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St.Gallen Versicherungsgericht 18.05.2009 IV 2007/434

18 maggio 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·7,850 parole·~39 min·1

Riassunto

Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung bei einer versicherten Person mit einer seit Jugend bestehenden, seit 2005 die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Persönlichkeitsstörung. Einkommensvergleich statt auf die "Aussagen der ersten Stunde" gestützte gemischte Methode, weil die Versicherte von der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht genügend abstrahieren konnte. Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2009, IV 2007/434).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/434 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.07.2020 Entscheiddatum: 18.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 18.05.2009 Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung bei einer versicherten Person mit einer seit Jugend bestehenden, seit 2005 die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Persönlichkeitsstörung. Einkommensvergleich statt auf die "Aussagen der ersten Stunde" gestützte gemischte Methode, weil die Versicherte von der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht genügend abstrahieren konnte. Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2009, IV 2007/434). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 18. Mai 2009 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    A.a Die 1957 geborene A.___ meldete sich am 20. September/17. Oktober 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung und Rente) an. Dabei gab sie an, sie leide seit frühester Kindheit an psychisch-seelischen Problemen (im Zusammenhang mit anderen Menschen). Sie fühle sich durch Menschen im näheren Umfeld bedroht, sei absolut teamunfähig und habe Platzangst und Schwellenängste. Sie habe den Beruf einer Zahnarztassistentin erlernt. In den Jahren 1976 und 1977 sei sie verheiratet gewesen. Sie sei Mutter eines 1989 [und eines 1982] geborenen Kindes. Von 1999 bis 2002 habe sie ein Naturärztestudium absolviert. Seit Juli 2004 sei sie arbeitslos, seit August 2004 bedingt arbeitsunfähig (IV-act. 1). In einem beigelegten Bericht vom 10. August 2005 an das Sozialamt hatte B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärt, die Beschwerdeführerin habe sich anfangs Monat zur neuen Beurteilung ihrer Einsatzfähigkeit für die Projekte der Stiftung X.___ bei ihm gemeldet. Wie am 14. September 2004 festgehalten scheine ihm ihre Arbeitsfähigkeit im allgemein üblichen Beschäftigungsrahmen aus psychischen Gründen massiv eingeschränkt zu sein. Nach Ablauf eines weiteren Jahres der Erwerbslosigkeit wolle er eine IV-Anmeldung anregen. A.b Am 21. November 2005 (Eingangsdatum) liess die Versicherte mitteilen, ihr letztes Arbeitsverhältnis (Spitex) sei im Juli 2004 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden. A.c Im IV-Arztbericht berichtete B.___ am 5. Dezember 2005, bei der Versicherten liege eine Persönlichkeitsstörung ängstlich-schizoider Ausprägung vor. Sie sei in traumatisierenden familiären Verhältnissen aufgewachsen. 1974 sei sie in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Auf ihrem Beruf habe sie nur ein Jahr gearbeitet. Danach habe sie bis zu ihrer Fürsorgeabhängigkeit 1991 mit Unterbrüchen als Disponentin/Telefonistin, als Betriebsassistentin in einem Spielsalon und als Tankstellenaufsicht gearbeitet. Sie habe die Abschlussprüfung der Ausbildung zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Naturheilärztin (im mündlichen Teil) nicht bestanden und die kantonale Approbation nicht erhalten. Im Jahr 2004 habe sie während acht Monaten bei einer privaten Spitexunternehmung in der Einzelbetreuung zweier Pflegebedürftiger gearbeitet (Maximalpensum einschliesslich Wegzeit 50 %). Die Beschäftigung sei beendet worden, weil nicht mehr genügend Interessenten für diese Dienstleistung vorhanden gewesen seien. Psychopathologisch sei von einer ängstlichen, reizbaren Affektivität zu reden, geprägt von Schuldgefühlen, Insuffizienzideen und innerer Unruhe. Ihre Psychomotorik sei als motorisch unruhig, tendenziell manieriert-bizarr zu bezeichnen. Festzustellen seien der soziale Rückzug und die subjektive, nicht in Frage gestellte Gewissheit, dass zwischenmenschliche Kontakte von Schwierigkeiten begleitet seien. Die Versicherte empfinde ihren Zustand weniger als Krankheit denn als Schicksal; bisher habe deshalb auch keine Behandlung stattgefunden. Sie habe ihn seit 2004 lediglich zur Erstellung von ärztlichen Zeugnissen aufgesucht, welche das Sozialamt verlangt habe. Dieses erwarte nun, dass sie sich mindestens in der Stiftung X.___ um einen Einsatz bemühe, was ihr völlig unmöglich erscheine. Vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sei sie nach nur zwei Monaten als nicht vermittelbar bei der IV angemeldet worden. Die gesundheitliche Störung wirke sich auf die bisherige Tätigkeit (in der Spitexinstitution) insofern aus, als die Belastbarkeit und die Zumutbarkeit deutlich eingeschränkt seien. Eine Einzelbetreuung Spitexbedürftiger sei maximal an ca. vier Stunden pro Tag (bei eingeschränkter Kontaktfähigkeit) zumutbar. Andere Tätigkeiten seien der Versicherten theoretisch zumutbar, und zwar Arbeiten in geschütztem Rahmen (d.h. ohne Leistungsdruck und vor allem nicht in einem Umfeld, welches ihr Misstrauen und ihre Insuffizienzgefühle fördere) primär wahrscheinlich an maximal vier Stunden pro Tag (IV-act. 23). A.d Am 8. Februar 2006 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Dr. med. C.___) dafür, nach dem Bericht von B.___ sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit mindestens 1991 zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Unklar bleibe, ob die Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar sei. Zur Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei die Qualifikation nötig. Gegebenenfalls sei eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen, danach seien wahrscheinlich weitere medizinische Abklärungen nötig (IV-act. 25).