© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/284, IV 2007/14, IV 2007/61 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.05.2020 Entscheiddatum: 03.07.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2007 Art. 16 ATSG: Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen. Eine generelle Besitzstandsgarantie, die einem Arbeitnehmer bei einer von ihm nicht verschuldeten, aufgrund von Umstrukturierungen erfolgten Rückstufung in der Funktion während zwei Jahren seinen ursprünglichen höheren Lohn garantiert, hat keinen Soziallohncharakter (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2007, IV 2006/284, IV 2007/14 und IV 2007/61). Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug, Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 3. Juli 2007 In Sachen F.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli, procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend berufliche Massnahmen und Rente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) F.___, Jahrgang 1955, meldete sich Ende Juni 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie allenfalls eine IV-Rente. Er habe ein psychisches Leiden (IVact. 1). Im Arztbericht vom 14. Juli 2005 bescheinigte der Hausarzt Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Januar 2005 und verwies auf die psychiatrischen Diagnosen von lic. phil. B.___, Psychologin, gemäss Kurz- Austrittsbericht vom 1. Juli 2005 (IV-act. 12-1 f.). Dort finden sich als vorläufige psychiatrische Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0) sowie Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56) und Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0). Die Arbeitsfähigkeit betrage bis 8. Juli 2005 0% (IV-act. 12-5 f.). Der Führungsstab der Armee teilte im Arbeitgeberfragebogen vom 15. Juli 2005 mit, der Versicherte habe per 1. Januar 2005 beim Führungsstab eine neue Stelle angenommen, weil seine alte Stelle beim Heer aufgehoben worden sei. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe er bis Ende 2004 als Sachbearbeiter Administration und ab Januar 2005 als Sachbearbeiter Rekrutierungszentrum gearbeitet. Der ausbezahlte Lohn entspreche nicht der Arbeitsleistung, da der Versicherte nicht belastbar sei (IV-act. 13). Der Versicherte war seit 1978 beim Militär angestellt (IV-act. 42). b) Im Arztbericht vom 10. August 2005 stellten die Psychologin lic. phil. B.___ und med. prakt. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnosen der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und Suizidalität, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen sowie arterielle Hypertonie. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypertensive Kardiopathie und die Adipositas. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr, eine adaptierte im Rahmen von vier bis fünf Stunden täglich zumutbar. Die Minderung der Leistungsfähigkeit in diesem zeitlichen Rahmen betrage ca. 60% (IV-act. 14). Im Verlaufsbericht vom 22. Dezember 2005 bezeichnete med. prakt. C.___ den Gesundheitszustand des Versicherten bei unveränderten Diagnosen als stationär (IVact. 21). c) Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. med. D.___, Arzt für Neurologie und Psychotherapie, am 8. März 2006 ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und eine Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, abhängigen und histrionischen Zügen (F60.8). Als höherpositioniertes Mitglied der zivilen Militärverwaltung mit Personal- und Planungsverantwortung sei der Versicherte voll arbeitsunfähig. In einer einfacheren Verwaltungstätigkeit ohne Planungs- und Personalverantwortung mit klarer, einfacher hierarchischer Strukturierung und einem verständnisvollen Umfeld liege die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bei 60% (volles Pensum, reduzierte Leistung; IV-act. 34). d) Im Rahmen der Eingliederungsberatung der IV wurde am 17. Mai 2006 erwogen, den Versicherten vom 6. Juni bis 10. September 2006 in der Einrichtung E.___ in G.___ beruflich abzuklären (IV-act. 43). Da der Versicherte Ende Mai 2006 mitteilte, per Mitte August 2006 eine Arbeitsstelle bei einem Tankstellenshop gefunden zu haben, wurde von der beruflichen Abklärung abgesehen und der Fall vom Berufsberater abgeschlossen (IV-act. 49). e) Mit Vorbescheid vom 25. September 2006 wurde die Verweigerung der Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt (IV-act. 63). Am 26. September 2006 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten zudem an, sie gedenke, ihm bei einem IV-Grad von 54% eine halbe IV-Rente zuzusprechen (IV-act. 65). Mit zwei Schreiben vom 30. September 2006 nahm der Versicherte zu den Vorbescheiden Stellung (IV-act. 69, 70). Am 13. November 2006 erliess die IV-Stelle eine abweisende Verfügung betreffend berufliche Massnahmen (IV-act. 76). Die eine halbe IV-Rente und eine halbe Kinderrente ab 1. Dezember 2006 zusprechende Verfügung folgte am 20.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2006 (IV-act. 80). Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 wurde mit Wirkung von 1. Januar 2006 bis 30. November 2006 eine halbe IV-Rente und eine halbe Kinderrente für Sohn H.___ zugesprochen (IV-act. 86). Gleichentags wurde eine halbe Kinderrente für Sohn I.___ für die Zeit von 1. Januar 2006 bis 31. Juli 2006 verfügt (IV-act. 87). Alle drei Rentenverfügungen stellten auf einen IV-Grad von 54% ab. B.- a) Gegen die Verfügung vom 13. November 2006 betreffend berufliche Massnahmen erhob Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Hagmann vom Rechtsdienst der procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, in Vertretung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2006 Beschwerde (act. G 1 im Verfahren IV 2006/284). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Dem Beschwerdeführer seien die notwendigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen zukommen zu lassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die angefochtene Verfügung weise nicht die geforderte Begründungsdichte auf, wodurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt werde. Dies müsse zur Aufhebung des Entscheids führen. Auch in materieller Hinsicht sei die Beschwerdegegnerin ihren Rechtspflichten nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe auf weitere Massnahmen und Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen gewartet. Die Beschwerdegegnerin habe offenbar grundlos zugewartet und in der Folge das Begehren des Beschwerdeführers ohne weitere Konsultation abgelehnt. Erachte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als ohne Massnahmen eingliederbar, so habe sie zumindest aufzuzeigen, in welchen Tätigkeitsbereichen er seiner Behinderung gerecht eingegliedert wirken könnte. b) Mit Beschwerde vom 5. Januar 2007 wendet sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 20. November 2006 betreffend IV-Rente (act. G 1 im Verfahren IV 2007/14). Er beantragt die Aufhebung auch dieser Verfügung sowie die Zusprache zumindest einer Dreiviertelsrente. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das von der Beschwerdegegnerin für die Berechnung des IV- Grads eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 83'599.90 sei zu tief. Im neuen Arbeitsvertrag mit der Armee vom Dezember 2004 sei ein Jahreslohn von Fr. 108'130.vereinbart worden. Der Besitzstand des Beschwerdeführers bleibe während einer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übergangsfrist von zwei Jahren gewahrt. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin angenommene Validenlohn effektiv ausbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin wende für das Invalideneinkommen offenbar die Tabellenlöhne des Bundesamts für Statistik an. In der Verfügung selbst fänden sich aber keinerlei Angaben dazu, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei. Dem Beschwerdeführer seien nur noch Hilfstätigkeiten zumutbar. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin keinen Tabellenlohnabzug ausgewiesen. Alleine die Auswirkungen der Erkrankung rechtfertigten aber einen Abzug von zumindest zehn Prozent. c) Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 vereinigt die zuständige Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts die Verfahren IV 2006/284 und IV 2007/14 (act. G 2 im Verfahren IV 2007/14). d) Gegen die Rentenverfügungen vom 5. Januar 2007 richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli von der procap vom 1. Februar 2007 in Vertretung des Beschwerdeführers (act. G 1 im Verfahren IV 2007/61). Sie beantragt neben der Aufhebung dieser Verfügungen die Zusprache von mindestens einer Dreiviertelsrente an den Beschwerdeführer. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter beantragt sie die Vereinigung mit den bereits vereinigten Verfahren IV 2006/284 und IV 2007/14 und den Verzicht auf die Erhebung eines weiteren Kostenvorschusses, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Gerügt wird die Festsetzung des IV-Grads auf 54% unter Verweis auf die Begründung der Beschwerde vom 5. Ja¬nuar 2007. e) Die Verfahrensleitung vereinigt dieses Verfahren IV 2007/61 am 5. Februar 2007 mit den bereits vereinigten Verfahren IV 2006/284 und IV 2007/14 (act. G 2 im Verfahren IV 2007/61). C.- Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2007 die Abweisung der Beschwerden (act. G 7 im Verfahren IV 2006/284). Zum Valideneinkommen führt sie aus, es sei das 2006 gültige Einkommen der Lohnklasse 11 gemäss Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Eidgenossenschaft massgebend. Die Lohnklasse 11 habe grundsätzlich bereits seit dem 1. April 2004
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegolten. Die zweijährige Übergangsfrist sei von April 2004 bis Ende März 2006 gelaufen. Als Valideneinkommen könne nicht ein Lohn berücksichtigt werden, den der Arbeitnehmer auch ohne Gesundheitsschaden nicht (mehr) erzielt haben würde. Der in der Verfügung vorgenommene Einbezug eines Nebenverdienstes als Schulrat von Fr. 7'515.- sei grosszügig gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur ein einziges Jahr als Schulrat so viel verdient. Zudem sei grundsätzlich nur ein Pensum von 100% bei der IV versichert. Zum Invalideneinkommen führt die Beschwerdegegnerin aus, dem Beschwerdeführer sei invaliditätsbedingt zwar die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten (Kolonne 2 LSE) nicht mehr zumutbar. Hingegen seien nicht nur einfache und repetitive Tätigkeiten (Kolonne 4 LSE), sondern durchaus Tätigkeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen (Kolonne 3 LSE) möglich. Die Erwerbseinbusse im Verhältnis zum gesunden Mitarbeiter betrage 40%. Damit sei der so genannte Leidensabzug vollständig abgegolten. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'599.und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'558.- würden die Erwerbseinbusse Fr. 42'041.- und der IV-Grad damit 50.2% betragen. Zu den beruflichen Massnahmen führt die Beschwerdegegnerin einerseits aus, der Beschwerdeführer sei nicht aus somatischen, sondern aus psychischen Gründen in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eingeschränkt, sodass berufliche Eingliederungsmassnahmen keine Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit bewirken könnten. Eine grosse Anzahl von möglichen Tätigkeiten sei dem psychischen Leiden angepasst. Andererseits habe sich der Beschwerdeführer teilweise selbst eingegliedert, indem er eine 50%-Stelle in einem Tankstellen-Shop angenommen habe. Unter diesen Umständen seien Eingliederungsmassnahmen weder durchführbar noch nötig. D.- Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hält in der Replik vom 9. Mai 2007 an allen Anträgen fest (act. G 9 im Verfahren IV 2006/284). Die neue Stelle als Angestellter im Rekrutierungszentrum Mels sei sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den Arbeitgeber als "Übergangslösung" vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe geplant, sich während der Übergangszeit weiter auf geeignete Stellen zu bewerben, was er bis zur Hospitalisierung auch getan habe. Gleichzeitig habe er sich für "neue" Stellen interessiert, die im Zug der Umstrukturierungen geschaffen worden seien oder werden sollten. Durch den Eintritt der gesundheitlichen Probleme habe er diese Bemühungen jedoch einstellen müssen bzw. habe keine entsprechende Anstellung mehr gefunden. Mit der Zuweisung weiterer Rekrutierungsgebiete wäre eine Änderung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Lohn und Stelle einhergegangen. Der Beschwerdeführer weise keine Ausbildung im Bürobereich auf. Er habe sich im speziellen Umfeld der Armee eingearbeitet und so fachliche Qualifikationen aufweisen können, die eine Arbeit als Sachbearbeiter zugelassen hätten. In einem anderen Bürobereich weise der Beschwerdeführer keine beruflichen Kenntnisse auf. Entsprechend könne er nicht als ausgebildeter kaufmännischer Angestellter eingestuft werden, sondern sei im Niveau 4 der LSE einzureihen. Dem entspreche im Übrigen auch die nun angenommene Tätigkeit in einem Tankstellenshop. Zudem sei ein Leidensabzug von mindestens 10% zu berücksichtigen. Gemäss Gutachten von Dr. D.___ müsse es sich um einen Arbeitsplatz mit verständnisvollem Umfeld, also in einem speziellen, geschützten Rahmen handeln. Der Arbeitsplatz dürfe lediglich minimale kognitive Anforderungen stellen. Zu den beruflichen Massnahmen führt die Rechtsvertreterin aus, die Beschwerdegegnerin selbst bezeichne den Beschwerdeführer nicht als voll eingegliedert und anerkenne einen weiteren Eingliederungsbedarf. Sie habe es versäumt, die Frage der weiteren Eingliederungsbemühungen mit dem Beschwerdeführer zu klären. Die Verfügung sei aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. E.- Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Mai 2007 auf eine weitere Stellungnahme (act. G 11 im Verfahren IV 2006/284). II. 1.- Streitig ist vorliegend einerseits der IV-Grad des Beschwerdeführers und damit die Höhe der IV-Rente. Uneinigkeit herrscht dabei über die Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen. Andererseits ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen umstritten. Diesbezüglich macht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 2.- Gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird für die Bestimmung des IV-Grads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze IV-Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). 3.- a) Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellt sich auf den Standpunkt, beim Valideneinkommen sei auf den Betrag des zuletzt erzielten Lohnes aus dem Haupterwerb von Fr. 108'000.- zuzüglich das Einkommen von Fr. 7'515.- aus der Tätigkeit als Schulrat abzustellen. Aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Führungsstab der Armee vom 8. bzw. 14. Dezember 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2005 während unbefristeter Zeit als Sachbearbeiter im Rekrutierungszentrum Mels eingesetzt würde. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% wurde er in die Lohnklasse 11 eingestuft. Der Lohn betrug zwar Fr. 108'130.-, es wurde aber darauf hingewiesen, die Funktion des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter sei mit der Lohnklasse 11 bewertet. Die Lohngarantie der 20. Lohnklasse gelte seit dem 1. April 2004 und dauere bis 31. März 2006. Die Rückstufung in die Lohnklasse 11 erfolge gemäss Art. 52 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3). Gemäss Schlussbestimmung ersetzt der Vertrag den Arbeitsvertrag/Nachtrag mit Gültigkeit vom 31. März 2004 (IVact. 3-2 f.). Dieser Vertrag tritt also an die Stelle des Nachtrags Nr. 1 zum Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2002, unterzeichnet am 29. bzw. 31. März 2004 (act. G 9.2 im Verfahren IV 2006/284). In der Replik macht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers geltend, aus dem Nachtrag Nr. 1 könne geschlossen werden, dass auch der Arbeitgeber des Beschwerdeführers dessen Anstellung im Rekrutierungszentrum Mels als Übergangslösung betrachtet habe, da die neue Stelle
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss Nachtrag "klassifikatorisch nicht bewertet" bzw. in der "Funktion nicht bewertet" gewesen sei. Diese Begründung überzeugt nicht, da der Nachtrag Nr. 1 durch den neuen Arbeitsvertrag vom Dezember 2004 aufgehoben wurde und sich offenbar auf die Übergangsstelle in Bülach bezog (vgl. IV-act. 34 S. 4). Im neuen Arbeitsvertrag sind sowohl die neue Funktion des Beschwerdeführers als auch die Lohnklasse und die Besitzstandsgarantie explizit festgehalten. Dieses neue Arbeitsverhältnis begann gemäss Vertrag am 1. Januar 2005 und wurde unbefristet abgeschlossen. Es ist jedoch nicht wesentlich, ob der Arbeitgeber die tieferbewertete Funktion des Beschwerdeführers als Übergangslösung betrachtete oder nicht, wie nachfolgend dargelegt wird. b) Gemäss Art. 52a der Bundespersonalverordnung wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst, wenn eine Funktion eines Mitarbeiters tiefer bewertet werden muss. Wenn der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse übersteigt, bleibt er während zwei Jahren unverändert. Vorliegend profitierte der Beschwerdeführer ab 1. April 2004 von dieser Bestandesgarantie (act. G 9.2 im Verfahren IV 2006/284). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat diese vorübergehende Bestandesgarantie nicht Soziallohncharakter. Von einem Soziallohn ist etwa dann auszugehen, wenn ein Arbeitgeber einem aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Arbeitnehmer einen Lohn bezahlt, der nicht der Leistung entspricht. Die Bestandesgarantie hingegen soll dem Arbeitnehmer, der die Rückstufung in der Funktion nicht verschuldet oder verursacht hat, ermöglichen, ohne Einkommenseinbusse während der Frist von zwei Jahren eine neue Stelle zu suchen. Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, er habe geplant, sich während der Übergangszeit in der tiefer bewerteten Funktion weiter auf geeignete Stellen zu bewerben. Dies habe er bis zur Hospitalisierung auch getan. Er habe sich zudem für im Zuge der Umstrukturierung bei der Armee neu geschaffene Stellen interessiert. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der ihn betreffenden Umstrukturierung über mehrere sehr Gute Referenzen der Armee (vgl. die Arbeitszeugnisse in IV-act. 42-4 bis 42-17). Er hat sich im Militär zum Major hochgearbeitet (IV-act. 42-1). Daneben arbeitete er von 1978 bis 1989 zunächst als Verwaltungsbeamter/Sekretär im Eidgenössischen Zeughaus in Chur (IV-act. 42-17). Danach stieg er zum Bürochef bzw. Dienstchef im Brigadebüro auf (IV-act. 42-9 bis 17). Auf die neue Aufgabe als "Chef Personelles der Truppe und Administration" verzichtete der Beschwerdeführer wegen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des damit verbundenen längeren Arbeitswegs (IV-act. 42-7). In der Folge kam es zu weiteren Wechseln im Gefolge der Umstrukturierung beim Militär (vgl. act. G 9.2 und IV-act. 42-41 und 71). Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers zählten gemäss den Zeugnissen die selbstständige und vollverantwortliche Führung des Brigadebüros mit Vorbereitung aller Planungs-, Verwaltungs- und Personalbelange nach Weisung des Kommandanten, die Organisation des gesamten administrativen Bereichs in der Brigade, die Organisation aller Arbeiten, die den Vollzug des Personellen sowie der Militärdienstleistungen betroffen hätten sowie die gesamte Korrespondenz für den Kommandanten (IV-act. 42-15). Er habe selbstständig mit Bundesämtern und kantonalen Militärbehörden, verschiedenen Kommandanten und den Büros grosser Verbände verkehrt (IV-act. 42-13 f.). Bei dieser breiten Erfahrung und den durchwegs guten Qualifikationen ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens und der damit einhergehenden auf ein Minimum reduzierten Belastbarkeit entweder beim Militär oder in der freien Wirtschaft eine Stelle gefunden hätte, bei der er gegenüber seiner früher innegehabten Position keine Lohneinbusse erlitten hätte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine besser bezahlte Stelle bei der Armee nur aufgrund von Umstrukturierungen und nicht etwa wegen mangelhafter Leistung verloren hatte, ist das Valideneinkommen also auf den von ihm zuletzt erzielten Lohn von Fr. 108'130.festzusetzen. c) Dieses Resultat erscheint auch mit Blick auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukurerhebung (LSE) als gerechtfertigt. Als Gesunder verrichtete der Beschwerdeführer unbestrittenermassen selbstständige und qualifizierte Arbeiten, wäre also dem Anforderungsniveau 2 der Tabelle TA1 der LSE zuzuordnen. Dies gesteht auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ein (act. G 7 im Verfahren IV 2006/284, Ziff. III/3). In jenem Anforderungsniveau verdienten Männer im Sektor Dienstleistungen im Jahr 2004 durchschnittlich Fr. 8'308.- monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Umgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden wöchentlich ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 103'684.-. Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den vor der Umstrukturierung erzielten Lohn von Fr. 108'130.- ohne Eintritt des Gesundheitsschadens wieder hätte erreichen können.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Die Beschwerdegegnerin hat beim Valideneinkommen den Nebenerwerb des Beschwerdeführers als Schulrat im Betrag von Fr. 7'515.- jährlich angerechnet. Diesen Lohn erzielte er im Jahr 2004. Der Nebenerwerb unterlag jährlichen Schwankungen und war in den Jahren 2001 bis 2003 tiefer als im Jahr 2004 (IV-act. 11). Praxisgemäss sind in die Einkommensvergleichsrechnung nur Einkommen einzubeziehen, die im Rahmen eines normalen Arbeitspensums zu erzielen sind (EVGE I 539/2000 vom 8. August 2001, Erw. 3a, mit Verweis auf ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207). Damit ist der Nebenerwerb aus der Tätigkeit als Schulrat grundsätzlich nicht anzurechnen. 4.- a) Weiter ist die Festsetzung des Invalideneinkommens umstritten. Während die Beschwerdegegnerin das Anforderungsniveau 3 der LSE für Erwerbstätige mit Berufsund Fachkenntnissen beizieht, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es müsse auf das Anforderungsniveau 4, also einfache und repetitive Tätigkeiten, abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gelernter Drogist (IV-act.3-4 f.). Obwohl er keine Bürolehre absolviert hat, kann aufgrund der von ihm während 25 Jahren erledigten vielseitigen Aufgaben davon ausgegangen werden, dass er sich die Fähigkeiten eines Sachbearbeiters angeeignet hat, mit Sekretariatsarbeiten sehr vertraut ist und seine Berufserfahrung zu grossen Teilen auch ausserhalb des militärischen Umfelds einsetzen könnte. Wie schon ausgeführt, betrachtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität als dem Anforderungsniveau 2 zugehörig (Ziff. III/3 der Beschwerdeantwort). Auch wenn der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt keine Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 2 (selbstständige und qualifizierte Arbeiten) mehr verrichten kann, so ist er nach über 25 Jahren Arbeit im Büro- und Verwaltungsbereich doch dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als zugehörig zu betrachten. Der statistische Durchschnittsmonatslohn von Männern im Anforderungsniveau 3 im Sektor Dienstleistungen betrug im Jahr 2004 Fr. 5'496.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden wöchentlich ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 68'590.-. Da der Beschwerdeführer zu 40% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, ergibt sich ein Einkommen von Fr. 41'154.-.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Zu prüfen bleibt, ob ein zusätzlicher Abzug auf dem Invalideneinkommen getätigt werden muss. Der oftmals als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug hat nichts mit dem Leiden zu tun. Vielmehr sollen damit jene Nachteile ausgeglichen werden, die der versicherten Person – neben der Arbeitsunfähigkeit – auf dem Arbeitsmarkt eine zusätzliche Lohneinbusse verursachen. In BGE 126 V 75 ff. hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Schliesslich ist der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. c) Dr. D.___ führte in seinem Gutachten aus, der Beschwerdeführer werde bei relativ starren Persönlichkeitszügen auch in einem anderen personalen Kontext als der zuletzt innegehabten Stelle zu dysfunktionalem Verhalten neigen. In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als höherpositioniertes Mitglied der zivilen Militärverwaltung mit Personal- und Planungsverantwortung sei er voll arbeitsunfähig. In vollem Pensum mit auf 60% reduzierter Leistung könne der Beschwerdeführer eine einfachere Verwaltungstätigkeit ohne Planungs- und Personalverantwortung mit klarer, einfacher hierarchischer Strukturierung und einem verständnisvollen Umfeld ausführen (IV-act. 34 S. 8). Med. prakt. C.___ hielt am 21. Dezember 2005 fest, der Beschwerdeführer reagiere aufgrund seiner ausgeprägten Stressintoleranz und Selbstunsicherheit auf jegliche Tätigkeit mit einem Anforderungsprofil, das über einfache Tätigkeitsabläufe hinausgehe, mit Überforderung. Dem Beschwerdeführer müsse ein strukturiertes Arbeitsfeld mit möglichst gleichem Tages- und Tätigkeitsablauf zur Verfügung stehen, wobei die Arbeitstätigkeit als solche nicht zu komplex sein sollte. Wegen der ausgeprägten Selbstunsicherheit wäre es von Vorteil, wenn professionell geschultes Personal wie z.B.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in einer gestützten (gemeint wohl: geschützten) Werkstätte zur Verfügung stehen könnte (IV-act. 21-3). d) Teilzeitarbeit ist bei Männern gemäss der LSE 2004 schlechter entlöhnt als eine vollzeitliche Tätigkeit. So erzielte ein Mann im Anforderungsniveau 3 im Jahr 2004 bei Vollzeitarbeit monatlich durchschnittlich Fr. 5'633.-, bei Teilzeitarbeit mit einem Pensum zwischen 50% und 74% hochgerechnet auf Vollzeitarbeit Fr. 5'333.- (LSE 2004, Resultate auf nationaler Ebene, T6, S. 25). Dies macht bereits eine Lohn¬einbusse von 5.3% aus. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber einem gesunden Konkurrenten für einen bestimmten Arbeitsplatz ein höheres Krankheitsrisiko hat. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers senkt dieses Risiko, dessen Verwirklichung die Gesamtlohnkosten des Betriebes erhöhen würde, den "Wert" des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer. Weiter ist eine grössere Rücksichtnahme und Toleranz von Seiten des Arbeitgebers und allenfalls der Mitarbeitenden notwendig, ist der Beschwerdeführer doch offenbar auf eine klare und einfache hierarchische Strukturierung und nicht sehr komplexe Arbeit angewiesen und leidet an einer ausgeprägten Stressintoleranz. Um diese Punkte zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, muss sich der Beschwerdeführer mit einem entsprechend tieferen Lohn begnügen. Ebenfalls könnte sich sein Alter (Jahrgang 1955) erschwerend auf die Arbeitssuche auswirken. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ein Abzug von 15% als angemessen. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'981.- (Fr. 41'154.- x 0.85). e) Dieses Ergebnis vermag auch mit Blick auf die aktuelle tatsächliche Einkommenssituation des Beschwerdeführers zu überzeugen. Im Tankstellenshop, in dem er seit Mitte August 2006 arbeitet, verdient er im Pensum von 50% Fr. 2'250.monatlich (IV-act. 51). Inklusive 13. Monatslohn ergäbe sich aufgerechnet auf ein dem Beschwerdeführer gesundheitlich zumutbares Pensum von 60% ein Jahreseinkommen von Fr. 35'100.-. Dieses entspricht in etwa dem unter Beizug der Tabellenlöhne errechneten Invalideneinkommen. Ein Einkommen in dieser Höhe kann der Beschwerdeführer also tatsächlich erzielen. f) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 108'130.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 34'981.- beträgt der IV-Grad 67.6%, d.h. gerundet 68%. Der Beschwerdeführer hat
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die angefochtenen Rentenverfügungen vom 20. November 2006 bzw. vom 5. Januar 2007 sind unter Gutheissung der betreffenden Beschwerden aufzuheben. 5.- a) Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragt in der Beschwerde vom 14. Dezember 2006 betreffend berufliche Massnahmen, die Verfügung vom 13. November 2006 sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, da die Begründung mangelhaft sei (act. G 1 im Verfahren IV 2006/284, Ziff. II/1 f.). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen an das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101), wenn die betroffene Person dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz 1706). Die IV leidet unter einer grossen Pendenzenlast, weshalb im Verfügungsverfahren keine hohen Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt werden dürfen. In der Verfügung vom 13. No¬vember 2006 verwies die IV-Stelle auf ihre Abklärungen und zog den Schluss, der Beschwerdeführer sei genügend eingegliedert. Diese Summarbegründung ist zwar sehr knapp, rechtfertigt jedoch keine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen. Der Beschwerdeführer konnte trotz nur kurzer Begründung die Tragweite der Verfügung abschätzen. Dass er Kenntnis darüber hatte, weshalb das Gesuch um berufliche Massnahmen abgelehnt wurde, wird in seiner Stellungnahme vom 30. Sep¬tember 2006 zum Vorbescheid vom 25. September 2006 (IV-act. 63) deutlich, verweist er darin doch auf die Aussage des Eingliederungsberaters, wonach er angemessen eingegliedert sei. Der Eingliederungsberater habe zudem mitgeteilt, eine Umschulung bzw. berufliche Massnahmen für den Beschwerdeführer kämen nicht mehr in Frage, da sie zu teuer seien (IV-act. 69). Trotz der knappen Begründung der Verfügung vom 13. November 2006 erlitt der Beschwerdeführer also nicht etwa durch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs einen Nachteil. b) Auch betreffend die Rentenverfügungen rügt die Rechtsvertretung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da aus den Verfügungen das für die Berechnung beigezogene
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen nicht ersichtlich sei. Die Akten weisen zwar nicht eindeutig aus, ob dem Beschwerdeführer der Verfügungsteil 2 (IV-act. 77), aus dem Validen- und Invalideneinkommen hervorgehen, tatsächlich zugestellt wurde. Davon ist jedoch auszugehen, reichte der Vertreter des Beschwerdeführers den Verfügungsteil 2 in der Beilage zur Beschwerde doch selbst ein (act. G 1.2 im Verfahren IV 2007/14). Er verfügte damit über die zur wirkungsvollen Anfechtung der Verfügungen notwendigen Unterlagen, weshalb er auch diesbezüglich keine Gehörsverletzung erlitt. c) Somit ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen materiell zu prüfen. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für von der IV finanzierte berufliche Eingliederungsmassnahmen seien gegeben. Er äussert sich nicht zur Art der gewünschten Massnahmen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung invaliditätsbedingt notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung unter anderem Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Eine Invalidität im Sinne des Art. 17 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihm ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleidet (vgl. MEYER-BLASER, a.a.O., S. 124 f.). Diese Grenze ist beim Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 40% überschritten. Eine Umschulung erscheint jedoch nicht als notwendig, um die noch vorhandene Erwerbsfähigkeit verwerten zu können. Zudem ist von einer Umschulung auch keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Da
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beim Beschwerdeführer ein komplexes psychisches Krankheitsbild vorliegt und insbesondere eine Persönlichkeitsstörung sowie Stressintoleranz und fehlende Belastbarkeit den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken, ist nicht anzunehmen, dass er in eine Tätigkeit umgeschult werden könnte, in der er einen höheren Lohn (allenfalls mit rentensenkender oder -ausschliessender Wirkung) als ohne Umschulung erzielen könnte. Ein Umschulungsanspruch wurde von der Beschwerdegegnerin somit zu Recht verneint. e) Ein ernsthaftes Bedürfnis nach Berufsberatung und Arbeitsvermittlung kann zumindest vorläufig nicht erkannt werden. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), die im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (EVGE I 421/01 vom 15. Juli 2002). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b) erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn verstandenen – Stellensuche selber verursacht. Das trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Vorliegend müssen die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitsvermittlung nicht detailliert geprüft werden, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung im Tankstellenshop gar keine Arbeit sucht. In der aktuellen Situation des Beschwerdeführers besteht somit kein Anspruch auf durch die IV finanzierte Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, sich betreffend Berufsberatung und Arbeitsvermittlung erneut beim Eingliederungsberater zu melden, wenn er in Zukunft eine neue Stelle suchen sollte. f) Obwohl eine einkommensmässig bessere Eingliederung des Beschwerdeführers möglich und eine Aufstockung des Arbeitspensums um zehn Prozent gesundheitlich zumutbar wären, hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint. 6.- a) Zusammenfassend sind die angefochtenen Rentenverfügungen bei Gutheissung der entsprechenden Beschwerden aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar 2006 bei einem IV-Grad von 68% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen ist hingegen zu bestätigen. b) Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der strittigen Rentenfrage und des Begehrens um berufliche Massnahmen sowie vor dem Hintergrund, dass zwei der drei vereinigten Beschwerden gutgeheissen und eine abgewiesen wurden, unterliegt die Beschwerdegegnerin etwa im Ausmass von zwei Dritteln. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb einen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anteil von Fr. 400.- an der Gerichtsgebühr zu bezahlen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Ausmass von einem Drittel, weshalb ihm der verbleibende Anteil von Fr. 200.- an der Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- sind dem Beschwerdeführer damit Fr. 400.- zurückzuerstatten. c) Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'600.- angemessen. Entsprechend dem Ausmass des Obsiegens von zwei Dritteln erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers somit mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Beschwerden betreffend Invalidenrente werden gutgeheissen. Die Verfügungen vom 20. November 2006 und vom 5. Januar 2007 werden aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Zur betraglichen Festlegung dieser Invalidenrente und der Kinderrenten wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- hat der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 200.und die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 400.- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird ihm im Umfang von Fr. 400.- zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2007 Art. 16 ATSG: Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen. Eine generelle Besitzstandsgarantie, die einem Arbeitnehmer bei einer von ihm nicht verschuldeten, aufgrund von Umstrukturierungen erfolgten Rückstufung in der Funktion während zwei Jahren seinen ursprünglichen höheren Lohn garantiert, hat keinen Soziallohncharakter (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2007, IV 2006/284, IV 2007/14 und IV 2007/61).
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2025-07-19T16:24:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen