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St.Gallen Versicherungsgericht 29.01.2008 IV 2007/142, IV 2007/259

29 gennaio 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,853 parole·~19 min·1

Riassunto

Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG, aArt. 17 Abs. 1 IVG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wurde eine Umschulung in einen Beruf mit eidgenössischem Fachausweis formell rechtskräftig bewilligt, so kann die IV-Stelle die Umschulung nicht bereits vor Erlangen des Abschlusses als abgeschlossen erklären, wenn die versicherte Person zur Prüfung aus Gründen, die sie nicht vorhersehen musste, noch nicht zugelassen wird. Über die Rentenfrage kann gemäss dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" erst nach Abschluss der Eingliederung entschieden werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2008, IV 2007/142 und IV 2007/259).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/142, IV 2007/259 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 29.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2008 Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG, aArt. 17 Abs. 1 IVG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wurde eine Umschulung in einen Beruf mit eidgenössischem Fachausweis formell rechtskräftig bewilligt, so kann die IV-Stelle die Umschulung nicht bereits vor Erlangen des Abschlusses als abgeschlossen erklären, wenn die versicherte Person zur Prüfung aus Gründen, die sie nicht vorhersehen musste, noch nicht zugelassen wird. Über die Rentenfrage kann gemäss dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" erst nach Abschluss der Eingliederung entschieden werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2008, IV 2007/142 und IV 2007/259). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 29. Januar 2008 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16/ Brunnenhof, Postfach 545, 7002 Chur, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend berufliche Massnahmen und Rente Sachverhalt: A. A.a S.___, Jahrgang 1976, erlitt am 11. September 2002 einen Autounfall. Sie ist gelernte Tierpflegerin und arbeitete bis September 2003 als Sachbearbeiterin Büro bei der A.___ AG (IV-act. 7). Im selben Monat meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (IV-act. 1). Ihr Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 27. September 2003 eine Distorsion der Halswirbelsäule und schätzte die Arbeitsfähigkeit ab Juni 2003 auf 50%. Bürotätigkeiten und ähnliches seien der Versicherten sicher möglich (IV-act. 8-1, 8-4). A.b Der zuständige IV-Berufsberater hielt am 17. März 2004 fest, eine Umschulung zur Technischen Kauffrau am Bildungszentrum C.___ aus berufsberaterischer Sicht zu unterstützen. Die Berufslösung sei sinnvoll, weil die Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit erhöhen könne (IV-act. 20-2). Mit Verfügung vom 8. April 2004 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung zur Technischen Kauffrau C.___, 1. Semester, in Form einer Vorabklärung ab 19. April 2004 bis 1. Oktober 2004 (IV-act. 23). Am 24. September 2004 bejahte sie verfügungsweise die Kostenübernahme für die Fortsetzung der Umschulung zur Technischen Kauffrau ab 25. Oktober 2004 bis 25. März 2005 (IV-act. 36). Die Versicherte schloss die Umschulung im März 2005 erfolgreich ab (IV-act. 100-17). Überschneidend begann sie im Januar 2005 eine Abendausbildung zur Planerin Marketingkommunikation am C.___. Die IV-Stelle verfügte am 25. April 2005 die Übernahme der Kosten für diese Umschulung von 25. Januar 2005 bis 8. April 2006 in der Höhe von Fr. 11'000.- inkl. Prüfungsgebühren (IVact. 51). Während der gesamten Dauer der beiden Umschulungen bezahlte die IV Taggelder (IV-act. 29, 39, 44, 54, 103). A.c Mit Beschluss vom 15. November 2005 teilte der Verein Schweizer Werbung (SW) der Versicherten mit, sie werde zur eidgenössischen Berufsprüfung Planerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Marketingkommunikation nicht zugelassen, weil sie nicht über die erforderlichen drei Jahre Werbepraxis verfüge (IV-act. 105-23 f.). Darüber informierte die Versicherte den IV-Berufs¬bera¬ter am 17. Januar 2006 telefonisch (IV-act. 88-2). Im März 2006 schloss sie mit der D.___ AG, einen Arbeitsvertrag ab. Mit Beginn am 10. April 2006 wurde sie in der Administration und Organisation (Media und Produktion) und als Assistentin bei der Kundenberatung im Pensum von 50% für einen Monatslohn von Fr. 2'500.- brutto eingestellt (IV-act. 87). A.d Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie gedenke die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen zu beenden (IVact. 125). Dazu nahm Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf in Vertretung der Versicherten am 22. Januar 2007 Stellung (IV-act. 130). Die IV-Stelle erliess am 27. Februar 2007 eine Verfügung mit dem Betreff "Berufliche Massnahmen abgeschlossen". Obwohl die Versicherte nicht zur eidgenössischen Prüfung zugelassen worden sei, habe sie eine neue Stelle im Bereich Administration/ Organisation antreten können. Mit den erworbenen Kenntnissen sei es ihr zumutbar, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie sei in der Lage, die anfallenden Arbeiten auch ohne den eidgenössischen Fachausweis zu erledigen. Somit sei sie eingegliedert (act. G 1.1). A.e Am 29. Dezember 2006 erstattete die Academy of Swiss Insurance Medicine des Universitätsspitals Basel (asim) ein polydisziplinäres Gutachten. Dieses weist insbesondere die Diagnosen des zervikothorakospondylogenen resp. zervikokephalen Schmerzsyndroms rechts, der leichtgradigen Periarthropathia humeroscapularis rechts, des chronischen Zervikobrachiozephalsyndroms und der leichten neuropsychologischen Funktionsstörung auf. Die Versicherte sei in sämtlichen körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten zu 70% arbeitsfähig (IV-act. 129-19 ff.). A.f Mit einem weiteren Vorbescheid vom 12. März 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Der Invaliditätsgrad betrage lediglich 16% (IV-act. 143). Der Rechtsvertreter der Versicherten nahm dazu am 27. April 2007 Stellung (IV-act. 161 im Verfahren IV 2007/259). Mit Verfügung vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 31. Mai 2007 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (act. G 1.1.1 im Verfahren IV 2007/259). B. B.a Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2007 betreffend berufliche Massnahmen richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Versicherten vom 29. März 2007. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Sämtliche Kosten für die Umschulung der Beschwerdeführerin in den Beruf einer Planerin Marketingkommuni¬ka¬tion mit eidgenössischem Fachausweis inklusive Prüfungsgebühr seien zu übernehmen. Eventualiter seien der Versicherten die im Hinblick auf die Abschlussprüfung erforderlichen Repetitionskurse zu finanzieren, inkl. Prüfungsgebühr. Subeventualiter seien ihr Weiterbildungen in Adobe INDesign, Adobe Photoshop I und II und Adobe Illustrator zu finanzieren. Subsubeventualiter seien andere Umschulungsmassnahmen, allenfalls der Berufsabschluss mit eidgenössischem Fachausweis zur Technischen Kauffrau, zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren sei als dringlich zu erklären und prioritär zu behandeln, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Prüfung der Voraussetzungen, ob das angestrebte Umschulungsziel erreicht werden könne, sei Sache des IV-Berufsberaters. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin aufgrund eines Berufsabschlusses als Tierpflegerin und eines kaufmännischen Diploms, erworben an der Abendhandelsschule der E.___, als kaufmännische Angestellte tätig gewesen. Schon vor diesem Hintergrund habe sie im Rahmen der angestrebten Umschulung Anspruch auf eine Ausbildung mit Berufsabschluss. Eine einmal begonnene Umschulung dürfe nicht vorzeitig abgebrochen werden, solange das Eingliederungsziel unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes noch erreichbar sei. Eingliederungsziel sei der Berufsabschluss der Beschwerdeführerin als Planerin Marketingkommunikation mit eidgenössischem Fachausweis gewesen. Der angestrebte Berufsabschluss sei ohne jedes Verschulden der Beschwerdeführerin nicht erreicht worden. Damit werde die Eingliederungswirksamkeit der bisherigen Umschulung in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin hätte mit dem Fachausweis Planerin Marketingkommunikation ungleich bessere Lohnmöglichkeiten als mit gewöhnlicher kaufmännischer Ausbildung. Diesbezüglich seien aus Händen der SW entsprechende, allenfalls