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St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2008 IV 2007/187

24 settembre 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,354 parole·~22 min·2

Riassunto

Art. 28 Abs. 1 IVG. Erstmalige Rentenzusprechung nach Aufhebung einer ersten rentenzusprechenden Verfügung auf Einsprache hin (mit faktischer Weiterausrichtung der Rente). Invaliditätsbemessung. Auslegung einer gutachterlichen arbeitsfähigkeitsschätzung (Dekonditionierung) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2008, IV 2007/187).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/187 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 24.09.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 24.09.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG. Erstmalige Rentenzusprechung nach Aufhebung einer ersten rentenzusprechenden Verfügung auf Einsprache hin (mit faktischer Weiterausrichtung der Rente). Invaliditätsbemessung. Auslegung einer gutachterlichen arbeitsfähigkeitsschätzung (Dekonditionierung) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2008, IV 2007/187). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 24. September 2008 in Sachen L.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    Der 1948 geborene L.___ meldete sich am 13./17. September 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich Umschulung und eine Rente. Er gab in der Anmeldung an, er sei seit 1990 als Magaziner tätig. Seit Jahren trete rezidivierend eine Lumbalgie auf, verstärkt seit Februar 2002, mit Ausstrahlung in beide Beine, verstärkt bei Heben und Tragen. Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, gab in seinem Arztbericht vom 3. Oktober 2002 an, es liege als Diagnose ein Lumbovertebral-Syndrom vor, zeitweilig mit radikulärer Komponente links bei Spondylolisthesis S1 sowie Osteochondrose L4/L5 mit leichter Discopathie. Der Versicherte sei vom 6. bis 16. Februar 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei seit dem 9. September 2002 zu 50 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei im Rahmen eines halbtägigen Pensums noch unvermindert zumutbar. In körperlich nicht belastenden Arbeiten, also solchen unter Meiden von schwerem Tragen und Heben, wäre ein voller Arbeitseinsatz zumutbar. Der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Okto­ ber 2002 war zu entnehmen, dass der Versicherte seit November 1990 als Magaziner angestellt sei und sein Lohn seit April 2001 Fr. 63'700.-- betrage. Seit dem 29. Mai 2002 sei er beschränkt einsatzfähig (Dispens vom Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg) und seiner Leistung würde ein Lohn von Fr. 45'500.-- entsprechen. Der IV- Eingliederungsberater stellte am 25. November 2002 einen Einkommensvergleich an, bei welchem er einem Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 51'450.-- (errechnet nach dem Tabellenlohn mit 10 % Leidensabzug wegen Wechsels auf leichtere Arbeit) gegenüberstellte. Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch ab. Der Invaliditätsgrad liege bei 19 %. B.   B.a Am 2./3. Februar 2004 meldete sich der Versicherte erneut an. Er leide an progredienten Rückenschmerzen im Kreuzbereich und sei in einem Stimmungstief. Seit Oktober 2003 sei er arbeitslos.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Dr. A.___ erklärte am 15. März 2004, es liege zusätzlich zur früher genannten Diagnose seit Juni 2003 eine reaktiv bedingte chronische Depression vor. Der Versicherte sei bis zum 19. Juni 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Im Frühling und Frühsommer 2003 habe es Friktionen am Arbeitsplatz gegeben, in deren Zusammenhang sich die schon vorher belastete Stimmungslage verschlechtert habe. Am 20. Juni 2003 habe der Versicherte die Arbeit niedergelegt. Die bisherige Arbeit sei wegen einer Zunahme der Rückenschmerzen beim Tragen nicht mehr zumutbar. Angepasste Tätigkeiten seien an vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Auf Ergänzungsfrage teilte er später (act. 44-2/2) mit, die markante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zufolge zusätzlich eingetretener depressiver Verstimmung sei ab 20. Juni 2003 eingetreten.  