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St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2009 IV 2007/428

26 febbraio 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·6,970 parole·~35 min·1

Riassunto

Art. 7 und 16 ATSG; Art. 4 Abs. 2 IVG; Auswirkungen der Polytoxikomanie und der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit und die zumutbaren Tätigkeiten für den Zeitraum nach dem Drogenentzug und absolvierten Praktika zuwenig abgeklärt; Rückweisung zur Begutachtung und Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und zur Neuverfügung in Bezug auf berufliche Massnahmen und Rente; Zusprache einer vorläufigen ganzen Rente ab 1. Oktober 2005 (verspätete Anmeldung gemäss altArt. 48 Abs. 2 IVG) [Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2009, IV 2007/428]. Teilweise Aufhebung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2009.

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/428 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 26.02.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2009 Art. 7 und 16 ATSG; Art. 4 Abs. 2 IVG; Auswirkungen der Polytoxikomanie und der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit und die zumutbaren Tätigkeiten für den Zeitraum nach dem Drogenentzug und absolvierten Praktika zuwenig abgeklärt; Rückweisung zur Begutachtung und Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und zur Neuverfügung in Bezug auf berufliche Massnahmen und Rente; Zusprache einer vorläufigen ganzen Rente ab 1. Oktober 2005 (verspätete Anmeldung gemäss altArt. 48 Abs. 2 IVG) [Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2009, IV 2007/428]. Teilweise Aufhebung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2009. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Bruno Räbsamen Entscheid vom 26. Februar 2009 in Sachen F.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Eva Frefel, Böschacherstrasse 74, 8624 Grüt (Gossau ZH), gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente; berufliche Massnahmen Sachverhalt: A.    A.a  F.___, geboren 1978, meldete sich am 10. Oktober 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung und Rente) an (IV-act. 1). Seit seiner Jugend konsumierte er Drogen. Von 1997 bis 1999 befand er sich im Rahmen einer stationären Massnahme im Rehabilitationszentrum Lutzenberg. Danach absolvierte er von August 1999 bis August 2002 eine Lehre als Drucktechnologe in der Druckerei A.___ und war nach dem Lehrabschluss noch während eines Monats als Angestellter dort tätig (act. 10). Danach war er nicht mehr erwerbstätig. Zwischen September 2003 und April 2006 war der Versicherte insgesamt viermal in stationärer Drogenentzugsbehandlung in der Psychiatrischen Klinik in Wil. Im Anschluss an die letzte Behandlung mit vollständigem Entzug der Benzodiazepine und einer Reduktion der Methadon-Substitution auf Null trat der Versicherte am 12. April 2006 in das Zentrum für Suchttherapie Start Again in Zürich zur stationären Entwöhnungstherapie ein. Am 1. November 2006 begann der Versicherte ein Praktikum in einer Kinderkrippe mit einem Arbeitspensum von 80% (IV-act. 16-3/6). A.b Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, welcher den Versicherten im Rahmen des Eintritts ins Therapiezentrum Start Again somatisch untersuchte, gab im IV- Arztbericht vom 7. Dezember 2006 an, Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätten eine Polytoxikomanie bei intravenösem Drogenabusus seit dem 17. Altersjahr. Er attestierte dem Versicherten seit mindestens April 2006 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Offsetdrucker (IV-act. 15-3/4). A.c  Die Psychiatrische Klinik Wil teilte in ihrem Arztbericht vom 9. März 2007 mit, es lägen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0) in Kombination mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte posttraumatischer Symptomatik bei traumatisierend und vernachlässigend erlebter Kindheit und Jugend vor. Zudem wurde eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und ein Abhängigkeitssyndrom (Heroin, Cannabis, Benzodiazepine, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung; ICD-10 F19.21) festgestellt. Nach psychischer Dekompensation und erneutem Beginn des Suchtmittelkonsums sei der Versicherte seit 2003 arbeitslos und werde finanziell durch das Sozialamt C.___ unterstützt. Insgesamt sei er zwischen September 2003 und April 2006 viermal in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Wil gewesen. Der Versicherte leide unter deutlichen Insuffizienzgefühlen und Versagensängsten sowie unter schwer aushaltbaren, vermutlich im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung zu verstehenden Spannungszuständen, die sich vor allem vegetativ äussern würden (Schweissausbrüche, hoher Muskeltonus, Zittern). Der Einsatz von Suchtmitteln sei erfolgt, um die inneren Spannungszustände und schwer aushaltbare Affekte durch "Selbstmedikation" zu regulieren. Sofern es dem Patienten nach dem Übertritt in die stationäre Entwöhnungstherapie im Start Again gelungen sei, mit dieser Institution ein tragfähiges Arbeitsbündnis einzugehen und alternative Bewältigungsstrategien an Stelle des Suchtmittelkonsums zu erlernen, dürfte die Prognose günstig sein. Über den Verlauf sei bei der Institution Start Again Auskunft einzuholen (IV-act. 21-6f./9). Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit konnte der Arzt der Psychiatrischen Klinik keine Angaben machen, da er den Patienten seit April 2006 nicht mehr gesehen habe (IV-act. 21-9/9). A.d  Die Psychiaterin Dr. med. D.___, bei welcher sich der Versicherte seit dem 12. April 2006 in Behandlung befindet, diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 12. Dezember 2006 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, passiven und abhängigen/asthenischen Anteilen (ICD-10: F61.0), ausgebildet vor dem Hintergrund von Ereignissen in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge hätten (ICD-10: Z61.3) mit sekundärer Suchtentwicklung. Seit dem Beginn der stationären Behandlung am 12. April 2006 im Suchttherapiezentrum Start Again – sehr wahrscheinlich aber schon ab 2003 – sei der Patient 100% arbeitsunfähig. Aufgrund der Schwere und des langjährigen Bestehens der Persönlichkeitsstörung sei davon auszugehen, dass eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit noch länger nicht vorhanden sein werde. Der Patient habe am 1. November 2006 ein Praktikum in einer Kinderkrippe bei einer Präsenzzeit von 80% begonnen und beabsichtige, eine Ausbildung als Fachmann