statistische Lohnangaben zu evaluieren. Mit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte subeventualiter beantragten Übernahme der Kosten für Weiterbildungen in Adobe INDesign etc. liesse sich im bevorzugten Tätigkeitsbereich der Versicherten (Werbung) eine deutliche Verbesserung ihrer beruflichen Möglichkeiten und ein entsprechendes Lohnsteigerungspotential realisieren. Weiter kritisiert der Rechtsvertreter das medizinische Gutachten der asim vom 29. Dezember 2006 (IV-act. 129), wobei er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin sei entgegen den Schlussfolgerungen des Gutachtens, das von einer Arbeitsfähigkeit von 70% ausgegangen war, maximal 50% arbeitsfähig (act. G 1). Mit Schreiben vom 26. April 2007 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten weitere Unterlagen ein (act. G 4). B.b Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des asim-Gutachtens vom 29. Dezember 2006 sei fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung im September 2004 gegeben gewesen seien. Die geschätzte Arbeitsfähigkeit von 70% habe bereits bei der ehemaligen Bürotätigkeit in der A.___ AG bestanden. Dank der Umschulung könne die Beschwerdeführerin allerdings heute in einer Bürotätigkeit mehr verdienen, sodass die Erwerbsfähigkeit verbessert worden sei. Weitere berufliche Massnamen (wie das Erlangen des eidgenössischen Fachausweises) könnten die Erwerbsfähigkeit nicht (mehr) verbessern und dürften somit nicht mehr zugesprochen werden (act. G 6). B.c In der Replik vom 5. Juli 2007 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den Anträgen der Beschwerde fest. Bereits in dem im März 2004 beschlossenen Eingliederungsplan sei für die 3. Phase eine Spezialisierung zur Technischen Kauffrau mit eidgenössischem Fachausweis oder zur Planerin Marketing-Kommunikation mit eidgenössischem Fachausweis vorgesehen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei weder verantwortlich noch zuständig und in der Lage gewesen, selber die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung Planerin Marketing- Kommunikation abzuklären. Ihr sei insbesondere von Seiten der Schulleiterin des C.___ bestätigt worden, dass die Zulassung zur Prüfung kein Problem sei. Das asim- Gutachten kritisiert der Rechtsvertreter dahingehend, dass sich die Arbeitsfähigkeit von 60-70% ausschliesslich auf die von den Neuropsychologinnen festgestellten Einschränkungen beziehe und nicht aufgezeigt worden sei, weshalb die vom Rheumatologen geäusserte Arbeitsunfähigkeit von 20% nicht zu einer zusätzlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führe. Er beantragt eine umfassende polydisziplinäre Neubegutachtung. Die Umschulungsvoraussetzungen seien bereits deshalb erfüllt, weil die erwerblichen Möglichkeiten bei erfolgreichem Abschluss der Umschulung sichtlich verbessert würden. Weiter behauptet der Rechtsvertreter, die Beschwerdeführerin hätte sich ohne Gesundheitsschaden mindestens ein gleichwertiges, wenn nicht gar besseres Lohnpotential schaffen können als aufgrund theoretischer Erkenntnisse im Rahmen der Ausbildung zur Technischen Kauffrau C.___. Diesbezüglich verweist er auf die bei der A.___ AG während weniger als drei Jahren erzielte Lohnsteigerung von rund 20% (act. G 17). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. August 2007 auf eine weitere Stellungnahme (act. G 19). C. C.a Gegen die ablehnende Rentenverfügung vom 31. Mai 2007 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2007 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Der Beschwerdeführerin seien mit Wirkung ab April 2006 sämtliche gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere Rentenleistungen auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von mindestens 50%, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rechtsvertreter macht geltend, dass bei Gutheissung des Verfahrens betreffend berufliche Massnahmen ein allfälliger Rentenentscheid erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen gefällt werden könnte (act. G 1 im Verfahren IV 2007/259). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2007 die Abweisung der Beschwerde in Sachen Rente. Das Verfahren sei mit dem Verfahren IV 2007/142 zu vereinigen (act. G 3 im Verfahren IV 2007/259). C.c Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 30. November 2007 an seinen Anträgen gemäss Beschwerde fest (act. G 14 im Verfahren IV 2007/259).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Dezember 2007 auf eine weitere Stellungnahme (act. G 16 im Verfahren IV 2007/259). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, sofern entscheidwesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 28. August 2007 betreffend Rente die Vereinigung mit dem Verfahren IV 2007/142 betreffend berufliche Massnahmen. In beiden Verfahren stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" folgend ist in einem ersten Schritt über die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Von diesem Entscheid abhängig ist die Frage, ob über die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin bereits entschieden werden kann. Da die Streitgegenstände der Verfahren IV 2007/142 und IV 2007/259 also eng zusammenhängen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen (nachfolgend werden die IV-Akten aus dem Verfahren IV 2007/142 angegeben, soweit nicht anders vermerkt) . 2. Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf die angefochtene Verfügung die bis zum 31. De¬zember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Vorab ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Weiterführung der beruflichen Massnahmen (Umschulung) zu prüfen. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 258; BGE 124 V 108). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108; BGE 121 V 260 Erw. 2c; BGE 115 V 198 Erw. 4e/cc; ZAK 1992 S. 210 Erw. 3a). Immer muss zwischen Kosten und Nutzen der Eingliederungsmassnahmen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (vgl. EVGE 1964 S. 239; BGE 97 V 162; ZAK 1970 S. 231). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss aArt. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung invaliditätsbedingt notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung unter anderem Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Eine Invalidität im Sinne des aArt. 17 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleidet (vgl. MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 124 f.). 3.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin bei Zusprache des ersten Semesters der Umschulung zur Technischen Kauffrau C.___ am 8. April 2004 als zu 50% arbeitsfähig betrachtet. Diese Einschätzung stützte sich offenbar auf den Bericht von Dr. B.___ vom 27. Sep¬tember 2003 (IV-act. 8-1). Durch die Umschulung sollte die Erwerbsfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert werden. Die Umschulung war in drei Phasen geplant. In einer ersten Phase sollte zur Vorabklärung das erste Semester der Ausbildung zur Technischen Kauffrau C.___ vom 19. April 2004 bis 1. Oktober 2004 bewilligt werden. Bei Erfolg sollte in einer zweiten Phase das zweite Semester vom 25. Oktober 2004 bis 25. März 2005 bewilligt werden. Eine dritte Phase umschrieb der zuständige IV-Berufsberater im Bericht vom 17. März 2004 mit "Spezialisierung zur Technischen Kauffrau mit eidg. FA oder Planerin Marketing-Kommunikation; Datum noch nicht bekannt" (IV-act. 20-2). Die ersten beiden Phasen konnte die Beschwerdeführerin planmässig erfolgreich absolvieren (vgl. IV-act. 100-17). So sprach die IV-Stelle ihr am 25. April 2005 die "Kosten der Fortsetzung der Umschulung zur Planerin Marketing-Kommunikation an der C.___ ab 25.01.2005 bis 08.04.2006" zu. In der Verfügung wurde festgehalten, die Ausbildungskosten inkl. Prüfungsgebühren würden sich gemäss Offerte auf Fr. 11'000.- belaufen (IV-act. 51-1). Diese Offerte erstellte das C.___ am 13. Januar 2005. Sie bezog sich auf die Ausbildung zur "Planer/ in Marketingkommunikation mit eidg. FA im berufsbegleitenden Programm, 25. Januar 2005 - 8. April 2006". Die Kurskosten wurden auf Fr. 8'900.- und die Prüfungsgebühren auf Fr. 2'100.- veranschlagt (IV-act. 45). In ihrer Verfügung vom 25. April 2005 bewilligte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin also die Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation mit eidgenössischem Fachausweis. Die Beschwerdeführerin konnte diese Ausbildung nicht wie vorgesehen im April 2006 abschliessen, weil sie zur eidgenössischen Prüfung wegen ungenügender Dauer ihrer Werbepraxis nicht zugelassen wurde. Sie erklärte, die Ausbildung beenden zu wollen, sobald sie genügend Berufserfahrung zur Prüfungsanmeldung vorweisen könnte. Damit hat sie nur eine ihr am 25. April 2005 formell rechtskräftig zugesprochene Leistung beansprucht. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Weiterführung der Umschulung bis zum erfolgreichen Abschluss (eidgenössischer Fachausweis) mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2007 verneint. Sie hat dies sinngemäss damit begründet, dass die Beschwerdeführerin den eidgenössischen Fachausweis gar nicht benötige, weil sie mit den erworbenen Kenntnissen ausreichend qualifiziert sei. Damit vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, auch ohne den eidgenössischen Fachausweis sei die Beschwerdeführerin in einen Beruf umgeschult, der dem ursprünglich erlernten Beruf gleichwertig sei.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Da der Beschwerdeführerin eindeutig eine Umschulung zur Marketingplanerin mit eidgenössischem Fachausweis zugesprochen wurde, stellt die am 27. Februar 2007 verfügte Verweigerung der Weiterführung der Umschulung bis zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises eine Modifikation der formell rechtskräftigen Verfügung vom 25. April 2005 dar. Beim von der Beschwerdeführerin ursprünglich erlernten Beruf handelt es sich ganz offensichtlich nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, sodass die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 25. April 2005 nicht unter dem Titel der prozessualen Revision zurückkommen konnte. Auch die Voraussetzungen der Anpassung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG sind nicht gegeben, liegt doch keine ersichtliche Veränderung des leistungsrelevanten Sachverhalts vor. Die am 27. Februar 2007 verfügte Modifikation der Verfügung vom 25. April 2005 kann also nur eine Teilwiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) jener Verfügung sein (vgl. zum Ganzen den im Internet publizierten Entscheid IV 2006/195 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2007, Erw. 3). 3.4 Die Wiedererwägung setzt eine zweifellose Unrichtigkeit der zu korrigierenden formell rechtskräftigen Verfügung voraus. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn es war am 25. April 2005 trotz der bereits erworbenen Kenntnisse der Beschwerdeführerin sinnvoll, eine Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation bis zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde damals in jeder Tätigkeit als nur noch zu 50% arbeitsfähig betrachtet, sie erfüllte also den Invaliditätsbegriff gemäss aArt. 17 Abs. 1 IVG, da sie bei dieser Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse von über 20% erlitt. Die Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation insbesondere mit eidgenössischem Fachausweis versprach ihre Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Die Beschwerdeführerin brachte die intellektuellen Voraussetzungen für die Umschulung offensichtlich mit und hatte zudem noch ein langes Erwerbsleben vor sich, sodass die am 25. April 2005 verfügte Umschulung eindeutig vertretbar war. Von zweifelloser Unrichtigkeit des Entscheids kann keine Rede sein. 3.5 Im asim-Gutachten vom 29. Dezember 2006 wird eine Arbeitsfähigkeit von 70% seit dem Unfall im September 2002 attestiert (IV-act. 129-21). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestreitet die Schlüssigkeit des Gutachtens und stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei höchstens 50% arbeitsfähig. Die Frage, ob die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin 50% oder 70% arbeitsfähig ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2002 im Umfang von 70% arbeitsfähig gewesen wäre, macht dies die Verfügung vom 25. April 2005 nicht zweifellos unrichtig. Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30% wäre davon auszugehen, dass die Umschulungsvoraussetzungen gegeben waren, die Verfügung vom 25. April 2005 also nicht falsch war. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2007 als Teilwiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 25. April 2005 als rechtswidrig und ist aufzuheben. 