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St.Gallen Versicherungsgericht 03.04.2009 IV 2007/427

3 aprile 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·6,688 parole·~33 min·1

Riassunto

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 16 ATSG; Art. 5, 17, 28 IVG: Gemischte Methode; Schadenminderungspflicht im Betätigungsvergleich; Würdigung des Haushaltsberichts; kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2009, IV 2007/427).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/427 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 03.04.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2009 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 16 ATSG; Art. 5, 17, 28 IVG: Gemischte Methode; Schadenminderungspflicht im Betätigungsvergleich; Würdigung des Haushaltsberichts; kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2009, IV 2007/427). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 3. April 2009 in Sachen F.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Simone Schmucki, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente; berufliche Massnahmen Sachverhalt: A.    A.a F.___ (Jahrgang 1955) meldete sich 20. Februar 2006 zum Bezug von Invalidenleistungen an. Sie gab an, Mutter von drei Töchtern zu sein, die 1989, 1991 und 1993 geboren worden seien. Sie habe die Schulbildung mit der Realschule abgeschlossen. Vom 28. August 2003 bis 29. November 2003 habe sie den Fähigkeitsausweis als Pflegehelferin erworben (IV-act. 1 und 11). Die Arbeitgeberin, das Wohn- und Pflegeheim A.___b, berichtete der IV-Stelle am 4. März 2006, die Versicherte sei seit 1. August 2004 bei ihr als Pflegehelferin (Nachtwache) angestellt. Sie habe 6-8 Nächte im Monat geleistet und dafür Fr. 192.50 pro Nacht verdient (IVact. 12). Eine konkrete Angabe des Arbeitspensums erfolgte nicht. Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Arztbericht vom 28. März 2006 aus, die Versicherte leide an einem Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, Spaltung des Ligamentum carpi transversum Januar 2004, dabei intraoperative Medianusverletzung, sekundäre Revision und Nerventransplantation Februar 2004, komplizierter Heilverlauf wegen Sudeck-Dystrophie sowie einem St. n. Sturz am 3. Juli 2005 mit Schädeltrauma, Kontusion der HWS, Deckenplattenimpressionsfraktur BWK4 und Kompressionsfraktur BWK6. Sekundär habe sich ein therapieresistentes lumboradikuläres Syndrom L5/S1 rechts entwickelt, wobei radiologisch nur eine leichte Diskusprotrusion L5/S1 rechts ohne Nervenkompression nachgewiesen werden könne. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Hypothyreose. Die Versicherte sei vom 6. Januar 2004 bis 14. September 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Seit 3. Juli 2005 bestehe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte Tätigkeit ohne das Tragen von Lasten über 5 kg, teils sitzend, teils stehend und gehend, sollte im bisherigen Rahmen (4 Stunden pro Tag) wieder möglich sein. Weil eine manuell anspruchsvolle Arbeit wegen der Einschränkung der rechten Hand nicht möglich sei, sei eine Leistungsfähigkeitsbeurteilung in Prozenten schwierig. Schliesslich sei die Rückenproblematik noch verbesserungsfähig (IV-act. 17). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz empfahl der IV-Stelle am 8. Mai 2006, ein Gutachten zur Klärung der gesundheitlichen Situation zu veranlassen (IV-act. 18).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Vom 14. August 2006 bis 12. September 2006 hielt sich die Versicherte in der Klinik Valens auf. Im Austrittsbericht vom 3. Oktober 2006 hielten die Ärzte der Klinik fest, die Versicherte sei zur Ausschöpfung konservativer Massnahmen bei bekannten panvertebralen Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, teilweise Spannungskopfschmerzen, Schwindelsymptomatik sowie Schmerzen im rechten Arm bei bekannter Medianusläsion rechts zugewiesen worden. Die Ärzte gaben an, die Spannungskopfschmerzen sowie die Schwindelsymptomatik könnten bei deutlich verspannter Halsmuskulatur im Rahmen eines zervikozephalen Syndroms nach HWS- Distorsion teilweise erklärt werden. Dennoch dürften psychologische Faktoren bei einer leichten depressiven Episode im Rahmen einer Anpassungsstörung modulierend auf das Schmerzerleben und die Schmerzverarbeitung einwirken. Insgesamt zeige die Versicherte jedoch eine gute Leistungsbereitschaft. Vorerst bestehe zur psychischen Stabilisierung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die nach 4-6 Wochen auf 50% gesteigert werden sollte (IV-act. 36). A.c Die IV-Stelle nahm 26. September 2006 eine Haushaltsabklärung vor. Gemäss dem entsprechenden Bericht gab die Versicherte dabei an, dass sie an zwei Hauptproblemen leide. Einerseits schmerze sie der ganze Rücken seit dem Sturz mit Wirbelbruch am 3. Juli 2005. Andererseits leide sie unter starken Funktions- und Gefühlsstörungen seit der missglückten Carpaltunnel-Operation am 7. Januar 2004. Ständig trage sie eine Stützmanschette. Die Versicherte führte aus, sie habe nach Abschluss der Schulbildung als Taxifahrerin, als Pflegehelferin, später im Verkauf und danach in einer Spedition gearbeitet. Im Zusammenhang mit der Geburt der Kinder habe sie die Erwerbstätigkeit 1989 aufgegeben, 1998 jedoch wieder eine Putzstelle angenommen. Sie habe die Tätigkeit als Pflegehelferin im Oktober 2002 begonnen, den Pflegehelferinnenkurs im 2003 absolviert. Im Zusammenhang mit der Handoperation habe sie diese Tätigkeit vorerst aufgeben müssen. Aus wirtschaftlichen Gründen habe sie im Herbst 2004 die Tätigkeit als Nachtwache von 6-8 Nächten im Monat wieder aufgenommen. Die Abklärungsperson ermittelte durch Umrechnung des Jahreslohnes ein Arbeitspensum von zirka 45%. Die Versicherte führte dazu aus, die Behinderung mit der