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St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2009 IV 2007/324

15 maggio 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,312 parole·~12 min·1

Riassunto

Art. 28 IVG. Würdigung von Arztberichten. Trotz ungenügend abgeklärtem Sachverhalt kann eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen unterbleiben, da dem Beschwerdeführer (Jahrgang 1944) die Aufnahme irgendeiner Hilfstätigkeit nicht zugemutet werden kann, nachdem er über 40 Jahre lang beim selben Arbeitgeber tätig war und eine leitende Position innehatte. Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2009, IV 2007/324).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/324 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.07.2020 Entscheiddatum: 15.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2009 Art. 28 IVG. Würdigung von Arztberichten. Trotz ungenügend abgeklärtem Sachverhalt kann eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen unterbleiben, da dem Beschwerdeführer (Jahrgang 1944) die Aufnahme irgendeiner Hilfstätigkeit nicht zugemutet werden kann, nachdem er über 40 Jahre lang beim selben Arbeitgeber tätig war und eine leitende Position innehatte. Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2009, IV 2007/324). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 15. Mai 2009 in Sachen L.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schultz, Rorschacherstrasse 107, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.   A.a L.___, geboren 1944, arbeitete von Februar 1965 bis Februar 2006 als Maschinenmechaniker-Werkstattchef bei der A.___ (act. G 4.9). Am 14. Februar 2006 meldete er sich zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an, da er an Lungen- und Nervenproblemen leide (act. G 4.1). Im Arztbericht vom 1. März 2006 diagnostizierte Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, Spez. Pneumologie, eine schwere chronisch obstruktive Lungenkrankheit sowie eine depressive Entwicklung (bestehend seit ein bis zwei Jahren). Dem Versicherten sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar (act. G 4.10). Im Arztbericht vom 26. März 2006 stellte Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, dieselben Diagnosen. Der Versicherte sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 8. Februar 2006 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig, davor habe die Arbeitsunfähigkeit seit 12. August 2005 zwischen 50% und 100% betragen. Dem Versicherten sei wegen stetiger Verschlechterung des Gesundheitszustands mit zunehmender körperlicher Schwäche und psychischer Dekompensation weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar (act. G 4.13). A.b Am 16. Mai 2006 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Arbeitsmedizin, Pneumologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) Stellung zu den Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___. Er führte aus, dass die Lungenfunktionswerte aus pneumologischer Sicht nicht so schlecht seien, dass sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (act. G 4.15). Nach Einholung der Lungenfunktionsprotokolle führte Dr. D.___ mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2006 aus, die Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit dürfte etwa 30% betragen (act. G 4.21). Am 9. November 2006 führte Dr. D.___ aus, körperlich schwere Arbeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar; für leichte bis mittelschwere Arbeit dürfte angesichts der pulmonalen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von etwa 70% bestehen, ohne Expositionen gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft, ohne regelmässige Exposition gegenüber atemwegreizenden Stäuben, Dämpfen und Rauchen sowie ohne Notwendigkeit, grössere Höhendifferenzen und Gehstrecken am Arbeitsplatz überwinden zu müssen (act. G 4.24). A.c Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 55% Anspruch auf eine halbe Rente habe (act. G 4.32). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schultz, am 21. Februar 2007 Einwand und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (act. G 4.36). B.   Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2006 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55% eine halbe Invalidenrente zu (act. G 4.44). C.   C.a Mit Eingabe vom 3. September 2007 erhebt der Vertreter des Versicherten Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 4. Juli 2007 sei aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere physische und psychische Abklärungen zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, für den Gesundheitszustand und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lägen umfassende, detaillierte Arztberichte von zwei verschiedenen Ärzten (Dr. B.___ und Dr. C.___) vor. Die Ausführungen des RAD seien demgegenüber knapp, kaum begründet und berücksichtigten nicht einmal den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers. Dieser könne eine allenfalls gegebene Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwerten (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wesentlichen vor, Dr. B.___ und Dr. C.___ hätten sich bei ihrer Beurteilung offensichtlich von IV-fremden Faktoren (wie Alter, mangelnde Flexibilität, da der Beschwerdeführer 40 Jahre bei einem einzigen Arbeitgeber gewesen sei) leiten lassen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit einer Leistungsfähigkeit von 70% ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 40'081.-- (70% des Tabellenlohns 2004 für Hilfsarbeiter von Fr. 57'258.