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St.Gallen Versicherungsgericht 23.11.2009 IV 2008/119

23 novembre 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,014 parole·~20 min·1

Riassunto

Art. 8 IVG, Art. 28 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Würdigung Arbeitsfähigkeitsschätzungen. Keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Verlaufe der Behandlung. Daher gilt die später erstellte adaptierte Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits mit Eintreten der krankhaften Rückenproblematik. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2009, IV 2008/119).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/119 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 23.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 23.11.2009 Art. 8 IVG, Art. 28 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Würdigung Arbeitsfähigkeitsschätzungen. Keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Verlaufe der Behandlung. Daher gilt die später erstellte adaptierte Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits mit Eintreten der krankhaften Rückenproblematik. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2009, IV 2008/119). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; a.o. Gerichtsschreiberin Natalie Morgenegg Entscheid vom 23. November 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Rosenbergstrasse 51, Postfach 1121, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    A.a Der 1971 geborene S.___ meldete sich am 30. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistung, aufgrund der dem Versicherten attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, ab (IV-act. 17 und 18). A.b Am 6. Dezember 2004 erlitt der Versicherte bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit druckdolenter HWS. Aufgrund der erhobenen Befunde gelangte der SUVA-Kreisarzt in der Folge zum Schluss, dass beim Versicherten von einem massiv krankhaften Vorzustand auszugehen sei. Die SUVA richtete daraufhin dem Versicherten ab 1. März 2005 bei einer Teilarbeitsfähigkeit von 50% ein Taggeld von 50% aus. Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 stellte sie sodann ihre Leistungen per 31. Juli 2005 ein, da die aktuellen Beschwerden des Versicherten nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankheitsbedingter Natur seien. Diesen Entscheid bestätigten das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2006, UV 2006/13) sowie das Bundesgericht (Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Juni 2007, U 541/06; act. 54). Das Urteil des Bundesgerichts hielt fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass gesamthaft die degenerativen Vorzustände durch den Unfall zwar vorübergehend traumatisch verschlimmert worden seien, dieser sich aber nicht auf die bereits bestehende Instabilität richtungsweisend ausgewirkt habe, weshalb ab 31. Juli 2005 von einem Status quo sine auszugehen sei (IV-act. 54-5). A.c Mit Arztzeugnissen vom 15. August, 28. Oktober und 17. November 2005 bestätigte Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. August 2005. Dennoch bejahte das RAV B.___mit Verfügung vom 2. September 2005 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten. Es gab dazu an, da der Hausarzt eine Rückführung des Versicherten in eine Arbeitsstelle nicht ausschliesse, könne nicht von einer dauernden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Daraufhin beantragte der Versicherte die Ausrichtung der rückwirkenden und der zukünftigen Arbeitslosentaggelder bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse. Diese lehnte den Antrag mit Verfügung vom 8. Mai 2006 ab. Eine gegen die Verfügung vom 8. Mai 2006 erhobene Einsprache wies die Kantonale Arbeitslosenkasse am 21. Juli 2006 ab. Dagegen reichte der Versicherte am 28. August 2006 Beschwerde ein. Mit Urteil vom 21. März 2007 (AVI 2006/120) hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde teilweise gut und wies die Kantonale Arbeitslosenkasse an, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Dies begründete es damit, dass der Versicherte als dauernd arbeitsunfähig zu qualifizieren und deshalb vermittlungsunfähig sei. A.d Am 21. Juni 2007 verfügte das RAV B.___ die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2. September 2005 und verneinte die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab dem 1. August 2005. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies das RAV am 28. September 2007 ab. Der Versicherte reichte darauf am 29. Oktober 2007 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde ein. Mit Urteil vom 27. Juni 2008 (AVI 2007/115) wies das Gericht die Beschwerde ab. Dabei bezeichnete es die Verfügung des RAV vom 2. September 2005 als offensichtlich unrichtig. A.e In der Zwischenzeit hatte sich der Versicherte am 24. August 2005 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet und berufliche Massnahmen sowie eine Rente beantragt. Er gab dabei an, seit einem Autounfall am 6. Dezember 2004 an dauernden Kreuzschmerzen zu leiden (IV-act. 19). A.f  Mit Arztbericht vom 20. September 2005 hielt darauf Dr. med. A.___ zusammenfassend als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Lumboischialgie fest. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit sei vom 6. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 zu 100% und vom 1. März 2005 bis 28. Juni 2005 zu 50% eingeschränkt gewesen. Vom 29. Juni 2005 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gab Dr. med. A.___ an, er empfehle eine Arbeitsbelastungsabklärung durch die IV (IV-act. 32). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Im Arztbericht vom 30. September 2005 attestierte Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, dem Versicherten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Juni 2005 bis 28. Juni 2005, aufgrund einer chronischen Lumboischialgie (IVact. 33). A.h Am 23. November 2006 bestätigte Dr. med. A.___ im Verlaufsbericht die gestellte Diagnose einer chronischen Lumboischialgie. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, es sei dem Versicherten eine ganz leichte, rückengerechte Arbeit mit dauernd wechselnder Arbeitsposition ohne repetitives Arbeiten und ohne Bücken theoretisch zumutbar. Dabei bestehe je nach Arbeit vielleicht eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 bis 30%. Insgesamt sei dem Versicherten eine leidensadaptierte Tätigkeit ganztags mit einer Arbeitsleistung von 80% möglich. Im Weiteren halte er, falls von der IV als notwendig erachtet, eine Abklärung der Belastbarkeit des Versicherten sowie der Umschulungsmöglichkeiten unter geschützten Bedingungen für angezeigt (IV-act. 47). A.i Mit Antwort vom 28. August 2007 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten, lic. iur. Daniel Küng, der IV-Stelle mit, der Versicherte habe seit 2. Juli 2007 mit dreimonatiger Probezeit eine Arbeit bei der D.___ AG Transporte aufnehmen können. Dabei arbeite er als Lagerarbeiter während ca. 5 Stunden mit der Elektroameise und ca. 3 Stunden verbringe er mit dem Richten von Kleinpaketen (IV-act. 56). A.j Am 4. September 2007 hielt Dr. med. A.___ zusammenfassend als Diagnosen im Verlaufsbericht (IV-act. 57) ein chronisches lumbovertrebrales Syndrom, ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Adipositas, eine Refluxösophagitis, chronischer Nikotinabusus und Asthma bronchiale fest. Zum Verlauf führte er auf, der Versicherte habe unverändert tieflumbale Kreuzschmerzen, weshalb er maximal 20 bis 30 Minuten sitzen könne. Er versuche ausserdem sein Gewicht mit Hilfe von Reductil zu reduzieren. In der Zeit vom 16. April bis 1. Juni 2007 sei der Versicherte aufgrund einer distalen Tibia Fissur links unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2. Juli 2007 arbeite der Versicherte nun durch eigene Initiative bei der Firma D.___ AG Transporte. Dabei seien die Arbeitsverhältnisse für das Rückenleiden des Versicherten fast optimal. Er könne dauernd die Arbeitsposition wechseln, müsse keine Lasten heben und sich nur selten bücken. Aufgrund seiner Rückenschmerzen komme er aber nicht ohne regelmässige Einnahme von Mephadolor aus. Falls der Versicherte diese Arbeit weiterführen könne, dürfte die unmittelbare Prognose gut sein, langfristig sei sie noch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungewiss. Bei einer erneuten Verschlechterung der Rückenschmerzen würde sich sodann wieder die Frage der Abklärung durch die IV und einer eventuellen Umschulung stellen. Im Moment sei dem Versicherten eine rückenadaptierte Tätigkeit mit leichten Gewichten ohne repetitiven Bewegungsablauf, mit wechselnder Arbeitsposition und staubfreiem Arbeitsplatz zumutbar. In der am 2. Juli 2007 begonnenen Arbeit sei er mit voller Leistung zu 100% arbeitsfähig. Ob diese Arbeitsleistung aufrechterhalten werden könne, sei aber noch ungewiss. A.k Im Arbeitgeberfragebogen vom 1. Oktober 2007 gab die Personalabteilung der E.