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St.Gallen Versicherungsgericht 24.06.2008 IV 2006/293

24 giugno 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,622 parole·~18 min·3

Riassunto

Die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung. Die IV-Stelle hat zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades im Zweifel eigene Abklärungen zu treffen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2008, IV 2006/293).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/293 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 24.06.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2008 Die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung. Die IV-Stelle hat zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades im Zweifel eigene Abklärungen zu treffen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2008, IV 2006/293). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Christina Angst Entscheid vom 24. Juni 2008 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente  Sachverhalt: A.    A.a  Die 1944 geborene S.___ meldete sich am 26. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich eine Rente. Sie gab an, in Österreich eine kaufmännische Lehre gemacht und von August 1958 bis Mai 1963 in Österreich gearbeitet zu haben. Danach habe sie in der Schweiz gearbeitet, seit 1993 als Betriebsassistentin (Küche, Lingerie etc.) im Restaurant A.___. Im November 2002 habe sie sich Sehnenrisse in der rechten Schulter zugezogen, die zweimal operiert worden seien. Vom 30. April bis 18. August 2003 und vom 16. Oktober bis 4. Dezember 2003 sei sie deswegen zu 100%, vom 19. August bis 17. September 2003 und seit dem 5. Dezember 2003 zu 50% arbeitsunfähig gewesen (act. G 4.1/5). A.b Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24. Dezember 2004 (act. G 4.1/19) gab die Restaurant A.___ AG an, die Versicherte sei seit 1993 als Allrounderin in Küche und Lingerie bei ihr beschäftigt. Seit Mai 2003 betrage der monatliche Lohn bei einer Arbeitszeit von 4.5 Std. pro Tag Fr. 2'205.--, ohne Gesundheitsschaden würde die Versicherte Fr. 3'500.-- pro Monat verdienen. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (act. G 4.1/11) ist zu entnehmen, dass die Versicherte im Jahr 2001 Fr. 16'027.--, im Jahr 2002 Fr. 15'925.-- und im Jahr 2003 Fr. 15'265.-- verdient hat. A.c  Dr. med. B.___ teilte mit Arztbericht vom 11. November 2004 (act. G 4.1/17) mit, die Versicherte leide an einer Restsymptomatik Schulter rechts mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung und Kraftverminderung bei Status nach diversen Operationen. Seit dem 12. Dezember 2003 sei sie zu 50% arbeitsunfähig, vorher sei sie über Monate hinweg zu 100% arbeitsunfähig gewesen. In der bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte ganztags arbeitsfähig, mit einer um 50% reduzierten Leistung wegen der Kraftverminderung und Schmerzsymptomatik im rechten Schulterbereich und der daraus resultierenden Einschränkung der Aktivität am rechten Arm. Auch in einer adaptierten Tätigkeit sei die Versicherte ganztags mit um 50% reduzierter Leistung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsfähig. Die 50%-ige Einschränkung werde bleiben, eine Besserung könne weder durch eine medizinische noch eine berufliche Rehabilitation bewirkt werden. A.d Mit Verfügung vom 1. April 2005 (act. G 4.1/26) sprach die C.___ Versicherungen AG der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25% eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.e Am 7. Oktober 2005 führte die IV-Stelle eine Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle durch. Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Juni 2006 (act. G 4.1/37) ist zu entnehmen, dass die Versicherte sich im November 2002 beim Heben einer Blumenkiste die Bänder in der rechten Schulter verletzt hatte. Im Mai und Oktober 2003 sei sie operiert worden. Beim Gebrauch des rechten Armes sei sie heute eingeschränkt, weshalb sie bei der Verrichtung gewisser Haushaltsarbeiten sowie bei der Betreuung ihrer Schwiegermutter in D.___ und ihrer Mutter in E.___ (Österreich) mehr Zeit benötige. Die Haushaltabklärung ergab in den Bereichen "Ernährung" und "Wohnungspflege" eine anrechenbare Einschränkung von jeweils 20%, im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" eine solche von 30% und im Bereich "Verschiedenes" (Betreuung von Mutter und Schwiegermutter, Pflanzenpflege, Gartenarbeit) eine solche von 25%. Nach Aussage der Versicherten würde sie ohne Behinderung weiterhin einer 50%-igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Gemäss Abklärungsbericht resultierte somit ein Behinderungsgrad von gesamthaft 22.68%. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 (act. G 4.1/38) kritisierte die Versicherte den Abklärungsbericht. Die Einschränkungen seien viel grösser als im Bericht aufgelistet und würden in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege", "Wäsche und Kleiderpflege" sowie "Verschiedenes" jeweils 50% betragen. Im beruflichen Bereich habe sie der Arzt zwar 50% arbeitsfähig geschrieben, als Allrounderin sei sie jedoch höchstens zu 25% arbeitsfähig, weil sie keine schweren Arbeiten und nichts über Brust-/Achselhöhe erledigen könne. Gesamthaft resultiere somit eine Arbeitsunfähigkeit von über 40%, weshalb eine Viertelsrente zu prüfen sei. Dr. med. B.___ bestätigte die Angaben der Versicherten in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit mit Schreiben vom 1. Juni 2006. Mit Schreiben vom 1. Juli 2006 (act. G 4.1/40) teilte die Versicherte mit, die Qualifikation als 50% Erwerbstätige und 50% Hausfrau treffe nicht zu. Von 1998 bis 2000 habe sie zu 100% gearbeitet, in den Jahren 2001 und 2002 aus wirtschaftlichen Gründen nur noch zu 50% und ab 2003 aus gesundheitlichen Gründen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur noch zu 50%. Ohne Gesundheitsschaden würde sie zum aktuellen Zeitpunkt 100% arbeiten, was aufgrund der Wirtschaftslage auch möglich wäre. Sie sei deshalb als Vollerwerbstätige einzustufen. A.f Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2006 (act. G 4.1/44) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zu 50% als Erwerbstätige und zu 50% als Hausfrau einzustufen sei. Im Erwerbsbereich betrage die Einschränkung gemäss der Einschätzung der Unfallversicherung 25%, im Haushalt sei eine Einschränkung von 20.36% ermittelt worden, was gesamthaft einen Invaliditätsgrad von rund 23% ergebe, womit kein Rentenanspruch bestehe. Mit Schreiben vom 4. August 2006 (act. G 4.1/45) erhob die Versicherte "Einwand" gegen den Vorbescheid. Sie machte geltend, sie habe ihr Arbeitspensum im Jahr 2001 aus rein wirtschaftlichen Gründen auf 50% reduziert und würde ohne Gesundheitsschaden zum aktuellen Zeitpunkt wieder 100% arbeiten. Sie sei somit als Vollerwerbstätige einzustufen. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit dürfe sich die IV-Stelle nicht auf die Abklärungen der C.___ stützen, da diese die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der rechten Schulter bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt habe. Gemäss dem Schreiben von Dr. B.___ vom 1. Juli 2006 (recte: 1. Juni 2006) liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50%, als Allrounderin von 75% vor. A.g Mit Verfügung vom 14. November 2006 (act. G 4.1/50) wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab. Sie hielt dabei an der Einstufung 50% Erwerbstätigkeit, 50% Haushalt fest. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle habe die Versicherte angegeben, dass sie ohne Behinderung weiterhin zu 50% erwerbstätig wäre. Dass das Arbeitspensum aus wirtschaftlichen Gründen auf 50% reduziert worden sei, sei in keiner Weise erwähnt worden. Zudem scheine die Besorgung des Haushaltes mit einem Zeitaufwand von knapp sieben Stunden pro Tag mit einem Arbeitspensum von 100% nicht vereinbar. Bezüglich der Einschränkung bei der Erwerbstätigkeit sei festzustellen, dass keine rentenbegründenden unfallfremden Faktoren vorlägen, weshalb die Einschätzung der Unfallversicherung zu übernehmen sei. B.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus für die Betroffene am 15. Dezember 2006 (act. G 1) erhobene Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 14. November 2006 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung führt er aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2006 bezüglich ihrer Einstufung als Erwerbstätige bzw. Hausfrau klar zum Ausdruck gebracht, dass sie bei den entsprechenden Angaben anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom Ist- Zustand ausgegangen sei. In den Jahren 1998 bis 2000 habe sie 100% gearbeitet, in den Jahren 2001 und 2002 habe sie ihr Arbeitspensum aufgrund der schlechten Wirtschaftslage auf 50% reduzieren müssen und im Jahr 2003 habe sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch 50% gearbeitet. Sie habe in ihrem Schreiben hervorgehoben, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute wieder 100% arbeiten würde. Da die schlechte Wirtschaftslage ein absolut plausibler Grund für die Reduktion des Arbeitspensums sei, und es auch durchaus üblich sei, dass Frauen, welche 100% erwerbstätig seien, nebenbei auch den ganzen Haushalt führen müssten, sei die Beschwerdeführerin als 100% Erwerbstätige einzustufen und ein Einkommensvergleich durchzuführen. Für das Valideneinkommen sei der durchschnittliche Jahreslohn aufgrund der Jahre 2000 bis 2002 zu ermitteln. Vom Invalideneinkommen, das dem Einkommen aus dem Jahr 2003 entspreche, sei insbesondere aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin ein Leidensabzug von 20% vorzunehmen. Es resultiere sodann ein Invaliditätsgrad von 61.74%, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Selbst wenn man von einer Einstufung als 50% Erwerbstätige/ 50% Hausfrau ausgehe, habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Auf die Verfügung der Unfallversicherung C.