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St.Gallen Versicherungsgericht 14.05.2009 IV 2007/333

14 maggio 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,199 parole·~16 min·1

Riassunto

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2009, IV 2007/333)

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/333 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.07.2020 Entscheiddatum: 14.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 14.05.2009 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2009, IV 2007/333) Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 14. Mai 2009 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Pro Infirmis St. Gallen-Appenzell, Poststrasse 23, Postfach 1544, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.   A.a M.___ meldete sich am 9. April 1992 zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an, da er seit 1. Februar 1992 am Guillain-Barré-Syndrom leide (act. G 7.7). Im Arztbericht vom 21. Juli 1992 attestierte A.___, prakt. Arzt, dem Versicherten für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 13. Januar 1992 (act. G 7.15-1). Mit Verfügung vom 2. März 1993 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen vom 1. März bis 31. Juli 1993 in Form eines Arbeitstrainings als Umschulungsmassnahme im Bereich Metallbearbeitung und Industriearbeiten in der Eingliederungsstätte Z.___. (act. G 7.43). Mit Verfügung vom 28. Juli 1993 sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen vom 1. August 1993 bis 31. Juli 1994 in Form einer Umschulung zum Maschinenarbeiter im Z.___ zu (act. G 7.50). Nach Abschluss der Massnahme arbeitete der Versicherte weiterhin im Z.___ (act. G 7.57). Mit Verfügung vom 4. Oktober 1995 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62% eine halbe Invalidenrente ab 1. August 1994 zu (act. G 7.67). A.b Im Rahmen von Rentenüberprüfungen wurde die halbe Invalidenrente am 25. April 1997 sowie am 20. August 1999 bestätigt (act. G 7.81 und 95). A.c Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 teilte der Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis St. Gallen-Appenzell, der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er fühle sich zunehmend überfordert und wolle sein Arbeitspensum im Z.___ reduzieren. Er beantragte eine ganze Invalidenrente (act. G 7.98). Im Arztbericht vom 25. Juli 2000 attestierte A.___ dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 80% seit 1. Januar 2000. Es sei eine Hepatitis C (richtig: Hepatitis B) mit zunehmendem Kräftezerfall festgestellt worden (act. G 7.100). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70% eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2000 zu (act. G 7.108). A.d Im Verlaufsbericht vom 30. Dezember 2006 gab A.___ an, er habe den Versicherten zwischen dem 23. Dezember 2003 und dem 20. Oktober 2006 nicht mehr gesehen. Am 20. Oktober 2006 sei er wegen Müdigkeit und Schwäche sowie wegen lumbalgiformen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leichteren Schmerzen zu ihm gekommen. Er (A.___) denke, dass eine Wiedereingliederung des Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit bis zu maximal 50% möglich sein könnte (act. G 7.121). A.e Am 24. April 2007 wurde der Versicherte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 25. April 2007 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein chronisches Müdigkeitssyndrom, DD Neurastheniesyndrom, bei St. n. Guillain-Barré-Syndrom im Januar 1992 und nur partieller, nicht nachhaltiger Rehabilitation sowie eine chronische Hepatitis B mit zur Zeit geringer Aktivität und fehlender Infektiosität (HBe-Antikörper negativ). Als Bauarbeiter sei der Versicherte nicht mehr einsatzfähig. Er könne ohne weiteres in Wechselpositionen gewisse Kontrollfunktionen durchführen, am besten an einem geschützten Arbeitsplatz. Dabei gelte es zu beachten, dass Lasten schwerer als 7 bis 8 kg gemieden werden sollten. Aufgrund der verbliebenen Körperfunktionen sei jede Position möglich; höhere Kraftaufwendungen sollten gemieden werden, bei der Möglichkeit, die Position gelegentlich wechseln zu können. Es sei durchaus vorstellbar, dass er anfänglich einen Einsatz von vier bis fünf Stunden pro Tag, nach Eingewöhnen und Beginn eines Muskelaufbautrainings einen Einsatz von fünf bis sechs Stunden pro Tag leisten könne (act. G 7.126). A.f Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie die Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente herabsetzen werde (act. G 7.133). B.   Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 setzte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 64% per 1. September 2007 auf eine Dreiviertelsrente herab (act. G 7.137 und 140). C.   C.a Mit Eingabe vom 12. September 2007 erhebt der Versicherte Beschwerde und verlangt, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung (act. G 1). Zur Begründung bringt seine Vertreterin in der Beschwerdeergänzung vom 20. September 2007 im Wesentlichen vor, gemäss dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachten von Dr. B.___ vom 25. April 2007 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert, sondern stabilisiert. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands als Voraussetzung für eine Herabsetzung der Invalidenrente liege nicht vor. Das Invalideneinkommen von Fr. 23'611.-- sei zu hoch angesetzt und nicht zumutbar und könne im geschützten Rahmen nicht erreicht werden. Im Juli 2007 sei der Beschwerdeführer wegen einer Magenblutung hospitalisiert gewesen (act. G 2). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 25. April 2007 gehe hervor, dass sich die medizinische Situation wieder gebessert habe, insbesondere was die Leberproblematik anbelange. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden (pro Tag) auszugehen, die auch in der freien Wirtschaft verwertet werden könne. Da der Beschwerdeführer nicht mehr im Z.___ arbeite, sei beim Invalideneinkommen neu auf die LSE abzustellen, wobei die Vornahme eines Teilzeit- und Leidensabzugs von 20% gerechtfertigt sei. Sie habe das Schreiben des Hausarztes A.___ vom 5. September 2007 (act. G 7.143) als Gesuch um berufliche Massnahmen entgegengenommen (act. G 7). C.c Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 8). C.d Mit Replik vom 29. November 2007 hält die Vertreterin des Beschwerdeführers an ihrem Antrag fest (act. G 10). C.e Mit Duplik vom 11. Dezember 2007 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest (act. G 12). Erwägungen: 1.    Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die revisionsweise Änderung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin hat die Rentenherabsetzung verfügt, ohne die prioritäre Frage der Eingliederung (Grundsatz