___ AG an, der Versicherte sei seit dem 2. Juli 2007 temporär unbefristet bei der D.___ AG angestellt. Die Arbeitszeit betrage 8,4 Stunden pro Tag, mit einem Stundenlohn von brutto Fr. 27.--. Der Versicherte verrichte allgemeine Lagerarbeiten im Pensum von 100% (IV-act. 58). A.l Mit Stellungnahme des RAD vom 12. Oktober 2007 wurde festgehalten, der Versicherte sei in seiner angestammten Arbeit dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne mit einer weitgehend vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, wobei dem Versicherten zeitweise vermehrte Pausen zugestanden werden sollten. Es müsse sich dabei um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln, die kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, keine Exposition gegenüber Staub und keine länger dauernden repetitiven Tätigkeiten aufweise. Medizinische Massnahmen könnten die degenerativen Erscheinungen nicht mehr verringern (IV-act. 59). A.m  Am 26. Oktober 2007 unterschrieb der Versicherte seinen Arbeitsvertrag bei der D.___ AG. Damit wurde er per 1. Januar 2008 als Lagerist zu 100% mit einem Monatslohn von brutto Fr. 5'200.-- angestellt (IV-act. 62). A.n Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung beruflicher Massnahmen sowie einer Invaliditätsrente, aufgrund der bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit, in Aussicht (IV-act. 67 und 68). A.o Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 wies die IV-Stelle die Leistungsbegehren des Versicherten im Sinne des Vorbescheids ab (IV-act. 69 und 70). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    B.a Die Beschwerde vom 29. Februar 2008 richtet sich gegen die Verfügung vom 30. Januar 2008 (act. G1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Daniel Küng, beantragt die Verfügung vom 30. Januar 2008 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab wann rechtens bis wann rechtens zu entrichten. In der Beschwerdebegründung vom 28. August 2008 (act. G11) führt der Rechtsvertreter an, der Beschwerdeführer stehe seit Juli 2007 in einem Arbeitsverhältnis. Es könne aber nicht angehen, dass daraus der Schluss gezogen werde, dass er in der Zeit davor ebenfalls ein Einkommen von Fr. 66'365.-- habe erzielen können. Der Beschwerdeführer sei ab dem 6. Dezember 2004 zuerst unfall-, dann krankheitsbedingt, in seiner Arbeitsfähigkeit in einem invalidisierenden Ausmass eingeschränkt gewesen, sodass er zumindest von Dezember 2005 bis 11. August 2006, eventuell bis zum 16. Juli 2006 und subeventuell bis 30. Juni 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dass die SUVA vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2005 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei, vermöge daran nichts zu ändern. Im Weiteren verweist er auf die ergangenen Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung (UV 2006/13, AVI 2006/120, AVI 2007/115). In letzterem habe das Gericht bestätigt, dass vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 keine Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden habe. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2008 (act. G16) beantragt die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es könne nicht aus der Tatsache, dass aus arbeitslosenrechtlicher Sicht ab dem 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 keine Vermittlungsfähigkeit vorgelegen habe, auf eine allfällig vorliegende Invalidität geschlossen werden. Bei der im Gerichtsurteil (AVI 2005/115) mehrfach durch Dr. med. A.___ bestätigten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, sei zu beachten, dass es sich dabei nicht notwendigerweise um die IV-rechtlich relevante Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit gehandelt habe. Dr. med. A.___ habe seine Einschätzungen auch gegenüber der IV abgegeben. Aufgrund der abgegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzungen habe Dr. med. A.