© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/52 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 06.06.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 06.06.2008 Art. 87 Abs. 4 IVV. Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bei Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Abweisung. Diese Bestimmung auferlegt der sich neu anmeldenden Person die Last der Glaubhaftmachung. Sie muss die Indizien für die notwendige rentenrelevante Sachverhaltsveränderung suchen und der IV-Stelle vorlegen und sie trägt den Nachteil (Nichteintreten), wenn ihr dies nicht gelingt. Das setzt gemäss Art. 27 ATSG aber voraus, dass die versicherte Person im Anmeldeformular oder durch eine entsprechende Mitteilung der IV-Stelle auf ihre "Glaubhaftmachungslast" aufmerksam gemacht wird. Die IV-Stelle kann der versicherten Person stattdessen auch das Sammeln der Indizien zur Glaubhaftmachung der Sachverhaltsveränderung abnehmen. Problem der Abgrenzung zwischen dieser amtlichen Sammlung von Indizien zur Glaubhaftmachung und der materiellen Anspruchsprüfung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2008, IV 2007/52). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 6. Juni 2008 in Sachen P.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Nichteintreten auf Leistungsgesuch) Sachverhalt: A. P.___ erlitt am 25. September 1999 bei einem Autounfall eine erstgradige offene, distale, intraartikuläre Pilon-Trümmerfraktur links, eine Trümmerfraktur des Cuboid und des lateralen Cuneiforme, metatarsale III- und IV-Frakturen proximal links, metatarsale III- bis V-Frakturen distal-subcapital, einen kleinen Abriss am Calcaneus plantar sowie eine Fissur des Talus links. Er wurde am 4. Oktober 1999 operiert. Im Sommer 2000 unterzog er sich einer Rehabilitation in Bellikon. Der Kreisarzt der SUVA hielt in seinem Abschlussbericht vom 21. Januar 2001 fest, der Versicherte sei mit Spezialschuhen versorgt. Die USG seien eingesteift mit einem Varus von 5°. Bei posttraumatischer OSG-Arthrose sei die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt mit einem leichten Spitzfuss von 5°. Die Vorfussbeweglichkeit sei um 2/3 bis ¾ eingeschränkt, die Zehengrundgelenke seien mässig beeinträchtigt. Wegen der Varisierung des Rückfusses würden die lateralen Fusspartien verstärkt belastet. Der Versicherte klage über extreme Wetterempfindlichkeit, über starke Anlaufprobleme morgens und nach längerem Sitzen, wobei letzteres an sich möglich sei, über eine reduzierte Gehleistung und über Schwierigkeiten beim Treppensteigen. Nach Ansicht des Kreisarztes erklärten die Befunde diese Beschwerden. Die SUVA ging davon aus, dass der Versicherte in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Die Erwerbseinbusse von 18% resultierte nur aus der Tatsache, dass der Versicherte vor dem Unfall einen überdurchschnittlichen Lohn erzielt hatte. Mit einer Verfügung vom 25. Juni 2002 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18% zu.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Bereits am 23. Mai 2000 hatte sich der Versicherte auch zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Er hatte einzig die Umschulung angekreuzt. Sein Arbeitgeber, die A.___, hatte am 21. Juni 2000 angegeben, der Versicherte habe als Betriebspraktikant 1998 Fr. 64'062.- und 1999 Fr. 62'705.- verdient. Dr. med. B.