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St.Gallen Versicherungsgericht 20.11.2007 IV 2006/68

20 novembre 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,595 parole·~23 min·10

Riassunto

Art. 49 Abs. 4 ATSG; Art. 66 Abs. 2 ATSG. Weder die UV noch die IV ist an die Invaliditätsbemessung des jeweils anderen Versicherungsträgers gebunden. Ist ein Sozialversicherungsträger von der Verfügung eines anderen koordinationsrechtlich berührt, insbesondere in seinen finanziellen Interessen, so ist er zur Anfechtung legitimiert. Die IV als im Rentenbereich primär leistungspflichtiger Zweig ist von einer für die Rente massgebenden Invaliditätsbemessung der nach ihr leistungspflichtigen (und allenfalls kürzungsberechtigten) UV nicht berührt. I.c. durfte die IV aufgrund einer unterschiedlichen, aber vertretbaren Ermessensausübung von der (höheren) Invaliditätsbemessung der UV abweichen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2007, IV 2006/68).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/68 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 20.11.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 20.11.2007 Art. 49 Abs. 4 ATSG; Art. 66 Abs. 2 ATSG. Weder die UV noch die IV ist an die Invaliditätsbemessung des jeweils anderen Versicherungsträgers gebunden. Ist ein Sozialversicherungsträger von der Verfügung eines anderen koordinationsrechtlich berührt, insbesondere in seinen finanziellen Interessen, so ist er zur Anfechtung legitimiert. Die IV als im Rentenbereich primär leistungspflichtiger Zweig ist von einer für die Rente massgebenden Invaliditätsbemessung der nach ihr leistungspflichtigen (und allenfalls kürzungsberechtigten) UV nicht berührt. I.c. durfte die IV aufgrund einer unterschiedlichen, aber vertretbaren Ermessensausübung von der (höheren) Invaliditätsbemessung der UV abweichen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2007, IV 2006/68). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 20. November 2007 In Sachen H.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, procap, Schweizerischer Invaliden- Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) H.___, Jahrgang 1951, meldete sich nach einem im Januar 2002 erlittenen Schädelhirntrauma am 18. Juni 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Die SUVA sprach ihr mit Verfügung vom 22. Februar 2005 ab 1. März 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu (SUVA-act. 54). Am 15. März 2005 verfügte die IV-Stelle ab Januar 2003 eine halbe IV- Rente bei einem Invaliditätsgrad von ebenfalls 50% (IV-act. 42). Aufgrund der Einsprache von Advokat Martin Boltshauser vom Rechtsdienst der procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, am 25. April 2005 gegen die Verfügung der IV- Stelle (IV-act. 43) wurde diese am 14. Juli 2005 widerrufen. Die IV-Stelle teilte dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen seien (IV-act. 57). Im daraufhin in Auftrag gegebenen neurologischen Gutachten der Rheinburg-Klinik St. Gallen vom 31. August 2005 wurde ein Schädelhirntrauma mit Kalottenimpressionsfraktur, ein Kontusionsherd rechts frontobasal, eine Amaurosis rechts, eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung und eine posttraumatische Wesensveränderung diagnostiziert. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin voll arbeitsunfähig. An einem adaptierten Arbeitsplatz sollte sie zu 50% arbeitsfähig sein. Notwendig wäre jedoch ein Arbeitsplatz mit geringem Zeitdruck, eher routinemässigen Aufgaben und der Möglichkeit zur freien Pausengestaltung. Die vormals attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin habe sich als nicht praktikabel erwiesen (IV-act. 63).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die SUVA bezog sich in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2005 zuhanden der IV- Stelle auf das Gutachten der Rheinburg-Klinik vom 31. August 2005 und teilte ihr mit, sie beabsichtigte, die Rente rückwirkend ab 1. August 2005 auf 73% zu erhöhen. Die Nebentätigkeit der Versicherten als Haushälterin (bei einem pensionierten Pfarrer) mache auf das gesamte Arbeitspensum bezogen einen Anteil von rund 27% aus. Da die Versicherte dort optimal eingegliedert erscheine, sei die Rente anzuheben. Sie gehe ohne Gegenbericht der IV-Stelle bis 9. Januar 2006 von deren Einverständnis aus. Auf telefonische Nachfrage der SUVA am 4. Januar 2006 teilte die IV-Stelle dieser mit, sie könne aufgrund der Erhebungen ihres Eingliederers höchstens einen Invaliditätsgrad von 60% anerkennen (IV-act. 80).   c) Mit Verfügung vom 5. Januar 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu. Im Verfügungsteil 2 führte sie aus, dass sie in Anwendung der Koordinationsbestimmungen mit der SUVA den Invaliditätsgrad der obligatorischen Unfallversicherung zu übernehmen habe, sofern keine unfallfremden Einschränkungen vorlägen (IV-act. 84). Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2006 erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 9. Februar 2006 Einsprache und beantragte die Zusprache einer ganzen IV-Rente (IV-act. 90). Die SUVA verfügte am 16. Februar 2006 eine Rentenerhöhung auf 73% (act. G 24.1). d) Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2005 stellte der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) fest, dass die Versicherte ab Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe und wies die Einsprache im Übrigen ab (IV-act. 96). Gleichentags focht sie die Verfügung der SUVA vom 16. Februar 2006 an (IV-act. 95). B.- a) Die Versicherte liess am 4. April 2006 gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2005 Beschwerde erheben. Der Entscheid sei aufzuheben. Ihr sei aufgrund eines Invaliditätsgrads von 73% eine ganze IV-Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die IV-Stelle habe in der Verfügung vom 5. Januar 2006 explizit darauf hingewiesen, dass ein von der SUVA abweichender Invaliditätsgrad nicht bestimmt werden könne und dieser zu übernehmen sei. Dennoch habe sie nun gestützt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf einen Invaliditätsgrad von 60% eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Da die IV- Stelle grundsätzlich auf den Invaliditätsgrad der SUVA abstellen müsse und dies in der ursprünglichen Verfügung auch so begründet habe, werde aus prozessökonomischen Gründen ersucht, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der SUVA im Rahmen des Einspracheverfahrens zu sistieren (act. G 1). b) Mit formlosem Schreiben vom 5. April 2006 sistierte die Verfahrensleitung das Verfahren bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens gegen die SUVA-Verfügung vom 16. Februar 2006, vorläufig jedoch längstens bis 31. August 2006. Ohne Gegenbericht der IV-Stelle innert zehn Tagen gehe sie von deren Einverständnis mit der Sistierung aus (act. G 2). Die IV-Stelle erklärte sich mit der Sistierung mit Schreiben vom 7. April 2006 nicht einverstanden (act. G 3). Der Rechtsvertreter hielt mit Schreiben vom 22. Mai 2006 an seinem Sistierungsantrag fest (act. G 7). c) Mit Zwischenentscheid vom 14. Juni 2006 sistierte der zuständige Abteilungspräsident das Verfahren förmlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung der SUVA vom 16. Februar 2006, vorläufig jedoch längstens bis 30. September 2006 (act. G 11). Der Zwischenentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit mehreren Schreiben ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gericht um Verlängerung der Sistierung, die ihm jeweils gewährt wurde (act. G 12 bis 17). d) Mit Entscheid vom 6. November 2006 trat die SUVA auf die Einsprache der IV-Stelle gegen die Verfügung vom 16. Februar 2006 nicht ein. Die IV-Stelle sei mangels Berührtseins nicht einsprachelegitimiert (act. G 14.1). Nachdem dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gericht mit Schreiben vom 30. März 2007 um Aufhebung der Sistierung (act. G 18). Diesem Gesuch kam die Verfahrensleitung am 2. April 2007 nach (act. G 19). C.- In der Beschwerdeantwort vom 11. April 2007 führt die Beschwerdegegnerin aus, die SUVA habe im Einspracheentscheid vom 6. November 2006 überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin nicht legitimiert gewesen sei, die Verfügung vom 16. Februar 2006 anzufechten. Demnach bestehe für sie keine eigentliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bindungswirkung durch die genannte Verfügung. Im Übrigen verwies die Beschwerdegegnerin auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. G 20). D.- Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 6. Juni 2007 an den Rechtsbegehren der Beschwerde fest. Materiell rügt er, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer erheblichen Einschränkungen nur noch eine reduzierte Leistungsfähigkeit habe. Könne eine stark eingeschränkte "Restarbeitsfähigkeit" auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vernünftigerweise nicht mehr verwertet werden, so resultiere auch kein anrechenbares oder nur ein sehr reduziertes Invalideneinkommen. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin mit der 27%-igen Tätigkeit im Pfarrhaus ihre Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise ausnütze und somit der effektiv erzielte Verdienst als zumutbares Invalideneinkommen anzurechnen sei. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 73%. Formell weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtssprechung eine grundsätzliche Bindungswirkung einer für die Unfallversicherung (UV) rechtskräftigen Invaliditätsbemessung für andere Versicherungen bestehe. Eine davon abweichende Festlegung des Invaliditätsgrads im Invalidenversicherungsbereich könne nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung in Frage kommen, dass dafür triftige Gründe angeführt werden könnten. Eine zwar vertretbare unterschiedliche Ermessensausübung genüge nicht. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin lediglich eine andere unterschiedliche Ausübung der Invaliditätsbemessung vorgenommen. Dies genüge nicht für die Abänderung des Invaliditätsgrads (act. G 24). E.- Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Juni 2007 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 26). II. 1.- a) Bevor beurteilt werden kann, ob eine gerichtliche materielle Prüfung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin vorzunehmen ist, ist die Frage der Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der UV für die Beschwerdegegnerin zu beantworten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) In einem neuesten Entscheid vom 28. August 2007 verneinte das Bundesgericht eine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der UV für die IV und damit auch die Rechtsmittellegitimation der IV gegen Entscheide der UV über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad (zur Publikation vorgesehener Entscheid U 148/06 vom 28. August 2007, Erw. 6.4). Bis zu diesem Entscheid, so das Bundesgericht, sei diese Frage nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen. In einem obiter dictum in BGE 131 V 120 sei die Frage bejaht worden. In BGE 126 V 288 hatte das Bundesgericht (damals: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs abgeleitet, dass eine Invaliditätsschätzung – auch wenn jede Versicherung sie grundsätzlich selbst vorzunehmen habe – mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen habe. Somit müsse ein Versicherer einen von ihm nach ordnungsgemässer Eröffnung nicht angefochtenen Entscheid eines anderen Versicherers grundsätzlich gegen sich gelten lassen (Erw. 2d). Abweichungen von einer rechtkräftigen Invaliditätsschätzung seien nicht von Vornherein ausgeschlossen und könnten durch triftige Gründe gerechtfertigt werden. Die Invaliditätsschätzung sei etwa dann nicht als massgeblich zu betrachten, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zugrunde liege oder äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen vorgenommen worden seien (BGE 126 V 288 Erw. 2b und 2d). c) In AHI 2004 S. 181 hat das EVG die Bindungswirkung eines Entscheids der IV gegenüber der UV aufgehoben. Die Bedingungen für die Gewährung von Invaliditätsleistungen bei diesen beiden Versicherungsträgern seien nicht identisch, sodass der Entscheid der IV nicht unbedingt bzw. nicht in gleichem Masse die Leistungspflicht der UV berühre. Wäre der Rentenentscheid der IV für die UV bindend, so würde dies den Versicherer dazu verleiten, präventiv gegen diesen Entscheid Beschwerde zu erheben. Eine Interessenabwägung führe aber dazu, dass das Interesse des Versicherten, gegen den Entscheid der IV vorzugehen, überwiege (AHI 2004 S. 187 Erw. 4.3). Die Rechtsprechung in BGE 126 V 288 Erw. 2d sei dahingehend zu präzisieren, dass die Regel, wonach sich ein Versicherer den Entscheid des anderen grundsätzlich entgegenhalten lassen müsse, nicht für die UV gelte, wenn der fragliche Entscheid in einem von der IV eröffneten Verfahren gefällt worden sei (AHI 2004 S. 188 Erw. 5.2). In BGE 131 V 362 wurde festgehalten, dass die UV auch unter der Herrschaft

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des ATSG mangels "Berührtseins" nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV über den Rentenanspruch oder den Invaliditätsgrad berechtigt sei und die Invaliditätsschätzung der IV gegenüber der UV keine Bindungswirkung entfalte. d) Der höchstrichterliche Entscheid I 293/04 vom 18. Januar 2005 (Erw. 1.3) hält fest, dass sich durch die Rechtsprechung nach AHI 2004 S. 181 für die IV insofern nichts ändere, als sie nach wie vor eine für den Bereich der UV abgeschlossene Invaliditätsbemessung nicht unbeachtet lassen dürfe. Vielmehr müsse sie diese als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in ihre selbstständig vorzunehmende Ermittlung des Invaliditätsgrads mit einbeziehen; ein nur ausnahmsweise in Betracht fallendes Abweichen müsse sich auf triftige Gründe stützen und sachlich begründet sein. Den Grundsatz, wonach die UV nicht an die Invaliditätsbemessung der IV gebunden ist, die IV hingegen an diejenige der UV, bestätigte das EVG in mehreren Entscheiden (so etwa in I 439/03 vom 22. April 2005, Erw. 2.1.2 [dieser Entscheid wurde in BGE 131 V 120 publiziert, jedoch ohne diese Erwägung], ferner in I 217/05 vom 7. Juni 2005, Erw. 2.4). e) In seinem neuen Entscheid U 148/06 merkte das Bundesgericht an, der BGE 126 V 288 tragende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt habe dadurch an Bedeutung verloren, dass nach AHI 2004 S. 186 Erw. 4.3 und BGE 131 V 362 die Invaliditätsschätzung der IV gegenüber der UV keine Bindungswirkung entfalte. Dasselbe im umgekehrten Verhältnis nicht gelten zu lassen, käme aber damit in Konflikt, dass das Gesetz weder der Invaliditätsbemessung der IV noch derjenigen der UV Priorität einräume. Die in AHI 2004 S. 181 genannten Gründe gegen eine auch im Sinne von BGE 126 V 288 relativierte Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der IV für die UV würden auch im umgekehrten Verhältnis gelten (Erw. 6.2). Diese Verneinung der Frage, ob die IV an die Invaliditätsbemessung der UV gebunden sei, ist im Ergebnis zu begrüssen. Wenn auch nicht als solche deklariert, hat das Bundesgericht mit dem Entscheid U 148/06 eine eigentliche Praxisänderung vorgenommen. Diese Frage wurde zuvor nämlich nicht nur im Rahmen eines obiter dictum bejaht, sondern die Bejahung war für das materielle Urteil durchaus entscheidwesentlich (vgl. etwa die Urteile I 293/04, I 217/05, BGE 131 V 120). Die Tragweite von U 148/06 lässt sich noch nicht restlos abschätzen, ist doch nicht klar, ob

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 288 gänzlich fallengelassen werden soll, was folgerichtig erschiene. Das Bundesgericht lässt die Frage explizit offen, inwiefern der Invaliditätsschätzung der UV und der IV für den jeweils anderen Versicherer noch Bedeutung zukommt (Erw. 6.4). f) Die gegenseitige Bindungswirkung von UV und IV, wie sie in BGE 126 V 288 noch postuliert wurde, resultierte insbesondere aus dem Wunsch nach einer gleichförmigen Rechtsanwendung mit Rücksicht auf den einheitlichen Invaliditätsbegriff. Damit vermischt wurden jedoch die speziellen Aspekte des zweigübergreifenden koordinationsrechtlichen Beschwerderechts. Sie stellen eine eigenständige Problematik dar, die von der Invaliditätsgrad-Harmonisierung zu trennen ist. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, die die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er nach Art. 49 Abs. 4 ATSG auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Um die Frage des "Berührtseins" beantworten zu können, sind die Rentenkoordinationsregeln des ATSG (Art. 66 bis 71) zu beachten. Danach kommt die Leistungspflicht der AHV und IV vor derjenigen der Militärversicherung und der UV und diese wiederum vor jener der beruflichen Vorsorge (Art. 66 Abs. 2 ATSG). Die UV kann gegebenenfalls u.a. ihre Invalidenrente um die Rente der IV auf das Niveau einer Komplementärrente kürzen. Kommt nun – wie im vorliegenden Fall – die IV zu einer tieferen Invaliditätsschätzung als die UV, hat letztere im Fall einer Kürzungsmöglichkeit ein finanzielles Interesse, dass der vorrangige Zweig (vorliegend also die IV) seine Invaliditätsbemessung korrigiert. Bei ungerechtfertigten Leistungsbegrenzungen oder Leistungskürzungen durch die IV kann die UV in der Koordination eine grössere Leistungspflicht treffen. Sie ist also durch den Entscheid der IV in direkter Weise in ihren finanziellen Interessen berührt, weshalb sich aus koordinatinsrechtlicher Sicht eine Beschwerdelegitimation ihrerseits aufdrängt. Zu genau diesem Ergebnis gelangte das Bundesgericht in einem neueren Entscheid vom 2. August 2007 (I 249/06), ohne jedoch seine in AHI 2004 S. 181 begründete Rechtsprechung näher zu hinterfragen. In diesem Entscheid richtete die UV eine Komplementärrente zur ganzen IV-Rente einer Versicherten aus. Im Rahmen einer Rentenrevision setzte die IV die ganze Rente auf eine Viertelsrente herab. Da dies für die UV offenbar zu einer jährliche Mehrleistung von über Fr. 28'000.- führen würde, betrachtete das Bundesgericht die UV als berührt im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG und damit als zur Beschwerde legitimiert. Der Umfang

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Leistungspflicht der UV werde direkt und unmittelbar vom Entscheid des anderen Sozialversicherers betroffen (Erw. 3.2). g) Bezieht man in diese entscheidenden Überlegungen die Sicht der IV mit ein, wird klar, dass diese als primär leistungspflichtiger Versicherer von der Entscheidung der UV in Rentenfällen nicht in vergleichbarer Weise berührt sein kann. Nach Art. 66 Abs. 2 lit. a ATSG ist die IV immer zuerst, also auch vor der UV, leistungspflichtig. Ob die nachfolgenden Versicherer ihre Leistungen kürzen oder nicht, ist für die IV nicht von Interesse. Für sie hat also eine von ihrer eigenen Beurteilung abweichende Invaliditätsbemessung der UV (oder auch der MV oder BV) keinerlei finanzielle Auswirkungen. Da die IV unabhängig davon, ob die UV einen höheren oder tieferen Invaliditätsgrad zuerkennt als sie selbst, nie kürzungsberechtigt ist und für sie damit die Invaliditätsbemessung der übrigen Versicherer keine Rolle spielt, kann sie – in Rentenfällen – auch nicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt sein, womit es ihr am schutzwürdigen Interesse für die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Verfügungen oder Entscheide der UV fehlt. Vorbehalten sind Koordinationsstreitigkeiten rund um die Leistungskoordination bei andersartigen Leistungen. h) Da die IV durch den Entscheid der UV nicht berührt und damit nicht zur Beschwerde legitimiert ist, ist eine Bindung der IV an jenen Entscheid nicht vernünftig begründbar. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist der Ansatz im Urteil U 148/06, eine Beschwerdelegitimation eines Versicherers gegenüber Entscheiden eines anderen Versicherers nur bei Vorliegen eines schutzwürdigen koordinationsrechtlichen Interesses zuzulassen, überzeugend. Das "Berührtsein" des Art. 49 Abs. 4 ATSG ist in diesem engeren Sinne zu verstehen. Die Idee einer normativ zwingenden Koordination der Invaliditätsbemessung lässt sich mit der koordinationsrechtlichen Legitimationsordnung nicht schlüssig in Einklang bringen. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs ist auf anderem Weg zu gewährleisten. Naheliegend ist der Weg mittels administrativer Weisungen betreffend Zusammenarbeit von UV, IV, MV und BV. Offensichtlich ist kein Zweig von Gesetzes wegen verpflichtet, auf die Invaliditätsschätzung eines anderen Rücksicht zu nehmen. Er ist aber berechtigt, darauf abzustellen, wenn sie ihm plausibel erscheint. Dabei ist eine Akteneinsichtnahme unerlässlich. Aus ihr ergibt sich, ob noch eigene zusätzliche Abklärungen notwendig sind. Andere Momente, wie beispielsweise der richtige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenbeginn, können derart ebenfalls zweigübergreifend abgestimmt werden, soweit gleiche Rechtsgrundlagen bestehen. i) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall berechtigt, ihre eigene Invaliditätsschätzung vorzunehmen und musste nicht unbesehen den von der UV festgelegten Invaliditätsgrad übernehmen. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2005 vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrads nachfolgend materiell auch vom Gericht frei zu überprüfen. 2.- a) Die Beschwerdeführerin erlitt am 28. Januar 2002 durch einen Autounfall ein Schädelhirntrauma mit Kalottenimpressionsfraktur, Kontusionsherd rechts fronto-basal, Amaurosis rechts, leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörungen und einer posttraumatischen Wesensveränderung, wie Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom Ambulatorium für neurologische Rehabilitation der Rheinburg-Klinik, St. Gallen, im Bericht vom 31. August 2005 festhielt (IV-act. 63). Seit der Voruntersuchung vom 15. Oktober 2004 sei es nicht zu substantiellen Leistungsverbesserungen gekommen. Im Vordergrund stünden ausgeprägte Defizite in den exekutiven Funktionen, in Handlungs-, Fehler- und Interferenzkontrolle, in der kognitiven Flexibilität und der visuell-räumlichen Organisation. Zusätzlich sei das Arbeitstempo leicht verlangsamt und die Arbeitssorgfalt bei längeren konzentrativen Anforderungen unter Zeitdruck vermindert und im Testverlauf abnehmend. Die allgemeine geistige Belastbarkeit sei deutlich reduziert, es bestehe eine erhöhte Stressanfälligkeit. In der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig. An einem adaptierten Arbeitsplatz sollte sie ein Arbeitspensum von ca. vier Stunden pro Tag bewältigen können, also 50% arbeitsfähig sein. Eine berufliche Tätigkeit wäre aber nur an einem Arbeitsplatz mit geringem Zeitdruck, eher routinemässigen Aufgaben und der Möglichkeit zur freien Pausenge¬staltung denkbar. Inwieweit für die Beschwerdeführerin ein solcher adaptierter Arbeitsplatz zu finden wäre bzw. inwieweit sie vermittelbar wäre, entziehe sich ihrer Kenntnis, so die Ärztin. Die Tätigkeit als Haushälterin erfülle die genannten Bedingungen. Die realistische Leistungsfähigkeit müsste über längere Zeit praktisch erprobt werden. Mit der Beurteilung vom 31. August

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2005 wurde ein neuropsychologischer Bericht vom 2. August 2005 eingereicht (IV-act. 63-3). b) Die Beschwerdeführerin war bereits vor dem Unfall seit mehreren Jahren bei der B.___ tätig gewesen, seit 1. Januar 2000 mit einem fixen Pensum von 30 Stunden wöchentlich. Nach dem Unfall vom 28. Januar 2002 reduzierte sie ab 1. Februar 2002 ihr wöchentliches Pensum auf 25 Stunden. Per 1. März 2005 erfolgte eine erneute Reduktion auf 12.5 Stunden pro Woche (IV-act. 48-3). Wie die B.___ in einem Schreiben vom 27. April 2005 festhielt, habe die Beschwerdeführerin nach dem Unfall aus gesundheitlichen Gründen die an sie gestellten Anforderungen an der Verkaufsfront nicht mehr zufriedenstellend erfüllen können. Sie sei an einer wenig frequentierten Nebenkasse eingesetzt worden. Ihre Arbeitsergebnisse hätten die an eine Mitarbeiterin Kasse gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen vermocht, weshalb man sich nach ergebnisloser Prüfung von alternativen Einsatzmöglichkeiten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses entschieden habe (IV-act. 48-4). Dieses endete offenbar Ende Juni 2005 (IV-act. 63-3). c) Die Beschwerdegegnerin und die SUVA betrachteten die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige, wobei sie sie zu 73% als Verkäuferin und zu 27% als Haushälterin einstuften. Dies erscheint als sachgerecht, war die Beschwerdegegnerin vor dem Unfall bei der B.___ doch während 30 Stunden wöchentlich tätig, was einem Pensum von etwa 73% entspricht. Die restliche Zeit arbeitete sie als Haushälterin für einen pensionierten Pfarrer. Die Beschwerdegegnerin wie auch die SUVA stellen bei ihren Einschätzungen auf die Beurteilung vom 31. August 2005 und den Untersuchungsbericht vom 2. August 2005 der Rheinburg-Klinik ab. Diese Berichte erscheinen tatsächlich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. In der Verfügung vom 16. Februar 2006 hielt die SUVA fest, die Tätigkeit als Haushälterin erfülle die von der Rheinburg-Klinik erwähnten Bedingungen. Die Beschwerdeführerin erscheine als Haushälterin optimal eingegliedert, weshalb man die Rente rückwirkend auf 1. August 2005 auf 73% erhöhe (act. G 24.1). Die Beschwerdegegnerin gelangt zu einer anderen Beurteilung und betont, die Beschwerdeführerin arbeite nicht im zumutbaren Ausmass. Im Einspracheentscheid errechnete sie bei einem Pensum von 50% und unter Berücksichtigung eines Abzugs auf dem Invalideneinkommen von 20%

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Invaliditätsgrad von 60% und anerkennt damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente. d) Die Beschwerdegegnerin nahm am 5. Mai 2004 eine Haushaltabklärung im von der Beschwerdeführerin zusammen mit dem pensionierten Pfarrer bewohnten Pfarrhaus vor und ermittelte eine Einschränkung in diesem Bereich von 22%, was bei einem Anteil dieser Arbeit von 27% einem Behinderungsgrad von 6% entspricht (IV-act. 26-7). Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads ist die Haushaltabklärung im vorliegenden konkreten Fall nicht wesentlich. Die Beschwerdeführerin ist ja nicht als Hausfrau ohne Einkommen tätig, weshalb nicht die gemischte Methode, sondern die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden ist. Dies erkannte auch die Beschwerdegegnerin. Bis zur Pensionierung des Pfarrers war die Beschwerdeführerin offenbar vollzeitlich für diesen tätig. Seit 1999 reduzierte sie dieses Pensum, erzielte als Haushälterin noch ein Einkommen von Fr. 12'000.- bis Fr. 13'000.- jährlich und nahm die Verkaufstätigkeit bei der B.___ auf (IV-act. 26-2). Das Einkommen für die Tätigkeit als Haushälterin hat sich durch den Unfall also nicht verändert. Da die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit gemäss dem Bericht von Dr. A.___ noch ausführen kann, ist anzunehmen, dass sie seit dem Unfall zwar zeitlich verlangsamt arbeitet, das beim Pfarrer erzielte Einkommen jedoch keine Soziallohnkomponente enthält. e) Nach dem Bericht der Rheinburg-Klinik sollte die Beschwerdeführerin ein Pensum von 50% bewältigen können, sofern sie nur unter geringem Zeitdruck steht, eher routinemässig arbeiten kann und die Möglichkeit hat, bei Bedarf Pausen einzulegen. Die Beurteilung ist zwar etwas vage formuliert, zumal betont wird, die realistische Leistungsfähigkeit müsste über längere Zeit praktisch erprobt werden. Dennoch erscheint es als möglich und zumutbar, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum von aktuell 27% auf etwa 50% aufstocken könnte. Gemäss Arbeitgeberfragebogen der B.___ vom 8. Juli 2002 entsprach die Leistung der Beschwerdegegnerin bei der B.___ nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall der Hälfte des Erwarteten, also anstatt dem bei einer Tätigkeit von 25 Stunden pro Woche üblichen Lohn von Fr. 2'015.- einem solchen von Fr. 1'008.- (IV-act. 5-2, Ziff. 12 bis 14). Ohne Soziallohnkomponente wäre dieser Lohn bei ausreichender Leistung mit einem Pensum von 12.5 Stunden wöchentlich zu erzielen gewesen. Bei einer Aufstockung des aktuell geleisteten Pensums von 27% auf 50% müsste die Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wöchentlich noch 9.2 Stunden zusätzliche Arbeit leisten. Diese Arbeitsdauer würde sich bei reduzierter Leistungsfähigkeit zwar verlängern. Dennoch erscheint ein Pensum von insgesamt etwa 50% bei geeigneter Arbeit ohne Stressbelastung und mit repetitiver Tätigkeit als zumutbar. Entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist nicht anzunehmen, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zu verwerten wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen für die Beschwerdeführerin optimal adaptierte Tätigkeiten, die ihr die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erlauben. Denkbar und offensichtlich geeignet wäre etwa eine Aufstockung des Pensums durch stundenweise Haushalterledigung für weitere Personen. Hier würde das verlangsamte Arbeitstempo nicht ins Gewicht fallen. f) Der Beschwerdegegnerin ist auch darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Tätigkeit von insgesamt 50% wohl nur ein reduziertes Invalideneinkommen erzielen könnte. Sie benötigt frei einteilbare Pausen, Zeitdruck muss weitestmöglich vermieden werden und die Arbeit soll eher routinemässig sein. Die allgemeine geistige Belastbarkeit ist deutlich reduziert und es besteht eine erhöhte Stressanfälligkeit (IVact. 63-2). Diesen Einschränkungen hat der oftmals irreführend als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen, der rechtsprechungsgemäss auf maximal 25% zu begrenzen ist. Der von der Beschwerdegegnerin zugebilligte Abzug von 20% erscheint als den konkreten Verhältnissen angemessen. Da das von der Beschwerdeführerin als Gesunde konkret erzielbare Einkommen unter den Tabellenlöhnen gemäss Lohnstrukturerhebung für Hilfsarbeiterinnen im tiefsten Anforderungsniveau liegt, hat die Beschwerdeführerin zudem zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt. Der von ihr berechnete Invaliditätsgrad von 60% ist nicht zu beanstanden. g) Die Beschwerdegegnerin legte im Einspracheentscheid den Beginn der Dreiviertelsrentenberechtigung auf den 1. Januar 2004 fest. Sie widerrief damit wiedererwägungsweise die erstmalig rentenzusprechende Verfügung vom 15. März 2005, die ab 1. Januar 2003 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zugesprochen hatte. Neu geht sie von einem seit Anspruchsbeginn bestehenden Invaliditätsgrad von 60% aus. Dies verschaffte der Beschwerdeführerin nach Art. 28 Abs. 1 des IVG in der damals gültigen Fassung von 1. Januar 2003 bis 31. Dezember

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2003 einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Mit der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision wurde die Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% aber weniger als 70% eingeführt, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. Januar 2004 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gewährte. Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Einspracheentscheid also korrekt. h) Die Auffassung der SUVA, die Beschwerdeführerin sei an der aktuellen Arbeitsstelle im Pfarrhaus optimal eingegliedert, weshalb der Invaliditätsgrad 73% betrage, erscheint als grosszügig. Diese Lösung liegt wohl im Rahmen ihres Ermessens, was im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu überprüfen ist. Da der Entscheid der SUVA nach den Ausführungen in Erw. 1 für die Beschwerdegegnerin keine Bindungswirkung entfaltet, steht es ihr frei, sich im Rahmen ihres Ermessens für eine andere Lösung zu entscheiden. Dies hat sie vorliegend getan. Das Gericht ist weder berechtigt noch verpflichtet, in das gemäss den vorstehenden Erwägungen rechtmässig ausgeübte Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. 3.- a) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60% zugesprochen hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. b) Gemäss den Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006, gilt für die am 1. Juli 2006 beim kantonalen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden das bisherige Recht (lit. c der Schlussbestimmungen). Somit gelangt Art. 69 Abs. 1bis IVG zur Kostenpflicht von Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im kantonalen Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung. Gerichtskosten sind somit keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.11.2007 Art. 49 Abs. 4 ATSG; Art. 66 Abs. 2 ATSG. Weder die UV noch die IV ist an die Invaliditätsbemessung des jeweils anderen Versicherungsträgers gebunden. Ist ein Sozialversicherungsträger von der Verfügung eines anderen koordinationsrechtlich berührt, insbesondere in seinen finanziellen Interessen, so ist er zur Anfechtung legitimiert. Die IV als im Rentenbereich primär leistungspflichtiger Zweig ist von einer für die Rente massgebenden Invaliditätsbemessung der nach ihr leistungspflichtigen (und allenfalls kürzungsberechtigten) UV nicht berührt. I.c. durfte die IV aufgrund einer unterschiedlichen, aber vertretbaren Ermessensausübung von der (höheren) Invaliditätsbemessung der UV abweichen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2007, IV 2006/68).

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