___ sich für den fraglichen Zeitraum ab dem 1. August 2005 zunächst nicht zur IV-rechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit adaptiert geäussert und danach im November 2006 in dem Sinn, dass © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte schon längere Zeit eine nicht wesentlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit adaptiert bestehe. Aufgrund dieser Einschätzungen sowie anderer medizinischer Unterlagen sei der RAD zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 1. August 2005 eine weitgehend volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Somit habe kein Rentenanspruch entstehen können und die angefochtene Verfügung erweise sich als korrekt. Dies decke sich auch mit der bundesgerichtlichen Feststellung im Rahmen des SUVA-Verfahrens, dass nach Abklingen der unfallbedingten Folgen Ende Juli 2005 der Status quo sine erreicht worden sei. Unter der Voraussetzung, dass die Unfallfolgen nach einem halben Jahr abgeklungen waren und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich danach gleich wie zuvor präsentiert habe, sei es plausibel, dass die Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit sowie deren Umfang in etwa die gleichen waren wie schon bei der ersten Ablehnung im Januar 2005. Da im Ergebnis aktuell auch wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit adaptiert vorliege, sei es unwichtig, dass damals die Rückenschmerzen noch nicht für eine leidensadaptierte Tätigkeit berücksichtigt worden waren. B.c In der Replik vom 13. Mai 2009 hält der Beschwerdeführer an den Beschwerdebegehren fest. Er gibt an, es sei nicht ersichtlich, weshalb die im Urteil AVI 2007/115 durch Dr. med. A.___ mehrfach bestätigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sein soll (act. G29). B.d Die Beschwerdegegnerin hat am 27. Mai 2009 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G31). Erwägungen: 1.   1.1  Am 1. Januar 2008 sind die anlässlich der 5. IV-Revision vorgenommenen Änderungen des IVG und anderer Erlasse in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung wurde von der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2008 erlassen. Zu beurteilen ist ein Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision entwickelt hat. Aufgrund der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist es gerechtfertigt, auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den vor dem 31. Dezember 2007 zu beurteilenden Sachverhalt die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen anzuwenden (vgl. BGE 130 V 446 E. 1). Für die Invaliditätsbemessung ergeben sich dadurch keine substanziellen Änderungen. Neu normiert wurde demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (neuArt. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach neuArt. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Es fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Verfügungen unter neuem Recht für den Anspruchsbeginn dennoch die bisherigen Bestimmungen anzuwenden sind. Das Bundesgericht hat gestützt auf das Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Nr. 253 vom 12. Dezember 2007), wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist, altes Recht angewendet (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 28. August 2008, 8C_373/2008, und vom 9. März 2009, 8C_491/08). Angesichts der IV-Anmeldung vom August 2005 sowie des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vom Dezember 2004 ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers vor dem 1. Januar 2008 entstanden. Demzufolge können vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen angewendet werden. 1.2  Mit angefochtener Verfügung vom 30. Januar 2008 wies die IV-Stelle die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab. Der Beschwerdeführer beantragt eine ganze Invalidenrente ab Dezember 2005 bis 11. August 2006, eventualiter bis 16. Juli 2006 und subeventualiter bis 30. Juni 2006. Somit ist vorliegend ein vorübergehender Rentenanspruch des Beschwerdeführers strittig. Fraglich ist dabei zunächst, ob das Wartejahr erfüllt ist. Für die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf massgebend. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls aber stellenloser Hilfsarbeiter, sodass es für ihn keine bestimmte angestammte Tätigkeit gibt. Massgebend ist, ob die erforderliche Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit eingetreten ist. 2.   2.1  Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7 ATSG ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 2.2  Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch einer versicherten Person auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades einer erwerbstätigen Versicherten wird gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3.   