B.c Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Mai 2004 ging hervor, dass die Arbeitgeberin dem Versicherten das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, weil keine andere Einsatzmöglichkeit für eine Beschäftigung von 100 % ohne Einschränkung im Unternehmen bestanden habe. Der letzte effektive Arbeitstag des Versicherten sei der 19. Juni 2003 gewesen. B.d Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der den Versicherten einmal im Auftrag der Krankenversicherung untersucht hatte, gab in seinem Arztbericht vom 21. Juli 2004 bekannt, es lägen eine langanhaltende psychogene Belastungssituation bei chronischer Überlastung im psychosozialen Rahmen mit Angst, Depression und anderen Gefühlen gemischt (schleichend entwickelt seit ca. 2002) und ein Lumbovertebralsyndrom vor. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig und auch andere Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar. B.e Am 25. November 2004 erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle bei Dr. B.___ nach der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht und danach, ob sich die entsprechende Arbeitsunfähigkeit zu der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht addiere oder sie überlagere. Dr. B.___ berichtete am 22. Dezember 2004, es liege eine chronifizierte Anpassungsstörung mit Angst, Depression und anderen Gefühlen gemischt vor. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage 50 %. Es handle sich beim psychiatrischen Leiden einerseits um ein reaktives Geschehen im Hinblick auf das Rückenleiden, wobei wegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Länge der Arbeitslosigkeit eine Tendenz zur Verschlechterung festzustellen sei. Es sei fraglich, ob der Versicherte in diesem Zustand dem Druck eines Arbeitsplatzes auf dem freien Markt überhaupt noch gewachsen sei. Anderseits spielten wahrscheinlich invaliditätsfremde Faktoren im Sinne einer psychischen Überlagerung mit. B.f  Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung befürwortete am 4. Februar 2005 die Annahme einer Arbeitsfähigkeit des Versicherten für eine adaptierte Tätigkeit von 50 % (aus psychischer und somatischer Sicht) ab 20. Juni 2003. B.g Der IV-Eingliederungsberater verglich am 22. März 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 64'400.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 29'400.--, das er nach dem Tabellenlohn bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (ohne Abzug) ermittelt hatte. B.h Am 24. März 2005 eröffnete die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Rechtsvertretung des Versicherten, es sei die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Juni 2004 beschlossen worden. Am 30. Juni 2005 erging die entsprechende Verfügung (Invaliditätsgrad 54 %). B.i Der Versicherte liess gegen diese Verfügung am 10. August 2005 Einsprache erheben und am 16. September 2005 den Antrag stellen, ihm ab 1. Juni 2004 eine ganze Rente zuzusprechen und abzuklären, ob sich die Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit derjenigen aus somatischer Sicht überlagere oder nicht, eventualiter, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Dr. B.___ habe in einem beigelegten Schreiben vom 7. September 2005 festgehalten, er habe die Arbeitsunfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht beurteilt. B.j Weil sie einen Begutachtungsauftrag plante, widerrief die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Verfügung am 3. Oktober 2005 und erklärte das Einspracheverfahren am 4. Oktober 2005 als geschlossen. B.k Die Klinik Valens erstattete am 17. Juli 2006 das multidisziplinäre Gutachten. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches unspezifisches Panvertebralsyndrom benannt mit leichter Fehlform der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance/Dekonditionierung, degenerativen Veränderungen der unteren HWS mit Osteochondrosen und Spondylosen C5/6 und C6/7 mit begleitenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unkovertebralarthrosen C5/6 rechts und Spondylarthrosen, diskreter Chondrose L4/5, leichtgradigen nach kaudal etwas zunehmenden lumbalen Spondylarthrosen, in Verbindung mit verlaufsbestimmenden psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren, namentlich Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, mit ökonomischen Verhältnissen und mit der sozialen Umgebung, bei maladaptiv-kinesiophobischem Schmerzbewältigungsstil, und mit ICD-10 M54.8, F54, Z56, Z59, Z60.8. Die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten (seit Juni 2003) nicht mehr zumutbar. Andere, körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit maximalen Gewichtsbelastungen bis 7.5 kg in ausgeglichenem Raumklima, wo statische Körperpositionen immer wieder durch Positionswechsel unterbrochen werden könnten und das Arbeitstempo nicht durch eine Maschine oder ein Fliessband vorgegeben werde, seien dem Versicherten bei ganztägiger Präsenz zumutbar. Angesichts der langen Arbeitsunfähigkeit und der beobachteten Dekonditionierung sollten dem Versicherten im Verlauf eines normalen Arbeitstages zusätzliche Pausen im Umfang von etwa zwei Stunden gewährt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte eine Verweistätigkeit ganztags mit einem Pensum von ca. 75 % ausüben könnte. Die Einschränkung sei durch die ausgeprägte Dekonditionierung erklärt. Es liege weder ein psychisches noch ein somatisches Leiden mit erheblichem Krankheitswert bezüglich einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit vor. Psychosoziale Faktoren beeinflussten den Krankheitsverlauf negativ. B.l Der RAD hielt am 14. September 2006 dafür, der Versicherte sei in adaptierter Tätigkeit zu 75 % arbeitsunfähig. B.mDer IV-Eingliederungsberater berichtete am 27. September 2006, das Invalideneinkommen sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und einem Leidensabzug von 10 % zu bestimmen, und zwar auf Fr. 39'690.--. Das Valideneinkommen mache Fr. 64'400.-- aus. B.n Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2006 wurde dem Rechtsvertreter des Versicherten in Aussicht gestellt, dem Versicherten ab 1. Juni 2004 eine Viertelsrente auszurichten und auf eine Rückforderung der zuviel bezahlten Rentenleistungen zu verzichten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.o Der Rechtsvertreter des Versicherten wandte am 22. Januar 2007 ein, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich nicht verbessert. Dass früher eine Anpassungsstörung vorgelegen habe, die nun nicht mehr bestehen sollte, sei nicht stichhaltig begründet. Der Gutachter habe verkannt, dass die Existenzängste des Versicherten durch den Bezug der halben Rente abgeschwächt worden seien und nur deshalb keine depressive Verstimmung mehr bestanden habe. Ausserdem sei illusorisch anzunehmen, der Versicherte, der stets grobmotorisch gearbeitet habe, werde im Alter von 60 Jahren eine Stelle in einem feinmotorischen Bereich ausüben können. Die notwendige Einarbeitungszeit sei für einen potentiellen Arbeitgeber in Anbetracht der verbleibenden Aktivitätsdauer nicht wirtschaftlich. Es sei auch nie geprüft worden, welche Tätigkeiten in Frage kommen könnten. Ausserdem fehle dem Versicherten auch die erforderliche Flexibilität. Deshalb sei dem Versicherten weiterhin mindestens eine halbe, eventualiter eine ganze Rente auszurichten. B.p Mit Verfügung vom 29. März 2007 ("ersetzt die Verfügung vom 30.06.2005") setzte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Rentenanspruch ab 1. Mai 2007 auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % fest und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ab 1. Juni 2004 habe der Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente. Auf eine Rückforderung werde verzichtet. C.   Gegen diese Verfügung richtet sich die von Fürsprecher Marco Büchel für den Betroffenen am 8. Mai 2007 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei eine Oberexpertise in Auftrag zu geben und daraufhin neu zu entscheiden. Die gutachterliche Beurteilung stehe in krassem Gegensatz zu den Berichten von Dr. A.___ vom 15. März 2004 und von Dr. B.___ vom 7. September 2005. Weshalb die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht von 50 auf 75 % zugenommen haben sollte, sei nicht einzusehen. Eine Verbesserung lasse sich objektiv nicht feststellen. Die Beurteilung, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung kaum mehr psychisch auffällig gewirkt habe, sei als falsch zu taxieren. Dr. A.___ habe ausserdem in einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeugnis vom 23. April 2007 festgehalten, es habe sich eine erhebliche Verschlechterung eingestellt, weshalb eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr bestehe. Diese Verschlechterung habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer befinde sich auch in einer antidepressiven Therapie, und zwar seit Februar 2007. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten könne daher ohnehin nicht mehr abgestellt werden. Obwohl die Gutachter bezüglich einer Wiedereingliederung eine ungünstige Prognose gestellt hätten, habe die Beschwerdegegnerin nicht für nötig erachtet abzuklären, welche Arbeiten der Beschwerdeführer noch ausführen könnte. Es werde sich kein Arbeitgeber finden lassen, der eine Stelle anbiete, wo der Beschwerdeführer zusätzliche Pausen von zwei Stunden machen könne. Dieser werde seine Restarbeitsfähigkeit auch wegen des Alters sowie der mangelnden Vorkenntnisse und Flexibilität sicherlich nicht mehr verwerten können. Die Erwerbsunfähigkeit sei deshalb eine volle. Auch wenn von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen wäre, sei der Abzug von 10 % vom statistischen Lohn zu gering. Der Beschwerdeführer habe nur vier Jahre lang die Schule besucht und verfüge deshalb nur über eine lückenhafte Grundausbildung. Er habe nur rudimentär Lesen und Schreiben gelernt. Auch das Rechnen sei ein Problem. Ein Abzug von 25 % sei angemessen. Das Valideneinkommen betrage ausserdem Fr. 67'025.-- und der Invaliditätsgrad 50.7 %. D.   In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente habe. Die Einschätzung des Internisten Dr. A.___ sei für die psychiatrische Gesundheitsschädigung nicht relevant. Er stelle ausserdem auf die pessimistischen Schilderungen des Beschwerdeführers ab. Dr. A.___ setze sich auch nicht mit dem Gutachten auseinander. Die Berichte von Dr. B.___ seien ebenfalls nicht schlüssig. Der Arzt stelle wesentlich auf die Rückenbeschwerden ab. Erhebliche psychopathologische Befunde würden nicht genannt. Beim depressiven Zustandsbild handle es sich um eine Reaktion auf den Arbeitsplatzverlust per Ende September 2003. Das sei nicht invalidisierend, sondern stelle eine "Wohlfühlproblematik" ohne psychische Funktionsausfälle dar. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Es sei ein Abzug von 10 % vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer nur noch leichte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfstätigkeiten ausüben könne. Es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, weil die Reduktion um 25 % lediglich durch die ausgeprägte Dekonditionierung bedingt sei, die ausser Acht zu lassen sei. Das Invalideneinkommen betrage Fr. 51'307.--, das Valideneinkommen (2002) Fr. 63'700.-- und der Invaliditätsgrad 19 %. E.   Mit Replik vom 17. August 2007 beanstandet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Nichtberücksichtigung der Dekonditionierung. Die körperlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers seien nicht vergleichbar mit denjenigen des vom zitierten Urteil Betroffenen. Die Dekonditionierung lasse sich auch nicht einfach so beseitigen. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer diesbezüglich ferner nie Anweisungen erteilt und sie habe nicht geprüft, ob sie auf eine Krankheit zurückzuführen sei. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht integrierbar sei. Ihm stehe auch nicht eine Vielzahl von Beschäftigungen offen.   F.    Die Beschwerdegegnerin hat am 27. August 2007 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1.    1.1  Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 29. März 2007 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen nicht anwendbar. 1.2  Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer - im Sinn der erstmaligen Leistungsfestsetzung - ab 1. Juni 2004 eine Viertelsrente zugesprochen (und auf eine Rückforderung der zwischenzeitlich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte faktisch ausgerichteten Renten verzichtet). Diese Verfügung bildet den Streitgegenstand. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Vom Abverlangen beruflicher Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin nach der Aktenlage abgesehen, was angesichts der (teilweise aus invaliditätsfremden Gründen) mangelnden Voraussetzungen nicht zu beanstanden ist. 2.    2.1  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. 2.2  Im Falle einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Umständen notwendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). Bei der rückwirkenden stufenweisen Rentenzusprechung richtet sich der Zeitpunkt einer Rentenherabsetzung oder aufhebung ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 1 IVV. Art. 88 Abs. 2 IVV findet keine Anwendung (BGE 106 V 16). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 2.3  Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). 2.4  Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegt ein multidisziplinäres Gutachten vom Juli 2006 vor. Danach entspricht die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch-theoretisch einer 75-prozentigen Arbeitsfähigkeit in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten. Aufgrund internistischer, rheumatologischer und ergonomischer Untersuchung sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben und auch aus psychiatrischer Sicht sei keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mehr zu attestieren. In Anbetracht der langen Arbeitsunfähigkeit und der beobachteten Dekonditionierung seien dem Beschwerdeführer täglich zusätzliche Pausen von ca. zwei Stunden zu gewähren. Rein ergonomisch betrachtet sei nach einer gewissen Angewöhnungszeit an die Arbeit sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit basiere auf dem Fehlen von schwerwiegenden objektiven klinisch-somatischen, radiologischen und psychiatrischen Befunden, die eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Die psychologischen und Verhaltens-Faktoren, welche die Arbeitsfähigkeit kaum einschränkten, seien indessen geeignet zu erklären, weshalb bis anhin eine Rückkehr an einen Arbeitsplatz nicht habe gelingen können und wohl auch künftig nicht gelingen werde. 2.5  Gegen die Stichhaltigkeit dieses Begutachtungsergebnisses bringt der Beschwerdeführer vor, es stehe im Gegensatz zu den Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (und der Arbeitsfähigkeit von 50 auf 75 %) lasse sich nicht feststellen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits wendet in der Beschwerdeantwort ein, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzig durch die ausgeprägte Dekonditionierung bedingt sei, welche rechtsprechungsgemäss ausser Acht zu lassen sei. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei 75 % liege, weil er zusätzliche Pausen benötigt. Dieser Pausenbedarf wird mit der langen vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und der Dekonditionierung begründet, diese ausserdem wiederum

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit dem maladaptiven Schmerzbewältigungsstil (act. 88-20/57). Dass die Gutachter beschrieben, es könne "aus psychiatrischer Sicht dem Patienten keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden" und es bestehe aus ihrer "interdisziplinären Sicht bei Herrn L.___ medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit", aber auf der anderen Seite doch wieder eine Einschränkung dieser medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit um 25 % feststellten, mag den Aussagewert des Gutachtens bezweifeln lassen. Im Unterschied zu dem Sachverhalt, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht im Entscheid i/S M. vom 11. August 2006 (I 601/05) beurteilt hat, standen hier medizinisch-theoretisch doch 25 % und nicht 0 % Einschränkungen aus Dekonditionierung zur Diskussion. Für das Gericht entscheidend interpretierte der RAD am 14. September 2006 das Gutachten eindeutig: Es steht nach seiner Gesamtbeurteilung ausser Zweifel, dass von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 75 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen ist. Der RAD bekräftigte diesen Standpunkt auf Vorhaltung der Einwände des Beschwerdeführers hin am 1. Februar 2007 nochmals. Hierauf kann demnach abgestellt werden. Auch der Hinweis, aus rein ergonomischer Sicht sei nach einer gewissen Angewöhnungszeit an die Arbeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, rechtfertigt - für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum - nicht, von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % abzuweichen. Denn zum einen wird lediglich auf einen dies zulassenden Teilbereich (Ergonomie) verwiesen. Zum andern bestehen psychologische und Verhaltens-Faktoren, welche die Gutachter die Prognose für eine Eingliederung in den Arbeitsprozess als ungünstig beurteilen liessen. Eine allfällige Entwicklung des Sachverhalts nach Erlass der angefochtenen Verfügung wird gegebenenfalls in einem Anpassungsverfahren berücksichtigt werden können. 2.6  Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter weicht von den Beurteilungen von Dr. A.___ und von Dr. B.___ ab. Indessen ist aufgrund des Gutachtens von einer Sachverhaltsentwicklung im Zeitablauf auszugehen, wird dort doch festgehalten, die Anpassungsstörung, die sicherlich früher bestanden habe, sei ausgeheilt. Auf das begründete Ergebnis der multidisziplinären Begutachtung kann vorliegend abgestellt werden. Es basiert auf einer Kenntnisnahme von Anamnese und Vorakten sowie der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und erscheint verlässlich. Die Resultate der ausserdem durchgeführten ergonomischen Abklärungen waren zwar gemäss dem Gutachten infolge der erheblichen Symptomausweitung und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Selbstlimitierung sowie der Inkonsistenzen in den Tests nicht verwertbar, doch hielten die Gutachter überzeugend fest, aufgrund ihrer grossen Erfahrung mit der EFL- Testmethode könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mehr leisten könnte, als er gezeigt habe. Im Zeitpunkt der Begutachtung 2006 machte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers demnach bis auf weiteres 25 % aus. 2.7  Für den Zeitraum ab dem 20. Juni 2003 ist dagegen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen, wie sie neben dem Gutachten auch Dr. A.___ (insgesamt) und Dr. B.___ (aus rein psychiatrischer Sicht) dem Beschwerdeführer attestiert haben. Eine (wegen des Zusammenfallens von somatischer und psychiatrischer Komponente mit einer allfälligen additiven Wirkung) dieses Mass übersteigende Arbeitsunfähigkeit lag demnach nicht vor. 2.8  Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine Verschlechterung seit Herbst 2006 geltend. Dr. A.___ hatte am 23. April 2007 berichtet, es habe sich seit diesem Zeitpunkt eine Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit eingestellt. Es habe sich eine eigentliche Depression mit Angststörungen, Rückzugstendenz, stark gedrückter Grundstimmung und Reizbarkeit entwickelt, und zwar sukzessiv progredient. Seit Februar 2007 habe er eine antidepressive Therapie installiert. Allenfalls werde der Beschwerdeführer noch einem Facharzt überwiesen werden, da sich der Verlauf bis dahin nicht günstig verändert habe. Diese Angaben sind nicht geeignet, bereits für den Sachverhalt, der vorliegend massgebend ist (März 2007), von einer relevanten Veränderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, da doch bis dahin noch keine fachärztliche Behandlung der psychischen Beschwerden erforderlich erschien. Eine allfällige wesentliche Verschlechterung wäre vielmehr in einem späteren Verfahren von Bedeutung.   3.    3.1  Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222), vorliegend somit auf jene im Jahr 2004. Es rechtfertigt sich indessen vorliegend,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Einkommensvergleich auf das Jahr 2002 zu beziehen, nämlich das letzte Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit. Damals erzielte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr. 63'700.--. Dieser Betrag kann als Valideneinkommen betrachtet werden. 3.2  Seit Ende Juni 2003 ist der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Ihm ist eine angepasste Tätigkeit allerdings medizinisch zumutbar. Sein Alter - er war bei Erlass der angefochtenen Verfügung 58 Jahre alt - steht der Annahme, eine Erwerbsarbeit in einer leichten Tätigkeit sei ihm grundsätzlich zumutbar, nicht entgegen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt, welcher bei der Invaliditätsbemessung massgebend ist, beinhaltet von seiner Struktur her nämlich sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S O. vom 22. November 2006, U 303/06). Er hat rein hypothetischen Charakter und dient dazu, die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 16. Juli 2003, I 758/02; BGE 110 V 276 E. 4b). Die gesundheitlichen Rahmenbedingungen für eine dem Beschwerdeführer medizinisch zumutbare Arbeit sind nicht so einschränkend, dass seine Einsatzmöglichkeiten dort als realitätsfremd zu betrachten wären. Es muss auch nicht angenommen werden, dass er für die in Frage kommenden leichten Hilfstätigkeiten einer Einarbeitungszeit bedürfte, die eine Anstellung für einen Arbeitgeber unwirtschaftlich erscheinen lassen müsste. Für die Invaliditätsbemessung ist ferner nicht darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich eine Anstellung in einer angepassten Tätigkeit finden könnte, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Es lässt sich demnach nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die statistischen Durchschnittseinkommen abgestellt hat. 3.3  Im statistischen Mittel (Zentralwert; vgl. AHI 1999 S. 50) konnten Männer im Jahr 2002 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor Fr. 54'684.