Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/129 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 21.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 21.08.2009 Art. 28 IVG: Anspruch auf eine Invalidenrente; Beweiswert von medizinischen Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2009, IV 2008/129). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 21. August 2009 in Sachen E.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a E.___, Jahrgang 1979, meldete sich im Februar 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (IV-act. 1). Am 11. Dezember 2003 zog sie das Leistungsbegehren vorbehaltlos zurück (IV-act. 19). A.b Im April 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte berufliche Massnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente (IV-act. 22 und 30). Im Arztbericht vom 30. Juni 2006 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, eine Mischform einer Borderline-Hüftdysplasie beidseits mit Impingement-Symptomatik Hüfte links bei fehlender Taillierung am Femurkopf- Schenkelhalsübergang und ein LWS-Syndrom. In Anbetracht der doppelseitigen Hüftleiden sei die Versicherte bei körperlicher Tätigkeit seit 29. Dezember 2004 und bis auf Weiteres 100% arbeitsunfähig (IV-act. 33). Dr. med. B.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, erhob im Gutachten vom 4. Juli 2007 die Diagnosen einer angedeuteten Hüftdysplasie beidseits mit Impingementsymptomatik links bei fehlender Taillierung am Femurkopf/Schenkelhalsübergang und Präadipositas. Körperlich schwere Arbeiten, die vorwiegend sitzend oder stehend und gehend ausgeübt und bei denen regelmässig Gegenstände über 10kg gehoben oder getragen werden müssen, seien nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verpackerin in einer Käsefabrik betrage bei voller Stundenpräsenz ca. 65%. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend durchgeführt werden könnten, ohne dass dabei regelmässig Gegenstände über 10kg gehoben oder getragen werden müssen, seien der Versicherten bei voller Stundenpräsenz zu ca. 90% zumutbar (IV-act. 47). A.c Im Schreiben vom 11. Dezember 2007 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Arbeitsvermittlung mangels subjektiver Vermittlungsfähigkeit abgeschlossen werde (IVact. 61). A.d Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 10% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-act. 62). Gegen den Vorbescheid liess die Versicherte durch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihre Rechtsvertreterin Einwand erheben und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% (IV-act. 66). A.e In der Verfügung vom 31. Januar 2008 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten entsprechend dem Vorbescheid, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, und wies das Leistungsbegehren ab (IV-act. 68). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller, St. Gallen, im Namen der Versicherten eingereichte Beschwerde vom 5. März 2008 mit den Anträgen, die Verfügung vom 31. Januar 2008 sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% zuzusprechen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Beschwerde legte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 22. Februar 2008 ins Recht. Dieser halte fest, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege. Im Gutachten der SMCA-BA (Swiss Medical Clearing Agency Basel) vom 1. September 2005 sei ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert worden. Allenfalls könne die Arbeitsfähigkeit mittelfristig auf 75% gesteigert werden. Somit sei nicht lediglich auf das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen, zumal dieser eine Abweichung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht begründe. Vor diesem Hintergrund sei von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 bis 75% auszugehen. Bei der Festsetzung des Invaliditätsgrads sei ein Leidensabzug von 20% gerechtfertigt (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 23. April 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Die 50%ige Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. A.___ und die Gründe für die Abweichung zur Einschätzung von Dr. B.___ seien nicht näher begründet. Im SMCA-BA-Gutachten vom 1. September 2005 werde die Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit mit 75% angegeben. Aufgrund der Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit sei ein Leidensabzug von höchstens 10% gerechtfertigt. Somit ergebe sich keine rentenbegründende Invalidität (act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Replik vom 18. Juni 2008 hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Bei weitgehend gleicher Diagnose würden bezüglich des Arbeitsfähigkeitsgrads drei verschiedene Einschätzungen vorliegen, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängen würden (act. G 8). B.d Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 teilte die IV-Stelle mit, dass sie an den Ausführungen in der Beschwerdeantwort und am Antrag vollumfänglich festhalten würden (act. G 10). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 31. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 2.2 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.3 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf die im Gutachten von Dr. B.___ festgelegte 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden, zumal im Gutachten der SMCA-BA vom 1. September 2005 von einer 50%igen, mittelfristig von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit, ausgegangen werde und auch Dr. A.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiere. 3.2 Im Bericht der SMCA-BA vom 28. April 2005 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hüftdysplasie beidseits festgehalten. Auf dem freien Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verwirklichen. Es solle es sich dabei um eine Tätigkeit ohne Heben von Gewichten sowie zu 2/3 sitzend und zu 1/3 stehend handeln. Bei einer solchen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin eine 75%ige Arbeitsfähigkeit erlangen. In einer weiteren medizinischen Beurteilung der SMCA-BA vom 1. September 2005 wurde zusätzlich der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin könne in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (3/4 sitzend und 1/4 stehend sowie ohne Heben von Gewichten) auf dem freien Arbeitsmarkt eine 75%ige Arbeitsfähigkeit erbringen (act. G 4.2). 