--) erzielen könnte. Ein weiterer Abzug sei unter anderem aufgrund des überdurchschnittlichen Verdienstes als Gesunder und der grossen Berufs- und Führungserfahrung nicht gerechtfertigt (act. G 4). C.c Mit Replik vom 14. Dezember 2007 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest (act. G 6). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (act. G 8). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine, BGE 122 V 161 E. 1c). 3.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung in erster Linie auf die verschiedenen Stellungnahmen des RAD. Diese vermögen jedoch nicht zu überzeugen, handelt es sich dabei doch lediglich um äusserst knappe Ausführungen zu den Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___, ohne dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer selbst untersucht hätte. Auch sind die Ausführungen von Dr. D.___ sehr vage und stützen sich einzig und allein auf die eingeholten Lungenfunktionsprotokolle sowie eine nicht dokumentierte Diskussion mit Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Die von den Vorakten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vermag daher nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2005 (act. G 4.21) ausgeführt hat, er benötige einen genauen Tätigkeitsbeschrieb der früheren Arbeit des Beschwerdeführers, um die aktuellen beruflichen Anforderungen beurteilen zu können. Ein solcher ist jedoch in der Folge nicht eingegangen. In der Stellungnahme vom 9. November 2006 (act. G 4.24) hielt er den Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 70% für arbeitsfähig, in der Stellungnahme vom 4. Mai 2005 (act. G 4.40) sprach er demgegenüber von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit nur noch für leichte körperliche Tätigkeiten. In dieser letzten Stellungnahme hielt er zudem fest, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Werkstattchef um eine solche leichte Tätigkeit gehandelt haben dürfte, obwohl der Fachmitarbeiter der IV-Stelle am 14. November 2006 ausgeführt hatte, als Werkstattchef habe der Beschwerdeführer auch manuell kräftig mitarbeiten müssen mit Gewichtsverschiebungen über 25 kg (act. G 4.26). Dabei stützte er sich auf eine mündliche Auskunft der Arbeitgeberin. Gemäss Gesprächsnotiz vom 8. November 2006 hatte diese ausgeführt, dass es sich um eine körperlich strenge Arbeit mit Heben von Gewichten über 25 kg gehandelt habe (act. G 4.23). Insgesamt sind die Beurteilungen des RAD unzureichend, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Sie genügen den oben zitierten Anforderungen an Arztberichte offensichtlich nicht, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann. 4.    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit jedoch auch nicht unbesehen auf die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ abgestellt werden, setzen sie sich damit doch nicht eingehend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auseinander. Ihre Beurteilungen sind allerdings insofern nachvollziehbar und überzeugend, als sie sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auseinandersetzen; davon ist denn auch die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung ausgegangen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (act. G 4.13). 5.    Nach dem Gesagten ist unklar, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit arbeitsfähig ist, lassen die medizinischen Akten doch keine zuverlässige Beurteilung zu. Die Sache wäre daher grundsätzlich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei aufgrund der Aktenlage sowohl eine pneumologische als auch eine psychiatrische Abklärung als angezeigt erschienen. Von einer solchen Rückweisung kann vorliegend jedoch abgesehen werden, wie nachfolgend dargelegt wird. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung war der Beschwerdeführer 62 3/4 Jahre alt. Er war mehr als 40 Jahre beim selben Arbeitgeber tätig und hatte die Stelle eines Werkstattchefs inne. Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort siedelte die Beschwerdegegnerin diese Tätigkeit zu Recht im Anforderungsniveau 1-2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) an. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer die Aufnahme irgendeiner beliebigen Hilfstätigkeit - ohne jede berufliche Eingliederung - nicht zugemutet werden, wäre damit doch ein enormer sozialer Abstieg verbunden. Dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen mit Hinweis auf dessen Alter wegen Unverhältnismässigkeit verneint hat, ändert nichts an der Unzumtbarkeit der Aufnahme einer Hilfstätigkeit und darf dem Beschwerdeführer vorliegend nicht zum Nachteil gereichen. Entsprechend ist für die Bemessung des Invaliditätsgrads die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit massgebend. Da er diese heute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist der Beschwerdeführer als zu 100% invalid zu betrachten. Folglich hat er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Den Rentenbeginn hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den 1. August 2006 festgelegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.    6.1 Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2007 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab 1. August 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Da die Beschwerdegegnerin unterliegt, hat sie die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dementsprechend ist der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2007 aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. August 2006 eine ganze Rente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.  Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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