___ könne bei der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit nicht abgestellt werden, da die gesamte Schulterproblematik zu berücksichtigen sei. Dr. med. B.___ habe bestätigt, dass aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 25% in der angestammten Tätigkeit realistisch sei. Es müsse somit von einem Invaliditätsgrad von mindestens 37.5% im Bereich der Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Bezüglich des Bereichs Haushalt habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass die Einschränkungen in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege sowie der Betreuung der Schwiegermutter und der Gartenpflege 50% betragen. Eine Mithilfe im Haushalt sei dem Ehemann nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbar, da dieser ein Restaurant zu führen habe und damit mehr als voll ausgelastet sei. Die Einschränkung im Bereich Haushalt betrage daher 22.82%. Gesamthaft resultiere ein Invaliditätsgrad von 60.32%. Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus rügt überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er sei von der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2006 mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden und habe gleichentags bei der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht ersucht. Als er am 6. Dezember 2006 nachgefragt habe, sei ihm mitgeteilt worden, man habe ihm die Akten anfangs dieser Woche zustellen lassen. Am 8. Dezember 2006 habe er die Akten immer noch nicht erhalten und sich deswegen noch einmal schriftlich an die IV-Stelle gewandt. Erst am 12. Dezember 2006 seien die Akten, welche die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2006 mit B-Post aufgegeben habe, bei ihm eingetroffen. Da er am 13. und 14. Dezember 2006 auswärts tätig gewesen sei, worüber die IV-Stelle orientiert gewesen sei, seien ihm somit für die Ausarbeitung der Beschwerde und das Aktenstudium gerade noch zwei Arbeitstage verblieben. Dies sei inakzeptabel und verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. C.   Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2007 (act. G 4) beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Unfallversicherung C.___ habe der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. April 2005 ab Verfügungserlass eine UV-Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25% zugesprochen. Nach der Rechtsprechung stimme der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein und rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen müssten in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, es müsse die gesamte Schulterproblematik, also auch die in der UV-Verfügung erwähnten vorbestehenden Veränderungen, berücksichtigt werden, sei ihr entgegenzuhalten, dass die IV-Anmeldung erst im Oktober 2004 und somit beinahe zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom November 2002 erfolgt sei. Daraus sei zu schliessen, dass bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgelegen hätten. In den medizinischen Akten sei nirgends von erheblichen vorbestehenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte degenerativen Veränderungen die Rede. Sollten solche demnach vor dem Unfallereignis bereits vorgelegen haben, so seien sie höchstens geringfügiger Natur und damit ohne Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ihrem Alter angepassten Tätigkeit. Es seien somit keine stichhaltigen medizinischen Argumente auszumachen, die ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung der UV rechtfertigen würden. Es könne daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin als 50% Erwerbstätige/50% Hausfrau oder als 100% Erwerbstätige einzustufen sei, da bei einer Einstufung als 100% Erwerbstätige der Invaliditätsgrad entsprechend der Invaliditätsbemessung der UV 25% betrage, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Bezüglich des Vorwurfs der Verletzung des rechtlichen Gehörs hält die Beschwerdegegnerin fest, unter diesen Umständen wäre der Beschwerdeführerin von der Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin ohne weiteres eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung eingeräumt worden. Im Übrigen könne vorliegend offenbleiben, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen verspäteter Aktenzustellung vorliege, da die Beschwerdeführerin offensichtlich einer materiellen Beurteilung vor einer Zurückweisung der Streitsache den Vorzug zu geben scheine, weshalb die Streitsache materiell zu beurteilen sei. D.   Mit Replik vom 28. Februar 2007 (act. G 6) hält Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus für die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen fest. Er führt aus, die Unfallversicherung müsse vorliegend nicht vom gleichen Gesundheitsschaden ausgehen wie die IV, da in die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung lediglich unfallbezogene Leiden miteinbezogen würden. In ihrer Verfügung vom 1. April 2005 weise die Unfallversicherung klar darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin bedingt durch die vorbestehenden degenerativen Veränderungen in ihrer rechten Schulter von einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25% auszugehen sei. Die IV habe demnach bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ein zusätzliches Gesundheitsproblem zu berücksichtigen. Die vorbestehenden degenerativen Veränderungen seien in den Akten der Unfallversicherung erwähnt, so in den ärztlichen Berichten von Dr. med. B.___ vom 10. April 2003 (act. G 6.1), 26. Mai 2003 (act. G 6.2), 19. August 2003 (act. G 6.3) und 11. Juni 2004 (act. G 6.4) sowie im Bericht des medizinischen radiologischen Zentrums

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen vom 26. November 2004 (act. G 6.5). Den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen verspäteter Aktenzustellung verfolgt Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus in der Replik nicht mehr weiter. E.   Am 7. März 2007 (act. G 8) erklärt die Beschwerdegegnerin, sie halte an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die mit der Replik eingereichten medizinischen Unterlagen deuteten zwar darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin gewisse unfallfremde degenerative Veränderungen vorgelegen hätten, die Beschwerdeführerin habe aber bis zum Unfallereignis vom 7. November 2002 voll gearbeitet und ihre Schulterbeschwerden auf den Unfall zurückgeführt. Daraus sei zu schliessen, dass allfällig vorbestehende unfallfremde degenerative Veränderungen keinen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gehabt hätten. In dieser Situation sei das Abstellen auf die Invaliditätsbemessung der UV gerechtfertigt. F.    Mit Schreiben vom 7. April 2008 (act. G 10) forderte das Versicherungsgericht bei der C.___ Versicherung die Unfallversicherungsakten ein. Am 2. Mai 2008 (act. G 12) setzte das Versicherungsgericht den Parteien eine Frist bis 13. Mai 2008, um Einblick in die eingeforderten Unfallversicherungs-Akten der C.___-Versicherung zu nehmen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 (act. G 13) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, er verzichte auf Einblick in die Unfallversicherungs-Akten, da er diese bereits konsultiert habe. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. Dadurch sind im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) verschiedene Änderungen erfolgt. Da die streitige Verfügung am 14. November 2006, mithin vor dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Januar 2008, erging, sind vorliegend noch die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anwendbar (BGE 127 V 467 E. 1 und BGE 121 V 366 E. 1b). 2.    Bei der Durchsicht der Akten fällt auf, dass Unterlagen einer anderen versicherten Person ins IV-Dossier geraten sind (act. G 4.1/4-7 und 4-8). Solche Pannen entsprechen nicht den minimalen Anforderungen an eine gesetzeskonforme Dossierführung und sind tunlichst zu unterlassen. 3.    3.1  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, und derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.2  Die Invaliditätsbemessung soll das Mass der Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung ergeben. Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, sind daher medizinische Grundlagen wesentlich. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34; Rz 3047 f des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung =

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte KSIH). Die IV-Stelle hat zu prüfen, wie sich die invaliditätsbedingten Faktoren auf die Vermittlungsfähigkeit und die Erwerbsmöglichkeiten auswirken (Rz 3049 KSIH). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 KSIH). 4.    4.1  Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin stuft die Beschwerdeführerin gestützt auf deren Aussagen anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle als Teilerwerbstätige ein. 4.2  In ihrem Schreiben vom 1. Juli 2006 (act. G 4.1/40) weist die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin demgegenüber darauf hin, dass sie bei ihren Angaben anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom Ist-Zustand ausgegangen sei. Nach dem früheren Arbeitsumfang sei sie nicht gefragt worden. Wie aus dem Lohnausweis ersichtlich sei, habe sie vor dem Gesundheitsschaden 100% gearbeitet. In den Jahren 2001 und 2002 habe sie ihr Pensum aus rein wirtschaftlichen Gründen reduziert. Da sich die Wirtschaftslage seither verbessert habe, würde sie nun wieder zu 100% arbeiten und sei demzufolge als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Gestützt werden diese Angaben der Beschwerdeführerin durch den SI-Bericht der C.___ Versicherungen AG vom 20. August 2004 (act. G 11.1-6A). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, gemäss ihren eigenen Aussagen bei der persönlichen Besprechung vom 11. August 2004, vor dem Unfall jeweils vor 10.00 Uhr das Restaurant geputzt, von 10.00 - 14.00 Uhr in der Küche und im Service geholfen, danach die Tischtücher etc. gewaschen und von 17.00 - 23.00 Uhr während den Öffnungszeiten gearbeitet hat. Diese Arbeitszeit entspricht klar einem 100%-Pensum. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Abklärung an Ort und Stelle vom aktuellen Zustand mit Gesundheitsschaden ausgegangen sei und ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig wäre, erscheint angesichts der Tatsache, dass in kleineren Gastronomiebetrieben üblicherweise die Besitzer voll mitarbeiten (müssen), um das Geschäft rentabel betreiben zu können, nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ist daher als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. 5.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1  Strittig ist im Weiteren die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die Verfügung der Unfallversicherung vom 1. April 2005, welche eine unfallbedingte Invalidität von 25% ermittelte. 5.2  Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades stützte sich die Unfallversicherung auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. B.___, der der Beschwerdeführerin am 19. August 2003 (act. G 11.1-7M) eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 1. August 2003, am 20. November 2003 (act. G 11.1-9M) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 16. Oktober 2003, am 5. Dezember 2003 (act. G 11.1-12M und 13M) eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 12. Dezember 2003 sowie am 7. Januar, 4. Mai und 8. Juni 2004 (act. G 11.1-14M, 15M und 18M) eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestierte. Am 19. Oktober 2004 (act. G 11.1-23M) hielt Dr. med. B.___ fest, die Arbeitsunfähigkeit werde bei 50% bleiben. Weitere Abklärungen nahm die Unfallversicherung nicht vor und ermittelte unter Berücksichtigung vorbestehender degenerativer Veränderungen einen Invaliditätsgrad von 25%. Diese Wertung ist nach der Aktenlage für das Gericht nur schwer nachvollziehbar. 5.3  Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. med. B.___ einen Arztbericht (act. G 4.1/17) ein, traf aber keine weitergehenden medizinischen Abklärungen. Sie hielt fest, aufgrund der Bindungswirkung sei sie an den von der Unfallversicherung ermittelten Invaliditätsgrad von 25% gebunden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung, da die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind. Insbesondere berücksichtigt die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Häufig bestehen aber nicht bloss unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen (BGE 133 V 549 E. 6.2). 5.4  Im Arztbericht vom 11. November 2004 (act. G 4.1/17) attestierte Dr. med. B.___ der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit dem 12. Dezember 2003. Im Schreiben vom 1. Juni 2006 (act. G 4.1/38) dann bestätigte er die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, in ihrer angestammten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit lediglich über eine Leistungsfähigkeit von 25% zu verfügen. Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit äusserte sich Dr. med. B.___ lediglich in der Zusatzfrage im Arztbericht vom 11. November 2004. Demnach besteht auch in einer adaptierten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit um 50% reduzierter Leistung. Für das Gericht ist diese Einschätzung kaum nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht mehr erwerbstätig war und sie und ihr Ehemann das Restaurant gemäss eigenen Angaben seit September 2005 verpachtet haben, muss für die Ermittlung des Invalideneinkommens vorliegend von einer adaptierten Tätigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Eine Beschreibung einer adaptierten Tätigkeit ist jedoch nicht vorhanden und es ist somit nicht klar, wie gross die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher die entsprechenden Abklärungen nachzuholen. 6.    6.1  Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. November 2006 aufzuheben und die Sache zur Vornahme der weiteren Abklärungen und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Vorliegend erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600. als angemessen. Da die Rückweisung zur Neubeurteilung praxisgemäss als volles Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 E. 5a), ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung von Art. 61 lit. g ATSG erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. November 2006 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2008 Die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung. Die IV-Stelle hat zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades im Zweifel eigene Abklärungen zu treffen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2008, IV 2006/293).

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2025-07-19T15:36:07+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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