rechten Hand sei bei der Arbeit stets gross gewesen. Sie habe einfach durchgebissen. Ohne Behinderung würde sie weiterhin im bisherigen Ausmass erwerbstätig sein, doch hätte sie, mit Blick auf das Alter der jüngsten Tochter, in absehbarer Zeit in den Tagesdienst, mit 50% Pensum, gewechselt. Im örtlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pflegeheim, wo sie das Praktikum absolviert habe, könne sie jederzeit wieder eintreten. Für die Haushaltsführung (1.92%) gab die Versicherte keine Einschränkung an. Für den Bereich Ernährung (36.27%) gab sie an, sie koche mehrheitlich selbst, benötige aber zum Rüsten doppelt soviel Zeit, weil sie die Gefühlsstörungen an der rechten Hand einschränkten. Backen könne sie nicht mehr. Das Anlegen von Vorrat (Einfrieren, Konfitüre) habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Die Abklärungsperson bezifferte die Einschränkung in diesem Bereich mit 50%, wobei sie 20% davon den Familienmitgliedern im Sinn der Schadenminderungspflicht zumutete, woraus eine anteilige Leistungseinbusse von 10.88% resultierte. Befragt zum Bereich Wohnungspflege (22.25%) gab die Versicherte an, das Staubsaugen sei ihr nicht mehr möglich. Strenge Arbeiten wie Böden aufnehmen, Fensterreinigungen und Frühlingsund Herbstputz könne sie nicht mehr ausführen. Die Tagesreinigung im Badezimmer sei ihr möglich, sie benötige dafür jedoch mehr Zeit. Die Abklärungsperson bezifferte die Einschränkung auf 70%, nahm davon jedoch einen Abzug von 10% wegen der Schadenminderungspflicht der Angehörigen vor, woraus eine anteilige Leistungseinbusse von 13.35% resultierte. Betreffend den Bereich Einkaufen und weitere Besorgungen (5.75%) nahm die Abklärungsperson an, es bestehe keine Beeinträchtigung, obwohl die Versicherte angegeben hatte, sie erledige den Grosseinkauf in Begleitung des Ehemannes. Früher habe sie diesen selbst besorgt. Kleinere Einkaufe besorge sie selbst, sei es zu Fuss oder mit dem Postauto. Fahrradfahren oder Autofahren traue sie sich momentan nicht zu. Die Einschränkung im Bereich Wäsche- und Kleiderpflege (11.49%) setzte die Abklärungsperson auf 50% fest. Die Versicherte gab dazu an, sie brauche für alles mehr Zeit, könne lediglich noch kleinere Wäschestücke am "Windelständer" aufhängen oder die Wäsche zusammenlegen. Fürs Glätten sei ihr von ärztlicher Seite eine Spitexhilfe zugewiesen worden. Wäschekorbtragen oder Aufhängen grosser Wäschestücke sowie Handarbeiten seien ihr nicht mehr möglich. Im Bereich Betreuung von Kindern (11.49%) gab die Versicherte an, die jüngste Tochter benötige seit der Kindheit besondere Unterstützung und Betreuung in schulischen Angelegenheiten. Aus nervlichen Gründen könne sie diese Betreuung nicht mehr erbringen. Heute müsse zu einem grossen Teil ihr Ehemann diese Aufgabe übernehmen. Die Abklärungsperson setzte die Einschränkung in diesem Bereich auf 50% fest – ein Teil dieser Aufgabe müsse dem zweiten Elternteil zugemutet werden, was eine anteilige Leistungseinbusse

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 5.75% ergab. Im Bereich Verschiedenes (10.82%) gab die Versicherte an, die Pflanzen in der Wohnung sowie die Katze könne sie besorgen. Im Vorstand der Frauengemeinschaft könne sie nur noch organisatorisch mitwirken. Die Gartenarbeit sei stets ihr Bereich gewesen, inklusive Rasenmähen (ohne Herbstschnitt der Sträucher). Diesen Bereich könne sie nicht mehr abdecken. Auch Handarbeiten seien nicht mehr möglich. Die Einschränkungen wurden mit 70% berücksichtigt, was anteilig eine Leistungseinbusse von 7.57% ergab. Insgesamt betrug die Leistungseinbusse im Haushalt demnach 43.30%. Die Versicherte wurde zu 45% als Erwerbstätige und zu 55% als im Haushalt Tätige qualifiziert (IV-act. 43). A.d Die Versicherte wendete gegen diesen Haushaltsbericht am 22. November 2006 ein, die Einschränkungen seien vor allem auf die Bewegungseinschränkung und Gefühlsstörung in der rechten Hand zurückzuführen und würden in den meisten Bereichen zu wenig berücksichtigt. Einige Dinge müssten gar die Familienmitglieder ganz übernehmen. Sie brauche sodann für alle Handlungen viel mehr Zeit. Sie bat um eine Erhöhung der zu berücksichtigen Einschränkung im Haushalt. Sie unterzeichnete den Abklärungsbericht deshalb nicht (IV-act. 43). Die Abklärungsperson hielt am 9. Januar 2007 dazu fest, die Einschränkungen auf Grund der Handproblematik rechts seien erheblich und hätten eingesehen werden können. Manuelle Tätigkeiten seien massiv eingeschränkt. Die nun vorgebrachten Einwände würden jedoch keine Faktoren nennen, die ein höheres Mass an Einschränkungen in den einzelnen Arbeitsbereichen rechtfertigen würde (IV-act. 43). A.e Die IV-Stelle beauftragte am 14. Dezember 2006 das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) mit der Begutachtung der Versicherten (IV-act. 39). Am 12. April 2007 erstattete das ABI das Gutachten. Die Versicherte wurde internistisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht. Die Ärzte gaben folgende Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) an: -   1. St. n. CTS-Operation rechts 01/04 - St. n. Reoperation 02/04 mit Nerventransplantation - Sensibilitätsstörung im sensiblen Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus antebrachii medialis (St. n. Nervenentnahme fürs Transplantat)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte - St. n. Morbus Sudeck (complex regional pain syndrom Typ II) mit Schulterarmschmerzen rechts (ICD-10 M89.0) - residuelle Medianusneuropathie rechts (ICD-10 G92.9) - 2. Zervikalsyndrom mit vorwiegend tendomyogenen bedingten Nacken-Schulter- Armschmerzen rechts (ICD-10 M53.1) - rezidivierende, wahrscheinlich zervikogen bedingte Kopfschmerzen mit zervikozephalem Syndrom (Augenflimmern) (ICD-10 M53.0) - St. n. Treppensturz mit HWS-Distorsion und Commotio am 3. Juli 2005 -   3. Thorakovertebralsyndrom (ICD-10 M54.1) St. n. Treppensturz am 3. Juli 2007 mit Impressionsfraktur BWK4 und Kompressionsfraktur BWK6 - 4. Lumbovertebralsyndrom mit ischialgieformer Schmerzsymptomatik rechts sowie Parästhesien betont im Dermatom S1, vereinbar mit einer radikulären Schmerz- und Reizsymptomatik betont der Wurzel S1 rechts (ICD-10 M54.4) -   5. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) -   6. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Als Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) führten sie folgende Diagnosen auf: - Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E89.0) bei St. n. Radiojod-Therapie bei Schilddrüsenüberfunktion 1994 - Verdacht auf Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10 K76.9) - Erhöhung von Gamma-GT und leicht auch von GPT - DD: medikamentös, aethylisch, andere Ätiologie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte - kontrollbedürftig. Die Ärzte gaben in ihrer Gesamtbeurteilung an, aus rein rheumatologischer Sicht könnten der Versicherten körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten, so auch die angestammte Tätigkeit als Krankenpflegerin, nicht mehr zugemutet werden. Den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit legten die Ärzte auf den 3. Juli 2005 fest. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit gaben die Ärzte an, aus neurologischer Sicht könnten der Versicherten nur einfache körperliche Arbeiten mit vorwiegendem Gebrauch der linken oberen Extremität, administrative sowie Überwachungsaufgaben mit einem Pensum von maximal 50% zugemutet werden. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% auf Grund der diagnostizierten leichten depressiven Episode. In Valens sei ebenfalls die Diagnose einer leichten depressiven Episode gestellt worden. Die Ärzte der Klinik Valens attestierten der Versicherten aus psychiatrischer Sicht vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die auf 50% zu steigern wäre. Auf Grund einer leichten depressiven Episode könne nur eine geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% attestiert werden. Symptome für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung hätten sich nicht gezeigt. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Ärzte der Klinik Valens könne deshalb in diesem Umfang nicht geteilt werden. Insgesamt gaben die Ärzte des ABI an, es sei der Versicherten eine adaptierte Tätigkeit zu 50% zumutbar. Die 20%ige Einschränkung aus psychiatrischen Gründen könne nicht mit der neurologischen Einschränkung addiert werden, weil sich die Versicherte zugleich auch in den neurologisch bedingten Pausen erholen könne. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt führten die Ärzte aus, der Versicherten seien aus neurologischer Sicht schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten und Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Die Versicherte sei funktionell praktisch einhändig und dadurch bei Hausarbeiten wie Waschen, Glätten oder Staubsaugen beeinträchtigt. Somit könne auch für die Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50% angenommen werden (IV-act. 49). A.f  Mit separatem Vorbescheid vom 13. Juli 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie sowohl das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen sowie um Rente abweisen werde. Sie führte hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen aus, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die Versicherte ohne

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsschaden weiterhin die Tätigkeit als Pflegehelferin zu einem Pensum von 45% nachgehen würde. Die restlichen 55% würden in den Aufgabenbereich entfallen. In einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Einsatz der dominanten rechten Hand bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50%. Im erwerblichen Bereich bestehe somit nur eine geringfügige Einschränkung. Sie empfehle, sich an das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu wenden. In Bezug auf den Anspruch einer Invalidenrente ging die IV-Stelle davon aus, dass die Versicherte ohne Behinderung bei einem Pensum von 45% ein Einkommen von Fr. 16'700.-- erzielen könnte. In einer adaptierten Tätigkeit bei einem Pensum von 50% könne sie ein Einkommen von 14'195.-- erzielen, woraus ein Teilinvaliditätsgrad von 15% resultiere. Die IV-Stelle gab weiter an, gemäss ihren Abklärungen sei die Versicherte – unter Berücksichtigung der zumutbaren Schadenminderungspflicht durch die Angehörigen – zu rund 43% eingeschränkt. Dies könne bei einer 55%igen Tätigkeit im Haushalt zu 23.80% berücksichtigt werden, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 31% resultiere. Weil dieser unter 40% liege, bestehe keine Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 62 und 62). Die Versicherte liess am 10. September 2007 dagegen einwenden, die Einschränkung im Haushalt betrage mindestens 50-60%. Die Mitwirkung der Familienmitglieder sei sodann zu stark herangezogen worden, eine Person würde den Haushalt nun verlassen. Sie liess in Bezug auf die Festlegung der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit ausführen, das Valideneinkommen sei höher anzusetzen und das Pensum auf 50% zu erhöhen. Auf Grund ihrer ausgezeichneten Arbeit während dem Praktikum im Pflegeheim C.___ (im Rahmen ihres Kurses zur Erlangung des Fähigkeitsausweises zur Pflegehelferin) sei ihr eine 50%-Arbeitsstelle angeboten worden. Diese habe sie ablehnen müssen, weil ihre Tochter noch betreuungsbedürftig gewesen sei. Seit August 2006 besuche diese die Oberstufe, weshalb es ihr seither möglich gewesen wäre, ein 50%-Pensum anzunehmen. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie ab August 2006 als diplomierte Pflegehelferin mit einem Pensum von 50% gearbeitet hätte und Fr. 24'050.