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Eingliederung vor Rente") zu prüfen, was nicht nur bei der erstmaligen Anspruchsprüfung, sondern auch anlässlich einer Rentenrevision nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) von Amtes wegen vorzunehmen ist (Urteile des Bundesgerichtes 9C_720/2007 vom 28. April 2008, E. 4 mit Hinweisen, und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.4). Die im Gerichtsverfahren beigezogenen Akten der Beschwerdegegnerin, welche nach Erlass der Revisionsverfügung ergangen sind, haben indes ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage fühlt, arbeiten zu gehen, und daher auf Hilfe bei der Arbeitsvermittlung verzichtete (vgl. Schreiben der Rechtsverterterin des Beschwerdeführers an die IV-Stelle vom 15. Oktober 2007, Beilage zu act. G 16). Eine Rückweisung der Streitsache zur Abklärung von beruflichen Massnahmen ist daher nicht angezeigt. Indes könnte der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen beantragen, sobald er sich dazu subjektiv in der Lage fühlt und entsprechend eingliederungsbereit ist. 2.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind auf die angefochtene Verfügung die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 3.    3.1 Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Revision von Amtes wegen wird unter anderem durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 203). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bzw. derjenigen Verfügung bestanden hat, welche die laufende Rente auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades letztmals geändert hat (BGE 109 V 265 E. 4a; vgl. BGE 105 V 30; Urteil des Bundesgerichts i/S L. vom 28. Juli 2005, I 276/04), mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2; ZAK 1984 S. 350 E. 4a; ZAK 1987 S. 36).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine, BGE 122 V 161 E. 1c). 4.    Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, weshalb es an einem Revisionsgrund fehle. Dies trifft jedoch nicht zu, wie ein Vergleich des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Oktober 2000 (act. G 7.108) mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 26. Juli 2007 (act. G 7.140) zeigt. 4.1 Die Zusprache einer ganzen Rente erfolgte gestützt auf den Arztbericht von A.___ vom 25. Juli 2000 samt den beigelegten Berichten von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin spez. Gastroenterologie, vom 14. Mai und 6. Juni 2000 (act. G 7.100). Letzterer führte aus, der Beschwerdeführer klage bei ihm schon seit 1997-1999 über dauernde Müdigkeit und Kraftlosigkeit, den typischen Symptomen einer chronischen Hepatitis B. Auch seien die Transaminasen stets erhöht, d.h. die Hepatitis sei biochemisch aktiv und am 7. Juli 1999 habe auch die virologische Untersuchung eine mässige Aktivität