___ hatte der IV-Stelle am 28. Februar 2001 berichtet, der Versicherte sei vom 25. September 1999 bis 13. August 2000 zu 100% und vom 14. August 2000 bis 7. Januar 2001 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25%. Der Berufsberater der IV- Stelle hatte am 31. Juli 2001 festgehalten, der Versicherte sei nach einer internen Umplatzierung gut eingegliedert. Die Arbeitszeit sei auf 75% festgesetzt worden. Die Arbeitsfähigkeit betrage aber nur 50%, bezogen auf eine vollzeitliche Beschäftigung also 37,5%. Es werde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet. Am 1. Juli 2002 gab der Berufsberater an, der Versicherte sei eingegliedert. Weitere Leistungen, insbesondere Rentenleistungen der Invalidenversicherung, seien nicht notwendig. Die IV-Stelle erliess am 5. September 2002 eine mit "Berufliche Massnahmen" überschriebene Verfügung, mit der sie das Leistungsbegehren des Versicherten abwies. In der Verfügungsbegründung gab sie an, sie habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente geprüft. Da der Versicherte als Briefversandmitarbeiter noch zu 82% arbeitsfähig sei, betrage die Erwerbseinbusse 18%. Es liege deshalb keine rentenbegründende Invalidität vor. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 31. August 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Er beantragte nur die Ausrichtung einer Rente. Auf die Frage nach der Art der Behinderung gab er nur die Unfallfolgen an ("Unterschenkel und Fuss links"). Die IV- Stelle forderte beim Orthopäden Dr. med. C.___ einen Bericht an. Dieser Bericht wurde am 17. November 2005 erstellt. Dr. med. C.___ gab an, der Versicherte sei seit dem 10. Oktober 2002 bis auf weiteres zu 70% arbeitsfähig. Er nannte folgende Diagnose: schwere Restschäden nach komplexen intraartikulären Unterschenkel- und Fussfrakturen nach Osteosynthesen und - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Diskushernien mit neurologischen Symptomen (St. n. Diskushernienoperation vor
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenigen Monaten). Der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtere sich. Am 25. November 2005 forderte die IV-Stelle Dr. med. C.___ auf, auch noch das Beiblatt zum Arztbericht auszufüllen. Dieser Aufforderung kam Dr. med. C.___ am 8. Dezember 2005 nach. Er führte aus, momentan sei der Versicherte nicht mehr wie bisher zu 30% arbeitsfähig, da die Schmerzen trotz der im Sommer 2005 durchgeführten Diskushernienoperation immer noch vorhanden seien und das Heben und Tragen schwererer Lasten ausschlössen. Es könne noch nicht definitiv abgeschätzt werden, ob der Versicherte den früheren Arbeitsfähigkeitsgrad wieder erreichen werde. Am 9. Dezember 2005 werde eine MRI-Untersuchung erfolgen. Mit einer Verfügung vom 15. Februar 2005 trat die IV-Stelle nicht auf die Neuanmeldung ein. Sie wies darauf hin, dass eine erneute Prüfung nur möglich sei, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der Abweisungsverfügung vom 5. September 2002 erheblich verändert hätten. Der Versicherte habe in seinem Gesuch keine neuen Tatsachen geltend gemacht. D. Der Versicherte liess am 8. März 2006 Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Er wies sinngemäss darauf hin, dass Dr. med. C.___ eine neue Diagnose (Diskushernie) und eine höhere Arbeitsunfähigkeit (100%) angegeben habe. In einer Einspracheergänzung liess er am 31. Mai 2006 beantragen, die Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und seine Leistungsansprüche, insbesondere die Rentenansprüche, seien zu prüfen. Er machte geltend, es dürfe nicht darauf abgestellt werden, dass die SUVA immer noch eine 18%ige Rente ausrichte. Das Rückenleiden sei nämlich unfallfremd. Dem Bericht von Dr. med. C.___ sei zu entnehmen, dass sich die Arbeitsfähigkeit wesentlich verschlechtert habe. Die IV-Stelle erkundigte sich daraufhin beim RAD Ostschweiz, ob es sich bei den Rückenbeschwerden um reine Unfallfolgen handle oder ob weitere Abklärungen notwendig seien. Dr. med. D.___ antwortete am 22. Juni 2006, Dr. med. C.___ habe die IV-Stelle aufgefordert, bezüglich des Rückenleidens beim Neurochirurgen des Kantonsspitals St. Gallen Erkundigungen einzuholen. Es sei davon auszugehen, dass es sich um ein unfallfremdes Leiden handle. Die Nichteintretensverfügung sei wohl in Unkenntnis des Rückenleidens erlassen worden. Beim Neurochirurgen müsse ein Arztzeugnis eingeholt werden. Dieses solle auch die Frage beantworten, ob ein stabiler