-- verdient hätte, wie eine Anfrage beim Pflegeheim C.___ ergeben habe (IV-act. 75). A.g Mit separaten Verfügungen vom 1. Oktober 2007 wies die IV-Stelle die Leistungsbegehren ab. Hinsichtlich des Anspruchs auf Berufliche Massnahmen verwies sie die Versicherte an die Arbeitsvermittlung durch das RAV. In Bezug auf den Anspruch auf Invalidenrente entsprach sie teilweise den Einwänden der Versicherten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sie führte dazu aus, gestützt auf die medizinische Begutachtung sei der Versicherten ein 50%-Pensum in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar. Das Valideneinkommen werde auf Fr. 24'050.-- festgesetzt. Das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellen im Anhang zur Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Sie könne in einer 50%-Tätigkeit Fr. 24'018.-- verdienen (Privater Sektor, Stufe 4, Frauen, Fr. 4'003.-- x 12 x 0.5 Pensum). Von diesem Betrag werde 15% Leidensabzug gewährt. Damit betrage das massgebende Invalideneinkommen Fr. 20'415.--. Der Erwerbsausfall von Fr. 3'635.-- (im Vergleich zum heute wahrscheinlichen Einkommen ohne Gesundheitsschaden mit Fr. 24'050.--) entspreche einem Behinderungsgrad von 15.11%. Bei Korrektur der Haushaltseinschränkung auf 50% resultiere ein Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 25% und beim Erwerb von 7.55%. Der Gesamtinvaliditätsgrad liege mit 32.55% unter 40%, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-act. 77 und 78). In der Verfügung wurde in der rechnerischen Aufstellung die Qualifikation 50% Erwerb und 50% Tätigkeit im Haushalt noch wie beim Vorbescheid auf 45% zu 55% belassen. Aus der Begründung sowie den angegeben Teilinvaliditäten ist jedoch ersichtlich, dass bereits mit der Qualifikation 50% / 50% gerechnet worden ist. B.    B.a Die Versicherte erhob am 5. November 2007 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 1. Oktober 2007. Sie beantragte, die Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung machte die Versicherte geltend, das ABI-Gutachten erachte sie zu 50% für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig. Sie könne nur noch leichte Tätigkeiten ausführen, wobei sie die rechte Hand nicht einsetzen könne. Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Wie bezüglich der Tätigkeit im Haushalt eine 50% Einschränkung angenommen werden könne, sei angesichts ihrer körperlichen Behinderung nicht nachvollziehbar. Mit der Einschränkung, nicht einmal mittelschwere Arbeiten ausführen zu können und auch leichte Arbeiten nur gerade einhändig, fielen die meisten Tätigkeit im Haushalt zu 100% weg, sodann könne sie viele ihr rein behinderungstechnisch überhaupt noch mögliche Arbeiten nur noch sehr langsam ausführen. Wenn sie 50% einer Arbeit nachgehen solle, verbliebe ihr auch nur 50% für den Einsatz im Haushalt. In dieser Zeit könne sie jedoch auf Grund der Verlangsamung nicht alle erforderlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeiten ausführen. Sodann könne der Ehemann auch nicht den ganzen Haushalt übernehmen, weil er zu 100% erwerbstätig sei. Seine Mitwirkungspflicht sei ohnehin zu hoch angesetzt worden und lasse eine unverhältnismässige Belastung des Ehemannes entstehen. Die Einschränkung im Haushalt betrage deshalb mindestens 60% beziehungsweise 70%. Der Teilinvaliditätsgrad als Hausfrau betrage deshalb 35% (mindestens 30% bei Annahme einer Einschränkung im Haushalt und exzessivem Ausschöpfen der Mitwirkungspflicht der Angehörigen). In Bezug auf die Invaliditätsbemessung hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen von Fr. 14'195.-- auf Fr. 20'415.-- angehoben hätte. Schliesslich habe man trotz Unterstützung einer spezialisierten Firma keine Arbeitsstelle finden können, die den behinderungsbedingten Anforderungen entsprechen würde. Es sei deshalb nicht vorstellbar, dass auf dem Arbeitsmarkt noch ein Beruf existiere, dessen Ausführung ihr möglich wäre. Es könne deshalb nicht einfach auf die Lohnstatistik abgestellt werden, sondern es seien konkrete Beispiele zu nennen, wo sie arbeiten könnte, und in der Folge sei der Durchschnitt dieser Löhne unter Gewährung eines Leidensabzuges von – vorliegend auf Grund der Behinderung, aber auch auf Grund der minimalen Ausbildung gerechtfertigten – 25% als Invalideneinkommen festzusetzen. Gesamthaft ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55.49%, was sowohl zur Ausrichtung einer halben Rente sowie zur Gewährung von beruflichen Massnahmen berechtige (G act. 1). B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie gab in ihrer Begründung an, die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Sie verfüge über keine Berufsausbildung. Sie habe in verschiedenen Hilfsfunktionen gearbeitet. Erst im Alter von 48 Jahren habe sie einen Kurs als Pflegehelferin absolviert. Dies könne keine Berufslehre ersetzen. Sie sei dementsprechend als Hilfsarbeiterin zu betrachten. Daraus folge zunächst, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Umschulung habe, da diese den Charakter einen erstmaligen Berufsausbildung hätte. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen beschränke sich also auf Arbeitsvermittlung, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Gestützt auf das ABI- Gutachten sei der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Pensum von 50% zumutbar, also im gleichen Umfang, in dem sie auch als Gesunde erwerbstätig wäre. Eine Invalidität in diesem Bereich bestehe also nur insoweit, als die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin nur noch schlechter entlöhnte Arbeiten verrichten könne. Weil sie als Gesunde unterdurchschnittlich verdient habe, seien für die Bemessung des Invaliditätsgrades die entsprechenden Einkommen zu parallelisieren. Man könne aber auch einen reinen Arbeitsfähigkeitsvergleich unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile ("Leidensabzug") vornehmen. Ein Leidensabzug von 15% werde bei der Einarmigkeit der Beschwerdeführerin als vertretbar erachtet. Das Ergebnis der Haushaltsabklärung mit einer Einschränkung von 43% vermöge zu überzeugen. Auch das ABI bestätigte eine 50%ige Einschränkung im Haushalt, wobei darin die im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegte Mithilfe der Angehörigen noch keine Berücksichtigung gefunden habe. Der Teilinvaliditätsgrad in einer 50%igen Erwerbstätigkeit betrage 7.5% (die Hälfte von 15%), derjenige in der 50%igen Tätigkeit im Haushalt 21.5% (die Hälfte von 43%), woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29% resultiere, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente habe. Auch bei der ausdrücklich zu verwerfenden Annahme eines maximalen Leidensabzuges von 25 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 50% würde lediglich ein Invaliditätsgrad von 37.5% resultieren (G act. 4). B.c Mit Replik vom 23. Januar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie führte aus, die unterschiedlichen Arten der Bemessung des Invaliditätsgrades seien nicht mehr nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich ihre Begründungspflicht in der Verfügung verletzt (G act. 6). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Februar 2008 auf weitere Ausführungen und hielt an ihren Anträgen fest (G act. 8). Erwägungen: 1.   Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der streitigen Verfügungen vom 1. Oktober 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf die angefochtenen Verfügungendie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.   2.1  Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Invaliditätsbemessung sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht verletzt habe. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen. 2.2  Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen an das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101), wenn die betroffene Person dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in Kenntnis der Begründung an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz 1706). In der Verfügung vom 1. Oktober 2007 betreffend Rente hat die IV-Stelle zu den wesentlichen Einwänden kurz Stellung genommen und eine neue Invaliditätsbemessung aufgeführt. Irreführenderweise hat sie die Einteilung 55% Haushalt und 45% Erwerb in der neuen rechnerischen Aufstellung nicht angepasst, obwohl aus der Begründung sowie den Resultaten der rechnerischen Aufstellung ersichtlich ist, dass von einer Qualifikation 50% zu 50% ausgegangen worden ist. Weshalb man das Invalideneinkommen jedoch angehoben hatte, wird nicht explizit begründet (IV-act. 78). Diese Begründung ist in der Tat knapp, aber die Beschwerdeführerin hat trotz der kurzen Begründung den Entscheid der Beschwerdegegnerin verstehen und ihre Beschwerde begründen können. Deshalb rechtfertigt sich keine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen (vgl. zur Begründungspflicht Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2005 [I 3/05]). 3.   3.1  Streitig ist ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Nach aArt. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen – wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig wären, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wären sie daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach aArt. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (aArt. 28 Abs. 2 Abs. 1 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. 3.2  Die Beschwerdeführerin ist anerkanntermassen als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, weshalb zur Bemessung ihrer Invalidität die gemischte Methode anzuwenden ist. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Verfügung vom 1. Oktober anerkannt hat, wäre die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt tätig. Zwar hat die Beschwerdeführerin zuletzt 45% in einem Pflegeheim gearbeitet (IV-act.12). Sie hat jedoch glaubhaft dargetan, dass sie dieses Pensum auf 50% angehoben hätte. Ihr sei nämlich anlässlich des Pflegehelferinnenkurs eine 50%-Stelle angeboten worden, die sie gerne angenommen hätte, wenn die jüngste Tochter bereits in der Oberstufe gewesen wäre. Dies sei erst im August 2006 bis bis ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Fall gewesen (IV-act. 75). Es ist deshalb von einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. 3.3  Die Höhe der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse hängt vor allem von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung ab, d.h. davon, in welchem Umfang für die versicherte Person noch eine Tätigkeit in Betracht fällt (BGE 125 V 261 E. 4). Dem ABI- Gutachten ist zu entnehmen, der Beschwerdeführerin könne die Tätigkeit als Pflegehelferin seit dem Sturz vom 3. Juli 2005 nicht mehr zugemutet werden. Die Ärzte haben ausgeführt, der Beschwerdeführer seien nur einfach körperliche Arbeiten mit vorwiegendem Gebrauch der linken oberen Extremität, administrative sowie Überwachungsaufgaben mit einem Pensum von maximal 50% zumutbar. Darin seien die 20% Einschränkung auf Grund der leichten depressiven Episode enthalten (IV-act. 49). Der zuständige RAD-Arzt hat das Gutachen am 25. April 2007 versicherungsmedizinisch als plausibel bezeichnet (IV-act. 50). In der Tat erscheint das Gutachten als umfassend und schlüssig. Es ist nachvollziehbar und leuchtet in den Schlussfolgerungen und in der Beurteilung ein. Es ist somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. 3.4  Im ABI-Gutachten wird der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit mit dem 3. Juli 2005 angegeben. Das sogenannte Wartejahr (aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG) ist somit im Juni 2006 erfüllt worden. Abzustellen ist demnach auf die Löhne im Jahr 2006. Die Beschwerdeführerin ist als Hilfsarbeiterin zu betrachten. Sie hat keine Berufsausbildung und war in verschiedenen Hilfsfunktionen tätig. Auch einen Pflegehelferinnenkurs ersetzt keine Berufsbildung. Die Beschwerdeführerin verdiente in ihrer letzten Tätigkeit als Nachtwache in einem Pflegeheim Fr. 16'700.-- im Jahr. Gemäss ihren Angaben würde sie im Gesundheitsfall im Pflegeheim C.___ arbeiten und dort ein Jahreseinkommen von Fr. 24'050.-- verdienen (IV-act. 75). Im Jahr 2006 verdienten Frauen im tiefsten Anforderungsniveau (Niveau 4) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'019.-- monatlich (Tabelle TA1 der LSE 2006). Bei der im Jahr 2006 vorherrschenden durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden entspricht dies Fr. 4'189.80 beziehungsweise Fr. 50'278.-- im Jahr. Bei einem 50%-Pensum beträgt das vergleichbare Jahreseinkommen Fr. 25'139.--. Im Vergleich zu den statistischen Durchschnittslöhnen verdiente die Beschwerdeführerin somit als Nachtwache deutlich unterdurchschnittlich, im Pflegeheim C.___ würde sie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leicht unterdurchschnittlich verdienen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb eine Parallelisierung der Einkommen vorzunehmen. Das bedeutet, dass das Valideneinkommen entsprechend heraufzusetzen ist beziehungsweise auf die statistischen Werte abzustellen ist oder dass das statistische ermittelte Invalideneinkommen entsprechend herabzusetzen ist (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1). Vorliegend wird für die Invaliditätsbemessung auf die statistischen Tabellenlöhne abgestellt und das hypothetische Einkommen im Pflegeheim C.___ beziehungsweise das zuletzt erzielte Einkommen im Nachtdienst durch den Tabellenwert ersetzt (Fr. 25'139.--). 3.5  Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen in der Verfügung an Hand der Tabellen im Anhang der LSE ermittelt. Sie ist dabei von den durchschnittlichen Löhnen einer Frau im tiefsten Niveau (4) ausgegangen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Invalideneinkommen sei nicht an Hand von Durchschnittslöhnen der Statistik zu berechnen, sondern an konkret möglichen Beispielen, da sie nur noch sehr ausgesuchte Hilfsarbeiterinnentätigkeiten wahrnehmen könne. Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens davon auszugehen, dass man eine zumutbare Stelle auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden kann. Bei der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit darf nach der Rechtsprechung allerdings nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere könne von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von aArt. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheine. Ferner beinhalte der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichne einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen halte, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2003 [I 349/01] E. 6.1, u.a. mit Hinweis auf BGE 110 V 276 neues Fenster E. 4b). Die von den Ärzten des ABI beschriebenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass geeignete Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gar http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+349%2F01&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-V-273%3Ade&number_of_ranks=0#page276

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht mehr denkbar wären. Der Beschwerdeführerin sind nur noch leichte Arbeiten mit vorwiegendem Gebrauch der linken oberen Extremität zu 50% zumutbar. Konkret zu denken wäre beispielsweise an leichte Büroarbeit wie telefonische Auskunfts-, Bestellungs- oder Umfragedienste, Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung, Überwachung von voll- oder halbautomatischen Maschinen, leichte Verkaufstätigkeiten und dergleichen. Solche Arbeiten sollten auch einarmig durchgeführt werden können. Deshalb kann realistischerweise nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. IV-rechtlich ist es unerheblich, dass die für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Stellen möglicherweise alle besetzt sind, denn dieses Risiko der Arbeitslosigkeit ist allein durch die Arbeitslosenversicherung abgedeckt (vgl. auch das Urteil IV 2000/175 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2001, E. 2). Es kann deshalb auf die durchschnittlichen Löhne gemäss LSE abgestellt werden. Im Jahr 2006 konnten Frauen in einer 50%igen Hilfsarbeit durchschnittlich Fr. 25'139.-- verdienen. 3.6  Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr sei der maximale Leidensabzug von 25% zu gewähren, weil sie behindert sei und nur über eine minimale Ausbildung verfüge. Der oftmals als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug hat nichts mit dem Leiden zu tun. Vielmehr sollen damit jene Nachteile ausgeglichen werden, welche die versicherte Person bei der Anwendung statistischer Daten für das Invalideneinkommen erleidet. Die Invalidität bewirkt – neben der Arbeitsunfähigkeit – auf den realen Arbeitsmarkt bezogen eine zusätzliche Lohneinbusse. Denn die statistischen Tabellenlöhne werden auf der Grundlage von Daten gesunder Arbeitnehmer erhoben. Solche Werte erreicht der invalide Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht. Vielmehr muss er in der Entwicklung des Invaliditätseinkommens beziehungsweise der Invalidenkarriere mannigfaltige Nachteile gewärtigen (vgl. BGE 126 V 75 neues Fenster zum Leidensabzug). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einer gesunden Konkurrentin für einen bestimmten Arbeitsplatz ein höheres Krankheitsrisiko hat. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers senkt dieses Risiko, dessen Verwirklichung die Gesamtlohnkosten des Betriebes erhöhen würde, den "Wert" der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin. Zudem ist sie behinderungsbedingt nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage, bei Bedarf Überstunden zu leisten. Um dies zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, müsste sie mit einem entsprechend tieferen Lohn rechnen. Die Beschwerdeführerin ist https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx126xVx75_82&AnchorTarget=BGEx126xVx75

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte körperlich und psychisch gegenüber einer gesunden Konkurrentin mit gleichem Teilpensum klar benachteiligt, so dass sie eine Lohneinbusse wird in Kauf nehmen müssen. Allerdings ist bei Frauen im tiefsten Anforderungsniveau die Teilzeitarbeit hochgerechnet auf ein Vollpensum statistisch gesehen besser entlöhnt als Vollzeitarbeit (vgl. Tabelle T2* der LSE 2006, S. 16). In Bezug auf die geringe Ausbildung ist festzuhalten, dass dieser mit der Einstufung in das Niveau 4 gemäss den statistischen Löhnen im Anhang der LSE bereits Rechnung getragen worden ist. Die körperlichen und psychischen Beschwerden an und für sich sind sodann in der ärztlichen Schätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Insgesamt erscheint unter diesen Umständen der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15% als angemessen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 25'139.-- und einem Invalideneinkommen von 21'368.-- ergibt sich im heute üblichen methodischen Vorgehen der Praxis eine Einschränkung von lediglich 7.5% (15% x 0.5), obwohl auch im Berufsbereich nur eine 50% Arbeitsfähigkeit besteht. 4.   4.1  Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt. Gemäss Haushaltsbericht vom 26. September 2006 beträgt diese 43%. Im ABI-Gutachten haben die Ärzte ausführt, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten sowie Überkopfarbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Sie sei funktionell praktisch einhändig und dadurch bei Hausarbeiten wie Waschen, Glätten oder Staubsaugen beeinträchtigt. Die Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Hausfrau betrage somit zirka 50%. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, ihre Einschränkung betrage mindestens 60% wenn nicht gar 70%. Sie hat dazu ausgeführt, sie brauche für alle noch möglichen Arbeiten im Haushalt viel länger, was nicht berücksichtigt worden sei und die Mitwirkungspflicht des Ehemannes sei zu hoch angesetzt worden und unverhältnismässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Invaliditätsbemessung im Bereich Haushalt die Mithilfe von Familienangehörigen bei der Ermittlung der Einschränkungen nach wie vor zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Mitberücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Angehörigen verschiedentlich kritisiert (Entscheid vom 31. Mai 2007 [IV 2006/282] E. 5b, Entscheid vom 3. April 2008 [IV 2006/248] E. 5.1.1), wie auch die Lehre (vgl. Hardy

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Landolt, Hauswirtschaftliche Schadenminderungspflicht von Angehörigen bei der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 143; Marc Hürzeler, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eidg. Versicherungsgerichts, in: ZBJV Band 145/2009 S. 23f), namentlich eine extensive Auslegung erscheint dem Gericht als sachwidrig, weil es nicht um den Schaden oder das Leistungspotential der Familie geht. Indessen ist der Rechtsprechung zu folgen. Immerhin ist im Einzelfall die Schadenminderungspflicht der Angehörigen auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. 4.2  Im Bereich Ernährung (36.27%) hat die Abklärungsperson die Einschränkung auf 50% eingeschätzt und eine 20%ige Mithilfe (7.25%) der Familie berücksichtigt, was etwa Dreiviertelstunden ausmacht. Die Beschwerdeführerin hat die Mahlzeiten für ihre drei Töchter, die zum Abklärungszeitpunkt 17, 15 und 13 Jahre alt waren, sowie für ihren Ehemann, der 100% erwerbstätig ist, zuzubereiten. Eine Tochter ist unterdessen ausgezogen. Der Familie ist die Mithilfe von Dreiviertelstunden zumutbar. Im Bereich Wohnungspflege (22.25%) ist eine 70%ige Einschränkung geschätzt worden. In diesem Bereich hat man die Mithilfe der Angehörigen mit 10% (2.22%) berücksichtigt, was als zurückhaltend bezeichnet werden kann. Im Bereich Wäsche- und Kleiderpflege ist eine 50%ige und im Bereich Verschiedenes eine Einschränkung von 70% (hauptsächlich wegen der Gartenarbeit) geschätzt worden, ohne dass man hier eine allfällige Mithilfe angenommen hat. Im Bereich Einkaufen (5.75%) ist keine Einschränkung anerkannt worden, obwohl die Beschwerdeführerin den Grosseinkauf im Gegensatz zu früher nicht mehr alleine bewältigen kann. Sie hat dazu angegeben, dass ihre täglichen Besorgungen noch möglich seien. Die Mithilfe des Ehemannes beim Grosseinkauf (50%ige Mithilfe entspricht 2.88%) zu berücksichtigen, erscheint daher als vertretbar. Auch die Mithilfe des Ehemannes von 50% (5.75% bei einer Gewichtung von 11.49%) bei der Betreuung der jüngsten Tochter ist im Rahmen der elterlichen Sorge nicht zu beanstanden. Gesamthaft wird das Ausmass der zumutbaren Mithilfe der Angehörigen von insgesamt 18.1% noch als verhältnismässig betrachtet. 