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (PCR quantitativ 167'864 Kopien/ml bei einem Normalwert von <400) gezeigt. In der Zwischenzeit habe die virologische Aktivität zugenommen (321'000 Kopien/ml). 4.2 Die Herabsetzung der Invalidenrente des Beschwerdeführers erfolgte gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 25. April 2007 (act. G 7.126). Darin führte dieser aus, mittlerweile habe sich die Lebersituation deutlich beruhigt. Eine Aktivität könne heute nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht infektiös und die Virenreplikation sehr gering. Es dränge sich entsprechend auch keine Therapie in diese Richtung auf. Die Müdigkeit des Beschwerdeführers sei körpereinsatzabhängig; sie trete bei Verharren während längerer Zeit an gleicher Position, beim Heben von schweren Lasten und beim Bergaufgehen auf. Im Übrigen bestehe systemübersichtsmässig keine Beeinträchtigung, objektiv fänden sich zur Zeit keine Krankheitszeichen mit Ausnahme einer gewissen muskulären Hyperirritabilität mit gesteigerten Reflexen, gelegentlichen Faszikulationen distalbetont, ohne sensomotorische Ausfälle. 4.3 Diese medizinischen Einschätzungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Sie werden von den Parteien denn auch nicht beanstandet. Im Umstand, dass Dr. B.___ eine chronische Hepatitis B als mit zur Zeit geringer Aktivität und fehlender Infektiosität (HBe-Antikörper negativ) diagnostiziert und die Müdigkeit des Beschwerdeführers als körpereinsatzabhängig bezeichnet, ist (verglichen mit dem Zustand im Zeitpunkt der Zusprache einer ganzen Invalidenrente) eine Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erblicken, denn dieser ist durch die Hepatitis B kaum mehr eingeschränkt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. B.___ auf die Frage nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit ausgeführt hat, eigentlich habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert, führte er doch weiter aus, die Situation habe sich für den Beschwerdeführer insofern gebessert, als die Lebersituation sich beruhigt habe und von dieser Seite her keine Beeinträchtigung mehr bestehe. Von einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes (und der Arbeitsfähigkeit) geht denn auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007 aus (act. G 7.128). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 wegen einer Magenblutung hospitalisiert werden musste, zeigte eine Kontrollmagenspiegelung nach vier Wochen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte doch ein abgeheiltes Ulkus (act. G 5.1), weshalb diesbezüglich nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen ist. 5.    Umstritten ist des Weiteren das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers bzw. die Frage, ob er seine Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft oder nur in einem geschützten Rahmen verwerten kann. Zu Recht nicht bestritten ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 65'089.— (2007). 5.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 124 V 322 f. E. 3; BGE 129 V 475 E. 4.2.1, mit Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung ein Invalideneinkommen von Fr. 23'611.--. Sie stellte dafür auf die LSE-Tabellenlöhne (2007) für Hilfsarbeiter ab, ging von einer Teilarbeitsfähigkeit von 50% aus und nahm einen Leidensabzug von insgesamt 20% vor. 5.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, gemäss Gutachten von Dr. B.___ könne er nur noch an einem geschützten Arbeitsplatz eingesetzt werden. Dort könne er maximal ein Einkommen von ca. Fr. 6'000.-- pro Jahr erzielen. 5.4 Zwar trifft es zu, dass Dr. B.___ ausführte, der Beschwerdeführer sei am besten (für vier bis fünf Stunden täglich) an einem geschützten Arbeitsplatz einzusetzen, doch gibt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten. Dr. B.___ begründet seine Einschätzung denn auch nicht mit medizinischen Gründen, sondern damit, dass der Beschwerdeführer bisher als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei und es sich bei derlei Tätigkeiten meistens um schwere Arbeiten handle. Der Beschwerdeführer würde daher am besten an einem geschützten Arbeitsplatz eingesetzt, da die Funktionen, die er früher als Hilfsarbeiter ausgeübt habe, zur Zeit nicht in Frage kämen. Gemäss Stellungnahme des RAD vom 21. Mai 2007 wäre demgegenüber aus medizinischer Sicht eine körperlich leichte halbtägige Tätigkeit in der freien Wirtschaft möglich (act. G 7.128). 5.5 Für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine ihm noch zumutbare adaptierte Tätigkeit verwerten kann, ist auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer (ZAK 1991, S. 321). Es kann nicht davon ausgegangen werden, sämtliche Hilfsarbeiten seien körperlich streng. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem oben beschriebenen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch körperlich leichte Tätigkeiten existieren, wie etwa Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Derartige Tätigkeiten sind durchaus mit den von Dr. B.___ gestellten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit vereinbar. Unter diesen Umständen ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten, bestehen diesbezüglich aus medizinischer Sicht doch keinerlei Hindernisse. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne für Hilfsarbeiter abgestellt. Auch der gewährte Leidensabzug von 20% (darunter 10% für Lohnnachteil wegen Teilzeittätigkeit) ist dabei nicht zu beanstanden. Damit erweisen sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 64% und entsprechend die Herabsetzung der Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente als korrekt. 6.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). 6.3 Für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind grundsätzlich nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen (vgl. BGE 132 V 200). In der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 15. November 2007 wurde offensichtlich versehentlich die unentgeltliche Verbeiständung eingeschlossen, obwohl die Vertreterin der Pro Infirmis, welche die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren besorgt, nicht Anwältin ist. Ein entsprechendes Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Vertreterin war im Übrigen auch nicht gestellt worden. Mangels Voraussetzungen kann somit der Staat nicht zur Leistung einer Entschädigung an die Vertretungskosten des Beschwerdeführers verpflichtet werden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit.

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