© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/418 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 12.02.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2009 Art. 28, 29 IVG Rechtliches Gehör betreffend die Begründung einer Verfügung Medizinische Eingliederung nicht abgeschlossen. Invaliditätsbemessung in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit zu früh erfolgt. Bis Abschluss der medizinischen Eingliederung hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vorläufige halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2009, IV 2007/418). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 12. Februar 2009 in Sachen O.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schmid, Engelgasse 2, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Leistungen Sachverhalt: A. A.a O.___ (Jahrgang 1955) meldete sich am 20. März 2006 zum Bezug von IV- Leistungen an. Er gab an, er habe die Primar- und Sekundarschule in Sri Lanka besucht und Kaufmann gelernt. Seit 1991 arbeite er bei der A.___. Am 17. Mai 2005 habe er einen Betriebsunfall erlitten (IV-act. 1). Die Arbeitgeberin berichtete der IV- Stelle des Kantons St. Gallen am 28. März 2006, der Versicherte habe bis zum Unfall als Käsereimitarbeiter gearbeitet. Seither arbeite er zu 50% als Kellermitarbeiter. Ohne Gesundheitsschaden würde er aktuell Fr. 4'250.-- pro Monat verdienen (IV-act. 7). Im Arztbericht vom 31. März 2006 gab Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, die Diagnosen einer koronaren Herzkrankheit seit Januar 2005 sowie einer Säureverletzung an Auge links, Rücken, Oberschenkel links und Oberarm links mit Erblindung des linken Auges seit dem 17. Mai 2005 an. Dr. B.___ attestierte dem Versicherten vom 17. Mai 2005 bis am 18. Oktober 2005 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 19. Oktober 2005 sei der Versicherte zu 50% als Käsereiangestellter arbeitsfähig. Leichte Arbeiten unter Berücksichtigung der eingeschränkten kardialen Leistungsfähigkeit sowie der Einäugigkeit seien dem Versicherten ganztags zumutbar (IV-act. 14). A.b Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) teilte der IV-Stelle am 23. Juni 2006 mit, die frühere Tätigkeit sollte dem Versicherten mit bestimmten Schutzmassnahmen wieder mindestens zu 50% zumutbar sein. Dieser habe jedoch enorme Angst, wieder an seinen alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Er werde nun zu 50% im Keller eingesetzt, um Käselaibe zu schmieren (IV-act. 16). Gemäss dem Besuchsprotokoll der Abteilung Betriebssicherheit der Suva vom 22. Juni 2006 stehe aus technischer Sicht (Bereich Chemie) der Beschäftigung des Versicherten an allen Arbeitsplätzen - auch für die entsprechenden Reinigungsarbeiten mit verdünnten Säuren und Laugen - nichts im Wege. Man empfehle, dass dem Versicherten eine persönliche, geschlossene Schutzbrille abgegeben werde (Suva-act. 60).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Die Fachärzte der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen erachteten in ihrem Bericht vom 12. Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die kein Stereosehen voraussetzten, als zumutbar, lediglich Tätigkeiten an rotierenden Maschinen und auf Baugerüsten oder Ähnliches seien ausgeschlossen (IV-act. 20). Dr. med. C.___, Oberärztin mbF der Kardiologie des Kantonsspitals St. Gallen, berichtete am 14. August 2006, beim Versicherten sei eine hochgradige Diagonalast- und eine serielle mittelschwere RIVA-Stenose festgestellt worden. Angesicht der aber unter ausgebauter antianginösen Therapie erreichten Beschwerdefreiheit sei im Juni 2005 auf eine Intervention im Bereich dieser Läsionen verzichtet worden. Seit dem Arbeitsunfall im Mai 2005 verrichte der Versicherte deutlich strengere Arbeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeit klage er über das Auftreten einer links-thorakalen Symptomatik, welche weiter abgeklärt werden müsse. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei deshalb noch nicht möglich (IV-act. 20). Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 4. April 2007, der Versicherte leide bei sich verschlechternden Gesundheitszustand an folgenden Diagnosen: - 1. Koronare Eingefässerkrankung - mittelschwere RIVA- und hochgradige Diagonal-Stenose, konservativ behandelt im 06/05 - Re-Koronarangiografie bei progredienter Angina und pathologischer Fahrradergometrie im 08/06, PCTA des 1. Diagonalastes und Endeavor- Stentimplantation in RIVA - aktuell: erneute Angina pectoris-Beschwerden nach beschwerdefreiem Intervall - 2. St. n. Arbeitsunfall mit Säureverätzung 05/05 - persistierende Sehkraftminderung am linken Auge (Hell-Dunkel-Diskrimination) - 3. Vd.a. kälteinduzierte Minderperfusion Dig. III-V links. Dr. C.___ gab an, man habe den Diagonalast und die RIVA dilatiert und einen Endeavor-Stent in den RIVA implantiert. Danach sei es dem Versicherten subjektiv
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besser gegangen. Während der Arbeit hätten atypische Thoraxschmerzen weiterbestanden. Nun klage der Versicherte wieder über belastungsabhängige typische Angina pectoris-Beschwerden. Mittels Belastungstest (Fahrradergometrie) habe man die Beschwerden wieder auslösen können, weshalb man eine invasive Abklärung beschlossen habe. Diese Abklärung habe ein anhaltend schönes Resultat des mittleren RIVA und des Diagonalastes bei St. n. Stenting gezeigt. Dr. C.___ führte aus, dem Versicherten sei seine bisherige Tätigkeit zu 50% zumutbar. Dort könnte eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch den Einsatz in einem Arbeitsbereich mit geringerer körperlicher Belastung erreicht werden. Irgendeine Tätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung, unbedingt in rauchfreier Umgebung, sei dem Versicherten zu mindestens 50% zumutbar. Auf Grund der reduzierten Sehkraft und der schweren koronaren Herzkrankheit werde ein Stellenwechsel zu einem anderen Arbeitgeber wahrscheinlich nicht möglich sein (IV-act. 27). A.d Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz nahm am 27. April 2007 zu diesen Arztberichten Stellung. Dr. D.___ gab an, die Arbeitsunfähigkeit habe gemäss der hausärztlichen Einschätzung seit dem Unfall am 17. Mai 2005 100% und seit dem 19. Oktober 2005 50% betragen. Der Versicherte sei bei der langjährigen Arbeitgeberin recht gut eingegliedert, weil er nicht mehr mit gefährlichen Substanzen umgehen müsse, jedoch nicht hinsichtlich des Lastenhebens auf Grund der koronaren Herzkrankheit. Unter Berücksichtigung der Einäugigkeit sowie bei Verzicht auf repetitives Lastenheben würde eine volle adaptierte Arbeitsfähigkeit resultieren. Die diesbezügliche Einschränkung sei teils konstitutionell, teils extrakardial und möglicherweise auch kardial bedingt (IV-act. 28). A.e Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Sie führte aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass ihm eine leichte Arbeit, die nicht auf binokulares Sehen ausgerichtet sei und nicht an rotierenden Maschinen ausgeführt werden müsse, zu 100% zumutbar sei. Sein zumutbares Erwerbseinkommen betrage ohne Behinderung Fr. 55'250.--. Gestützt auf die Tabellen im Anhang zur Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) könne er mit Behinderung ein Einkommen von Fr. 41'438.-- erzielen. Er erleide somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'812. Sein Invaliditätsgrad betrage 25% und liege unter 40%, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente habe (IV-act. 33).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Dagegen liess der Versicherte am 15. Mai 2007 durch seine Rechtsanwältin einwenden, er verwerte seine Arbeitsfähigkeit bestmöglichst am bisherigen Arbeitsplatz mit einer Arbeitsfähigkeit von 50%. Die Kombination der Unfallfolgen (Einäugigkeit) und der krankheitsbedingten Einschränkung (Herzkrankheit) müssten im vorliegenden Fall berücksichtigt werden. Er sei auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vermittelbar. Weiter führte der Versicherte aus, er erhalte von der Unfallversicherung ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Es erscheine daher unverständlich, dass die IV-Stelle eine höhere Arbeitsfähigkeit ermittle. Er ersuche deshalb um Rückweisung der Angelegenheit zu neuen Abklärungen. Schliesslich habe er bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20% Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (IV-act. 34). A.g Der RAD-Arzt Dr. D.