© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/98 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 28.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 28.03.2007 Art. 43 Abs. 1 ATSG: Untersuchungsgrundsatz. Würdigung der medizinischen Akten; unzureichende Abklärung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, unklare und teilweise widersprüchliche medizinische Aktenlage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2007, IV 2006/98). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiber Marcel Aebischer Entscheid vom 28. März 2007 In Sachen W.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, procap, Schweizerischer Invaliden- Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Leistungen hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Am 30. Juni 2000 erlitt W.___, geboren 1946, bei einem Sturz in ihrer Wohnung eine Trümmerfraktur des rechten Ellbogens mit Ellbogenluxation (Radiusköpfchen- Trümmerfraktur). Das Radiusköpfchen wurde am 14. Februar 2001 operativ durch eine zementierte Prothese ersetzt (act. G 3.1/12 S. 2; G 3.2/27 S. 2 Ziff. 3). Am 21. Mai 2001 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der IV an und beantragte eine Rente (act. G 3.1/2). Aufgrund der fortbestehenden Schmerzen im rechten Handgelenk wurde am 3. Mai 2002 eine Verkürzungsosteotomie der Ulna durchgeführt. Die hierbei verwendete Metallplatte wurde am 5. Februar 2003 entfernt (vgl. act. G 3.2/27 S. 2 Ziff. 3). Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten betrug seit dem Unfalldatum 100 %. Die Allianz Suisse als Unfallversicherung gemäss UVG anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Leistungen aus (act. G 3.1/21). B.- a) Der von der Unfallversicherung zugezogene Experte, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie FMH, X.___, stellte bei der Versicherten mit Gutachten vom 15. März 2004 die folgenden Diagnosen: Schmerzhafte Bewegungseinschränkung Ellbogen und Handgelenk rechts, Radiusköpfchenprothese wegen Nekrose und Verkürzungsosteotomie Ulna rechts, schnellender Finger III links sowie eine verheilte Metatarsale V Fraktur rechts. Dr. A.___ führte aus, trotz der vorgenommenen Operationen sei eine schmerzhafte Beweglichkeit sowohl am Hand- als auch am Ellbogengelenk zurückgeblieben. Das Bewegungsausmass am rechten Handgelenk sei minimal eingeschränkt. Ein Streckausfall am rechten Ellbogen von 30 Grad sei funktionell von untergeordneter Bedeutung. Störend sei die schmerzhafte Beweglichkeit, welche die Tätigkeit der Versicherten als Coiffeuse einschränke. In diesem Beruf bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Es könnten zwar einige Haarschnitte pro Tag ausgeführt werden, allerdings in deutlich verlangsamtem Tempo und mit langen Pausen. Für Haushalttätigkeiten betrage die Einschränkung 30 %. Diese Beurteilung gelte ab dem 1. April 2003, d.h. nach dem Abschluss der Heilung nach Metallentfernung (act. G 3.2/27 S. 4 Ziff. 6).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Da Dr. A.___ bei der Versicherten aufgrund der Akten und der eigenen Untersuchungen nebst den somatischen Beschwerden auch eine psychische Problematik festgestellt hatte, zog er Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, X.___, für eine psychiatrische Konsiliaruntersuchung bei. Dr. B.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 22. März 2004 eine psychogene Überlagerung bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung des linken Ellbogens und Handgelenks rechts nach Trümmerfaktur, Osteosynthese und prothetischem Ersatz des Radiusköpfchens sowie eine Anpassungsstörung mit Angst, Depression und Ärger (ICD-10 Z 60.8) infolge von Integritätsschaden, Langzeit-Arbeitslosigkeit und Verlust von Angehörigen bei Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (ICD-10 Z 73.1). Er führte aus, die schon relativ stark arbeitsrelevanten Schmerzen der rechten Hand seien vermutlich überlagert mit neurotischen Mechanismen im Sinne einer Projektion von Versagens- und Schuldgefühlen auf einen Körperteil bzw. den Unfall oder den Versicherer. Die ganzen Mechanismen seien der Versicherten nicht bewusst und nicht durch eine Willensanstrengung zu überwinden. Die berufliche Eingliederung könnte dann Erfolg haben, wenn die Versicherte dadurch in ihrem Selbstwertgefühl gestärkt würde. Allenfalls sei eine Tätigkeit denkbar, bei der ihre Anerkennungsbedürftigkeit positiv zum Tragen komme, z.B. nach