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuung ab August 2007 zu absolvieren. Eine Rückkehr in den erlernten Beruf als Offsetdrucker sei nicht sinnvoll, da er sich bei fehlendem sozialen Austausch innerlich zurückziehe, mit konsekutivem Substanzgebrauch (IV-act. 16-1/6). Aufgrund der fragilen Persönlichkeitsstruktur und nach längerer Abstinenz von einer regulären Erwerbstätigkeit sei von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit und einer reduzierten Belastbarkeit in der bisherigen Tätigkeit als Offsetdrucker auszugehen. Diese sei nicht mehr zumutbar, weil bei dieser Arbeit für den Patienten die Gefahr der psychischen Vereinsamung bestehe, was bei ihm zu innerem Rückzug und sekundärem Suchtmittelgebrauch führe (IV-act. 16-5/6). A.e Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung führte in seinem Bericht vom 29. März 2007 aus, dass die Hinweise auf eine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf Drucker nicht überzeugend seien. Die von Dr. D.___ angeführten Bedenken hinsichtlich der "Vereinsamung" bei der Tätigkeit als Drucker seien etwas allgemein gehalten. Der Versicherte habe im Rahmen einer Langzeittherapie ohne Zwang den Beruf als Drucker erlernt und die Lehre abgeschlossen. Es erscheine zumutbar, auf dieser Basis die Arbeitsfähigkeit auf 80% festzusetzen (IV-act. 22-2/2). Am 30. März 2007 bestätigte der RAD, der Versicherte sei sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit 80% arbeitsfähig. Bis zum Beginn des Praktikums in der Kinderkrippe im November 2006 habe die Arbeitsunfähigkeit 100% und danach 20% betragen (IV-act. 23). A.f Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2007 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. 31). Zudem wurde ihm mit Vorbescheid vom 17. Mai 2007 in Aussicht gestellt, dass bei einem ermittelten IV-Grad von 20% kein Rentenanspruch gegeben sei (IV-act. 33). A.g Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 liess der Versicherte Einwände gegen beide Vorbescheide erheben. Dabei reichte er ein Arbeitszeugnis betreffend die Praktikumszeit von November 2006 bis Ende Juni 2007 in der Kinderkrippe E.___ sowie einen Bericht des Therapiezentrums Start Again vom 27. August 2007 ein (IV-act. 38). Im Bericht des Therapiezentrums Start Again wird u.a. geltend gemacht, dass der Versicherte vorläufig einen Arbeitsplatz in beschützter Umgebung brauche, idealer Weise einen Praktikumsplatz in einem sozialen Bereich, wo er seine Fähigkeiten und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fertigkeiten weiter stabilisieren und ausbauen sowie herausfinden könne, welcher Beruf schlussendlich der Richtige für ihn sei. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei er bis auf weiteres zu höchstens 30% arbeitsfähig. Die frühere Aussage, wonach eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 80% bestehe, habe sich nicht auf den freien Arbeitsmarkt bezogen, sondern auf die damals angetretene Praktikumsstelle in der Kinderkrippe (IV-act. 41-3/4). A.h Der RAD machte in der Stellungnahme vom 20. September 2007 geltend, es lägen keine gesundheitlichen Gründe für einen Berufswechsel vor. Es sei schwierig, die getroffene Einschätzung, welche insbesondere anhand der ärztlichen Berichte von Dr. D.___ vorgenommen worden seien, nun gänzlich zu revidieren. Der Eindruck, dass eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, um vom Sinn einer beruflichen Massnahme zu überzeugen, könne nicht ganz unterdrückt werden. Nachdem berufliche Massnahmen auf Grund fehlender Vorteile der als adaptiert beschriebenen Tätigkeit abgelehnt worden seien, sei es problematisch, nun eine volle Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen zu übernehmen. Aus medizinischer Sicht seien die Argumente des Versicherten dafür, dass die im Rahmen einer Langzeittherapie absolvierte Berufslehre und damals angestrebte, adaptierte Tätigkeit heute bei unverändertem medizinischen Sachverhalt nicht mehr möglich sein solle, nicht überzeugend (IV-act. 45). A.i  Mit Verfügungen vom 1. und 2. Oktober 2007 wies die IV-Stelle die Ansprüche auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente entsprechend den Vorbescheiden ab (IVact. 47 und 48). B.   B.a Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 2. Oktober 2007 aufzuheben und ab 1. September 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Zudem sei die Verfügung vom 1. Oktober 2007 aufzuheben und es sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen festzustellen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die behandelnde Psychiaterin von einer Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt von höchstens 30% ausgehe. Im geschützten Bereich in Form eines