___ nahm am 13. September 2007 zu den Einwänden des Versicherten Stellung und hielt fest, die Einschätzung der Invalidität durch die Suva betreffe rein die angestammte Arbeit. Sodann decke die Einsprache keine neuen medizinischen Tatbestände auf, weshalb dem Versicherten weiterhin eine adaptierten Tätigkeit zu 100% zumutbar sei. Die Einschätzung der Kardiologin widerspreche seiner Einschätzung nicht wirklich, da sie mit "mindestens 50%" kaum die gleiche 50% Arbeitsfähigkeit wie angestammt (Umlagerung von 24 kg schweren Käselaiben zu Hunderten) meine, sondern einer Adaption eine klare/wesentliche Verbesserung zuspreche (IV-act.37). A.h Mit Verfügung vom 26. September 2007 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab. Sie begründete ihre Verfügung damit, dass keine neuen medizinischen Tatsachen im vorgebrachten Einwand aufgedeckt worden seien, weshalb sie an ihrer Einschätzung festhalte (IV-act. 38). B. B.a Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte am 29. Oktober 2007 Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2007 sowie die Gewährung einer halben Invalidenrente. Eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung zusätzlicher medizinischer und beruflicher Abklärungen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Versicherte
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führte in der Begründung aus, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er nie Einsicht in die Stellungnahme des RAD erhalten habe, welche auf Grund seiner Einwände zum Vorbescheid veranlasst worden sei. Sodann habe sich die Vorinstanz mit seinen Einwänden nicht fundiert auseinandergesetzt, wozu der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch verpflichte. Auf Grund eines Arbeitsunfalls habe er das linke Augenlicht verloren und sei nicht mehr in der Lage gewesen, im oberen Stock der Käserei zu arbeiten, wo er mit Säuren und Laugen in Berührung gekommen wäre. Stattdessen habe er die ungeliebte Arbeit im feuchten Käsekeller bevorzugt, wo er sehr schwere Lasten zu heben habe. Die Suva anerkenne seine Eingliederungsbemühungen und richte ihm nach wie vor Taggelder von 50% aus. In Zusammenarbeit mit der Haftpflichtversicherung sei eine Psychotherapie eingeleitet worden, um ihm bei der Verarbeitung des traumatischen Unfalls zu helfen. Er sei derzeit optimal eingegliedert, wobei es allenfalls nach Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung möglich sein werde, ihn noch besser einzusetzen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe auf Grund seiner Einäugigkeit und der schweren Herzkrankheit die Beschwerdegegnerin aufgefordert, Eingliederungsmassnahmen zu unternehmen, falls diese der Ansicht sei, er könne anderswo besser eingegliedert werden. Es sei offensichtlich, dass er auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen sei, wenn er seine Arbeitsfähigkeit nicht bei der angestammten Arbeitgeberin verwerten könne. Auch seien ihm nicht alle leichten Tätigkeiten zumutbar, da er beispielsweise nicht an einem Fliessband arbeiten könne (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. Januar 2008 Abweisung der Beschwerde. Sie gab an, die Suva richte ein Taggeld von 50% aus, welches auf Grund der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Käserei-Mitarbeiter erfolge. Dieser Umstand dürfe nicht zur Ausrichtung einer halben Rente führen. Im vorliegenden Verfahren sei eine adaptierte Tätigkeit relevant. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei eine leichte Tätigkeit, die nicht auf binokulares Sehen ausgerichtet sei und nicht an rotierenden Maschinen ausgeführt werden müsse, ganztags mit voller Leistung zumutbar. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2006 ohne Gesundheitsschaden Fr. 4'250.-- pro Monat verdient. Das Valideneinkommen betrage hochgerechnet auf ein Jahreseinkommen Fr. 55'250. Gemäss den Tabellenlöhnen der LSE 2006 erzielte ein Hilfsarbeiter durchschnittlich Fr. 59'055.