3.1  Um die für den Einkommensvergleich massgebende prozentuale Arbeitsfähigkeit ermitteln zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 261f. E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter bei Gutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten abzuweichen, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Expertise widersprüchlich ist, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt oder wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b). 3.3  In den IV-Akten sind insbesondere Berichte vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, vorzufinden. Mit Arztbericht vom 20. September 2005 bestätigte er dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit vom 6. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 eine 100%ige, vom 1. März bis 28. Juni 2005 eine 50%ige und vom 29. Juni 2005 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine chronische Lumboischialgie fest. Darüber hinaus gab er an, die Prognose sei ungewiss. Es würde deshalb sinnvoll sein, den Patienten durch die IV bezüglich Belastbarkeit und der Einsetzbarkeit an verschiedenen Arbeitsstellen abzuklären. Im Verlaufsbericht vom 23. November 2006 hielt Dr. med. A.___ zusammenfassend fest, es sei aufgrund des bisherigen Verlaufs prognostisch mit keiner Besserung zu rechnen. Seiner Ansicht nach sollte eine Abklärung der Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers durch die IV vorgenommen werden. Aufgrund der Situation sei es dem Beschwerdeführer aber möglich, eine ganz leichte, rückengerechte Arbeit mit dauernd wechselnder Arbeitsposition ohne repetitives Arbeiten und ohne Bücken zu verrichten. Eine solche Arbeit würde ganztags mit einer Arbeitsleistung von 80% möglich sein. Ein weiterer Verlaufsbericht vom 4. September 2007 bestätigte die bisherigen Diagnosen. Dr. med. A.___ gab an, die Schmerzen des Beschwerdeführers seien unverändert. Es sei ihm aber eine rückenadaptierte Tätigkeit mit leichten Gewichten (nicht über 5 kg) ohne repetitiven Bewegungsablauf, mit wechselnder Arbeitsposition und staubfreiem Arbeitsplatz zumutbar. Des Weiteren sei die seit dem 2. Juli 2007 vom Beschwerdeführer ausgeübte Arbeit für ihn wahrscheinlich im Moment das Optimum. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Deshalb sei dem Beschwerdeführer diese Arbeit ganztags mit voller Leistung zuzumuten. Ob er die Arbeitsleistung aufrechterhalten könne sei noch ungewiss. 3.4  Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinen Anträgen hauptsächlich auf die Arztberichte von Dr. med. A.___ aus dem Verfahren der Arbeitslosenversicherung sowie auf die dabei ergangenen Urteile. In jenem Verfahren bescheinigte Dr. med. A.___ dem Beschwerdeführer im August, Oktober und November 2005 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2007 (AVI 2007/115) wurde daraus der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei ab August 2005 bis zum 30. Juni 2006 vermittlungsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund dieser Vermittlungsunfähigkeit sowie der vollen Arbeitsunfähigkeit während der fraglichen Zeit, sei ihm von Dezember 2005 bis zum 11. August 2006, eventualiter bis zum 16. Juli 2006 und subeventualiter bis zum 30. Juni 2006 eine volle Invalidenrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Anträge anhand der erwähnten Arztberichte in den IV-Akten. Aus diesen Berichten könne gefolgert werden, dass die Einschätzungen für den Zeitraum ab dem 1. August 2005 zunächst nicht IV-rechtlich relevant gewesen seien und erst im November 2006 eine Arbeitsfähigkeitsschätzung adaptiert geäussert worden sei. Auch der RAD habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 1. August 2005 weitgehend voll arbeitsfähig gewesen sei. Deshalb habe kein Rentenanspruch entstehen können und die angefochtene Verfügung erweise sich als korrekt. 3.5  Die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen im Arztbericht vom 20. September 2005 beziehen sich auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Schreinerei F.___ AG. Ausschliesslich aufgrund der bestehenden Holzstauballergie des Beschwerdeführers konnte er diese jedoch seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr ausüben (IV-act. 6-1). Danach war der Beschwerdeführer arbeitslos. Bis zum Zeitpunkt des Unfalls am 6. Dezember 2004 stand der Beschwerdeführer somit in keinem Arbeitsverhältnis, war jedoch für jegliche Tätigkeiten ohne Staubexposition voll arbeits- und vermittlungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ist somit auch für das Wartejahr massgebend. 3.6  Nach Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV wird bei der Bejahung der Vermittlungsfähigkeit durch die Arbeitslosenversicherung die Beurteilung der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen, namentlich IV und BV, nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte berührt. Denn zur Vermittlungsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweisen). In der Invalidenversicherung hingegen wird die Arbeitsfähigkeit einer körperlich oder geistig behinderten Person anhand einer objektiven Einschätzung der möglichen Leistungsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit beurteilt. Die verfügten und mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen bestätigten Zeiten der Vermittlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers lassen daher nicht auf eine IV-rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit schliessen. 3.7  Eine Arbeitsfähigkeitsschätzung in adaptierter Tätigkeit wurde erst mit Verlaufsbericht vom 23. November 2006 festgehalten. Dr. med. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer dabei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Für die Zeit davor, vom Unfall am 6. Dezember 2004 bis zum 23. November 2006, liegen keine Arbeitsfähigkeitsschätzungen für adaptierte Tätigkeiten vor. Im Verlaufsbericht vom 23. November 2006 gab Dr. med. A.___ an, prognostisch sei aufgrund des bisherigen Verlaufs mit keiner Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Dies lässt darauf schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Laufe der Behandlung nicht wesentlich verbessert hat. Das Rückenleiden des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der adaptierten Arbeitsfähigkeitsschätzung unterscheidet sich somit nicht bedeutend vom Zustand im bisherigen Verlauf. Es ist anzunehmen, dass die Rückenproblematik zu Beginn durch den Unfall verstärkt vorhanden war. Ab dem 31. Juli 2005 war gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2007 jedoch der Status quo sine wieder erreicht. Von da an bestand somit nur noch das krankhafte Rückenleiden des Beschwerdeführers ohne unfallbedingte Einbussen. Demzufolge sowie gemäss Arztbericht vom 23. November 2006 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab dem 31. Juli 2005 bis zur adaptierten Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht wesentlich verbessert. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass eine adaptierte Arbeitsfähigkeitsschätzung nach Eintritt des Status quo sine am 31. Juli 2005 im gleichen Umfang wie diejenige vom 23. November 2006 ausgefallen wäre. Damit lag beim Beschwerdeführer seit dem 31. Juli 2005 in adaptierter Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. Mit Arztbericht vom 4. September 2007 attestierte Dr. med. A.___ dem Beschwerdeführer sodann eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2007 eine neue Arbeitsstelle angenommen hatte, wurde die dabei zu verrichtende Arbeit von Dr. med. A.___ als optimale mit voller Leistungsfähigkeit auszuübende Arbeit bezeichnet. Gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens im Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Eine massgebende rentenbegründende Arbeitsfähigkeit ist vorliegend ab dem 31. Juli 2005 bis auf weiteres nicht mehr gegeben. Wird der Beginn des Wartejahres auf den frühesten Zeitpunkt, nämlich den Unfall am 6. Dezember 2004, gelegt, gilt das Wartejahr ab dem 31. Juli 2005 als wesentlich und bis auf weiteres unterbrochen. Daher entsteht beim Beschwerdeführer kein Rentenanspruch. 4.   4.1  Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2008 abzuweisen. 4.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- ist dem Verfahrensaufwand angemessen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Bei vollständigem Unterliegen besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese sind durch den geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.11.2009 Art. 8 IVG, Art. 28 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Würdigung Arbeitsfähigkeitsschätzungen. Keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Verlaufe der Behandlung. Daher gilt die später erstellte adaptierte Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits mit Eintreten der krankhaften Rückenproblematik. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2009, IV 2008/119).

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