3.6 Nicht von Belang ist, ob die Beschwerdeführerin eine unvollständige Anmeldung zur eidgenössischen Fachprüfung eingereicht hatte. In erster Linie ist es Sache des IV- Berufsberaters festzustellen, ob eine versicherte Person die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umschulung mitbringt oder nicht, was grundsätzlich vor der Verfügung über die Kostengutsprache zu klären ist. Der Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, den IV-Berufsberater absichtlich über das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Prüfungszulassung getäuscht zu haben. Sie legt glaubhaft dar, bis zum ablehnenden Entscheid der SW (nicht zuletzt aufgrund entsprechender Beteuerung der C.___-Schulleitung) überzeugt gewesen zu sein, über genügend bereichsspezifische Arbeitserfahrung zu verfügen (vgl. IV-act. 105-3 f., insbesondere Ausführungen zum Dezember 2004 und zum 15. No¬vem¬ber 2005). Auch die Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin nicht vor, bereits vor der Verfügung vom 25. April 2005 gewusst zu haben, dass sie die eidgenössische Prüfung nicht im April 2006 würde ablegen können. 4. Da die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin gemäss den vorstehenden Erwägungen fortzuführen ist, erweist sich die Verfügung vom 31. Mai 2007 betreffend die Rentenfrage gemäss dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" als verfrüht und ist demnach aufzuheben. Die berufliche Eingliederung hat ihren Fortgang zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin wird prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum, in dem sie die zur Prüfungszulassung notwendige Berufspraxis erlangt, Anspruch auf Taggelder oder allenfalls Rente hat. Nach Abschluss der beruflichen Eingliederung hat die Beschwerdegegnerin zudem über die Rentenfrage gegebenenfalls neu zu verfügen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 5.1 Die Beschwerde im Verfahren IV 2007/142 ist unter Aufhebung der Verfügung vom 27. Februar 2007 gutzuheissen und die Sache ist zur Weiterführung der beruflichen Eingliederung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Die Beschwerde im Verfahren IV 2007/259 ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2007 aufzuheben ist. 5.3 Die beiden Beschwerdeverfahren sind kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 800.- erscheint als angemessen. Die beiden angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin haben sich als rechtswidrig erwiesen, sodass die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz. 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 800.zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 2007/142 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dieser zurückerstattet. 5.4 Bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat für die beiden Beschwerden und Repliken zweifellos viel Zeit aufwenden müssen. Der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin also mit Fr. 4'500.- zu entschädigen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Verfahren IV 2007/142 und IV 2007/259 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde im Verfahren IV 2007/142 betreffend berufliche Massnahmen wird unter Aufhebung der Verfügung vom 27. Februar 2007 gutgeheissen. Die Sache wird zur Weiterführung der beruflichen Eingliederung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde im Verfahren IV 2007/259 betreffend IV-Rente wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 31. Mai 2007 aufgehoben wird. 4. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 800.-. 5. Der Beschwerdeführerin wird der für das Verfahren IV 2007/142 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückerstattet. 6. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2008 Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG, aArt. 17 Abs. 1 IVG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wurde eine Umschulung in einen Beruf mit eidgenössischem Fachausweis formell rechtskräftig bewilligt, so kann die IV-Stelle die Umschulung nicht bereits vor Erlangen des Abschlusses als abgeschlossen erklären, wenn die versicherte Person zur Prüfung aus Gründen, die sie nicht vorhersehen musste, noch nicht zugelassen wird. Über die Rentenfrage kann gemäss dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" erst nach Abschluss der Eingliederung entschieden werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2008, IV 2007/142 und IV 2007/259).

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