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Am 5. Mai 2006 füllte die Versicherte als Grundlage für eine geplante Haushaltabklärung einen Fragebogen zu ihrer Tätigkeit aus. Am 13. Juni 2006 wurde die Abklärung im Haushalt durchgeführt. Dabei gab die Versicherte gemäss dem Bericht an, sie würde im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig sein. Es wurde eine Einschränkung um 6.24 % ermittelt, da die Versicherte bei der Betreuung der vielen Haustiere ihrer Rückenbeschwerden wegen auf die Hilfe ihrer Töchter angewiesen sei. Dass sie die Wohnungspflege wegen des Rückens nur in Etappen erledige, führte nicht zur Berücksichtigung einer prozentualen Einschränkung. Die Versicherte vermerkte, im Haushalt fühle sie sich sicher und könne auch weitgehend alles selber erledigen. Die Probleme, die sich zuweilen auch psychosomatisch auswirkten, kämen aber, sobald sie das Haus verlassen müsse und sich in Gesellschaft begebe (IV-act. 30).  A.f  Auf Vorschlag des RAD (Dr. med. D.___) veranlasste die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine psychiatrische Begutachtung. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte bei der Versicherten gemäss seinem Gutachten vom 28. März 2007 eine schizoide Persönlichkeitsstörung. Während der Begutachtung habe sie wenig affektiven Rapport gezeigt, sei emotional kaum spürbar gewesen und habe ihm gegenüber misstrauisch gewirkt. Es zeige sich bei ihr seit der Jugend ein sehr eigensinniges, unflexibles Verhalten mit deutlicher Tendenz zu sozialem Rückzug und mit Schwierigkeiten, sich unterzuordnen. Die demonstrative Darstellung ihrer Eigensinnigkeit sei nicht typisch für eine schwere, sondern eher für eine mittelschwere Störung. Die Versicherte sei in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie habe grosse Schwierigkeiten, sich in Beziehungen und Strukturen einzufügen, einzubringen und zu kommunizieren. Sie sei wenig initiativ und gleichgültig, ihre Belastbarkeit sei beschränkt. Sie benötige ein Umfeld, das mit ihrer Störung umgehen könne und es akzeptiere. Ihre bisherige Tätigkeit sei ihr während ca. vier Stunden pro Tag zumutbar, eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe seit ca. Januar 2006. Auch andere Tätigkeiten seien der Versicherten im selben Ausmass zumutbar, nämlich alle solchen, die selbständig ausgeübt werden könnten. Die Interessen der Versicherten lägen interessanterweise vor allem in der Fürsorge Menschen und Tieren gegenüber. Aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Erfahrungen, ihrer Fähigkeiten und ihres Lebensalters sei ihr eine Arbeitsleistung in der freien Wirtschaft zumutbar. Im Haushalt bestehe bekanntlich keine Einschränkung.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Wiedereingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit" seien nicht durchführbar. Medizinische Massnahmen (etwa zur Verbesserung der sozialen Kompetenz) wären sinnvoll, doch sei die Versicherte dazu zurzeit kaum motiviert und wäre davon keine Heilung der Störung zu erwarten (IV-act. 36). A.g Eine Woche nach der Begutachtung hatte die Versicherte der IV-Stelle telefonisch mitgeteilt, sie sei mit dem Ablauf der psychiatrischen Abklärung nicht zufrieden. Sie habe sich nicht aussprechen und ihre Situation nicht schildern können und habe das Gefühl, abgefertigt worden zu sein. Die Abklärung habe lediglich 40 Minuten gedauert (IV-act. 35). A.h Nach einer Stellungnahme des RAD stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten mit zwei Vorbescheiden vom 1. Juni 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens um Zusprechung von beruflichen Massnahmen und einer Rente in Aussicht, da sie sich nicht in der Lage fühle, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen und ein Invaliditätsgrad von 21.9 % nach gemischter Methode vorliege (IV-act. 41 ff.). A.i Die Versicherte beantragte in ihrem am 13. Juni 2007 zu Protokoll erklärten Einwand die Ausrichtung einer Rente. Sie sei mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht einverstanden. Sie fühle sich nicht in der Lage, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und Heimarbeitsstellen seien rar. Seit 20 Jahren lebe sie völlig isoliert und meide die Mitmenschen. Sie leide, sobald sie sich in die Öffentlichkeit begeben müsse, an Herzklopfen, Kaltschweiss und Konzentrationsstörungen. Ausserdem bestünden Rückenschmerzen, ein Reizdarm und eine Schrumpfniere. Hausarzt sei Dr. med. F.___, dessen Nachfolger Dr. med. G.___ sei (IV-act. 45). A.j Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle holte daraufhin am 13. Juni 2007 einen Arztbericht von Dr. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, ein. Der Arzt berichtete am 14. September 2007, in den Akten von Dr. F.___ seien keine Angaben vorhanden. Die Versicherte stehe bei ihm selber nicht in Behandlung, doch habe er sie am 18. Juli 2007 untersucht. Es liege als Hauptdiagnose eine Angststörung vor. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine leichte rechtskonvexe Torsionsskoliose und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lumbosacrale Hyperlordose, eine initiale Osteochondrose L3/4, L4/5 und L5/S1, eine leichte Spondylose L3/4 und L4/5, eine geringe Spondylarthrose L4/5 und L5/S1; eine rezidivierende "HWI"; eine Doppel-Niere links mit normal aussehender cranialer und geschrumpfter caudaler Anlage. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei eine psychiatrische Beurteilung zu empfehlen (IV-act. 53). A.k Der RAD (Dr. C.___) erklärte am 8. Oktober 2007, mit dem Arztbericht von Dr. G.___ werde kein neuer Gesichtspunkt beschrieben, der eine Verschlechterung begründen könnte (IV-act. 57). A.l Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 lehnte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentengesuch der Versicherten bei einem nach der gemischten Methode errechneten Invaliditätsgrad von 21.9 % ab. Es sei medizinisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen, womit sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 33'625.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'018.