-- im Jahr. Weil der Beschwerdeführer leicht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterdurchschnittlich verdient habe und nur noch einer leichten Arbeit, welche gewisse Voraussetzungen zu erfüllen habe, nachgehen könne, habe man einen so genannten Leidensabzug von 25% berücksichtigt. Das Invalideneinkommen betrage deshalb Fr. 44'291.--, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'959. -- resultiere. Der IV-Grad liege damit offensichtlich unter 40%, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente habe. Schliesslich würden sich berufliche Massnahmen wie Arbeitsvermittlung erübrigen, nachdem der Beschwerdeführer einer 50% Tätigkeit nachgehe und sich nur zu 50% arbeitsfähig erachte (G act. 4). B.c In der Replik vom 25. Januar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er führte ergänzend aus, er sei mit seiner 50% Tätigkeit im Keller seiner Schadenminderungspflicht im höchsten Masse nachgekommen. Er fürchte sich vor der Arbeit im oberen Stock, weil man dort mit Säuren hantiere und er nicht auch noch das andere Auge verlieren möchte. Indem er die nicht geeignete Arbeit im Keller verrichte, erbringe er seine Arbeitsleistung in grösstmöglichem Umfang. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu haben. Er habe nämlich durch den Säureunfall ein Auge verloren. Er sei deshalb nicht mehr für Fliessbandarbeiten geeignet, weil er dazu immer mit dem Oberkörper hin und her rotieren müsse. Feinmotorische Arbeiten seien eingeschränkt, weil er nicht mehr stereo sehen könne. Die Herzkrankheit lasse Schwerarbeit nicht mehr zu. Schliesslich beeinträchtigten ihn die grossflächigen Narben in seiner Bewegungsfreiheit sowie in seinem Wohlbefinden in einem feucht-warmen Arbeitsklima. Vor diesem Hintergrund sei auch das Invalideneinkommen zu beanstanden, welches sogar höher als das Valideneinkommen festgesetzt worden sei und herabzusetzen sei. Sodann könne nicht von einem Tabellenlohn eines normalen Hilfsarbeiters ausgegangen werden, weil er nur noch sehr eingeschränkt eingesetzt werden könne. Deshalb sei anzunehmen, dass er in seiner Tätigkeit im Käsekeller zu 50% bestmöglichst eingegliedert sei (G act 6). B.d Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 4. Februar 2007 an ihrem Antrag fest. Der Beschwerdeführer habe sich selbst als nicht vermittelbar bezeichnet. Er gehe nach wie vor einer 50%igen Erwerbstätigkeit nach und fühle sich auch höchstens zu 50% arbeitsfähig, weshalb sich berufliche Eingliederungsmassnahmen erübrigen würden (G act. 8). Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2007 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen (5. IV-Revision) nicht anwendbar. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf eine ausreichende Begründung geltend. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen. 2.2 Die vor Erlass der Verfügung eingeholte interne Stellungnahme des RAD (IVact. 37) wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Diese Stellungnahme diente der Beschwerdegegnerin zur Entscheidfindung. Sie ist eine "Beweiswürdigungshilfe" bereits vorhandener medizinischer Akten und nicht eine zusätzliche gutachterliche Würdigung. Sie stellt somit kein neues förmliches Beweismittel dar. Trotzdem war es nicht zulässig, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung keine Einsicht in die interne Stellungnahme des RAD vom 13. September 2007 zu gewähren, da dieser nicht jede Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden kann. Es handelt sich um ein entscheidrelevantes Aktenstück (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2007 i/ S. R [I 143/07] E. 3.3). Das rechtliche Gehör ist sowohl bei RAD-Stellungnahmen nach Art. 49 Abs. 2 wie Abs. 3 IVV (eigene Exploration bzw. blosse Beratung) zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2008 i/S. H [8C_424/2008] E. 2.2). Indem sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung auch auf diese Akte abgestützt hat, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig Einsicht zu gewähren, hat sie das rechtliche Gehör verletzt. Diese Gehörsverletzung wiegt jedoch nicht so schwer, dass sie zwingend die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erfordern würde. Indem die Beschwerdeführerin vorliegend die Möglichkeit erhielt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, gilt die Verletzung als geheilt (vgl. BGE 126 V 132). Diese Voraussetzung ist im Fall des Versicherungsgerichts erfüllt (vgl. Art. 45 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen an das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101), wenn die betroffene Person dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz 1706). In der Verfügung vom 26. September 2007 betreffend Rente verwies die IV-Stelle auf ihre Abklärungen. Diese hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar sei. Weiter ist der Verfügung zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mangels neuer vorgebrachter medizinischer Tatsachen an ihrer Einschätzung festhalte (IV-act. 38). Diese Summarbegründung ist zwar knapp, rechtfertigt jedoch keine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2005 [I 3/05] zur Begründungspflicht). 3. Ist eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu durchschnittlich 40% arbeitsunfähig gewesen, so entsteht ein Rentenanspruch (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen in einer zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Grundsatz der Eingliederung vor Rente (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Vorbemerkungen Rz 33) ist umfassend zu verstehen. Eingliederung kann auch mittels einer medizinischen Massnahme erreicht werden, welche das Zurückkehren an den bisherigen Arbeitsplatz ermöglicht. Die versicherte Person hat sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht solchen Massnahmen zu unterziehen, sofern diese zumutbar sind. Für medizinische Eingliederungsmassnahmen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, ist die Invalidenversicherung jedoch nicht zuständig (vgl. Art. 12 Abs. 1 des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] e contrario). Solange die Eingliederung auch im medizinischen Sinn noch nicht abgeschlossen ist, gibt es keinen Anlass, einen Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG vorzunehmen. Stattdessen ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob nach Art. 29 Abs. 2 IVG ein Anspruch auf eine vorläufige Rente besteht. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Keller der Käserei recht gut eingegliedert sei, weil er nicht mehr mit gefährlichen Substanzen umgehen müsse, nicht jedoch hinsichtlich des Lastenhebens. Sie erachtet die Annahme einer 100%igen leidensadaptierten Tätigkeit als zumutbar. Damit geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die Eingliederung sei abgeschlossen. Das Gericht erachtet diese Auffassung als nicht zutreffend. Solange der Beschwerdeführer eine Chance hat, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren, ist ihm ein Wechsel auf den freien Arbeitsmarkt und damit das Risiko, zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens arbeitslos zu werden, nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall im Parterre der Käserei beschäftigt, wo er mit Säuren und Basen hantieren musste. Auf Grund des Unfalls hatte der Beschwerdeführer solche Angst vor diesem Arbeitsumfeld, weil er sein zweites Augenlicht nicht verlieren wollte, dass er bislang nicht in seine bisherige Tätigkeit zurückkehrte. Wie aus den Akten hervorgeht, begann der Beschwerdeführer kurz vor der Beschwerdeerhebung eine Psychotherapie, um sein Unfalltrauma zu überwinden und um wieder zurück an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückkehren zu können (G act. 1.2). Damit besteht für den Beschwerdeführer eine reelle Chance, sein Trauma und seine Angst zu überwinden, und voraussichtlich seine bisherige Tätigkeit wieder zu 100% ausüben zu können. Damit wäre er ideal eingegliedert. Daraus folgt, dass die medizinische Eingliederung noch nicht abgeschlossen ist. 4.2 Der Beschwerdeführer hat sich nach dem Unfall umteilen lassen und arbeitet