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Praktikums könne er eine Präsenzzeit von 80% erbringen. Die Feststellung des RAD, der Beschwerdeführer sei zu 80% in seinem angestammten Beruf bzw. auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsfähig, sei falsch. Der RAD habe den Beschwerdeführer nie selber gesehen und habe einen Aktenentscheid gefällt. Dies sei rechtswidrig und willkürlich. Wenn der RAD die Beurteilung der behandelnden Ärztin anzweifle, könne er nicht einfach ferndiagnostisch seine Meinung an deren Stelle setzen, sondern habe eine Begutachtung zu veranlassen. Da er dies nicht getan habe, bleibe es bei der Arbeitsfähigkeit von 30% ab 1. November 2006. Die Psychiaterin habe sich sowohl im ersten Arztbericht als auch in der letzten Stellungnahme an die IV-Stelle für eine Rente ausgesprochen. Im Zeitraum vom 1. September 2003 bis 31. Oktober 2006 sei der Beschwerdeführer 100% arbeitsunfähig gewesen. Die Wartezeit von einem Jahr sei am 1. September 2004 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer trotz der erst am 9. Oktober 2006 verspätet erfolgten Anmeldung Anspruch auf eine ganze Rente. Denn der Beschwerdeführer sei aus wichtigen Gründen (Vorliegen eines schweren psychischen Leidens) objektiv verhindert gewesen, sich rechtzeitig anzumelden. In Bezug auf die berufliche Massnahme führt der Beschwerdeführer aus, dass eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei. In der Tätigkeit als Drucker wäre er selbst bei engster betreuerischer Begleitung massiv überfordert und ein Rückfall in die totale Arbeitsunfähigkeit wäre vorprogrammiert. Werde er jetzt nach der bis heute erfolgreichen Suchttherapie nicht vorsichtig und in beschütztem Rahmen in die Arbeitswelt integriert, dann würden die langen Therapiebemühungen unterlaufen und es könnte keine gute Prognose gestellt werden. Für die Umschulung in einen sozialen Beruf sei er geeignet. Dies habe sich auch bei seinen Praktika gezeigt. Nach einem ersten Praktikum in einer Kinderkrippe sei er nun als Praktikant im Werkheim G.___ tätig. Die Anstellung dauere vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 und der Lohn betrage monatlich Fr. 1'580.-- netto. Die Rechtsvertreterin führt aus, zur Zeit fehle einzig die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Nach Beurteilung der Therapeuten und der behandelnden Psychiaterin sei er noch nicht in der Lage, die berufsbildenden Massnahmen zu bestehen. Es werde deshalb vorliegend lediglich beantragt, es sei der Anspruch auf Umschulung festzustellen und der Moment abzuwarten, bis der Beschwerdeführer zur Umschulung in der Lage sei. Diese gerichtliche Feststellung würde dem Beschwerdeführer eine Perspektive geben, auf die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er hinarbeiten könnte und die ihn weiter in der Eingliederung motivieren würde (act. G 1). B.b Aufgrund des Hinweises in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2007 ein weiteres Praktikum bei einem Beschäftigungsgrad von 80% absolviere (act. G 1.7), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2007 mit, dass weitere Abklärungen nötig seien. Insbesondere sei beabsichtigt, gegen Ende des derzeit absolvierten Praktikums beim Werkheim G.___ noch ein ausführliches Zeugnis einzuholen. Es sei beabsichtigt, die angefochtenen Verfügungen vom 1. und 2. Oktober 2007 aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen. Sollte der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sein, werde eine Beschwerdeantwort eingereicht (RD-act. 2). B.c Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Sistierung des Verfahrens (RD-act. 4). In der Folge wurde das zunächst bis Ende April 2008 sistierte Verfahren auf Ersuchen der Parteien mehrmals sistiert, letztmals bis 31. Juli 2008. B.d Nach Eingang des Berichts der Arbeitgeberin (Werkheim G.___) vom 1. April 2008 (RD-act. 8) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 15. April 2008 mit, dass aktuell weder Raum für eine Rente noch für berufliche Massnahmen bestünde. Die den Verfügungen zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit von 80% werde durch den Arbeitgeberbericht gestützt. Im Übrigen habe eine Nachfrage bei der Arbeitgeberin ergeben, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von Mai bis Ende Oktober 2008 einen weiteren befristeten Praktikumsvertrag erhalten habe (RD-act. 9 und 10). Nachdem der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhielt, reichte die Beschwerdegegnerin am 28. Juli 2008 ihre Beschwerdeantwort ein, womit der Sistierungsgrund dahingefallen war. C.   C.a In der Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht dabei insbesondere geltend, von einer den Rentenbeginn möglicher Weise auslösenden durchgängigen Arbeitsunfähigkeit von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über 40% während eines Jahres könne erst ab April 2006 (Eintritt ins Suchttherapiezentrum Start Again am 12. April 2006) gesprochen werden, da erst für diesen Zeitpunkt ärztliche Bestätigungen vorliegen würden (IV-act. 15 und 16). Mit dem Beginn des Praktikums am 1. November 2006 in der Kinderkrippe sei die begonnene Wartefrist jedoch beendet. Die Beschäftigung in der Kinderkrippe habe Ende Juni 2007 geendet. Seit dem 1. Oktober 2007 arbeite der Beschwerdeführer als Praktikant im Werkheim G.___. Bei beiden Praktikumsstellen habe der Anstellungsgrad 80% betragen und beide Arbeitgeber hätten eine einwandfreie Leistung bestätigt und keinerlei Einschränkungen bemerkt. Es habe somit bis anhin gar kein Rentenanspruch entstehen können. Die abweisende Rentenverfügung sei daher zu Recht erfolgt. Betreffend die Ablehnung von beruflichen Massnahmen sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sowie aktuell befristet als Praktikant beim Werkheim G.___ beschäftigt. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 1. April 2008 erfülle er die Anforderungen an einen Praktikanten und falle in keiner Weise durch irgendwelche Einschränkungen auf. Gerade bei den von der Therapeutin beschriebenen Defiziten beim Konzentrations- und Durchhaltevermögen gebe der Arbeitgeber an, die tägliche Belastung sei gross und der Beschwerdeführer halte dieser Stand. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit zumindest zu 80% arbeitsfähig sei. Fraglich sei, ob er diese Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Drucker verwerten könnte. Diesbezüglich würden sich die Aussagen der Arbeitgeber sowie der behandelnden Ärzte nicht decken. Während die Arbeitgeber keinerlei Bemerkungen zu irgendwelchen Einschränkungen machten (insbesondere auch der Druckereibetrieb), sei nach Dr. D.___ eine Rückkehr in den erlernten Beruf als Offsetdrucker nicht sinnvoll, da sich der Beschwerdeführer bei fehlendem sozialem Austausch innerlich zurückziehe mit konsekutivem Substanzgebrauch. Es sei davon auszugehen, dass die Ausübung des Druckerberufs nicht notwendiger Weise mit fehlendem sozialem Austausch einhergehe. Zudem habe der Beschwerdeführer diese Berufslehre trotz bereits vorangegangener Polytoxikomanie erfolgreich abschliessen können. Nachdem davon auszugehen sei, dass die Persönlichkeitsstörung schon damals mit etwa denselben Auswirkungen bestanden habe, wäre es ihm auch heute zumutbar, wieder als Drucker zu arbeiten. Der Wunsch nach einem Berufswechsel sei deshalb nicht gesundheitlich bedingt, sodass diesbezüglich keine berufliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahmen in Frage kämen. Auch die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sei deshalb zu Recht erfolgt (act. G. 16). C.b Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 30. September 2008 an seinen Anträgen fest. Aufgrund des Berichts der Psychiatrischen Klinik Wil vom 9. März 2007 ergebe sich eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von September 2003 bis Januar 2006 von weit über 40%. Vom 6. Januar bis 31. Oktober 2006 habe die Arbeitsunfähigkeit 100% betragen. Ab 1. November 2006 sei der Beschwerdeführer im Umfang von höchstens 30% arbeitsfähig. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme des Therapiezentrums Start Again bzw. von Dr. D.___ vom 22. August 2007 verwiesen. Diese sei von der therapeutischen Leiterin verfasst und von der Ärztin durch Unterzeichnung ausdrücklich bestätigt worden. Die Behauptung des RAD, der Beschwerdeführer sei angestammt und adaptiert zu 80% arbeitsfähig, sei aktenwidrig. Es wäre unsinnig und unwirtschaftlich, den Beschwerdeführer erneut in den Druckerberuf zu zwingen und eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit zu verordnen, was mit Sicherheit notwendig wäre. Ohne Wiedereinschulung könnte der Beschwerdeführer lediglich als Hilfsarbeiter tätig sein. Es bestehe ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. September 2004. Die Tätigkeit als Offsetdrucker sei nach Aussage der behandelnden Psychiaterin nicht mehr zumutbar. Bei der in den Praktika gezeigten Leistungsfähigkeit handle es sich vor allem um eine Präsenzfähigkeit im Umfang von 80%. Von einer Arbeitsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt könne nicht die Rede sein. Das einzige, was die letzten Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergeben hätten, sei der – allerdings nicht mehr prozessrelevante – Umstand, dass der Beschwerdeführer heute – im Gegensatz zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung – nun auch eingliederungsfähig sei. 15 Monate nach der erfolgreichen Suchttherapie zeige er sich stabil und drogenfrei. Er sei hochmotiviert für die geplante Umschulung, da er unterdessen in den Praktika unterfordert sei und verständlicherweise das Bedürfnis nach einem höheren Einkommen und Sozialhilfeunabhängigkeit habe. Der behandelnde Psychotherapeut gehe denn auch zur Zeit von einer Arbeitsfähigkeit im Sozialbereich von 50-60% aus und befürworte die Umschulung. Das entsprechende Gesuch um berufliche Massnahmen sei gestellt und die IV-Stelle sei am Prüfen. Da jedoch fraglich sei, wie sich die IV-Stelle zum Gesuch um Umschulung stelle, bestehe ein immenses rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des grundsätzlichen Anspruchs auf eine Umschulung (act. G 23).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rentenanspruch. Darüber hinaus fordert er die gerichtliche Feststellung, dass auch ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Umschulung besteht. 3.    3.1  Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 3.2  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine, BGE 122 V 161 Erw. 1c). Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der IV-Stelle nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts eingeholtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es indessen, wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen eine solche Expertise, das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der IV-Stelle förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (AHI 2001 S. 112, 115). 4.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1  Drogensucht als solche begründet noch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Denn die Diagnose einer Drogensucht oder -abhängigkeit lässt nicht schon darauf schliessen, dass der versicherten Person eine Drogenabstinenz nicht mehr möglich wäre; ebenso wenig ist Drogenabhängigkeit notwendigerweise mit Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit verbunden (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S G. vom 22. Juni 2001, I 454/99; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 4b). Hat sie allerdings eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber ist sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 29 f. E. 1 und 2, AHI 2001 S. 228 f. E. 2 und S. 229 f. E. 4), so wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam. 4.2  Unbestrittenermassen liegen beim Beschwerdeführer psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (Störung durch multiplen Substanzgebrauch gemäss der Psychiatrischen Klinik Wil, sekundäre Suchtentwicklung gemäss Dr. D.___), ein Abhängigkeitssyndrom und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit narzisstischen, ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen in Kombination mit posttraumatischer Symptomatik bei traumatisierend und vernachlässigend erlebter Kindheit und Jugend gemäss der Psychiatrischen Klinik Wil und mit selbstunsicheren, passiven und abhängigen/asthenischen Anteilen gemäss Dr. D.___) vor. Ferner ist aus den medizinischen Berichten zu schliessen, dass innerseelische Konflikte gegeben sind, die zur Sucht geführt haben. So geht Dr. D.___ von einer sekundären Suchtentwicklung aus (IV-act. 16-2/6), und im Bericht der Psychiatrischen Klinik Wil wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel einsetzte, um innere Spannungszustände und schwer aushaltbare Affekte zu regulieren (IV-act. 21-6/9). Zudem besteht die kombinierte Persönlichkeitsstörung offensichtlich bereits seit der Jugend. Zwischen der Polytoxikomanie und den psychischen Leiden ist demnach jedenfalls - sei es in einer Richtung oder in beide Richtungen - ein Kausalzusammenhang ausgewiesen. Deshalb ist grundsätzlich auf den gesamten, unter Mitberücksichtigung der Folgen der Suchtmittelabhängigkeit bestehenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsgrad abzustellen (vgl. etwa die Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S E. vom 9. Juli 2002, I 257/01, und i/S O. vom 8. August 2006, I 169/06).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3  Was die zu erhebenden Befunde betrifft, besteht demnach in der medizinischen Aktenlage Übereinstimmung. Uneinheitlich ist hingegen die Einschätzung des daraus resultierenden Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der zumutbaren Tätigkeiten. 5.    5.1  Der medizinischen Fachperson obliegt die Beantwortung der Frage, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Dabei gilt es als selbstverständlich, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussert, die für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind. So etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann, ob sie komplexe oder nur einfache Arbeitsabläufe erfassen kann, usw.. Die Fachleute der Berufsberatung dagegen haben zu beurteilen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 E. 2b). Bei Zweifeln über den Umfang des möglichen Arbeitspensums und die zumutbaren Tätigkeiten ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung oftmals eine weitere medizinische Stellungnahme angezeigt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008 i.S. M., 8C_119/2008, E. 6.2). 5.2  Die Psychiatrische Klinik konnte sich in ihrem Bericht vom 9. März 2007 nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern, da die Klinikärzte ihn seit dem Übertritt in die stationäre Entwöhnungstherapie bei der Institution Start Again in Zürich im April 2006 nicht mehr gesehen haben. Es sei damals jedoch davon ausgegangen worden, dass der Zustand des Patienten grundsätzlich besserungsfähig und dass die Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit günstig sei, sofern es dem Patienten gelinge, ein tragfähiges Arbeitsbündnis mit der Institution einzugehen und alternative Bewältigungsstrategien an Stelle des Suchtmittelskonsums zu erlernen (IV-act. 21-9/9). Hingegen findet sich im früheren Austrittsbericht der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Psychiatrischen Klinik Wil vom 12. April 2006 der Hinweis, wonach die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Austritts 0% gewesen sei (IV-act. 58-2/2). Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, ging in seinem Bericht vom 7. Dezember 2006 von einer 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens April 2006 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Offsetdrucker aus (IV-act. 15-3/4). Es habe bisher nur eine einmalige Konsultation am 27. April 2006 im Rahmen der somatischen Eintrittsuntersuchung ins Start Again stattgefunden. Über den Therapieverlauf und die Prognose könne die behandelnde Psychiaterin, Dr. D.___ und/oder das Therapeutenteam des Start Again besser Auskunft geben (IV-act. 15-4/4). Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2006 mindestens seit dem Beginn der stationären Behandlung am 12. April 2006 im Start Again eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Schwere und des langjährigen Bestehens der Persönlichkeitsstörung sei davon auszugehen, dass eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit noch länger nicht vorhanden sein werde. Der Patient habe am 1. November 2006 ein Praktikum in einer Kinderkrippe mit einer Präsenzzeit von 80% begonnen (IV-act. 16-1/6). Aufgrund der fragilen Persönlichkeitsstruktur und nach längerer Abstinenz von einer regulären Erwerbstätigkeit sei von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit und einer reduzierten Belastbarkeit bei der bisherigen Tätigkeit als Offsetdrucker auszugehen. Diese Tätigkeit sei ihrer Ansicht nach nicht mehr zumutbar, weil bei dieser Arbeit für den Patienten die Gefahr der psychischen Vereinsamung bestehe, was bei ihm zu innerem Rückzug und sekundärem Suchtmittelgebrauch führe (IV-act. 16-5/6, Ziff. 1.1). Zur Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten führte Dr. D.___ aus, dass für eine Arbeitsstelle wie der Praktikumsplatz in einer Kinderkrippe, welchen der Patient am 1. November 2006 angetreten habe, eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 80% bestehe. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-act. 16-6/6). In einem weiteren Bericht vom 22. August 2007 nahm Dr. D.___ Bezug auf ihre früher attestierte Arbeitsfähigkeit von "höchstens 80%" und führte aus, dass sich diese Angabe natürlich nicht auf den freien Arbeitsmarkt, sondern auf die damals angetretene Praktikumsstelle in der Kinderkrippe bezogen habe. Eine Praktikumsstelle unterscheide sich bekanntlich bezüglich Anforderung und Leistungserwartung des Arbeitsgebers erheblich von einer normalen Arbeitsstelle, auch wenn der Praktikant zu seinem eigenen Vorteil bestmögliche Arbeitsleistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erbringe. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu höchstens 30% arbeitsfähig (IV-act. 41-3/4). Der RAD kommt in seiner Beurteilung vom 29. März 2007 zum Schluss, dass die als Praktikant in der Kinderbetreuung derzeit geleistete Präsenz von 80% im erlernten Beruf als Drucker umzusetzen sei. Der Versicherte habe diesen Beruf im Rahmen einer Langzeittherapie ohne Zwang erlernt und die Lehre abgeschlossen. Es erscheine zumutbar, auf dieser Basis die Arbeitsfähigkeit auf 80% festzusetzen. Hingegen könne der eingeschlagene Weg mit einer Ausbildung im Bereich der Kinderbetreuung vom RAD nicht unterstützt werden (IV-act. 22-2/2). Mit Ergänzung vom 30. März 2007 hielt der RAD fest, der Versicherte sei sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Bis zum Beginn des Praktikums in der Kinderkrippe am 1. November 2006 sei er 100% arbeitsunfähig gewesen, seither belaufe sich die Arbeitsunfähigkeit noch auf 20% (IV-act. 23). In einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 20. September 2007 wird insbesondere in Bezug auf die Berichte von Dr. D.___ vom 12. Dezember 2006 und 22. August 2007 ausgeführt, es sei schwierig, die früher getroffene Einschätzung nun gänzlich zu revidieren. Es könne der Eindruck nicht ganz unterdrückt werden, dass vorliegend eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, um vom Sinn von beruflichen Massnahmen zu überzeugen. Aus Sicht des RAD sei es nun problematisch – nachdem berufliche Massnahmen aufgrund der fehlenden Vorteile der als adaptiert beschriebenen Tätigkeit gegenüber der bisherigen Tätigkeit abgelehnt worden seien – eine volle Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen zu übernehmen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die Argumente nicht überzeugend, dass die im Rahmen einer Langzeittherapie absolvierte Berufslehre heute zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führen soll (IV-act. 45-2/2). 5.3  Nach dem Gesagten bestehen wesentliche Unterschiede in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Offsetdrucker als auch in anderen, adaptierten Tätigkeiten. Während die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ die frühere Tätigkeit als Drucker aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und infolge der damit verbundenen hohen Rückfallsgefahr mit kompensatorischem Suchtmittelkonsum als nicht mehr zumutbar erachtet, besteht nach Ansicht des RAD eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit. Auch in Bezug auf die seit dem 1. November 2006 ausgeübten Arbeiten des Beschwerdeführers bestehen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterschiedliche Einschätzungen. Während Dr. D.___ am 22. August 2007 von einer Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt von höchstens 30% ausging und die frühere Angabe einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit lediglich auf die reduzierten Anforderungen einer Praktikumsstelle bezogen haben will, geht die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf die Stellungnahme des RAD auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Werkheim G.___ von einer mindestens 80%-igen Arbeitsfähigkeit aus. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Arbeiten im Werkheim G.___ mit einem Pensum von 80% ausübt (IV-act. 59-3/3 und RD-act. 8-2/8). Dabei handelt es sich jedoch wie bereits bei der Tätigkeit in der Kinderkrippe vom 1. November 2006 bis 30. Juni 2007 um eine bis 31. Oktober 2008 befristete Praktikumsstelle (RD-act. 8-1/8). Im Arbeitgeberbericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Anforderungen an einen Praktikanten vollumfänglich erfüllt. Jedoch ist davon auszugehen, dass die leistungsmässigen Erwartungen und Anforderungen an einen Praktikanten nicht mit denjenigen auf dem freien Arbeitsmarkt zu vergleichen sind, was auch mit den entsprechenden Lohnunterschieden zum Ausdruck gebracht wird. Zudem ist im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Praktikant in der Kinderkrippe von einer "Präsenzzeit" von 80% die Rede (IV-act. 22-2/2). Aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen des Praktikums gewachsen ist, kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dies treffe im selben Umfang auch ohne weiteres auf Stellen des freien Arbeitsmarktes oder auf die frühere Tätigkeit als Drucker zu. 6.    6.1  Aus den Akten ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis des damals 24-jährigen Beschwerdeführers nach Beendigung seiner Lehre als Offsetdrucker bei der Druckerei A.___ AG per 13. September 2002 aufgelöst wurde (IV-act. 10-1/4). Nach psychischer Dekompensation begann er im August 2003 erneut mit dem Konsum von Heroin und Benzodiazepine (IV-act. 21-6/9). Seit September 2002 übte der Beschwerdeführer bis zum Beginn des Praktikums im Kinderhort am 1. Oktober 2006, welches anlässlich des Aufenthalts im Drogentherapiezentrum Start Again absolviert wurde, keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Zwischen September 2003 und April 2006 befand er sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zudem insgesamt viermal zu Entzugsversuchen in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Wil und wurde in dieser Zeit von der Sozialbehörde der Stadt C.