-- im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 28.6 % und gewichtet mit 0.7 ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % ergebe. Im Haushalt machten die Einschränkung 6.2 % und der Teilinvaliditätsgrad 1.9 % aus (IV-act. 59). Ebenfalls am 9. Oktober 2007 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen, da sie sich trotz einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht in der Lage fühle, einer ausserhäuslichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Daher könne keine Erfolg versprechende Unterstützung bei der Stellensuche angeboten werden (IV-act. 58). B.    Gegen die Rentenverfügung vom 9. Oktober 2007 richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann für die Betroffene am 8. November 2007 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Überdies sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das Gutachten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Dr. E.___ sei lückenhaft, nicht schlüssig und widersprüchlich. So sei die berufliche Anamnese, der im Hinblick auf die Methodenwahl bei der Invaliditätsbemessung eine tragende Rolle zukomme, unvollständig und biete daher eine ungenügende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Dass die Beschwerdeführerin bis zur Geburt des zweiten Kindes immer zu 100 % gearbeitet habe, sei unbeachtet geblieben. Verschwiegen werde, dass mehrere Arbeitsversuche (nicht zuletzt im geschützten Rahmen der Stiftung X.___) wegen den festgestellten gesundheitlichen Beschwerden gescheitert seien. Die Auffassungen von Dr. E.___ und von B.___ zur Belastbarkeit und Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt stünden sich diametral gegenüber, doch setze sich der Gutachter mit den ernsthaften Einwänden nicht auseinander. Nach gutachterlicher Auffassung sollte die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer bisherigen beruflichen Erfahrung, der Fähigkeiten und des Lebensalters in der freien Wirtschaft verwertbar sein. Es mute aber merkwürdig an, einerseits eine tief gehende schizoide Persönlichkeitsstörung seit der Jugend zu attestieren, die eine Integration ins Gesellschafts- und Arbeitsleben sehr stark beeinträchtige, und sich anderseits von einem genügend grossen Druck durch die Behörden einen Wiedereintritt in die Arbeitswelt zu versprechen. Die gescheiterten Arbeitsversuche bestätigten, dass der Druck nichts genützt habe bzw. sogar kontraproduktiv gewesen sei. Das Scheitern an der mündlichen Prüfung nach der Ausbildung zur Naturheilärztin sei bei der Störung geradezu programmiert gewesen. Wenn der Gutachter aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Pflegebetreuerin bei einer privaten Spitex gearbeitet habe, schliesse, es sei ihr eine Arbeitsleistung von 50 % in der freien Wirtschaft zumutbar, sei das alles andere als schlüssig, habe sie doch während der vollen Arbeitszeit von 100 % lediglich 20 % tatsächlich gearbeitet. Die Berichte von B.___ seien grundsätzlich gleichrangig wie das Gutachten, sei er doch nicht der behandelnde Arzt. Seine Begründung sei schlüssig. Das Gutachten setze den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Abweichung von B.___ und vom RAD auf Januar 2006 fest. Die Begründung hierfür sei widersprüchlich, sei doch nicht erklärt, weshalb die seit der Jugend bestehende Störung (das tiefgreifende, wenig veränderbare Verhaltensmuster) mit der angeblichen Öffnung der Familiensituation zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben solle. Abzustellen sei auf die schlüssigen Angaben von B.___, wonach die Beschwerdeführerin seit 1991 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und ihr eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem freien

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sei. Die im Haushaltabklärungsbericht wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin beruhten auf einem Missverständnis. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich verstanden, die Frage habe gelautet, wie sie ihre Arbeit aktuell, d.h. mit den festgestellten Beschwerden, aufteilen würde. Dass sie sich nur eine Erwerbstätigkeit von 70 % vorstellen könne und die restliche Zeit für sich brauche, sei angesichts ihrer Störung und des damit verbundenen Rückzugs erklärbar. Das hypothetische Denken sei der Beschwerdeführerin völlig fern gewesen, da sie die psychischen Beschwerden seit der Jugend bzw. seit 1991 habe. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Kontext die Angaben gemacht worden seien und ob etwa der geplante Wiedereintritt ins Berufsleben als Naturärztin zur Sprache gekommen sei. Aufgrund der Erwerbsbiografie sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gegenwärtig zu 100 % erwerbstätig wäre. Bis zu Beginn der Persönlichkeitsstörung im Jahr 1991 habe sie immer zu 100 % gearbeitet. Sie habe sich, als die Kinder 15 und 8 Jahre alt gewesen seien (somit 1997), eine Stelle im Umfang von 60 % gesucht und sich beim RAV gemeldet. Mit der Erlangung der kantonalen Approbation als Naturärztin wäre nicht nur ein höherer Verdienst, sondern auch bald (spätestens zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung) ein Vollzeitpensum beabsichtigt gewesen. Anzuwenden sei der Einkommensvergleich. Da die Arbeitsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt realisierbar sei, betrage der Invaliditätsgrad 100 %. Selbst wenn – was bestritten werde – von der Zumutbarkeit einer Tätigkeit von 50 % auf dem Arbeitsmarkt auszugehen wäre, wäre bei der Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens nicht auf den statistischen Wert für Hilfsarbeit, sondern aufgrund des beruflichen Hintergrunds der Beschwerdeführerin auf den Tabellenwert für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen im Betrag von Fr. 72'180.-- (2004) abzustellen. Da keine präzisen Angaben über die Einschränkungen und eine allfällige leidensadaptierte Tätigkeit vorhanden seien, könnten beim Invalideneinkommen die statistischen Werte nicht herangezogen werden. Tue man das trotzdem, so ergebe sich ein Einkommen von höchstens Fr. 22'392.