seither im Keller der Käserei, wo er schwere Käselaibe anhebt, dreht und mit Lauge einschmiert. Diese körperlich schwere Arbeit ist ihm nach übereinstimmenden Aussagen der Ärzte nur noch zu 50% zumutbar, weil seine Leistungsfähigkeit auf Grund der Herzkrankheit eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den RAD davon ausgegangen, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 50%. Diese 50% beziehen sich jedoch auf die schwere Arbeit im Keller der Käserei. Die frühere Tätigkeit im Parterre ist von den Ärzten bislang nicht beurteilt worden. Die Mitarbeit im Keller ist nicht ideal für den Beschwerdeführer, weshalb die Eingliederung nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann. Das von der Suva weiterhin ausgerichtete Taggeld für die Arbeitsunfähigkeit von 50% ist auch in diesem Zusammenhang zu sehen, denn die Einäugigkeit wird die Tätigkeit im Keller wohl kaum um 50% einschränken. 4.3 Da die medizinische Eingliederung noch nicht abgeschlossen ist, kann die bisherige Tätigkeit als Grundlage für die Rentenberechnung dienen und die Aufnahme einer anderen (leichteren) Erwerbstätigkeit noch nicht erwartet werden. Das Wartejahr ist am 30. April 2006 abgelaufen: Der Beschwerdeführer hat auf Grund der andauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit 1. Mai 2006 Anspruch auf eine vorläufige halbe Rente bis zum Abschluss der medizinischen Eingliederung. Diese halbe Rente ist revisionsweise nach Abschluss der medizinischen Massnahmen zu überprüfen. 4.4 Sollte die Eingliederung am alten Arbeitsplatz scheitern, sind berufliche Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) zu prüfen und ist eine neue Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Auf die aktuelle Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD kann nämlich nicht abgestellt werden. Die Kardiologin hat die Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung und in rauchfreier Umgebung mit "mindestens 50%" angegeben (IV-act. 27). Damit hat sie nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gesprochen, sondern sicher 50%, wahrscheinlich etwas mehr gemeint. Daraus zu schliessen, die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit widerspreche der Einschätzung der Kardiologin nicht, ist nicht nachvollziehbar (IV-act. 28 und 37). Sinngemäss ist aus der Stellungnahme des RAD vom 13. September 2007 ersichtlich, dass der RAD-Arzt auf die Beurteilung der Kardiologin nicht abstellen wollte, weil die atypischen subjektiven Thoraxschmerzen bei guten Messwerten nicht kardial bedingt seien (IV-act. 37). Dies widerspricht jedoch seiner eigenen Stellungnahme vom 27. April 2007, in der er auf Basis derselben Messwerte eine kardiale neben einer konstitutionellen und extrakardialen Einschränkung in Betracht gezogen hatte (IV-act. 28). Daraus folgt, dass die guten Messwerte zwar auf andere Ursachen verweisen, hingegen sind kardiale Gründe der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht auszuschliessen. Die Kardiologin hat in ihrem Bericht vom 4. April 2007 nämlich festgehalten, dass neben atypischen Thoraxschmerzen wieder belastungsabhängige typische Angina pectoris-Beschwerden nachgewiesen werden konnten, obwohl die Kontrolle der Stents ein anhaltend schönes Resultat gezeigt habe. Die Kardiologin geht von einer Verschlechterung der Herzkrankheit aus (IV-act. 27). Unter diesen Umständen kann nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werden. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Unrecht auf eine Parallelisierung der Einkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1) auf Grund des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens des Beschwerdeführers verzichtet. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung einer vorläufigen halben Rente an den Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 5.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. September 2006 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2006 zuzusprechen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.--.
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