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustand erreicht sei und wie gross die Restarbeitsfähigkeit rein aus der Sicht des Rückenleidens sei. Das Kantonsspital St. Gallen berichtete der IV-Stelle am 18. Juli 2006, im Juni 2005 seien Lumbalgien aufgetreten und die Beinschmerzen hätten zugenommen. Ausserdem sei es zu einer Fussheberschwäche gekommen. Am 13. Juni 2005 sei eine erweiterte Fenestration LWK 4/5 durchgeführt worden. Nach der Rehabilitation in Valens sei der Versicherte in gutem Allgemeinzustand und ohne motorische Defizite nach Hause entlassen worden. Im Verlauf habe der Versicherte über zunehmende Lumbalgien und über eine pseudoradikuläre Ausstrahlung in die rechte untere Extremität geklagt. Ein MRI habe keine Kompression aufgezeigt. In einer rückenschonenden Tätigkeit sei der Versicherte voll einsatzfähig. Dr. med. D.___ interpretierte diesen Bericht am 3. August 2006 so, dass die Restarbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit wieder erreicht und dass der Zustand stabil sei. Der Versicherte wandte am 4. Dezember 2006 ein, Dr. med. C.___ habe ihn am 4. Oktober 2006 wieder zu 70% arbeitsunfähig geschrieben. Die Sache sei aufgrund der aktuellen Schätzung zu beurteilen. Die IV-Stelle wies die Einsprache am 14. Dezember 2006 ab. Sie führte zur Begründung aus, der unfallfremde Faktor (Rückenbeschwerden) schränke die Arbeitsfähigkeit nicht weiter ein. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. C.___ (30%) entspreche dem tatsächlichen Arbeitspensum des Versicherten. Weil keine wesentliche Veränderung ausgewiesen sei, sei sie zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Mangels eines invalidisierenden unfallfremden Faktors sei sie verpflichtet, den von der Unfallversicherung rechtskräftig verfügten Invaliditätsgrad zu übernehmen. E. Der Versicherte erhob am 29. Januar 2007 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er beantragte dessen Aufhebung, eventualiter die Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung. Zur Begründung führte er aus, er leide immer noch an Lumbalgien und pseudoradikulären Ausstrahlungen in die rechte untere Extremität. Es sei also entgegen der Auffassung der IV-Stelle davon auszugehen, dass immer noch Rückenbeschwerden bestünden. Die Neurochirurgen des Kantonsspitals St. Gallen hätten nicht zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Stellung genommen. Sie hätten aber angegeben, weitere therapeutische Massnahmen seien notwendig. Demnach könne der Vorzustand noch nicht erreicht sein. Eine gesundheitliche
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verschlechterung als Folge des Rückenleidens sei somit klar ausgewiesen. Der Nichteintretensentscheid sei unrichtig gewesen. F. Die IV-Stelle beantragte am 5. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Versicherte liess am 16. Februar 2007 drei Berichte des Vertrauensarztes der A.___ aus dem Jahr 2002 einreichen. Erwägungen: 1. Die ursprüngliche Anmeldung vom 23. Mai 2000 beinhaltete zwar nur ein Gesuch um eine Umschulung, aber das Verwaltungsverfahren wurde von der Beschwerdegegnerin sofort auf die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ausgedehnt. Mit der rechtskräftigen Verfügung vom 5. September 2002 verneinte die IV-Stelle - trotz der missverständlichen Überschrift ("Berufliche Massnahmen") - auch einen Rentenanspruch, wie sich der Verfügungsbegründung entnehmen lässt. Am 5. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer also eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert. In seinem solchen Fall ordnet Art. 87 Abs. 4 IVV an, dass eine Neuanmeldung nur geprüft werde, wenn die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt seien, d.h. wenn glaubhaft gemacht sei, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert habe. Kann keine solche Veränderung glaubhaft gemacht werden, tritt die IV-Stelle nicht auf die Neuanmeldung ein. Die "Glaubhaftmachungslast" (i.S. der Beweisführungslast) liegt demnach ausnahmsweise nicht bei der IV-Stelle, sondern bei der sich neu anmeldenden versicherten Person. Diese kann sich also nicht darauf beschränken, sich neu anzumelden und es dann der IV-Stelle zu überlassen, Indizien für eine leistungserhebliche Sachverhaltsveränderung zu suchen. Sie hat vielmehr selbst die Indizien für eine leistungserhebliche Sachverhaltsveränderung zu liefern. Andernfalls bliebe in Art. 87 Abs. 4 IVV nur eine "Behauptungslast" übrig. Die IV-Stelle beschränkt
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich darauf, die ihr von der versicherten Person vorgelegten Indizien darauf zu prüfen, ob sie eine leistungserhebliche Veränderung als glaubhaft erscheinen lassen. Die IV- Stelle selbst nimmt also keine Sachverhaltsabklärungen vor. Dies macht es erforderlich, dass die sich neu anmeldende versicherte Person über den Inhalt von Art. 87 Abs. 4 IVV informiert ist, insbesondere dass sie weiss, dass die "Glaubhaftmachungslast" bei ihr liegt. Das vom Beschwerdeführer am 3. November 2005 ausgefüllte Anmeldeformular enthält keinen Hinweis auf die Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 4 IVV für diejenigen Versicherten, die sich nach einer vorausgegangenen rechtskräftigen Abweisung eines Rentengesuches neu anmelden. Demnach fehlt auch ein Hinweis darauf, dass die sich neu anmeldende Person die Indizien zur Glaubhaftmachung einer leistungsrelevanten Sachverhaltsveränderung selbst beizubringen und der IV-Stelle vorzulegen hat. Die Beschwerdegegnerin hätte den Beschwerdeführer in Erfüllung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG) nach dem Eingang der Neuanmeldung vom 3. November 2005 auf diese Eintretenshürde und ihre Konsequenzen hinweisen müssen. Das hat sie nicht getan. Sie hat einen anderen Weg gewählt. Sie selbst hat für den Beschwerdeführer nach Indizien für eine leistungserhebliche Sachverhaltsveränderung gesucht. Dazu hat sie bei Dr. med. C.___ einen Bericht angefordert. Diese Abklärungshandlung beruht also nicht auf einem vorgängig stillschweigend gefassten Beschluss, auf die Neuanmeldung vom 3. November 2005 einzutreten und das Rentengesuch materiell zu prüfen, sondern es handelt sich nach ständiger Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (vgl. etwa das unveröffentlichte Urteil vom 30. Juni 2003 i.S. S.I.-M., IV 2002/102, Erw. 2a) um eine zur Eintretensprüfung gehörende Indizienerhebung, die dem Beschwerdeführer lediglich die "Glaubhaftmachungslast" i.S. der Beweisführungslast, nicht aber die "Glaubhaftmachungslast" i.S. der materiellen Beweislast (Nachteilstragung bei Beweislosigkeit) abnimmt. Der Bericht von Dr. med. C.___ vom 17. November 2005 hat demnach in diesem Zusammenhang nur die Qualität eines Indizes zur Glaubhaftmachung gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV. 2. Dr. med. C.___ hat am 17. November 2005 zwar eine neue Diagnose (Diskushernie mit neurologischen Symptomen, St. n. kürzlich erfolgter Diskushernienoperation) angegeben, aber er hat diese neue Diagnose ausdrücklich als irrelevant für die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit bezeichnet und er hat eine seit dem 10. Oktober 2002 anhaltende Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit von 70% angegeben. Damit war zwar eine Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht, aber diese Sachverhaltsveränderung konnte offensichtlich keine Veränderung der rentenspezifischen Invalidität zur Folge haben, so dass sie kein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigte. Die Beschwerdegegnerin hat es nicht bei diesen Angaben von Dr. med. C.