-- (12x Fr. 4'557.--) erzielen (vgl. Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2002 des Bundesamtes für Statistik), und zwar bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Bei der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41.7 Stunden (vgl. T2.5.2) entspricht dies einem Betrag von Fr. 57'008.--. 3.4  In der Praxis werden die zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlöhne gekürzt, wenn Versicherte, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, wenn sie - unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit - als gesundheitlich Beeinträchtigte im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind oder wenn weitere persönliche und berufliche Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben. Der Abzug ist nicht schematisch vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75). Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10 % vorgenommen. Es gibt keinen Anlass zu einer diesbezüglichen Korrektur. Ein Abzug erscheint schon deswegen gerechtfertigt, weil die Tabellenlöhne von gesunden Arbeitskräften erhoben werden. Der Pausenbedarf des Beschwerdeführers ist allerdings bereits als Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden.  3.5  Damit ergeben sich für die Zeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierter Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 25'654.-- und ein Invaliditätsgrad von 59.72 bzw. (gerundet) 60 %. Dem Beschwerdeführer steht somit nach Ablauf der Wartezeit ab 1. Juni 2004 eine Dreiviertelsrente zu. 3.6  Mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 %, wie sie ab der Erstattung des Gutachtens im Juli 2006 anzunehmen ist, ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 38'480.--, das einem Invaliditätsgrad von 39.59 bzw. (gerundet) 40 % entspricht, sodass nach Ablauf von drei Monaten (vgl. Art. 88a IVV) - also ab 1. Oktober 2006 - noch Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, wie in der angefochtenen Verfügung abgesehen vom Zeitpunkt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte richtig festgehalten wurde. Da es sich um eine erstmalige rückwirkende, abgestufte Rentenzusprechung handelt, ist allein Art. 88a IVV massgebend. 4.    4.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2007 teilweise zu schützen und dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juni 2004 (bis 30. September 2006) eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente zuzusprechen. 4.2  Angesichts des teilweisen Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), und zwar vorliegend auf Fr. 600.--, zum Teil aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Der Beschwerdeführer hat ermessensweise eine Entscheidgebühr von Fr. 240.--, die Beschwerdegegnerin eine solche von Fr. 360.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist vom geleisteten Kostenvorschuss der Restbetrag von Fr. 360.-- zurückzuerstatten. 4.3  Der Beschwerdeführer hat bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Die Entschädigung ist ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. März 2007 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen für die Zeit ab 1. Juni 2004 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente zugesprochen. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.  Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 240.--, die Beschwerdegegnerin eine solche von Fr. 360.--. 3.  Dem Beschwerdeführer wird vom geleisteten Kostenvorschuss ein Betrag von Fr. 360.-- zurückerstattet. 4.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.09.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG. Erstmalige Rentenzusprechung nach Aufhebung einer ersten rentenzusprechenden Verfügung auf Einsprache hin (mit faktischer Weiterausrichtung der Rente). Invaliditätsbemessung. Auslegung einer gutachterlichen arbeitsfähigkeitsschätzung (Dekonditionierung) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2008, IV 2007/187).

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