-- und davon sei ein Abzug von mindestens 20 % zuzugestehen, weil die Beschwerdeführerin wegen der Schwierigkeit, sich in eine Arbeitsorganisation einzufügen, ihres Alters und der über zehnjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der Fürsorgeabhängigkeit mit Lohnnachteilen rechnen müsse. Der Invaliditätsgrad betrage bei diesen Annahmen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 75 %. Ab Oktober 2004 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Rente. In dem beigelegten Arztzeugnis vom 19. September 2007 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hatte B.___ erklärt, die Beschwerdeführerin sei als Zahnarztgehilfin und als Altenpflegerin voll arbeitsunfähig. Aus der aktuell vorhandenen Leistungsfähigkeit und dem subjektiven Wunsch nach Arbeitsfähigkeit könne nicht eine realistische Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt abgeleitet werden. Unklar sei, ob die Beschwerdeführerin einem Arbeitgeber zumutbar sei und ob sie den Anforderungen entsprechen könne. Die Annahme von 70 oder auch nur 50 % Erwerbsfähigkeit entspringe eher einem Wunschdenken als realen Fakten. Die quantitative Einschränkung sei nicht unbestritten, nach seiner Auffassung aber so gravierend, dass die Verweigerung von IV-Leistungen ihm merkwürdig erscheine. C.    Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin berufe sich zu Unrecht auf die gescheiterten Arbeitsversuche, denn die Arbeitsfähigkeit werde nicht dadurch bestimmt. Sie sei nicht bis Februar 1989 voll erwerbstätig gewesen, sondern habe 1988 (nebst einem Einkommen von Fr. 7'547.--) und 1989 Arbeitslosenentschädigung bezogen. Für die Arbeitsfähigkeitsschätzung sei aber unerheblich, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin früher gearbeitet habe, weshalb Dr. E.___ sich damit nicht habe auseinandersetzen müssen. B.___ habe der Beschwerdeführerin nicht seit 1991 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen für einen mehr als 15 Jahre zurückliegenden Zeitraum zu bestimmen, sei nicht möglich. Die Aussagen des Gutachtens seien schlüssig. Da keine erheblichen psychopathologischen Befunde vorlägen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sein sollte. Nach überzeugender Schilderung vergrössere der mit der Ablösung ihrer Tochter verbundene Verlust die Problematik der Persönlichkeitsstörung. B.___ dagegen übersehe, dass erwartet werde, dass eine versicherte Person mit aller Willenskraft gegen die psychischen Beschwerden ankämpfe, und der Massstab also streng sei. Indem sie von 1999 bis 2003 eine Ausbildung zur Naturärztin absolviert habe, habe die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie über Ressourcen verfüge, die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nötig seien. Dass sie bei der mündlichen Prüfung zweimal

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gescheitert sei, lasse nicht auf eine volle Arbeitsunfähigkeit schliessen. Die klinischen Ergebnisse differierten im Übrigen nicht stark. Unterschiedlich sei nur die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit. Weil Dr. E.___ die Beschwerdeführerin gründlich untersucht und die Anamnese ausführlich berücksichtigt habe und weil die Begründung für die Arbeitsfähigkeitsschätzung einleuchte, sei auf das Gutachten abzustellen. In Frage kämen praktisch sämtliche Hilfstätigkeiten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie würde ohne Behinderung zu 70 % arbeiten, weil sie noch etwas Zeit für sich haben wolle. Hierauf sei abzustellen. Da keine eindeutigen Gegenindizien bestünden, könne von dieser Aussage der ersten Stunde nicht abgewichen werden. Obwohl die jüngere Tochter im Jahr 2000 bereits elfjährig gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin damals gemäss IK nicht gearbeitet, ebenso wenig in den Jahren 2001 bis 2003 (ausser November und Dezember 2003). Im Jahr 2004 habe sie ein Einkommen von lediglich Fr. 4'944.-- aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe demnach keine Arbeit im Ausmass ihrer damals praktisch noch vollen Arbeitsfähigkeit nachgefragt. Schon allein deswegen sei nicht plausibel, dass sie voll erwerbstätig wäre. Den Anteil auf 70 % festzusetzen, sei schon wohlwollend. Das Valideneinkommen sei abstrakt, d.h. nach den Tabellenlöhnen, und zwar des Niveaus 4, auf Fr. 34'010.-- bei 70 % festzulegen. Auf dem geltend gemachten Beruf der Zahnarztassistentin habe sie seit 1979 nicht mehr gearbeitet und einen Abschluss als Naturärztin besitze sie nicht. Auch das Invalideneinkommen sei nach den Tabellen zu berechnen. Hilfstätigkeiten seien ideal, weil sie nach kurzem bereits autonom erledigt werden könnten und sich der Koordinationsbedarf mit anderen Personen in Grenzen halte. Ein sogenannter Leidensabzug komme nur in Betracht, wenn eine Person nur noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben könne. Auch ein Teilzeitabzug sei nicht geschuldet. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 24'292.-- und der Invaliditätsgrad 29 %, bei einem Anteil von 70 % gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 20 %. Zusammen mit dem Haushaltteil liege der Gesamtinvaliditätsgrad bei 22 %. D.    Am 7. Januar 2008 hat die Gerichtsleitung das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten; Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) bewilligt. E.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Replik vom 28. März 2008 lässt die Beschwerdeführerin daran festhalten, dass der Gutachter die konkrete beruflich-erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin hätte mitberücksichtigen müssen, um die Arbeitsfähigkeit verlässlich zu beurteilen. Von 1978 bis 1989 habe sie stets zu 100 % gearbeitet. Das wäre für das Gutachten sehr wohl von grosser Bedeutung gewesen. Der Gutachter hätte ausserdem zwingend zur Auffassung des RAD (Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 1991) Stellung nehmen müssen. Die Beschwerdegegnerin halte wegen nicht Vorhandenseins von erheblichen psycho-pathologischen Befunden für nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sein solle, während sich diese medizinische Beurteilung aber im Gutachten nirgends finde. Die zentrale Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der freien Wirtschaft bleibe vom Gutachten unbeantwortet. Der Widerspruch in den Beurteilungen bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit werde im Gutachten nicht einmal angesprochen. Wenn die Beschwerdegegnerin die absolvierte Ausbildung als Beweis für die Willenskraft der Beschwerdeführer betrachte, überzeuge dies nicht, da sie ja mit dem Gutachter von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2006 ausgehe. Die Ausbildung sei nebenberuflich erfolgt; die Beschwerdeführerin sei damals arbeitslos gewesen. Ob sie zur Erwerbstätigkeit fähig gewesen wäre, sei fraglich. Die Begutachtung sei mit rund 40 Minuten Dauer zu knapp ausgefallen, was sich auch in den Mängeln des Gutachtens manifestiere. Die Berichte von B.