___ bewenden lassen. Sie hat ihn am 25. November 2005 aufgefordert, auch das Beiblatt zum Arztbericht auszufüllen. Auch dieser Abklärungsmassnahme liegt kein stillschweigender Eintretensbeschluss zugrunde. Die Beschwerdegegnerin hat sich nach wie vor in der Eintretensprüfung befunden, als sie Dr. med. C.___ aufgefordert hat, seinen Bericht zu vervollständigen. Dieses Vorgehen war sinnvoll, denn es fehlte eine Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer trotz seiner erst kurz vorher operierten Diskushernie bereits wieder im gleichen Ausmass arbeitsfähig sein sollte wie vor dem Auftreten der Rückenbeschwerden. Dr. med. C.___ hat dann aber am 8. Dezember 2005 im Beiblatt zum Arztbericht unerwartet keine Begründung für seine Angaben vom 17. November 2005 nachgeliefert, sondern er hat angegeben, dass der Beschwerdeführer trotz der Diskushernienoperation immer noch zu 100% arbeitsunfähig sei und dass noch nicht abzusehen sei, ob der Beschwerdeführer die frühere Arbeitsfähigkeit wieder erreichen werde. Er hat vorgeschlagen, die Ergebnisse der geplanten weiteren Abklärungen abzuwarten. Obwohl damit eine leistungsrelevante Sachverhaltsveränderung, nämlich ein Anstieg der Arbeitsunfähigkeit als Folge der früher nicht vorhandenen Rückenerkrankung, glaubhaft gemacht war, hat die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2006 eine Nichteintretensverfügung erlassen. Sie hat dies nicht mit dem Ergebnis der von ihr gesammelten Indizien begründet, sondern mit der Tatsache, dass die SUVA die Rente nicht revisionsweise erhöht hatte. Diese Begründung der Nichteintretensverfügung war rechtswidrig, denn es bestand keine Veranlassung anzunehmen, die SUVA habe über eine überzeugendere, diejenige von Dr. med. C.___ widerlegende Arbeitsfähigkeitsschätzung verfügt, die einen Arbeitsunfähigkeitsgrad im Ausmass der früheren, vor dem Auftreten der Rückenerkrankung abgegebenen Einschätzung nachgewiesen habe. Das Verhalten der SUVA konnte nur so interpretiert werden, dass die Rückenerkrankung UV-rechtlich nicht versichert war. Zudem bestand gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Bindung der Beschwerdegegnerin an eine Invaliditätsbemessung durch die SUVA (vgl. BGE 133 V
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 549 ff.). Die Prüfung der Eintretensfrage hätte deshalb gestützt auf das von Dr. med. C.___ am 8. Dezember 2005 ausgefüllte Beiblatt zum Arztbericht erfolgen und die Antwort hätte lauten müssen: Es ist eine leistungserhebliche Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht, so dass auf die Neuanmeldung vom 31. August 2005 einzutreten ist. 3. Da die Verfügung vom 15. Februar 2006 nur die Beantwortung der Eintretensfrage gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV zum Gegenstand hatte, war auch das Einspracheverfahren auf diese Frage beschränkt. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer am 8. März und am 31. Mai 2006 nur beantragt, es sei auf seine Neuanmeldung vom 31. August 2005 einzutreten. Zwar enthielt das Einsprachebegehren auch das Ersuchen, die Leistungsansprüche zu prüfen. Das konnte aber nur so interpretiert werden, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die Neuanmeldung einzutreten sei, so dass im anschliessenden Verwaltungsverfahren die Leistungsberechtigung geprüft werden könne. Es handelte sich also nicht um ein Begehren, das Einspracheverfahren auf die materielle Prüfung der Neuanmeldung auszudehnen und die Nichteintretensverfügung durch einen die Neuanmeldung gutheissenden Einspracheentscheid zu ersetzen. Am 12. Juni 2006 fragte die Beschwerdegegnerin den RAD Ostschweiz, ob die Rückenschmerzen reine Unfallfolgen seien oder ob weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Die Frage nach der Unfallkausalität der Rückenerkrankung betraf noch immer nur die Eintretensproblematik, denn die Beschwerdegegnerin hatte ihre Nichteintretensverfügung ja fälschlicherweise auf die Annahme gestützt, die SUVA habe die Rente trotz der auch für sie relevanten Rückenbeschwerden bei 18% belassen. Die Frage an den RAD Ostschweiz, ob allenfalls noch weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, dürfte sich ebenfalls auf die fragliche Unfallkausalität der Rückenbeschwerden und damit auf die Eintretensproblematik beschränkt haben. Der Arzt des RAD Ostschweiz qualifizierte die Rückenbeschwerden als unfallfremd. Damit war die Indizienlage endgültig klar, denn nun stand fest, dass der UV-rechtlich weiterhin 18% betragende Invaliditätsgrad nicht einen unveränderten Sachverhalt belegen konnte. In dieser Situation hätte die Einsprache gutgeheissen und auf die Neuanmeldung vom 31. August 2005 eingetreten werden müssen. Auf Empfehlung des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte RAD-Arztes hat die Beschwerdegegnerin stattdessen am 23. Juni 2006 einen Bericht der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen angefordert, wobei insbesondere die Restarbeitsfähigkeit rein aus der Sicht des Rückenleidens interessierte. Diese Abklärung war zur Beantwortung der Frage, ob eine nachträgliche rentenrelevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht sei, nicht mehr nötig, denn diese Frage war ja bereits mit dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 8. Dezember 2005 und der Feststellung des RAD-Arztes, dass die Rückenbeschwerden unfallfremd seien, beantwortet. Ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, bevor sie den Bericht der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen eingeholt hat, kann vorliegend offen bleiben, denn der angefochtene Entscheid vom 14. Dezember 2006, die Einsprache abzuweisen, d.h. das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 31. August 2005 zu bestätigen, war rechtswidrig. Die Einsprache hätte gutgeheissen werden müssen. 4. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen, der angefochtene Nichteintretensentscheid ist aufzuheben und durch den Entscheid zu ersetzen, auf die Neuanmeldung vom 31. August 2005 einzutreten. Die Sache ist deshalb zur Behandlung des mit der Neuanmeldung gestellten Rentengesuches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Der vollumfänglich obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. Diese bemessen sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Angesichts des deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwandes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2006 aufgehoben und durch den Entscheid ersetzt, auf die Neuanmeldung vom 31. August 2005 einzutreten; die Sache wird zur Prüfung dieser Neuanmeldung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.06.2008 Art. 87 Abs. 4 IVV. Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bei Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Abweisung. Diese Bestimmung auferlegt der sich neu anmeldenden Person die Last der Glaubhaftmachung. Sie muss die Indizien für die notwendige rentenrelevante Sachverhaltsveränderung suchen und der IV-Stelle vorlegen und sie trägt den Nachteil (Nichteintreten), wenn ihr dies nicht gelingt. Das setzt gemäss Art. 27 ATSG aber voraus, dass die versicherte Person im Anmeldeformular oder durch eine entsprechende Mitteilung der IV-Stelle auf ihre "Glaubhaftmachungslast" aufmerksam gemacht wird. Die IV-Stelle kann der versicherten Person stattdessen auch das Sammeln der Indizien zur Glaubhaftmachung der Sachverhaltsveränderung abnehmen. Problem der Abgrenzung zwischen dieser amtlichen Sammlung von Indizien zur Glaubhaftmachung und der materiellen Anspruchsprüfung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2008, IV 2007/52).
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