3.3 Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer angedeuteten Hüftdysplasie beidseits stimmt somit grundsätzlich mit den Diagnosen des SMCA-BA überein. Ein Unterschied ist darin auszumachen, dass Dr. B.___ im Gegensatz zu den Gutachtern des SMCA-BA lediglich von einer angedeuteten Hüftdysplasie ausgeht und zudem keinen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung feststellte. Bei den Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit gehen die Gutachter übereinstimmend von einer wechselbelastenden Tätigkeit aus. Dr. B.___ führt diesbezüglich zusätzlich aus, dass es © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich um eine Tätigkeit ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gegenständen über 10kg handeln müsse. Die SMCA-BA Gutachter äussern sich dahingehend, dass es sich um eine Tätigkeit ohne Heben von Gewichten handeln solle. Sodann bestehen wie bereits erwähnt unterschiedliche Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. In der Beurteilung der SMCA-BA vom 1. September 2005 wurde eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt, nachdem in einer vorangehenden Beurteilung vom 28. April 2005 eine solche erst prognostisch festgelegt wurde. Dr. B.___ attestierte für eine adaptierte Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist somit eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von mindestens 75 und höchstens 90% ausgewiesen. Die Beurteilung von Dr. A.___ vom 22. Februar 2008, wonach er die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit für höchstens 50% arbeitsfähig erachte, vermag an den nachvollziehbaren Einschätzungen der SMCA-BA Gutachter und von Dr. B.___ keine Zweifel aufkommen zu lassen. Die tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde durch Dr. A.___ nicht hinreichend begründet. Sodann muss die Erfahrungstatsache mitberücksichtigt werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2005, 4P.254/2005, E. 4.2). 3.4 Sowohl das Gutachten der SMCA-BA vom 1. September 2005 als auch das Gutachten von Dr. B.___ vom 4. September 2007 beruhen auf eigenständigen Abklärungen, mithin auf allseitigen Untersuchungen und sind damit für die streitigen Belange umfassend. Beide Gutachter waren bei der Beurteilung im Besitz sämtlicher Vorakten und haben die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin führte zu Recht aus, dass Dr. B.___ bei seiner Begutachtung im Besitz von Röntgenbildern vom 25. Januar 2007 war, welche als genügend aktuell für eine Beurteilung zu gelten haben. Die Gutachten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen der Gutachten, insbesondere die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sind nachvollziehbar und überzeugend. Bezüglich der Abweichung der Arbeitsfähigkeitsschätzung gilt es festzuhalten, dass diesbezüglich den Gutachtern zwangsläufig ein Ermessenspielraum zukommt. Die unterschiedliche Einschätzung von 75 respektive 90% ist somit nicht per se widersprüchlich. Entscheidend ist, dass sich die Gutachter bezüglich Diagnose und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit grundsätzlich einig sind. Somit kann festgehalten werden, dass beide Gutachten die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige Gutachten erfüllen (vgl. BGE 125 V 352). Wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, braucht vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden, auf welches Gutachten bzw. auf welche Arbeitsfähigkeitseinschätzung abzustellen ist. Da selbst unter der Annahme einer lediglich 75%igen Restarbeitsfähigkeit keine rentenbegründende Invalidität hervorgeht, kann die entsprechende Frage offen gelassen und für die Festlegung des Invaliditätsgrads von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 3.5 Insgesamt ergeben die Gutachten ein vollständiges Bild des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, das hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt. Eine verlässlichere Arbeitsfähigkeitsschätzung wäre auch von weiteren medizinischen Abklärungen nicht zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157, E. 1d). 4. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu Recht sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Dieses Vorgehen wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sind demnach Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3 E. 5.4). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Aufgrund der vorliegenden Akten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für einen Abzug von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte maximal 15% gegeben. Daraus würde höchstens ein Invaliditätsgrad von gerundet 36% resultieren (100% - [75% x 85%]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der zu ermittelnde Invaliditätsgrad selbst bei Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit im rentenausschliessenden Bereich liegt. Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2008 ist somit zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 5. März 2008 unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 19. Mai 2008 bewilligt (act. G 6). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/ SG). 5.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 5.4 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Mangels Kostennote ist die Entschädigung vom Gericht ermessensweise festzusetzen. Ein Betrag von Fr. 2'800.-- (80% von Fr. 3'500.--; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) scheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtkosten von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.08.2009 Art. 28 IVG: Anspruch auf eine Invalidenrente; Beweiswert von medizinischen Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2009, IV 2008/129).
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