___ finanziell unterstützt. Aufgrund dieses Verlaufs und vor dem Hintergrund des seit der Jugendzeit bestehenden Suchtmittelkonsums – unterbrochen durch eine stationäre Massnahme im Rehabilitationszentrum Lutzenberg (ab 1997) mit Beginn der Offsetdruckerlehre – sowie der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht erst mit dem Eintritt in die Psychiatrische Klinik Wil am 6. Januar 2006 mit dem anschliessenden Übertritt in die stationäre Suchttherapie im Zentrum Start Again 100% arbeitsunfähig war. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Psychiaterin Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2006 (IV-act. 16-1/6) anzunehmen, dass bereits früher eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Aufgrund der im Bericht der Psychiatrischen Klinik Wil im Zusammenhang mit dem Verlust der Arbeitsstelle erwähnten Insuffizienzgefühle und der psychischen Dekompensation und dem erneuten Abgleiten in den Suchtmittelkonsum sowie dem darauffolgenden erstmaligen Eintritt zur stationären Entzugsbehandlung im September 2003 in die Klinik Wil ist ab diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten auszugehen. 6.2  Der Eintritt des Rentenfalls wird vorliegend durch altArt. 29 Abs. 1 IVG geregelt. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen nach altArt. 48 Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitere Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. Mit Ablauf des Wartejahres am 1. September 2004 ist vorliegend der Rentenanspruch entstanden. Der Versicherte meldete sich jedoch erst am 9. Oktober 2006 und mithin verspätetet bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1-8/8). Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IVG ergibt sich ein Anspruch auf Nachzahlung der Rente ab 1. Oktober 2005. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht indessen geltend, die Anmeldung sei nicht rechtzeitig erfolgt, weil der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht habe kennen können bzw. aus wichtigen Gründen (Vorliegen eines schweren psychischen Leidens) objektiv verhindert gewesen sei (act. G 1 S. 7). Es sei daher bereits ab 1. September 2004 eine ganze Rente auszurichten. Dem kann nicht gefolgt werden, ist doch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der psychischen Beeinträchtigungen seiner gesundheitsbedingten Leistungseinschränkung beim ersten Aufenthalt in der Klinik Wil zum stationären Drogenentzugsversuch im September 2003 bewusst war. Er konnte somit damals den anspruchsbegründenden Sachverhalt, nämlich die relevante Arbeitsunfähigkeit, kennen und hätte seinen Anspruch damals rechtzeitig anmelden können. Er hat im Übrigen ab August 2003 auch keine Arbeitslosenentschädigung mehr bezogen (IV-act. 6), was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass er sich nicht mehr in der Lage fühlte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seither von der Sozialhilfe abhängig war. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2005. 6.3  Mit dem Übertritt von der Psychiatrischen Klinik Wil ins Suchttherapiezentrum Start Again am 12. April 2006 bestand unbestrittenermassen weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Auch für die Dauer des Praktikums im Kinderhort E.___ vom 1. November 2006 bis 30. Juni 2007, welches im Rahmen der stationären Suchttherapie im Start Again (12. April 2006 – 30. Juni 2007) absolviert wurde, kann nicht von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ausgegangen werden (vgl. auch vorstehend Erw. 5.3). Diese Tätigkeit in der Kinderkrippe wurde als Arbeitserprobung im Hinblick auf eine mögliche Umschulung gesehen (IV-act. 16-4/6 Ziff. 7) und der Beschwerdeführer erzielte dort ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 800.--. Auch die nachfolgende Tätigkeit ab 1. Oktober 2007 erfolgte im Rahmen eines befristeten Praktikums im Werkheim G.___, mit welcher der Beschwerdeführer bei einem Beschäftigungsgrad von 80% ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 1'756.-- erzielte (act. G 1.7 und 1.8). Gestützt auf die Berichte des Therapiezentrums Start Again und der Psychiaterin Dr. D.___ sowie vor dem Hintergrund der mit den psychischen Beschwerden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammenhängenden Drogenproblematik und der erst am 30. Juni 2007 beendeten stationären Suchttherapie ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den beiden Praktika seine damals mögliche Erwerbsfähigkeit im "geschützten" Rahmen der Praktikumsstellen umgesetzt hat und zum damaligen Zeitpunkt eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt und damit auch im Druckereigewerbe noch nicht bzw. höchstens im Umfang 30%, wie Dr. D.___ ausführt, möglich gewesen wäre. 6.4  Somit besteht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente (mit Wirkung ab 1. Oktober 2005) auch für den Zeitraum des befristeten Praktikums im Werkheim G.___, welches offenbar nach der ursprünglichen Befristung bis 31. März 2007 ab 1. Mai 2007 nochmals um ein halbes Jahr bis 31. Oktober 2008 verlängert worden ist (act. G 10.2 und RD-act. 8-1/8). Im Übrigen ergäbe auch ein konkreter Einkommensvergleich für diesen Zeitraum einen Anspruch auf eine ganze Rente. Denn ausgehend von einem Valideneinkommen als gelernter Drucker gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik von Fr. 79'188.-- (LSE 2006, Tabelle TA1 Pos. 22 "Verlag, Druck, Vervielfältigung", Anforderungsniveau 3: Berufsund Fachkenntnisse vorausgesetzt) und unter Anrechnung des bei einem Arbeitspensum von 80% realisierten und auf ein Jahr umgerechneten Praktikumslohns im Werkheim G.___ von brutto Fr. 22'834.-- (Fr. 28'543.-- x 0,8; inkl. 13. Monatslohn; vgl. act. G 1.7) resultierte ein IV-Grad von rund 71%. 7.    7.1  Für den Zeitraum nach Beendigung des zweiten Praktikums im Werkheim G.___ sind zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf mögliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt vorzunehmen. Denn eine eigentliche fachärztliche Begutachtung hat bisher noch nicht stattgefunden. Die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin beziehen sich auf einen Zeitraum, welcher noch von der stationären Entzugstherapie im Start Again und der ersten Phase danach mit den Arbeitsversuchen als Praktikant im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung geprägt war. Auch wenn die Berichte von Dr. D.___ für diese Zeit nachvollziehbar und schlüssig erscheinen, ist doch nicht ganz ausser Acht zu lassen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf therapeutische Zielsetzungen, aber auch auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 351 E.3b/cc S. 353). Andererseits beruhen die Einschätzungen des RAD nicht auf eigenen Untersuchungen. Die Unsicherheiten in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zeigen sich insbesondere auch in der bereits erwähnten Stellungnahme des RAD vom 20. September 2007 (IV-act. 45-2/2). Es ist demnach ein fachärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich insbesondere zur Frage äussert, welche Tätigkeiten in welchem Umfang vom Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht ausgeführt werden können, nachdem eine Drogenentzugsbehandlung im stationären Rahmen offenbar erfolgreich durchgeführt worden ist und der Beschwerdeführer nach langer Zeit ohne Arbeitstätigkeit sich nun seit dem 1. November 2006 – wenn auch in jeweils befristeten Praktikumsstellen – doch wieder in ein Arbeitsumfeld integrieren konnte. Dabei hat der Gutachter insbesondere auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob Wiedereingliederungsbemühungen ins Druckereigewerbe aus gesundheitlicher Sicht möglich und längerfristig zweckmässig sind oder ob eine berufliche Neuorientierung in eine Betreuungstätigkeit im sozialen Bereich – wie vom Beschwerdeführer bereits eingeschlagen – medizinisch begründet und notwendig erscheint und welche Richtung aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht erfolgsversprechend in Frage kommt. Gestützt auf die Ergebnisse dieser medizinischen Begutachtung hat wiederum die Berufsberatung der IV-Stelle entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Erst danach kann entschieden werden, ob aktuell weiterhin eine Invalidität nach Art. 4 Abs. 2 IVG mit allfälligen Ansprüchen auf berufliche Massnahmen oder weiterhin ein Rentenanspruch besteht. Mit der Begutachtung ist eine Fachperson zu beauftragen, welche über Erfahrung im Zusammenhang mit den medizinischen und praktischen Rahmenbedingungen bei der Wiedereingliederung von Drogenabhängigen verfügt. 7.2  Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach Beendigung des Praktikums im Werkheim G.___ mittels Gutachten abkläre und hernach neu über dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen und über die Invalidenrente verfüge. Dabei wird sie darzulegen haben, welche leidensbedingten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Umfang noch zumutbar sind, welches Invalideneinkommen sich damit erzielen lässt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und welcher Invaliditätsgrad folglich resultiert. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2005 hat der Beschwerdeführer vorläufig Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 8.    8.1  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 1. Oktober 2007 (betreffend berufliche Massnahmen) und vom 2. Oktober 2007 (betreffend Rente) aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist im Sinne der Erwägungen ab 1. Oktober 2005 vorläufig eine ganze Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass entsprechender neuer Verfügungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss bereits als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Zudem wurde das Rentenbegehren vorläufig geschützt, weshalb die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen hat. 8.3  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote von insgesamt Fr. 3'905.-- (inkl. Auslagen) erscheint im Hinblick auf die in vergleichbaren Beschwerdefällen praxisgemäss zugesprochene Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Bausauslagen und Mehrwertsteuer) nicht als unangemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 1. Oktober 2007 (betreffend berufliche Massnahmen) und vom 2. Oktober 2007 (betreffend Rente) aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist im Sinne der Erwägungen ab 1. Oktober 2005 eine ganze Rente zuzusprechen. 2.  Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'905.-- (einschliesslich Barauslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2009 Art. 7 und 16 ATSG; Art. 4 Abs. 2 IVG; Auswirkungen der Polytoxikomanie und der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit und die zumutbaren Tätigkeiten für den Zeitraum nach dem Drogenentzug und absolvierten Praktika zuwenig abgeklärt; Rückweisung zur Begutachtung und Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und zur Neuverfügung in Bezug auf berufliche Massnahmen und Rente; Zusprache einer vorläufigen ganzen Rente ab 1. Oktober 2005 (verspätete Anmeldung gemäss altArt. 48 Abs. 2 IVG) [Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2009, IV 2007/428]. Teilweise Aufhebung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2009.

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2025-07-19T15:02:17+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2007/428 — St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2009 IV 2007/428 — Swissrulings