4.3  Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen im Haushalt würden ohne die Berücksichtigung der Mithilfe der Angehörigen 61.4% (43.3% + 18.1%) betragen. Die Ärzte des ABI haben die gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt auf zirka 50% geschätzt. Die Abklärungsperson ist im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegensatz der Ärzte vom konkreten Haushalt ausgegangen und hat beispielsweise auch die massive Einschränkung im Garten mitberücksichtigt, weshalb gesamthaft eine etwas höhere Einschränkung resultierte. Unter diesen Umständen erscheinen die von der Beschwerdeführerin ausführlich geschilderten Einschränkungen in der Haushaltsabklärung vom 26. September 2006 angemessen berücksichtigt worden zu sein. Die Differenz zur gutachterlichen Einschätzung ergibt sich, weil die Beschwerdegegnerin in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis die Mitwirkungspflicht der Angehörigen berücksichtigt hat. In der Verfügung vom 1. Oktober 2007 hat sie die Einschränkungen im Haushalt gesamthaft auf 50% angehoben und damit die Mithilfe der Angehörigen um 6.7% reduziert. Eine weitere Erhöhung wird nicht als gerechtfertigt erachtet. Der Teilinvaliditätsgrad im Bereich Haushalt beträgt somit 25% (50% x 0.5). 4.4  Das Bundesgericht berücksichtigt gemäss der aktuellen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 9) eine sogenannte Wechselwirkung, wenn in den beiden Tätigkeitsbereichen vorhandene Belastungen einander wechselseitig beeinflussen. Vorliegend besteht jedoch keine Veranlassung, eine solche Wechselwirkung anzunehmen. 4.5  Wäre die Beschwerdeführerin als vollzeitig Erwerbstätige oder rein im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren, so hätte sie bei gleicher gesundheitsbedingter Einschränkung auf Grund der reinen Einkommensvergleichsmethode beziehungsweise des reinen Betätigungsvergleichs im Ergebnis einen Anspruch auf eine halbe Rente. Dieses Ergebnis wäre nach der Überzeugung des Versicherungsgericht auch im Falle eines Patchworks Beruf und Haushalt korrekt (vgl. etwas das Urteil vom 9. Mai 2006 i.S. G. [IV 2005/88]). Gemäss der fatalen Logik der gemischten Methode nach Praxis des Bundesgerichts ergibt sich für den Teilbereich Erwerb im Ergebnis jedoch nur eine Berücksichtigung des Leidensabzugs von 15%; für beide Teilbereiche zusammen ergibt der Invaliditätsgrad 32.5% ([15% x 0.5] + [50% x 0.5]) (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2008 i/S. M. [9C_213/2008]). Weil die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist, resultiert ein Invaliditätsgrad, der unter 40% liegt, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   5.1  Es bleibt, den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. Gemäss aArt. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung invaliditätsbedingt notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung unter anderem Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Eine Invalidität im Sinne des aArt. 17 Abs. 1 IVG liegt nach der Praxis vor, wenn eine versicherte Person eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleidet (ZAK 1984, 91). Die Beschwerdeführerin ist seit 3. Juli 2005 vollumfänglich in ihrer letzten Tätigkeit als Pflegehelferin arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit ist sie zu 50% arbeitsunfähig. Damit wird die erforderliche Invalidität für eine berufliche Massnahme erreicht. 5.2  Eine "Umschulung" einer Hilfsarbeiterin stellt im Grunde stets eine erstmalige berufliche Ausbildung dar, die ein Ungleichgewicht mit den bisherigen Erwerbsaussichten mit sich bringt. Dies kann allenfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen, wenn nämlich nach der Umschulung ein wesentlich höheres Einkommen erzielt werden könnte, als es mit der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit der Fall gewesen wäre. Deswegen hat das Bundesgericht auf die Umschulungen von Hilfskräften die Wertung bei gelernten Versicherten übertragen, die eine höherwertige Ausbildung wünschen. Ein Anspruch auf eine solche höherwertige Ausbildung bestehe nur, wenn die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sich nur auf diese Weise beheben liessen (vgl. etwa ZAK 1988 S. 467; Entscheid des Bundesgerichts vom 5. September 2001 [I 202/00]). Hat der Gesundheitsschaden in seiner Art und Schwere derartige berufliche Auswirkungen, dass auch beim Hilfsarbeiter nur mit einer höherwertigen Ausbildung eine angemessene Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit beziehungsweise eine angemessene Schadensdeckung resultiert, so ist die Ausbildung geschuldet (m.w.H. Entscheid IV 2007/21 des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 14. August

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2007, E. 4d). Vorliegend kann die Beschwerdeführerin nur noch weitgehend einarmige Arbeiten ausführen, was ihre Möglichkeiten als Hilfsarbeiterin deutlich einschränkt. Denkbar wären leichte Büroarbeit wie telefonische Auskunfts-, Bestellungs- oder Umfragedienste, Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung, Überwachung von voll- oder halbautomatischen Maschinen, leichte Verkaufstätigkeiten und dergleichen. Dabei handelt es um eine angemessene Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit. Mit dem in einer solchen Tätigkeit erzielbaren Lohn ist eine adäquate Schadensdeckung zu erreichen. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf Umschulung. 5.3  Gemäss der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2007 sei die Arbeitsvermittlung nicht Gegenstand der Verfügung vom 1. Oktober 2007 gewesen. Es steht der Beschwerdeführerin somit nichts im Wege, diese zu beantragen. Die Abweisung von beruflichen Massnahmen erweist sich unter diesen Umständen als rechtmässig. 6.   Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Verfahren IV 2007/427 in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese sind durch den geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2009 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 16 ATSG; Art. 5, 17, 28 IVG: Gemischte Methode; Schadenminderungspflicht im Betätigungsvergleich; Würdigung des Haushaltsberichts; kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2009, IV 2007/427).

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