___ seien klar vorzuziehen, da sie auf mehreren Beurteilungen aus einem längeren Zeitraum beruhten. Dass der Arzt parteiisch sei, sei zurückzuweisen. Er habe die Beschwerdeführerin nie behandelt. Bei der Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht handle es sich um das Protokoll des Ergebnisses eines längeren Gesprächs, in welchem die entscheidende Frage nicht beantwortet worden sei. Die Beschwerdeführerin halte die zahlreichen Tiere wegen ihrer Krankheit. Wäre sie gesund, hätte sie diese nicht und könnte zu 100 % ausserhäuslich tätig sein. Das sei früher so der Fall gewesen. Das zeige, dass die Beschwerdeführerin die Frage ausgehend von einem falschen Referenzpunkt beantwortet habe. Die Beschwerdegegnerin habe bezüglich der Berufsausbildungen den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es würden die Belege eingereicht. Beim Valideneinkommen sei somit von einem Tabellenlohn auszugehen, der Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzte. Dass die Beschwerdeführerin noch körperlich schwere

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeiten ausüben könne, wie die Beschwerdegegnerin annehme, sei zu bezweifeln. Dass sie somatisch nicht eingeschränkt sei, finde in den Akten keine Stütze. Dr. G.___ habe lumbale Schmerzen und eine Doppel- bzw. Schrumpfniere links diagnostiziert. Gemäss dem Haushaltabklärungsbericht liessen die Einschränkungen infolge der Rückenbeschwerden nur noch leichte Tätigkeiten zu. B.___ hatte in der Stellungnahme vom 27. Februar 2008 unter anderem dargelegt, dass er - trotz Skepsis betreffend die Umsetzbarkeit - der Beschwerdeführerin im Dezember 2005 eine theoretische, täglich maximal vierstündige Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe, habe nur zu einer Abklärung im Januar 2007, aber nicht zu praktischen Wiedereingliederungsmassnahmen geführt. Der widersprüchliche Verlauf der IV-Abklärungen sei Ausdruck der Krankheit der Beschwerdeführerin. F.   Am 4. April 2008 hat die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. G.    Am 21. April 2008 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarnote (über einen Betrag von Fr. 5'795.20) eingereicht.  H.    Im Instruktionsverfahren ersuchte die Gerichtsleitung das RAV am 6. Februar 2009 um Auskunft, weshalb bei der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage zwei Monate nach der Anmeldung die Vermittlungsfähigkeit verneint worden sei. Daraufhin berichtete das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen am 18. Februar 2009, die Akten der Personalberatung im RAV seien - da seit der Abmeldung der Beschwerdeführerin von der Arbeitsvermittlung am 20. Januar 2005 bereits mehr als die hierfür üblichen drei Jahre verstrichen seien - vernichtet worden. Die Abmeldung sei gemäss einer anderweitig noch vorhandenen Aktennotiz ohne formelle Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit erfolgt. Nach Angaben der Arbeitslosenkasse sei im Jahr 2003 bereits eine Anmeldung erfolgt, aber mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen keine Rahmenfrist eröffnet worden. Am 20. Februar 2009 ergänzte das Amt für Arbeit,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss den Akten der Arbeitslosenkasse sei die Leistungsablehnung erfolgt, weil die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt gewesen sei. In den aus der Zeit vom 7. April bis 26. August 2003 stammenden Akten gebe es keine Unterlagen zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin. Weder auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" noch im Antragsformular sei eine gesundheitliche Einschränkung thematisiert worden. Das Sozialamt berichtete der Gerichtsleitung auf Anfrage am 20. Februar 2009, über den Einsatz der Beschwerdeführerin bei der Stiftung X.___ seien nur wenige Notizen vorhanden. Nicht festgehalten sei darin, wie lange der Einsatz gedauert habe und was der Grund für den Abbruch der Tätigkeit gewesen sei. Am 10. November 2003 habe die Beschwerdeführerin einen (beigelegten) Vertragsentwurf für eine Arbeit beim H.___-Team vorgezeigt, worauf die Sachbearbeiterin ihr geraten habe, die Arbeit anzunehmen. Ihre Arbeit dort sei beendet worden, nachdem der von ihr betreute Patient gestürzt sei und deswegen ins Pflegeheim habe eintreten müssen. Sie sei zwar bei der Spitex angemeldet geblieben, doch seien ihr keine Patienten mehr zugeteilt worden. Daraufhin habe sie sich wieder beim RAV gemeldet. Am 20. Januar 2005 sei dem Sozialamt mitgeteilt worden, eine Vermittlung über das RAV mache keinen Sinn. Es sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungsnachweise dem Sozialamt melde. Aufgrund der vielen Absagen des RAV, der Aussagen der Beschwerdeführerin und des (beigelegten) psychiatrischen Gutachtens sei die Mitarbeiterin des Sozialamtes zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig und müsse eine Invalidenrente beziehen. In dem beigelegten ärztlichen Zeugnis vom 14. September 2004 hatte B.___ erklärt, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei es nicht indiziert, die Beschwerdeführerin in einen Beschäftigungsrahmen zu vermitteln, der sie infolge der Ansprüche an Selbstsicherheit, Kommunikation und Anpassungsfähigkeit überfordere. Sie habe ihre Leistungen als Einzelkämpferin erbracht. Eine Teilzeit-Beschäftigung in angepasstem Rahmen (nicht im Gruppenverband) sei anzustreben. Erwägungen: 1.   1.1  Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 9. Oktober 2007 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar. 

