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St.Gallen Versicherungsgericht 07.07.2009 IV 2007/407

7 luglio 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,313 parole·~12 min·1

Riassunto

Art. 17 Abs. 1 IVG. Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen für einen ungelernter Gipser, welcher diese (an sich gesundheitlich ungünstige) Tätigkeit weiterhin ausübt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2009, IV 2007/407).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/407 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 07.07.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2009 Art. 17 Abs. 1 IVG. Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen für einen ungelernter Gipser, welcher diese (an sich gesundheitlich ungünstige) Tätigkeit weiterhin ausübt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2009, IV 2007/407). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 7. Juli 2009 in Sachen V.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente; berufliche Massnahmen Sachverhalt: A.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V.___ meldete sich am 2. März 2004 zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung an, wobei er die Umschulung auf eine neue Tätigkeit beantragte (IV-act. 1). Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte beim Versicherten am 16. März 2004 ein chronisches, vorwiegend nächtliches Panvertebralsyndrom bei muskulären Dysbalancen und segmentalen Dysfunktionen sowie wahrscheinlich spondylogen bedingte Bauchschmerzen. Als Differentialdiagnose führte er eine seronegative Spondylarthropatie auf (IV-act. 5-32/33). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 eröffnete die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten, das Begehren um Anordnung von beruflichen Massnahmen werde aufgrund seines Gesundheitszustandes abgewiesen. Im Weiteren stellte sie die Rentenprüfung in Aussicht (IV-act. 15). Nach Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen, und nachdem der Versicherte ab März 2006 wieder eine vollzeitliche Tätigkeit als Gipser aufgenommen hatte (IV-act. 39, 42), gab ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Juli 2007 bekannt, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Für eine den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch sei er seit März 2003 (richtig: März 2006) wieder als Gipser tätig und damit rentenausschliessend eingegliedert. Berufliche Massnahmen seien nicht notwendig. Eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit habe seit der Kündigung des Arbeitsplatzes bei der Firma B.___ im Oktober 2002 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestanden (IV-act. 49). Hiezu nahmen Dr. A.___ mit Eingabe vom 16. Juli 2007 sowie der Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2007 Stellung (IV-act. 50, 52). Am 21. September 2007 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Vorbescheids (IVact. 53). B.    B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 Beschwerde. Er sei mit der Verfügung nicht einverstanden, da die körperliche Belastung für jeden Beruf zu gross sei. Es sei die bevorstehende Begutachtung in der Klinik Valens abzuwarten. B.b Am 26. Oktober 2007 sistierte der Abteilungspräsident das Verfahren bis zum Vorliegen des Berichts der Klinik Valens. Nach Eingang des Berichts der Klinik Valens vom 14. November 2007 wurde die Sistierung aufgehoben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c In der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie unter anderem dar, beim Beschwerdeführer sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl in der Tätigkeit als Gipser als auch in einer körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Mangels Invalidität bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen. B.d Mit Replik vom 25. Februar 2008 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und reichte ein Schreiben von Dr. A.___ vom 19. Februar 2008 ein (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1.   Vorliegend ist vorderhand der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen streitig; in der angefochtenen Verfügung wurde sodann ein Rentenanspruch verneint. Dr. A.___ legte im Bericht vom 16. März 2004 dar, dem Beschwerdeführer sei Ende 2002 aus Gründen einer Personalreduktion im Betrieb gekündigt worden. Es bestehe eine bleibende Einschränkung von mindestens 20% in der Tätigkeit als Gipser. Diese Tätigkeit sei wegen des chronischen Rückenleidens nicht weiter realisierbar. Der Beschwerdeführer sei in eine rückenschonende leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung umzuschulen (IV-act. 5-32/33f). Am 22. April 2004 stellte Dr. med. C.___, Rheumatologe, die Diagnose eines chronifizierten Panvertebralsyndroms bei segmentalen Dysfunktionen, muskulären Dysbalancen, zunehmender Generalisierung und wahrscheinlicher somatoformer Schmerzstörung. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Tätigkeit nicht arbeitsunfähig. Aufgrund der Gesamtsituation mit vorwiegend psychosomatischen Beschwerden könne er aber im Arbeitsmarkt im Moment sicher nicht eingesetzt werden (IV-act. 10-3/5ff). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte am 23. Juni 2004 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit ausgeprägter depressiver Komponente. Es sei auch für körperlich angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-act. 10-1/5f). Die RAD-Ärzte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gingen in der Folge von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (IV-act. 11-1/1, 19-1/1, 21-1/1). Eine Begutachtung im Zentrum für Medizinische Begutachtung, Basel (ZMB), ergab gemäss Bericht vom 27. März 2007 die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer Persönlichkeit mit auffällig narzisstischen Charakterzügen, einer Somatisierungsstörung mit dysphorischen Verstimmungszuständen im Sinne einer Dysthymie und eines chronifizierten panvertebralen Schmerzsyndroms bei muskulärer Dysbalance. Von internistischer Seite lasse sich weiterhin eine gewisse Colon-irritabile- Symptomatik ausmachen, die allerdings durch Medikamente habe angegangen und gebessert werden können. Weitere klinische Manifestationen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden sich weder orthopädisch noch internistisch ausmachen lassen. Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit als Gipser seit März 2006 wieder voll aufgenommen und damit den Beweis erbracht, dass er diese verrichten könne. Aus orthopädischer Sicht könne allerdings festgehalten werden, dass die Tätigkeit als Gipser, die einer strengen Arbeit entspreche, auf Dauer eher ungünstig sei, so dass möglicherweise mit neuen Dekompensationen in diesem schweren Beruf gerechnet werden müsse. Im Vordergrund der Untersuchung stehe das psychiatrische Krankheitsbild. Der Beschwerdeführer arbeite jetzt bald ca. wieder ein Jahr voll als Gipser und ohne Ausfälle. Allerdings erwähne er, dass er sich mit Medikamenten vergewaltigen müsse, um den Anforderungen standhalten zu können. Unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Faktoren könne zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden, da der Beschwerdeführer als Gipser voll arbeite. Es bestehe ein grosses Risikoprofil angesichts der langjährigen psychosomatischen Entwicklung im Magen-Darm-Trakt und der zunehmenden Ausweitungstendenz im Achsenskelett, so dass bei erneuter Dekompensation Arbeitsunfähigkeiten resultieren dürften. In einer Verweisungstätigkeit wäre der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Sollte er als Gipser nicht mehr arbeitsfähig sein, werde empfohlen, möglichst rasch berufliche Massnahmen einzuleiten. Eine psychiatrische Komorbidität im Sinne einer Dysthymie sowie auffälligen narzisstischen Charakterzügen liege vor (IV-act. 33 S. 24-28). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der Zeit von Oktober 2002 bis März 2006 stellte sich der RAD auf den Standpunkt, es sei nicht gerechtfertigt, von einer durchgehend vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Am stärksten sei die Arbeitsfähigkeit zur Zeit der Behandlung bei Dr. C.___ eingeschränkt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen. Sicher habe diese Periode nicht ein Jahr gedauert, sondern im Bereich zwischen sechs und acht Monaten. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen Oktober 2002 und März 2006 eine andauernde (rentenbegründende) Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (IV-act. 40). Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 14. November 2007 wurde unter anderem festgehalten, die Einschätzung des im März 2007 erstellten IV-Gutachtens (des ZMB) könne unterstützt werden, nachdem bei dem Patienten eine ausgeprägte narzisstische Komponente sowie eine zunehmende Somatisierungsstörung vorliegend sei. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren wegen Konkurses der Arbeitgeberin mehrere Monate arbeitslos und wegen Schmerzen einige Wochen arbeitsunfähig gewesen. Derzeit habe er eine 100%-Stelle als Gipser. Sollte der Patient erneut aus dem Arbeitsprozess herausfallen, werde bei ausreichender Motivation eine schnelle Umschulung in eine leichtere Arbeitstätigkeit unterstützt (IV-act. 59). 2.   2.1  Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Invalid im Sinne des Art. 17 Abs. 1 IVG ist ein Versicherter, der "wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen" (U. Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 125). Der Umschulungsanspruch setzt nicht nur einen ausreichenden, massnahmenspezifischen Invaliditätsgrad, d.h. eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse voraus. Notwendig ist auch, dass diese Erwerbseinbusse durch die Umschulung beseitigt würde. Die Umschulung müsste also eingliederungswirksam sein (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 131). Sie müsste ausserdem - als dritte Anspruchsvoraussetzung - verhältnismässig sein.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Es ist unbestritten und aus den medizinischen Akten ersichtlich, dass die relativ schwere Tätigkeit als Gipser, welche der Beschwerdeführer ab März 2006 wieder ausübte (IV-act. 39, 42), für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Dauer eher ungünstig ist (IV-act. 33, 40, 50; vgl. auch Schreiben von Dr. A.___ vom 19. Februar 2008 [act. G 8.1]). Die ZMB-Gutachter nahmen zur Arbeitsfähigkeit insofern nicht abschliessend Stellung, als sie zur Begründung der fehlenden Einschränkung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seit März 2006 wieder vollzeitlich im bisherigen Beruf tätig sei. Hinsichtlich des beruflichen Werdegangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der über keine Berufsausbildung verfügt, im März 1984 in die Schweiz einreiste und seither als Gipser tätig war (vgl. IV-act. 1, Ziffer 4.1 und 6.3). Personen ohne eigentliche Berufsausbildung ist es, wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr ausüben können, grundsätzlich ohne berufliche Massnahmen möglich, in eine andere, ihrer Behinderung angepasste Hilfsarbeitertätigkeit zu wechseln. Im Gegensatz zu einer (ganz oder teilweise) berufsunfähig gewordenen ausgebildeten versicherten Person bemisst sich die umschulungsspezifische Invalidität bei Hilfskräften nicht nach der konkreten Erwerbseinbusse am letzten Arbeitsplatz, sondern nach der Erwerbseinbusse in einer der Behinderung angepassten Hilfsarbeit. Denn nur so kann ihrer (Schadenminderungs-)Pflicht, in eine behinderungsadäquate Hilfstätigkeit zu wechseln, Rechnung getragen werden (Entscheid des st. gallischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005 i/S K.A. [IV 2004/111] Erw. 6b bb). Dabei ist auf den allgemeinen und ausgeglichenen (hypothetischen) Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten abzustellen, da sonst eine konjunkturell bedingte Unmöglichkeit, eine Stelle in einer behinderungsadäquaten Hilfstätigkeit zu finden (d.h. das Risiko der Arbeitslosigkeit), mit in die Beurteilung eines allfälligen Umschulungsanspruchs einflösse. Da körperlich anstrengende Hilfsarbeiten nicht generell besser entlöhnt werden als körperlich leichte Hilfsarbeiten, kann mit einem Wechsel in eine geeignete Hilfstätigkeit in aller Regel eine Erwerbseinbusse vermieden werden. 2.3  Der Beschwerdeführer erzielte als Gipser im Jahr 2001 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 72'659.-- und in den ersten zehn Monaten des Jahres 2002 (bis zum Konkurs der damaligen Arbeitgeberin) einen solchen von Fr. 65'192.-- (IV-act. 46-2/4). Für die Zeit von März bis Dezember 2006 (9 Monate) ist dem individuellen Konto ein AHVpflichtiger Lohn von insgesamt Fr. 60'394.-- (IV-act. 46-1/4) zu entnehmen; aus der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufrechnung auf 12 Monate würde ein Betrag von Fr. 80'525.-- resultieren. Für April 2007 kam ein Bruttogrundlohn von Fr. 5'650.-- (x 13) zur Ausrichtung (IV-act. 42-1/3). Der Durchschnittslohn nach LSE 2004 TA 1 für Männer im Anforderungsniveau 4 beläuft sich auf Fr. 4'588.-- pro Monat bzw. Fr. 55'056.-- pro Jahr; die Aufrechnung auf 41.6 Stunden durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ergibt einen Betrag von Fr. 57'258.--. Die Zugrundelegung der LSE 2006 TA 1 ergäbe einen entsprechenden Wert von Fr. 59'197.--. Nach Lage der Akten war es dem Beschwerdeführer zumutbar, während des ganzen hier in Frage stehenden Zeitraums von Oktober 2002 (Konkurs der damaligen Arbeitgeberin) bis 21. September 2007 (Datum der angefochtenen Verfügung) im Rahmen einer leichteren Tätigkeit jedenfalls ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Hinzu kommt, dass berufliche Massnahmen - wie alle Eingliederungsmassnahmen der IV - nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Leistungsansprecher invalid oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht ist (Art. 8 Abs. 1 IVG). Unmittelbarkeit liegt rechtsprechungsgemäss nur vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt des Eintritts aber ungewiss ist (Urteil des EVG vom 10. Juli 2002 [I 519/01], Erw. 1 mit Verweis auf BGE 105 V 140f, Erw. 1a; vgl. auch BGE 124 V 269 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2001, 229, Erw. 2c). Namentlich bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt eine drohende Invalidität vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle zu rechnen ist (vgl. Urteil des EVG vom 14. Oktober 2002 [I 235/02], Erw. 1). Konkret wurde die Arbeit als Gipser ärztlicherseits als schwer und für den Beschwerdeführer auf Dauer ungünstig beurteilt mit der Empfehlung, in eine andere leichtere Tätigkeit zu wechseln. Solange er aber in ungekündigter Stellung war und soweit bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (21. September 2007) ersichtlich - keine beträchtlichen Krankheitsabsenzen bzw. keine dauernde Arbeitsunfähigkeit auswies, waren IV-Massnahmen nicht angezeigt. So stufte auch die Klinik Valens im Bericht vom 14. November 2007 die Gipsertätigkeit langfristig zwar ungeeignet, jedoch nicht als unzumutbar ein (vgl. IV-act. 59). Dieser Beurteilung steht letztlich auch der Standpunkt des Hausarztes Dr. A.___ nicht entgegen (vgl. Schreiben vom 19. Februar 2008, act. G 8.1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4  Unter den geschilderten Umständen sind die Voraussetzungen sowohl für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinn einer Umschulung als auch für eine Rente (Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG) nicht gegeben. Hingegen wäre ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Einarbeitungsunterstützung durch die IV im Sinn von Art. 18 und 18a IVG gegeben, sollte in der Zeit nach Erlass der streitigen Verfügung eine Arbeitsunfähigkeit als Gipser eingetreten sein bzw. noch eintreten und der Beschwerdeführer seine Stelle aus gesundheitlichen Gründen verlieren. Sollte sich m.a.W. für die Folgezeit (nach Erlass der Verfügung) eine gesundheitliche oder erwerbliche Änderung ergeben haben, besteht jederzeit die Möglichkeit für eine Neuanmeldung (Art. 17 ATSG [SR 830.1]). 3.   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung der Verfügung vom 21. September 2007 abzuweisen. Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten grundsätzlich zu tragen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2009 Art. 17 Abs. 1 IVG. Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen für einen ungelernter Gipser, welcher diese (an sich gesundheitlich ungünstige) Tätigkeit weiterhin ausübt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2009, IV 2007/407).

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