt sich für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 62'309.--. Ob bei der Ermittlung des Jahresverdienstes wie die Beschwerdeführerin geltend macht - noch eine Gratifikation im Umfang von Fr. 4'400.-- hinzuzurechnen ist (act. G 1, S. 5), kann offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 5.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens gehen die Parteien gestützt auf die LSE-Durchschnittslöhne des Jahres 2007 von einem Betrag von Fr. 48'036.-- bzw. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter Berücksichtigung der 80%igen Arbeitsfähigkeit von Fr. 38'429.-- aus (vgl. act. G 4.7 und G 1, S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Denn die LSE-Durchschnittslöhne des Jahres 2007, Anspruchsniveau 4, Frauen, betragen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2007 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 51'024.--. Multipliziert mit der verbliebenen 80%igen Leistungsfähigkeit resultiert ein Einkommen von Fr. 40'819.-- (Fr. 51'024.-- x 0.8). 5.2.1 Zu prüfen bleibt indes noch die Frage, ob das Invalideneinkommen zu kürzen ist (sog. Leidensabzug). Die Beschwerdeführerin erachtet einen Abzug von 20% für gerechtfertigt (act. G 1), wogegen die Beschwerdegegnerin jeglichen Abzug ablehnt (act. G 4). 5.2.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 5.2.3 Wie sich aus den Akten ergibt, war die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit regelmässig krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig. Dr. C.___ sprach ferner von einer eher ungünstigen Prognose (act. G 4.48.5). Im Lichte dieser Umstände verfügt die Beschwerdeführerin über ein erhöhtes Krankheitsrisiko. Ein potentieller Arbeitgeber hat daher mit überdurchschnittlich vielen krankheitsbedingten Absenzen zu rechnen, was sich lohnsenkend auswirkt. Die Vornahme eines Abzuges ist daher aus diesem Grund gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2008, 9C_650/08, E. 5.4). Ferner kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zugemutet werden können, die abwechslungsweise sitzend und stehend in temperierten Räumen durchgeführt werden, ohne dass dabei regelmässig unphysiologische, insbesondere gebückte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 10 kg gehoben oder getragen werden müssen (act. G 4.48.6). Hinsichtlich des zumutbaren Tätigkeitsspektrums wirkt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich des Weiteren auch die Kontaktallergie (zur Diagnose vgl. act. G 4.48.4) einschränkend aus. Es besteht damit selbst bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten nur noch ein erheblich eingeschränkter Bereich für mögliche Arbeitsplätze, was im Rahmen des Abzuges vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist. Weitere Gründe, die einen zusätzlichen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf das noch nicht weit fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1967, act. G 4.80) sowie die lediglich um 20% eingeschränkte Leistungsfähigkeit ist ein Abzug von 10% angemessen. Bei einem Abzug von 10% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 36'737.-- (Fr. 40'819.-- x 0.9) bzw. eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'572.-- (Fr. 62'309.-- - Fr. 36'737.--), was zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 41% ([Fr. 25'572.-- / Fr. 62'309.--] x 100) und einem Anspruch auf eine Viertelsrente führt. Bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gratifikation beim Valideneinkommen von Fr. 4'400.-- (Stand 2005) würde es ebenfalls bei einem Anspruch auf eine Viertelsrente bleiben. 6.    6.1 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 2. April 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente auszurichten. Zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Da die Beschwerdegegnerin unterliegt, hat sie die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. April 2008 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2010 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Interdisziplinäres Gutachten beweistauglich. Keine Verschlechterung bis Verfügungserlass ausgewiesen. Bestimmung Valideneinkommen gestützt auf angestammte Tätigkeit. Abzug vom Tabellenlohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010, IV 2008/216).

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IV 2008/216 — St.Gallen Versicherungsgericht 18.03.2010 IV 2008/216 — Swissrulings