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2  Angefochten worden ist die Rentenverfügung, nicht dagegen die Verfügung betreffend Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdeführerin lässt einzig Rentenleistungen beantragen. Strittig ist daher der Rentenanspruch. Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. 2.   2.1  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie wenigstens zur Hälfte invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, so besteht Anspruch auf eine Viertelsrente oder, sofern ein Härtefall gegeben ist, auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Versicherte Personen mit vollendetem 20. Altersjahr (Art. 5 Abs. 1 IVG), die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG; spezifische Methode, namentlich für im Haushalt tätige versicherte Personen). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie bis bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und es ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2 IVV; gemischte Methode).   3.   3.1  Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Abgestellt wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung des Status - einzig - auf den Beweis der hypothetischen Erwerbsverhältnisse im Gesundheitsfall (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 4. Januar 2002, I 715/00), ohne die Zumutbarkeit als zusätzliches Kriterium zu betrachten (vgl. aber Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG; hierzu Franz Schlauri, Das Rechnen mit der Arbeitsunfähigkeit in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 343 f.). Massgeblich sind die gesamten (persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen) Umstände (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S R. vom 24. Juli 2006, I 116/06). Nebst dem früheren Arbeitsverhalten sind im Wesentlichen die Absicht der versicherten Person und ihre Vorstellungen und Pläne zum Alltag ohne Gesundheitsschaden zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 20. Juni 2003, I 635/02). Von Bedeutung sind vor allem auch die Sicherstellung der Kinderbetreuung und die Verdienstverhältnisse (I 715/00). Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (I 116/06). Zu beachten ist allerdings, dass der Entscheid über die Statusfrage immer ein solcher über eine Hypothese bleibt, da sie sich immer stellt, wenn in Wirklichkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung (schon seit längerer oder kürzerer Zeit) eingetreten ist. Die Arbeitseinteilung in der Vergangenheit kann für die massgebliche Hypothese nur ein Indiz darstellen; die spätere reale Einteilung ist anderseits meist bis ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bereits durch die Invalidität beeinflusst (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S V.L.-R. vom 2. Februar 2006). 3.2  Die Beschwerdegegnerin hat die Invaliditätsbemessung bei der Beschwerdeführerin nach der gemischten Methode mit einer Aufteilung in 70 % Erwerbs- und 30 % Haushaltarbeit vorgenommen und erachtet diese Aufteilung als wohlwollend. Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, sie sei als Vollerwerbstätige zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie sie im Abklärungsbericht festgehalten worden sind. Dort heisst es unter dem Titel "Beginn und Ausmass der Beschwerden": "Ihre beiden Töchter seien jetzt erwachsen. Sie würde heute aber nicht zu 100 % arbeiten. Sie würde zu einem Pensum von 70 % arbeiten. Sie wolle noch etwas Zeit für sich haben." Unter der Frage hingegen, ob heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, wurde festgehalten: Die Beschwerdeführerin "ist auf sich alleine gestellt. Ohne Gesundheitsschaden wäre sie heute zu 70 % ausserhäuslich erwerbstätig". Dem Kontext nach zu schliessen wurden an der ersten Stelle Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergegeben, welche sie nicht auf entsprechende spezifische Frage hin gemacht hat. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Angaben spontan und ohne Einfluss versicherungsrechtlicher Überlegungen gemacht wurden, was für deren Beweiswert spricht. Anderseits ist aber nicht klar, welche Vorstellungen der Beschwerdeführerin die Angaben bestimmten. Die Beschwerdeführerin hat nach der Formulierung einen hypothetischen Sachverhalt beschrieben. Dass sie sich dabei aber eine Lebenssituation ohne ihre - seit Langem bestehenden - psychischen Schwierigkeiten vorstellen und von diesen seit jeher erlebten Gegebenheiten abstrahieren konnte, erscheint mehr als fraglich. Vielmehr muss angenommen werden, dass ihr eine realistische Einschätzung der (erwerblichen) Lebensumstände ohne gesundheitliche Störung nicht möglich war. Die Abklärungsbeauftragte wendet ein, die Beschwerdeführerin habe die Frage richtig verstanden und zudem logisch und verstandesmässig klar begründet, weshalb sie im Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, nämlich weil eine Erwerbstätigkeit diesen Ausmasses neben der Versorgung ihrer so vielen Haustiere gar keinen Platz hätte. Indessen ist die Haltung vieler Haustiere als ein Umstand zu betrachten, der zur tatsächlichen Lebenssituation der Beschwerdeführerin als gesundheitlich Beeinträchtigte gehört, in welcher sie nämlich die verfügbare Zeit aus der fehlenden ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den mit der Tierpflege verbundenen Aufwand einsetzte. Ihre Argumentation zeigt somit, dass sie sich von ihren tatsächlich gewachsenen Lebensverhältnissen nicht in der erforderlichen Weise lösen und die gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausblenden konnte. Für eine weitreichende Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht vorliegend anderseits, dass die Beschwerdeführerin geschieden und finanziell auf ein Einkommen angewiesen ist. Ihre Töchter waren bei Verfügungserlass beide volljährig und nicht mehr auf Betreuung angewiesen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, welcher eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit, wie sie in solchen Verhältnissen wohl üblich wäre, verhindern würde. Es rechtfertigt sich somit, die Invalidität der Beschwerdeführerin nach der Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4.   4.1  Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). 4.2  Der Gutachter diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere schizoide Persönlichkeitsstörung, B.___ (am 5. Dezember 2005) eine Persönlichkeitsstörung ängstlich-schizoider Ausprägung. Beide medizinischen Fachpersonen beschreiben bei ihr auch übereinstimmend eine eingeschränkte Kontaktfähigkeit (bzw. Schwierigkeiten, sich in Beziehungen und Strukturen einzubringen oder sich unterzuordnen), einen sozialen Rückzug, ein misstrauisches, manieriertes Verhalten und eine eingeschränkte Belastbarkeit. Beide Fachärzte der Psychiatrie attestieren der Beschwerdeführerin denn auch eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter benennt sie mit 50 % (oder ca. vier Stunden pro Tag, für die bisherige und andere Tätigkeiten). B.___ erklärte am

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Dezember 2005, die Einzelbetreuung Spitexbedürftiger sei der Beschwerdeführerin bei eingeschränkter Kontaktfähigkeit an maximal ca. vier Stunden täglich zumutbar, andere Tätigkeiten wahrscheinlich ebenfalls, und zwar primär im gleichen Ausmass. 4.3  Übereinstimmung herrscht angesichts der einheitlich beschriebenen Befunde auch in Bezug auf die Beschreibung einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin benötigt gemäss dem Gutachter ein Umfeld, das mit ihrer Störung umgehen kann und sie akzeptiere. Angepasst sei demnach eine Tätigkeit, die sie selbständig ausüben könne (d.h. wo die Schwierigkeit zu Kommunikation, Unterordnung und Anpassung weniger zum Tragen kommt). B.___ erklärt, es müsse sich um Arbeiten handeln ohne Leistungsdruck und in einem Umfeld, welches nicht das Misstrauen und die Insuffizienzgefühle fördere. B.___ verwendet für ein solches Umfeld nun aber den Begriff des geschützten Rahmens. Am 14. September 2004 hatte der Arzt angegeben, die Beschwerdeführerin sollte nicht in einen Beschäftigungsrahmen vermittelt werden, der zu einer Überforderung betreffend Selbstsicherheit, Kommunikation und Anpassungsfähigkeit führe. Eine Teilzeit-Beschäftigung in angepasstem Rahmen (nicht im Gruppenverband) sei anzustreben. 4.4  Aus diesen Angaben des Gutachters und von B.___ bis zum 5. Dezember 2005 lässt sich schliessen, dass grundsätzlich von einer bei 50 % liegenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Es muss insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass eine angepasste Tätigkeit allein in einem geschützten Rahmen im technischen Sinne, wie ihn nur eine geschützte Werkstätte - im Unterschied zum freien (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt - bietet, möglich ist. 4.5  Am 19. September 2007 erklärte B.___ neu, die Beschwerdeführerin sei als Betagtenpflegerin voll arbeitsunfähig. Was die Arbeitsfähigkeit generell betrifft, bringt er vor, aus der aktuellen Leistung und dem Wunsch nach Arbeitsfähigkeit lasse sich keine realistische Arbeitsfähigkeit auf dem freien Markt ableiten. Die Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit seien unklar. 70 % oder 50 % Erwerbsfähigkeit sei völlig hypothetisch. Die Einschränkung sei so gravierend, dass eine Verweigerung von IV- Leistungen merkwürdig sei. B.___ hat damit bezüglich der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine höhere (volle) Arbeitsunfähigkeit angegeben. Bezüglich einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angepassten Tätigkeit galten seine grösseren Zweifel wohl weniger der Arbeitsfähigkeit als deren Umsetzbarkeit, wie sich auch aus dem Schreiben vom 27. Februar 2008 ergibt, hätte er doch sonst auch nicht Wiedereingliederungsmassnahmen vermisst. Der Arzt hat denn auch keine Veränderung des Sachverhalts beschrieben. Von einer Verschlechterung muss nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden. 4.6  Diese jüngeren Ausführungen von B.___ sind nicht geeignet, von der überzeugenden Arbeitsfähigkeitsschätzung auf 50 % abzuweichen. Auf das Gutachten kann vorliegend abgestellt werden. Es basiert auf einer Exploration mit testpsychologischer Untersuchung, der Erhebung fremdanamnestischer Angaben sowie einer Kenntnisnahme von den Akten und vom Austrittsbericht der Klinik Münsterlingen von 1974. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, es sei für die psychiatrische Begutachtung lediglich eine Zeit von 40 Minuten aufgewendet worden, was ungenügend sei, ist darauf hinzuweisen, dass der erforderliche Zeitaufwand hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 13. Juni 2006, I 58/06 E. 2.2) in weiten Grenzen schwankt und ein genereller Zeitrahmen sich nicht verbindlich angeben lässt. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand ist von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig (Urteil des Bundesgerichts i/S L. vom 14. November 2007, I 1094/06 E. 3.1.1). Eine Untersuchungsdauer von 40 Minuten erscheint vorliegend nicht von vornherein als ungenügend, kann doch angenommen werden, dass sich die Symptomatik vom Spezialisten verhältnismässig rasch einordnen liess. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht aussprechen und ihre Situation nicht schildern können, könnte, wie der RAD einleuchtend darlegt, auch eine indirekte Bestätigung der schizoiden Persönlichkeitsstörung (misstrauische Wertung der Umwelt) darstellen. Es lässt sich jedenfalls festhalten, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Gutachten nachvollziehbar dargelegt worden sind, und die Beobachtungen von B.___ und des Sozialamtes, wie der Gutachter festhielt, ähnlich zu seinen Befunden waren. Zusammenfassend kann von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 50 % ausgegangen werden. Ihre Exzentrizität mag ihr zusätzliche Vermittlungsschwierigkeiten bereiten, doch besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ihr Verhalten oder Auftreten für einen potentiellen Arbeitgeber unzumutbar sein könnte. Es kann nach der medizinischen Sachlage von der Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwartet werden, dass sie sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auch selber zutrauen und die subjektive Gewissheit, im zwischenmenschlichen Kontakt stets auf Schwierigkeiten zu stossen, aufgeben kann. 4.7  Als Datum des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit benennt der Gutachter die Zeit etwa um Januar 2006. Der RAD hielt einen früheren Eintritt für wahrscheinlich. Diese Auffassung lässt sich indessen nicht ausreichend mit einer ersichtlichen Veränderung begründen und nicht auf eine entsprechende Beurteilung von B.___ abstützen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass B.___ die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitsleistung im Gruppenverband nicht zumutbar sei, ihr eine Teilzeit- Beschäftigung in angepasstem Rahmen aber zugemutet werden könne, bereits in seinem Zeugnis vom 14. September 2004 gemacht hatte. Deshalb ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in leichter Abweichung vom gutachterlich benannten Zeitpunkt bereits auf September 2004 zu setzten. Diese Annahme wird ausserdem durch die Angaben im Anmeldeformular gestützt. Anderseits ist nach den medizinischen Akten davon auszugehen, dass die Störung als solche bereits seit der Jugend besteht. 5.   5.1  Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222), vorliegend somit auf das Jahr 2005. Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 325 E. 4.1). 5.2  Obwohl die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - besteht, hat sie 1977 die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abschlussprüfung des Basiskurses der Zahnärzte-Gesellschaft mit Erfolg (Durchschnittsnote 5.0) bestanden. Sie konnte damit (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S W. vom 16. August 2006, I 717/05, mit Hinweisen) zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV erwerben. In der Folge hat sie verschiedene Stellen innegehabt, war arbeitslos und auch als Nichterwerbstätige erfasst. Die Erwerbsverhältnisse im Gesundheitsfall lassen sich vorliegend nur auf der Grundlage statistischer Daten bestimmen. Es rechtfertigt sich, dabei auf das Einkommen von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2006 des Bundesamtes für Statistik abzustellen, da Art. 26 IVV nicht zur Anwendung gelangen kann und die Beschwerdeführerin ihren Beruf nach Angaben von B.___ nur ein Jahr lang ausgeübt hatte - was als invaliditätsunabhängig betrachtet werden kann - und nach all den Jahren realistischerweise nicht mehr ausüben könnte. Die spätere Ausbildung zur Naturärztin anderseits wurde nicht vollständig bestanden. Im Jahr 2004 machte das durchschnittliche Einkommen (statistisches Mittel, Zentralwert; vgl. AHI 1999 S. 50) Fr. 46'716.-- (12mal Fr. 3'893.--) aus, aufgewertet (um 0.1 %) auf das Jahr 2005 Fr. 47'183.-- und korrigiert um die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von damals 41.6 Stunden pro Woche (vgl. T2.5.2; statt 40 Stunden, wie sie der Tabellengruppe A generell zugrunde liegt) bei 100 % Beschäftigung Fr. 49'070.-- bzw. Fr. 49'120.-- (gemäss Anhang 2 der Textausgabe IV, Gesetze und Verordnungen). Als Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist demnach ein Betrag von Fr. 49'120.-- zu betrachten. 5.3  Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da kein tatsächlich erzieltes, zumutbares Erwerbseinkommen gegeben ist, hat auch die Festlegung des Invalideneinkommens mit Hilfe der Tabellenlöhne zu erfolgen. 5.4  Strittig ist allerdings, ob sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumutbarerweise umsetzen lasse. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann oder nicht. Es kommt einzig darauf an, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (AHI

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1998 S. 291 E. 3b). Es wird von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ausgegangen (vgl. Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (eine Fiktion, vgl. BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient dazu, die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 16. Juli 2003, I 758/02; BGE 110 V 276 E. 4b). Der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt beinhaltet von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S O. vom 22. November 2006, U 303/06). Allerdings dürfen keine realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten berücksichtigt werden. Insbesondere kann von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (solche Verhältnisse hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa im Entscheid i/S G. vom 19. Februar 2001, I 65/00, vorgefunden; vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesgerichts i/S K. vom 6. Mai 2008, 8C_319/2007; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). 5.5  Die gesundheitlichen Rahmenbedingungen für eine medizinisch zumutbare Arbeit der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere daraus, dass sie selbständig, ohne Leistungsdruck und in einem Umfeld soll erbracht werden können, in welchem ihre Störung akzeptiert wird. Schwierigkeiten bestehen hinsichtlich der Fähigkeit zur Kommunikation, zur Unterordnung und zur Anpassung. Diese Voraussetzungen sind nicht so einengend, dass die Annahme ausreichend vieler Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin auf dem fiktiven Arbeitsmarkt als realitätsfremd betrachtet werden müsste. Dass die Tätigkeit bei der Stiftung X.___ eingestellt wurde, lässt nicht auf etwas anderes schliessen, ist doch nicht bekannt geworden, aus welchen Gründen dies der Fall war. 5.6  Unter diesen Umständen kann auch das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne bestimmt werden. Ausgangspunkt bildet wiederum der Betrag von Fr. 49'120.--.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.7  In der Praxis werden die zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlöhne gekürzt, wenn Versicherte, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, wenn sie - unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit - als gesundheitlich Beeinträchtigte im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind oder wenn weitere persönliche und berufliche Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben. Der Abzug ist nicht schematisch vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75). Da die Beschwerdeführerin auch an einem angepassten Arbeitsplatz auf die Rücksichtnahme des Arbeitgebers angewiesen ist und sie im Vergleich zu den Tabellenlöhnen, welche von gesundheitlich nicht beeinträchtigten Angestellten erhoben werden, mit einer gewissen Lohneinbusse wird rechnen müssen, erscheint ein Abzug von 10 % vom statistischen Durchschnittseinkommen am Platz. Von dem verbleibenden Jahreseinkommen von Fr. 44'208.-- wird die Beschwerdeführerin infolge ihrer auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise die Hälfte, also einen Betrag von Fr. 22'104.--, als ihr Invalideneinkommen erzielen können. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 55 %. 5.8  Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn sie an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 IVV). Die medizinische Arbeitsunfähigkeit ist bei der Beschwerdeführerin nach dem oben Dargelegten im September 2004 eingetreten und seither im oben erwähnten Sinn ununterbrochen geblieben. Der Anspruch auf eine halbe Rente ist damit im September 2005 entstanden.  6.   ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dass keine beruflichen Massnahmen von der Beschwerdeführerin verlangt wurden, lässt sich vorliegend nicht beanstanden, wäre von solchen Vorkehren doch keine rentensenkende Wirkung zu erwarten gewesen. Im gerichtlichen Verfahren sind keine entsprechenden Massnahmen beantragt worden. 7.   7.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2007 teilweise gutzuheissen und es ist der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ab 1. September 2005 eine halbe Rente zuzusprechen. 7.2  Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin war dazu veranlasst, die Verfügung vom 9. Oktober 2007 als rechtswidrig beanstanden und ihre Aufhebung beantragen zu lassen. Insofern ist sie mit ihrem Antrag vollumfänglich durchgedrungen. Hierauf ist - in Analogie zur Rechtsprechung zur Verlegung von Parteientschädigungen (hierzu etwa der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S G. vom 9. Mai 2008, IV 2008/3) - abzustellen. Angesichts des in diesem Sinne vollen Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten gesamthaft aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-erscheint angemessen. 7.3  Obwohl die Beschwerdeführerin eine ganze Rente beantragen liess, ist ihr auch eine volle Parteientschädigung zuzusprechen, denn dieses "Überklagen" hat den Vertretungsaufwand nicht beeinflusst (vgl. hierzu der Entscheid des Bundesgerichts i/S A. vom 25. Januar 2008, 9C_466/2007 E. 5 m.H.). Es besteht denn auch kein Anlass, in Analogie zum zivilprozessualen Klageverfahren zur Bestimmung der Parteientschädigung auf das Ausmass des Obsiegens der Beschwerde führenden versicherten Person abzustellen (nicht veröffentlichter Entscheid des bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S D. vom 15. Dezember 2008, IV 2008/200). Die Beschwerdeführerin hat bei vollem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). In einem Fall mit mittlerem Aufwand und Schwierigkeitsgrad wird praxisgemäss eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.-ausgerichtet. Hier ist ein leicht überdurchschnittlicher Ansatz gerechtfertigt, wobei allerdings die Entschädigung des eingereichten Arztzeugnisses mangels Entscheidrelevanz nicht in Frage kommt. Insgesamt rechtfertigt sich, die Entschädigung auf pauschal Fr. 4'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit obsolet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2007 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen ab 1. September 2005 eine halbe Rente zugesprochen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'500.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.05.2009 Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung bei einer versicherten Person mit einer seit Jugend bestehenden, seit 2005 die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Persönlichkeitsstörung. Einkommensvergleich statt auf die "Aussagen der ersten Stunde" gestützte gemischte Methode, weil die Versicherte von der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht genügend abstrahieren konnte. Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2009, IV 2007/434).

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