Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2009 IV 2007/417

11 giugno 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,926 parole·~15 min·1

Riassunto

Art. 28 IVG: Anspruch auf eine Invalidenrente; Würdigung eines interdisziplinären Gutachtens. Frage nach Arbeitspensum im Gesundheitsfall offen gelassen, da der Invaliditätsgrad sowohl nach der gemischten Methode als auch bei einem Einkommensvergleich im rentenausschliessenden Bereich liegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2009, IV 2007/417).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/417 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 11.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 11.06.2009 Art. 28 IVG: Anspruch auf eine Invalidenrente; Würdigung eines interdisziplinären Gutachtens. Frage nach Arbeitspensum im Gesundheitsfall offen gelassen, da der Invaliditätsgrad sowohl nach der gemischten Methode als auch bei einem Einkommensvergleich im rentenausschliessenden Bereich liegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2009, IV 2007/417). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 11. Juni 2009 in Sachen G.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. M. Serif Altunakar, Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.   A.a G.___, Jahrgang 1957, meldete sich im März 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (IV-act. 1). Im Arztbericht vom 7. April 2005 (IV-act. 13) diagnostizierte Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, Spez. Pneumologie, ein leichtes Asthma sowie einen chronischen Husten ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte im Bericht vom 28. April 2005 (IV-act. 15) die Diagnosen Fibromyalgie, Depression, chronisches zervikozephales und lumbospondylogenes Syndrom. Für eine körperlich schwere Arbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine adaptierte Tätigkeit (z.B. Nähen) attestierte Dr. B.___ eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit, respektive die Arbeit sei ihr im Umfang von 6 – 8 Stunden pro Tag zumutbar. Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Arztbericht vom 18. Februar 2006 (IV-act. 20) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine langsam progrediente Fibromyalgie seit 1994, ein generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom, eine Depression, ein chronisches zervikozephales und lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose sowie migräniforme Kopfschmerzen. Aktuell bestehe seit 14. Februar 2006 für alle Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei massiv exazerbierten Beschwerden. A.b Am 26. Januar 2006 fand eine Abklärung betreffend die Einschränkungen der Versicherten im Haushalt statt. Im entsprechenden "Abklärungsbericht Haushalt" (IVact. 22) ermittelte die Abklärungsperson der IV-Stelle gestützt auf die Angaben der Versicherten eine Einschränkung von 34% im Haushalt. Ohne Behinderung würde die Versicherte zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 50% den Haushalt besorgen. A.c Am 12. Juli 2007 erstattete die Academy of Swiss Insurance Medicine des Universitätsspitals Basel (asim) ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 36). Nach einer internistischen, rheumatologischen, neurologischen und einer psychiatrischen Untersuchung wurden die Diagnosen gerneralisiertes Schmerzsyndrom, chronisches Lumbovertebralsyndrom und Zervikovertebralsyndrom gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Osteopenie diagnostiziert. Für ihre angestammte Tätigkeit (Reinigungstätigkeit) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70%, entsprechend 5 ¾ Stunden pro Tag, sofern keine Lasten über 25 kg gehoben oder getragen werden müssten. Für eine körperlich angepasste, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%, entsprechend 6 ½ Stunden pro Tag. Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Arbeitsunfähigkeit seit etwa April 2005 bestehe. A.d Mit Vorbescheid vom 6. September 2007 (IV-act. 41) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 10% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Mit Schreiben vom 21. September 2007 (IV-act. 47) teilte die Versicherte mit, dass sie mit diesem Vorbescheid nicht einverstanden sei und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung. A.e In der Verfügung vom 27. September 2007 (IV-act. 48) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe und wies das Leistungsbegehren ab. B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von lic. iur. M. Serif Altunakar, Rechtsberatung, St. Gallen, im Namen der Versicherten eingereichte Beschwerde vom 29. Oktober 2007 mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines rechtsgenüglichen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das asim-Gutachten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Es beantworte nicht die Frage, an welcher rein medizinisch bedingten Arbeitsfähigkeitseinschränkung die Beschwerdeführerin leide und die Ärzte hätten juristische Wertungen vorgenommen. Die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall nur schon aus rein ökonomischen Gründen einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Anwendung der gemischten Methode sei sexistisch und führe für teilzeitarbeitende Mütter zu einem katastrophalen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Resultat. Sodann legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 26. Oktober 2007 ins Recht. B.b In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Es sei davon auszugehen, dass die im Bericht von Dr. C.___ behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands erst nach der Verfügung vom 27. September 2007 aufgetreten sei und somit aus zeitlicher Sicht für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sei. Auf das asim-Gutachten könne ohne weiteres abgestellt werden. Die Einstufung der Beschwerdeführerin als zu 50% im Haushalt und zu 50% im Erwerb Tätige sei korrekt. B.c Die Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 27. September 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), sind im vorliegenden Verfahrendie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    2.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 2.2 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen, und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt aArt. 28 Abs. 2 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007): Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). aArt. 28 Abs. 2 IVG regelt die so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). 2.3 Die Rentenabstufungen des aArt. 28 Abs. 2 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel bis ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 400 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen) und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegen im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise weder eine Verletzung der Untersuchungsmaxime noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b mit Hinweisen). 2.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung der Frage, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E. 2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c; BGE 117 V 194 f. E. 3b; AHI 1997 S. 288 ff. E. 2b je mit Hinweisen). Nebst dem früheren Arbeitsverhalten sind im Wesentlichen die Absicht der versicherten Person und ihre Vorstellungen und Pläne zum Alltag ohne Gesundheitsschaden zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind insbesondere auch die Sicherstellung der Kinderbetreuung und die Verdienstverhältnisse. Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Zu beachten ist allerdings, dass der Entscheid über die Statusfrage immer ein solcher über eine Hypothese bleibt, da sie sich immer stellt, wenn in Wirklichkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung (schon seit längerer oder kürzerer Zeit) eingetreten ist. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitseinteilung in der Vergangenheit kann für die massgebliche Hypothese nur ein Indiz darstellen; die spätere reale Einteilung ist andererseits meist bereits durch die Invalidität beeinflusst (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2006, IV 2005/53, E. 2c). 3.    3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf die im asim-Gutachten festgelegte 80%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin erachtet das Gutachten als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. 3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, das Gutachten sei betreffend die Arbeitsfähigkeitseinschätzung widersprüchlich. Dem asim-Gutachten ist zu entnehmen, dass aufgrund der interdisziplinären Untersuchung für die angestammte Tätigkeit (Reinigungstätigkeit), sofern keine Lasten über 25 kg gehoben oder getragen werden müssen, eine 70%ige und für eine körperlich angepasste, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Für körperliche Schwerarbeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet. Diese Einschätzung basiert auf einer Konsens-Konferenz der Begutachter aus sämtlichen Fachgebieten (IV-act. 36-13 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht diese Beurteilung nicht im Widerspruch mit dem neurologischen Fachgutachten. Die Neurologen erachteten die Beschwerdeführerin für schwere körperliche Tätigkeiten, unter der sie auch Reinigungsarbeiten verständen, für 50% arbeitsunfähig. Für leichte und mittelschwere Tätigkeiten gingen sie von einer 70 bis 80%igen Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 36-32). Diese Einschätzung liegt im Bereich der Gesamtbeurteilung, weshalb diesbezüglich kein Widerspruch erkennbar ist. Dies umso mehr, da dem rheumatologischen und psychiatrischen Fachgutachten für eine adaptierte Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. Für eine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist ein Ausklammern der IV-fremden Faktoren grundsätzlich notwendig. Sollten solche Faktoren vorliegen, sind sie den jeweiligen Fachgutachten zu entnehmen. Insbesondere haben die Fachärzte zu beurteilen, ob und wieweit gestellte Diagnosen die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht einschränken. Sie haben sich auch dazu zu äussern, ob aus ihrer Sicht der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begutachteten Person eine Überwindung ihrer Schmerzen zumutbar erscheint oder nicht. Die Gutachter überschreiten dadurch nicht ihre Kompetenz, weshalb auch unter diesem Aspekt die Gesamtbeurteilung nicht zu beanstanden ist. Die Reinigungstätigkeit wurde im Gutachten nicht als adaptierte Tätigkeit angesehen, weshalb dafür auch zu Recht eine separate Beurteilung vorgenommen wurde. Auch in der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist kein Widerspruch erkennbar. Eine medikamentöse und eine psychotherapeutische Behandlung können auch empfohlen werden, wenn keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin keine Argumente vorbringen, welche Zweifel an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung für eine adaptierte Tätigkeit aufkommen lassen. 3.3 Weitere Einwände gegen die Zuverlässigkeit des asim-Gutachtens hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Gutachten auf eigenständigen interdisziplinären Abklärungen, mithin auf allseitigen Untersuchungen beruht und damit für die streitigen Belange umfassend ist. Die Gutachter waren im Besitz sämtlicher Vorakten und haben die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen, insbesondere die Beurteilung der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten, leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit, ist überzeugend und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige Gutachten (vgl. BGE 125 V 352), so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. 3.4 Insgesamt ergibt das Gutachten ein vollständiges Bild des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, das Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt. Eine verlässlichere, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründende Arbeitsfähigkeitsschätzung wäre auch von weiteren medizinischen Abklärungen nicht zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157, E. 1d). 3.5 Zum Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 26. Oktober 2007 hält die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass davon auszugehen sei, die Verschlechterung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei nach dem Erlass der Verfügung vom 27. September 2007 aufgetreten, da diese im Einwand nicht geltend gemacht worden sei. Zu beurteilen ist grundsätzlich jener massgebende Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zugetragen hat. Sollte sich die gesundheitliche Situation nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich verschlechtert haben, kann sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invalidenversicherung anmelden. 4.    Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrades. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre und daher zu Unrecht auf die gemischte Methode abgestellt worden sei. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, dass aufgrund der konkreten Umstände (Alter der Kinder, finanzielle Situation) im Gesundheitsfall eher von einem höheren, als von einem 50% Pensum, auszugehen wäre. Die genaue Festlegung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall braucht vorliegend allerdings nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs und nicht nach der gemischten Methode durchgeführt würde, ergäbe sich - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - ein Invaliditätsgrad im rentenausschliessenden Bereich. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu Recht sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Sind demnach Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3 E. 5.4). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Auf-enthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.3 mit Hinweisen). Die Frage, in welchem Umfang ein sogenannter Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen vorzunehmen wäre, kann ebenfalls offen gelassen werden. Aufgrund der vorliegenden Akten wären die Voraussetzungen für einen Abzug von maximal 15% gegeben. Daraus würde höchstens ein Invaliditätsgrad von 32% resultieren (100% - [0.8 x 0.85%]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der zu ermittelnde Invaliditätsgrad selbst bei der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig, im rentenausschliessenden Bereich liegt. Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2007 ist somit zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. 5.    5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 29. Oktober 2007 unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von 600.-- erscheint als angemessen. 5.3 Mit Schreiben vom 5. November 2007 bestätigte der Rechtsvertreter, dass die Vertretung der Beschwerdeführerin unentgeltlich erfolge. Am 14. Dezember 2007 wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) vor dem Versicherungsgericht bewilligt (act. G 8). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin es gestatten, kann sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). 5.4 Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.  Die Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.06.2009 Art. 28 IVG: Anspruch auf eine Invalidenrente; Würdigung eines interdisziplinären Gutachtens. Frage nach Arbeitspensum im Gesundheitsfall offen gelassen, da der Invaliditätsgrad sowohl nach der gemischten Methode als auch bei einem Einkommensvergleich im rentenausschliessenden Bereich liegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2009, IV 2007/417).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T14:46:10+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2007/417 — St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2009 IV 2007/417 — Swissrulings