entsprechender Umschulung an einem Kiosk, als Beraterin, Verkäuferin in einer kleinen Filiale oder an einer Reception (act. G 3.2/28 S. 4 f.). Die psychiatrisch relevanten Beschwerden könnten nur teilweise objektiviert werden. Die Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei nicht allein auf unfallbedingte somatische Ursachen zurückzuführen. Sie seien auch durch eine psychiatrische Erkrankung mitbedingt. Diese sei als Folge des Unfalls anzusehen. Es handle sich dabei um eine Fehlverarbeitung von Verlusten der körperlichen Integrität und um eine narzisstische Kränkung infolge der unfallbedingten Kündigung. Die psychische Fehlentwicklung stehe im Verhältnis zum restlichen unfallbedingten Beschwerdebild nicht im Vordergrund. Mit Sicherheit könne gesagt werden, dass die psychischen Ursachen sich nicht allein auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkten. Falls von orthopädischer Seite die Möglichkeit der Verlagerung der beruflichen Tätigkeit auf eine andere Arbeit bejaht werde, könne diese auch von psychiatrischer Seite bejaht werden. Es sei abzuraten von Tätigkeiten, welche im Hinblick auf das Sozialprestige wesentlich unter dem Beruf einer Coiffeuse lägen, wie z.B. Montage- oder Kontrollarbeiten. In einer anderen zumutbaren Tätigkeit bestehe
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte langfristig keine bleibende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, sodass die Versicherte in einer den orthopädischen Gegebenheiten angepassten Tätigkeit mit einem normalen Arbeitspensum belastet werden könne. Für eine Einarbeitungszeit von maximal einem Monat dürfte eine Verminderung der Leistung von ca. 20 % bestehen. Die Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Versicherten sei offen. Gelinge eine narzisstisch stärkende und existentiell sichere Integration in das Berufsleben werden die Konversionssymptomatik in den Hintergrund treten und die Anpassungsstörung verschwinden. Misslinge eine berufliche und auch soziale Reintegration, werde sich die Konversionssymptomatik fixieren und das depressive Syndrom chronifizieren. Aus psychiatrischer Sicht sei noch kein Endzustand erreicht (act. G 3.2/28 S. 5 ff. Ziff. 1-6). c) Gestützt auf diesen Bericht und die eigenen Untersuchungen beantwortete Dr. A.___ die ihm von der Unfallversicherung mit dem Gutachtensauftrag gestellten Fragen. Er führte aus, die Dauerschmerzen im rechten Arm seien Restbeschwerden nach den durchgeführten Operationen. Es sei eine erstaunlich gute Beweglichkeit in den betroffenen Gelenken erzielt worden. Da aber mehrere Eingriffe stattgefunden hätten, müsse die gesamte Funktion der Gelenke als beeinträchtigt angesehen werden, was sich in Bewegungsschmerzen und einer verminderten Belastbarkeit äussere. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei vorwiegend durch unfallbedingte somatische Ursachen bedingt. Zusätzlich formuliere Dr. B.___ eine Erkrankung, die als Unfallfolge anzusehen sei, bezogen auf die somatischen Beschwerden allerdings nicht im Vordergrund stehe. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde verursacht durch die Behinderung am rechten Arm, wo keine Lasten über 5 kg gehoben werden könnten. Ausserdem seien keine wiederholten Bewegungen im Hand- und Ellbogengelenk sowie keine Zwangshaltungen in einer schmerzhaften Position möglich. Es bleibe eine beidhändige Tätigkeit bei gut erhaltener Steh- und Sitzdauer unter Ausschluss dieser Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Dies treffe auf einfache Montage- und Kontrollarbeiten zu, von welchen psychiatrischerseits jedoch abgeraten werde. Da die Patientin nicht mehr Auto fahre, entfalle auch eine Tätigkeit im Aussendienst (act. G 3.2/27 S. 5 ff. Ziff. 1-7). C.- a) Am 10. Mai 2004 nahm Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, X.___, zu den Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ Stellung. Er führte aus, er gehe mit den
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beiden Gutachtern weitgehend einig. In orthopädischer Hinsicht könne er sich der Ansicht anschliessen, wonach bis zum 31. August 2002 als Coiffeuse eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit diesem Zeitpunkt sei die Versicherte zu 60-70 % arbeitsunfähig und werde dies auch bleiben. Die unfallbedingte Behandlung für die somatischen Leiden sei in Übereinstimmung mit Dr. A.___ per 1. April 2003 als abgeschlossen zu betrachten. Der Versicherten seien jedoch andere Tätigkeiten zumutbar. Geeignet seien alle Arbeiten, welche nicht ausschliesslich den rechten Arm belasteten, wie z.B. an einem Kiosk, an einer Tankstelle oder als Verkäuferin. Für leichtere Tätigkeiten erachte er sie momentan zu 60-70 % arbeitsfähig. Gleiches gelte für die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht. Sollte eine adaptierte Tätigkeit gefunden werden, so könnte die Arbeitstätigkeit entsprechend noch gesteigert werden (act. G 3.2/24). b) Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2004 bezifferte der Regionale ärztliche Dienst für die Invalidenversicherung (RAD) die Arbeitsfähigkeit der Versicherten gestützt auf die Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ mit 80 % in einer adaptierten Tätigkeit (act. G 3.1/39). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen leitete daraufhin ein Verfahren zur Abklärung beruflicher Massnahmen ein. Mit Abklärungsbericht vom 7. September 2004 wurde ausgeführt, die Versicherte könne eigenen Angaben zufolge nicht zur Arbeit gehen, da sie einen Hund habe und diesen nicht in Fremdbetreuung geben wolle. Zudem könne sie am Morgen nicht aufstehen, sonst habe sie zuviel Stress. Eigentlich wolle sie eine Rente, damit die finanzielle Situation klar werde. Es sei versucht worden, die Versicherte zu einer Arbeitsabklärung bei der Kleika (Bereich Textil) zu motivieren. Sie sei jedoch längere Zeit als Selbständigerwerbende tätig gewesen und wolle deshalb weder in einer Fabrik noch als Angestellte arbeiten. Eine Eingliederung sei in dieser Situation nicht möglich, weshalb der Abklärungsauftrag abgeschlossen werde (act. G 3.1/43). c) Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 richtete die Unfallversicherung der Versicherten eine IV-Rente von 25 % aus (act. G 3.2/2). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl. act. G 3.1/55). d) Am 6. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. Sie könne weiterhin einer der Behinderung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angepassten Tätigkeit zu 80 % nachgehen. Demzufolge sei sie angemessen eingegliedert und benötige keine beruflichen Massnahmen (act. G 3.1/64). Mit Verfügung vom gleichen Datum wurde auch das Gesuch um Ausrichtung einer IV- Rente abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, aufgrund der 80 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestehe keine Invalidität im Sinne der IV-Gesetzgebung (act. G 3.1/65). D.- a) Gegen die Verfügung betreffend IV-Rente liess die Versicherte über ihren Rechtsvertreter am 13. März 2006 Einsprache einreichen (act. G 3.1/68). Mit Entscheid vom 6. April 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. b) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 22. Mai 2006 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen. Zur Begründung legt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem Stellungnahmen von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, X.___, und von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Y.___, ins Recht (act. G 1). c) Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). d) Replicando hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2006 an seinem Antrag fest. Ausserdem reicht er erneut eine Stellungnahme von Dr. D.___ ein (act. G 5). e) Am 23. Juni 2006 reicht die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein und hält ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 7). f) Auf die Ausführungen der Parteien und die ins Recht gelegten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden. II.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist im vorliegend zu beurteilenden Fall der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 329). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachten. Denn die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen, in der Invalidenversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen (BGE 130 V 343; Urteil I 528/2004 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2005, E. 1.1). 2.- a) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung gilt Folgendes: Ist die versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad mindestens 50 %, so erhält sie eine halbe, bei mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente. Ab einer Invalidität von 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Diese Ordnung gilt für den Zeitraum nach der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004. Da ein allfälliger Anspruch auf eine Rente bereits per 1. Juli 2001 entstanden sein könnte, wären die früheren Rentenabstufungen zu beachten. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbunfähig geworden ist (lit. a), oder
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). b) Für die Bemessung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Unter dem Valideneinkommen ist dabei jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 E. 4a; 1961 S. 367). Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall regelmässig weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens regelmässig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil I 447/06 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 5. September 2006, E. 1.3.1; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 16 N 11). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, bestätigt im Urteil I 447/06 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 5. September 2006, E. 1.3.3). 3.- a) Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher Hinsicht im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalles nicht allgemein sagen. Der Versicherungsträger hat zunächst abzustecken, welche Bereiche für die zu entscheidende Frage massgebend sind. In der Folge hat er im Rahmen des so begrenzten Bereichs den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären (UELI
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte KIESER, a.a.o., Art. 43 ATSG N 9, 11, je mit Hinweisen; SVR 2006 IV Nr. 10, S. 39). Auf die Erhebung von Beweisen kann nur verzichtet werden, wenn zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, diese vermöchten zur Erhellung eines Sachverhaltselementes nicht beizutragen (UELI KIESER, a.a.o., Art. 43 ATSG N 30 f.). Den Gerichtsbehörden steht es frei, bei bisher fehlender Abklärung die Sache zur Vornahme der erforderlichen Untersuchungen an den Verwaltungsträger zurückzuweisen (UELI KIESER, a.a.o., Art. 43 ATSG N 14 mit Verweis auf BGE 122 V 163). b) Um den Invaliditätsgrad einer versicherten Person bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (SVR 2006 IV Nr. 10, S. 39; BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). d) Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.- Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da der Beurteilung der neutralen Experten Dr. A.___ und Dr. B.___ ein grösserer Stellenwert zukomme als derjenigen der erfahrungsgemäss nicht ganz unbefangenen behandelnden Ärzte, die aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden als unabhängige Experten. Nachdem bereits eine bidisziplinäre Begutachtung stattgefunden habe, sei eine weitere Begutachtung nicht erforderlich (act. G 1.1). Dr. D.___ begründe nicht einmal ansatzweise, weshalb er auf eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % komme. Auch eine neue Diagnose stelle er nicht. Dr. D.___ beurteile den gleich gebliebenen Sachverhalt lediglich anders als Dr. B.___. So habe Dr. B.___ mit Gutachten vom 22. März 2004 erwähnt, dass die Konversionssymptomatik in den Hintergrund treten und die Anpassungsstörung verschwinden werde, falls eine narzisstisch stärkende und existentiell sichere Integration in das Berufsleben gelinge.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin habe jedoch die Erwerbstätigkeit bisher nicht wieder aufgenommen, weshalb die erwähnte Verbesserung nicht eingetreten sei. Aus dem Ausbleiben der Verbesserung dürfe nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Die Konversionssymptomatik und das depressive Syndrom seien also noch wie Ende 2003 vorhanden, weshalb das Gutachten von Dr. B.___ weiterhin Gültigkeit habe (act. G 3; G 7). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht demgegenüber eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG geltend. Trotz der zunehmenden Problematik der psychischen Beschwerden seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. B.___ verändert habe, sei ein Abstellen auf die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung nicht zulässig. Gemäss Dr. D.___ sei die im Gutachten gestellte Prognose mangels Integration ins Berufsleben im negativen Sinn eingetreten. Dr. D.___ erachte die Beschwerdeführerin höchstens zu 50 % arbeitsfähig und auch Dr. E.___ erachte eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht als gegeben. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung durch Dr. B.___ in psychischer Hinsicht eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb zu Unrecht auf das bereits zwei Jahre alte Gutachten von Dr. B.___ abgestellt. Stattdessen sei eine aktualisierte psychiatrische Beurteilung zu veranlassen (act. G 1; G 5). 5.- a) Die Beschwerdeführerin war infolge des Unfalls am 30. Juni 2000 in ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. act. G 3.2/27 S. 6 Ziff. 3.1). Das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG endete damit am 30. Juni 2001 und ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand grundsätzlich am 1. Juli 2001. Fraglich ist deshalb zunächst, ob der Beschwerdeführerin mit Beginn ab 1. Juli 2001 eine befristete IV-Rente auszurichten gewesen wäre und gegebenenfalls in welcher Höhe. Die Beschwerdegegnerin hat dies stillschweigend verneint. Gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ war die Beschwerdeführerin als Coiffeuse bis zum 1. April 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Seit diesem Zeitpunkt betrage die Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse 70 % (act. G 3.2/27 S. 4 Ziff. 6). An anderer Stelle im Gutachten erklärte Dr. A.___ jedoch im Widerspruch dazu, die Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse habe bis 31. August 2002 100 % betragen, seit dem 1. September 2002 liege sie bei 70 % (act. G
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2/27 S. 6 Ziff. 3.1). Ebenso variieren die Angaben zur Höhe der Arbeitsunfähigkeit: So bezifferte Dr. A.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Coiffeuse zwar wie gesehen grundsätzlich mit 70 %, spricht dann aber plötzlich doch nur noch von einer 50 %-igen Einschränkung (act. G 3.2/27 S. 8 Ziff. 5.2). Für Dr. C.___ scheinen die Angaben von Dr. A.___ plausibel zu sein. Mit Bericht vom 10. Mai 2004 interpretierte er sie so, dass bis zum 31. August 2002 als Coiffeuse eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und die unfallbedingte Behandlung für die somatischen Leiden per 1. April 2003 abzuschliessen seien (act. G 3.2/24 Ziff. 3-4). Eine solche Argumentation kann dem Gutachten von Dr. A.___ entgegen der Meinung von Dr. C.___ allerdings nicht entnommen werden, ging es in den genannten Ziffern 6 (S. 4) und 3.1 (S. 6) doch nur um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse und nicht um den Abschluss der unfallbedingten Behandlung. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit bezifferte Dr. A.___ sodann mit 100 %, ohne jedoch deren Beginn und allenfalls den Verlauf genau anzugeben (act. G 3.2/27 S. 7 f. Ziff. 5.3, 3.4 und 3.5). Da die Beurteilung von Dr. A.___ im Gutachten (15. März 2004) retrospektiv erfolgte, kann an dieser Stelle nicht zuverlässig ermittelt werden, seit welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt in einer adaptierten Tätigkeit besteht. Abgesehen davon widerspricht Dr. C.___ einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aber ohnehin: Seiner Meinung nach betrug die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seit dem 1. September 2002 lediglich 60-70 %. Allerdings sei diese steigerungsfähig, sollte eine auch der psychischen Einschränkung der Beschwerdeführerin entsprechende Anstellung gefunden werden können (act. G 3.2/24 Ziff. 7 und 9). Zusammenfassend steht aufgrund obiger Ausführungen bisher lediglich verlässlich fest, dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse bis zum 30. August 2002 zu 100 % arbeitsunfähig war. Nicht klar eruierbar ist hingegen, ob die vollständige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse gar bis zum 1. April 2003 gedauert hat und seit welchem Zeitpunkt bzw. in welcher Höhe eine adaptierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu veranschlagen ist. Alles in allem ist die medizinische Aktenlage mit Blick auf die somatischen Leiden der Beschwerdeführerin unklar und teilweise widersprüchlich. Es kann somit nicht beurteilt werden, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin eine mit Beginn am 1. Juli 2001 befristete IV-Rente auszurichten gewesen wäre. Die Streitsache ist folglich bereits in
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Punkt zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) In psychischer Hinsicht ist sodann Folgendes festzuhalten: Im Recht liegt eine interne Anfrage an den RAD vom 17. Mai/2. Juni 2004, in welcher ausgeführt wird, gemäss den Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Coiffeuse 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit 100 %. In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten. Der RAD bestätigte daraufhin aus medizinischer Sicht eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit (act. G 3.1/39). Indem die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente mit der Begründung abgelehnt hat, diese sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, stützt sie sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offenbar primär auf das Gutachten von Dr. B.___. Im Zusammenhang mit diesem Gutachten gilt es zunächst einmal anzuführen, dass darin entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin an keiner Stelle eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit postuliert wird. Dr. B.___ erklärte lediglich, die Beschwerdeführerin sei in einer den orthopädischen Gegebenheiten angepassten Tätigkeit mit einem normalen Arbeitspensum belastbar. Für eine Einarbeitungszeit von maximal einem Monat dürfte eine Verminderung der Leistung von ca. 20 % bestehen (act. G 3.2/28 S. 7 Ziff. 5.2). Auch aus den übrigen medizinischen Akten geht keine Arbeitsfähigkeit von 80 % hervor. So erklärte insbesondere Dr. C.___ mit Bericht vom 10. Mai 2004, er erachte die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht momentan bloss zu 60-70 % arbeitsfähig. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage somit nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD auf eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von 80 % kommen. c) Das Gutachten von Dr. B.___ vom 22. März 2004 erfüllt die formellen Kriterien an ein medizinisches Gutachten, insbesondere berücksichtigt es die vorhandenen Akten, erhebt eine persönliche, berufliche und familiäre Anamnese unter Einbezug der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, basiert auf zusätzlich durchgeführten Untersuchungen bzw. den gestützt darauf erhobenen Befunden, Diagnosen sowie Beurteilungen und beantwortet die gestellten Fragen anschliessend daran ausführlich. Ausserdem ist die ärztliche Beurteilung einleuchtend, schlüssig und begründet (vgl.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Aufbau eines Gutachtens UELI KIESER, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 145 f., 150 f.). Dieser Auffassung sind auch Dr. C.___ und Dr. D.___, indem sie ausführten, mit dem Gutachten weitgehend einig zu gehen (act. G 3.2/24 Ziff. 9) bzw. das Gutachten sei sehr sorgfältig abgefasst und er (Dr. D.___) könne sich mit den Schlussfolgerungen zu jenem Zeitpunkt einverstanden erklären (act. G 5.1). Allerdings erklärte Dr. B.___ auch, in psychiatrischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin noch kein Endzustand erreicht und die Prognose sei offen. Gelinge eine narzisstisch stärkende und existenziell sichere Integration in das Berufsleben, werde die Konversionssymptomatik in den Hintergrund treten und die Anpassungsstörung verschwinden. Misslinge eine berufliche und auch soziale Integration, werde sich die Konversionssymptomatik hingegen fixieren und das depressive Syndrom chronifizieren (act. G 3.2/28 S. 7 Ziff. 6, Ziff. 5.4). Die Prognose von Dr. B.___ stand zu jenem Zeitpunkt mit anderen Worten unter dem Vorbehalt einer beruflichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin. Eine solche ist allerdings misslungen. Die Beschwerdeführerin hat, wie schon nach ihrem Unfall im Juni 2000, auch nach der Begutachtung weder gearbeitet noch konnte sie sich sozial besser integrieren. Dr. D.___ verwies mit Schreiben vom 7. Juni 2006 auf die zitierten Aussagen von Dr. B.___ und erklärte, in den letzten zwei Jahren sei die Prognose im negativen Sinn eingetreten. Der Beschwerdeführerin gehe es psychisch immer schlechter und die körperliche Symptomatik habe sich nicht gebessert. Sie ziehe sich immer mehr zurück und leide unter Existenzängsten. Ausserdem stehe sie vor dem dauernden Gefühl, alles breche zusammen. Sie zeige eine zunehmende Verstärkung der depressiven Symptomatik. Insgesamt halte er die Beschwerdeführerin für höchstens 50 % arbeitsfähig, aber auch dies sei relativ. Die Zumutbarkeit und Vermittelbarkeit sei möglicherweise gar nicht mehr gegeben (act. G 5.1). Dr. D.___ äusserte sich bereits in zwei früheren Schreiben (22. März bzw. 1. Mai 2006) in diese Richtung, indem er erklärte, der Beschwerdeführerin gehe es seit der Begutachtung durch Dr. B.___ zunehmend schlechter und er halte sie noch für höchstens 50 % arbeitsfähig (act. G 1.3; G 1.4). Schlussendlich hielt auch Dr. E.___ mit Schreiben vom 9. Januar 2006 fest, der der Beschwerdeführerin attestierte IV-Grad sei in psychischer, aber auch in orthopädischer Hinsicht zu niedrig (vgl. act. G 1.5). Im Zeitpunkt des Erlasses des Einsprachentscheids (6. April 2006) lagen der Beschwerdegegnerin die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schreiben von Dr. E.___ vom 9. Januar 2006 und Dr. D.___ vom 22. März 2006 bereits vor. Zu diesem Zeitpunkt bestanden somit Anzeichen für eine möglicherweise erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Angesichts der Tatsache, dass gemäss Dr. B.___ am 22. März 2004 aus psychiatrischer Sicht noch kein Endzustand erreicht war und er die Zukunftsprognose deshalb offen gelassen hat, hätte die Beschwerdegegnerin diese Indizien nicht einfach ignorieren und davon ausgehen dürfen, die zumutbare Arbeitsfähigkeit aufgrund der Konversionssymptomatik und des depressiven Syndroms bestünden noch in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt der Begutachtung gegen Ende 2003. Sie durfte eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bei Erlass des Einspracheentscheids nicht ausschliessen. Indem die Beschwerdegegnerin auf weitere psychiatrische Abklärungen verzichtet und stattdessen auf das über zwei Jahre alte Gutachten von Dr. B.___ abgestellt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Deshalb spielt es keine Rolle, dass es sich bei Dr. D.___ und Dr. E.___ um die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin handelt. Ihre Angaben zur Entwicklung der psychischen Störung sind ernst zu nehmen, zumal dem Gutachten von Dr. B.___ aus den genannten Gründen kein voller Beweiswert zukommen kann. Die Streitsache ist somit auch in diesem Punkt zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. d) Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe selbst dann keinen Rentenanspruch, wenn von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen würde. Die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben als Coiffeuse gearbeitet und stets unterdurchschnittlich verdient. Ohne Gesundheitsschaden würde sie heute ein Jahreseinkommen von rund Fr. 24'000.-erzielen. Gemäss den Tabellenlöhnen verdienten selbst Frauen ohne Qualifikationen 2004 Fr. 48'585.--. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiere immerhin noch ein Einkommen von Fr. 24'293.--, womit die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse erleide (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass diese Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugleichen ist, da sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen hätte begnügen wollen, als sie es hätte erzielen können
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. zur Berechnung etwa die Urteile I 443/01 und I 552/04 E. 3.3 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 1. März 2002 bzw. 8. Juni 2005). 6.- a) Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 6. April 2006 aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach dem konkreten Abklärungsergebnis wird die Beschwerdegegnerin die nötigen Eingliederungsmassnahmen bzw. ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen zu haben, sollte sich die Beschwerdeführerin weiterhin zumutbaren Eingliederungsmassnahmen widersetzen (vgl. dazu das Kreisschreiben des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Juli 2006, Rz 1007 ff.). b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, auch wenn sie – wie vorliegend der Fall – keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat (vgl. BGE 118 V 140 f.). Als Obsiegen gilt nach ständiger Rechtsprechung auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen (BGE 127 V 234 E. 2b/bb in fine). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 750.-bis Fr. 7'500.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. April 2006 aufgehoben und die Sache wird zur Vornahme ergänzender medizinischer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.03.2007 Art. 43 Abs. 1 ATSG: Untersuchungsgrundsatz. Würdigung der medizinischen Akten; unzureichende Abklärung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, unklare und teilweise widersprüchliche medizinische Aktenlage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2007, IV 2006/98).
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2025-07-19T16:35:09+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen