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St.Gallen Versicherungsgericht 08.02.2007 IV 2006/219

8 febbraio 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,445 parole·~17 min·11

Riassunto

Art. 9 ATSG, Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung bei einem Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2007, IV 2006/219). Eine Abklärung an Ort und Stelle kann eine medizinische Abklärung der einer Hilflosigkeit zugrunde liegenden Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere bei einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, die es der versicherten Person u.U. verunmöglicht, die eigene Situation objektiv einzuschätzen

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/219 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 08.02.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2007 Art. 9 ATSG, Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung bei einem Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2007, IV 2006/219). Eine Abklärung an Ort und Stelle kann eine medizinische Abklärung der einer Hilflosigkeit zugrunde liegenden Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere bei einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, die es der versicherten Person u.U. verunmöglicht, die eigene Situation objektiv einzuschätzen Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 8. Februar 2007 In Sachen W.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- W.___ meldete sich am 28. Mai 2002 zum Bezug einer Invalidenrente an. Dr. med. X.___ berichtete am 10. Juni 2002, die Versicherte sei seit dem 13. März 2001 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Er empfahl eine psychiatrische Abklärung. Der Psychiater Dr. med. Y.___ führte in seinem Gutachten vom 24. August 2002 aus, die Versicherte habe angegeben, sie habe schon in frühen Jahren an "Platzangst" gelitten, wenn sie in eine Ansammlung von Menschen geraten sei. Seit der Schwangerschaft habe sich diese "Platzangst" so stark ausgeweitet, dass sie sich nicht mehr getraue, allein aus der Wohnung zu gehen. Dr. med. Y.___führte weiter aus, im Psychostatus wirke die Intelligenz geschätzt durchschnittlich. Maifeste Wahrnehmungs-, Orientierungs- oder mnestische Störungen lägen nicht vor. Das Denken wirke formal logisch und kohärent, inhaltlich geprägt von der Vorstellung, ein Opfer zu sein und sich wehren zu müssen. Im Affekt wirke die Versicherte "kämpferisch", manchmal dysphorisch. Es bestehe eine belle indifférence. Die Versicherte betone nämlich immer wieder, dass sie grosse Angst habe. Sie wirke aber gar nicht ängstlich, sondern fordernd und bestimmend. Die Versicherte sei zyklothym und histrionisch. Mit der Verantwortung für den Sohn sei sie ständig an der Grenze der Überforderung. Sie habe eine Angstsymptomatik mit gewissen depressiven Symptomen entwickelt. Die Angst manifestiere sich in einer Agoraphobie und in hypochondrischen Ängsten. Dr. med. Y.___ stellte folgende Diagnose: Angststörung und depressive Störung gemischt (ICD-10 F 43.22) bei Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit depressiven und histrionischen Zügen (ICD-10 F 61.0). Er gab an, die Versicherte sei nicht in der Lage, Lohnarbeit zu verrichten. Bei der Haushaltsarbeit und bei der Betreuung des Sohnes sei sie auf Unterstützung angewiesen. Bei einer adäquaten psychiatrischen Behandlung sei mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Zur Zeit verhindere die Versicherte selbst eine solche Behandlung. Am 6. November 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente zu. B.- Die Versicherte meldete sich am 23. Februar 2006 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Sie gab an, sie sei seit Mai 2001 auf Hilfeleistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angewiesen, um selbständig leben zu können. Sie benötige eine Begleitung beim Einkaufen und gelegentlich beim Abwaschen, bei Arztterminen, Spaziergängen, Autound Busfahrten und - situationsbedingt - bei Gesprächen. Die Begleitung erfolge durch den Haushilfe- und Entlastungsdienst und durch Frau A.___ von der Mütterberatung. In einem detaillierten, auf die lebenspraktische Begleitung zugeschnittenen Fragebogen gab die Versicherte anfangs März 2006 an, sie brauche teilweise Hilfe bei der täglichen Terminplanung, bei der Erledigung von Geldangelegenheiten, weil sie das Geld teilweise nicht selbst abheben könne, teilweise bei der Haushaltbesorgung und beim Einkaufen, wobei sie die Einkaufsliste aber selbst erstelle. Auch bei Behördengängen, Arztbesuchen usw. sei eine Begleitung notwendig. Der Besuch eines Kinos, Restaurants oder Festanlasses sei auch in Begleitung ausgeschlossen. Die Versicherte wies darauf hin, dass sie das Haus nicht allein verlassen könne, dass sie aber allein zuhause sein könne. Dr. med. Z.___ teilte der IV-Stelle am 24. März 2006 mit, dass die Versicherte an einer Angsterkrankung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung leide. Die Versicherte werde durch Dr. med. U.___ psychiatrisch behandelt. C.- Am 30. Mai 2006 erfolgte eine Abklärung an Ort und Stelle. Laut dem Abklärungsbericht gab die Versicherte dabei an, momentan sei es ihr wieder möglich, sich unmittelbar um das Haus herum selbständig zu bewegen. Die Haushalthilfe komme regelmässig, da ihr selbst oft die Kraft und die Motivation für die Erledigung der Reinigungsarbeiten fehlten. Sie plane die Termine und den Tagesablauf selbst. Sie koche selbständig und pflichtbewusst, da es für sie wichtig sei, dass der Sohn ausgewogen und gesund ernährt werde. Bezüglich Hygiene und Sauberkeit bestehe kein Bedarf nach Hilfe. Die Bewältigung zwischenmenschlicher Probleme sei mit Personen, die sie kenne, selbständig möglich. Bei Unsicherheiten frage sie Frau A.___ oder Dr. med. U.___ um Rat. Sie erledige alle administrativen Angelegenheiten, für die sie das Haus nicht verlassen müsse, selbständig. Administrative Angelegenheiten ausser Haus würden oft direkt durch eine Hilfsperson erledigt. Sie könne die Abläufe im Haushalt selbst planen und ausführen. Oft sei sie aber zu müde oder zu ausgebrannt, um das Geschirr abzuwaschen. Wenn die Haushalthilfe diese Arbeit nicht erledigen könne, sammle sich das Geschirr von Tag zu Tag an, bis sie es etappenweise abgewaschen habe. Sie erledige die Wäsche selbständig. Das gelte auch für das Kochen. Sie plane das Einkaufen selbst, der Einkauf werde dann aber von der Haushalthilfe erledigt. Einmal wöchentlich gehe sie mit Frau A.___ in die Stadt, was

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aber jedesmal ein Stress sei, da Frau A.___ wenig Zeit habe. Bei allen Besorgungen im Stadtzentrum müsse sie begleitet werden. Erledigungen ausserhalb des Stadtzentrums würden direkt durch eine Hilfsperson vorgenommen. Kleiderkäufe, Arztbesuche usw. des Sohnes würden durch eine Bekannte erledigt. Der Sohn bezeichne diese Bekannte als Grossmutter. Ausserhäusliche Kontakte würden nur bei absoluter Notwendigkeit wahrgenommen. Allein könne sie nur den Sohn von der Bushaltestelle abholen oder ihn zur "Grossmutter" begleiten. Bei allen anderen ausserhäuslichen Erledigungen benötige sie eine Begleitung. Die Versicherte ergänzte später ihre Angaben anlässlich der Abklärung, indem sie angab, sie könne die anfallenden Haushaltarbeiten nicht bis zur Vollendung erledigen, da sie schnell erschöpft sei. Ordnungsversuche endeten jeweils im Chaos. Sie besorge die Wäsche zwar selbst,  aber die frische Wäsche bliebe zwei bis drei Wochen im Zimmer liegen. Die abklärende Sachbearbeiterin hielt abschliessend fest, die Versicherte sei nur bei den ausserhäuslichen Tätigkeiten auf eine Begleitung angewiesen. Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten und Engpässe werde diese Begleitung aber auf das Notwendigste reduziert. Frau A.___ begleite die Versicherte wöchentlich mit einem Zeitaufwand von ca. neunzig Minuten. Nur dieser Begleitaufwand sei zu berücksichtigen, da es sich bei den vom Haushalts- und Entlastungsdienst erbrachten Leistungen um direkte Hilfe handle. Der zeitliche Aufwand für die allein relevante indirekte Begleitung erreiche die Grenze von zwei Stunden wöchentlich nicht, weshalb kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe. D.- Mit einem Vorbescheid vom 19. Juli 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung werde abweisen müssen, weil der anrechenbare wöchentliche Betreuungsaufwand weniger als zwei Stunden betrage. Die direkte Hilfe im Haushalt könne nämlich nicht berücksichtigt werden. Die Sozialarbeiterin B.___ vom Haushilfe- und Entlastungsdienst St. Gallen nahm am 14. August 2006 für die Versicherte Stellung zu diesem Vorbescheid. Sie führte aus, die Versicherte sei völlig überfordert bei der Tagesstrukturierung. Sie bemühe sich zwar ansatzweise, doch es gehe nicht, sie sei blockiert. Die Versicherte beginne eine Arbeit nach der anderen, führe aber keine zu Ende. Wenn der Sohn zuhause sei, könne die Versicherte für eine gesunde und regelmässige Ernährung sorgen. Sei der Sohn aber bei der "Grossmutter", vernachlässige sie das Kochen und die Ernährung. Die Körperhygiene sei in Ordnung, aber der Zustand des Haushaltes sei schlimm und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungepflegt. Vieles sei schmutzig und von Ungeziefer befallen. Das benutzte Geschirr bleibe tagelang liegen. Die Wohnung werde selten gelüftet. Überall lägen Sachen herum. Der Abfallsack stehe meistens mit den Abfällen in der Wohnung. Die vollen Aschenbecher würden nicht geleert. Die Versicherte könne zwar die Wäsche sortieren und waschen, sie bügle aber nicht. Nur wenn die Haushalthilfe die Wäsche zusammenlege, sei die Versicherte motiviert, die Wäsche zu versorgen. Die Versicherte besorge ihre administrativen Angelegenheiten zwar selbst, aber eine Mitarbeiterin habe gesehen, dass im Büro ein Chaos herrsche. Die Versicherte sei nicht in der Lage, die Arbeitsabläufe im Haushalt zu planen und durchzuführen. Nur ein verhältnismässig kleiner Teil der Haushaltsarbeiten werde von der Haushalthilfe übernommen. Es wäre unverantwortlich, längerfristig für die Versicherte die Haushaltsarbeiten zu übernehmen. Das Ziel müsse sein, durch eine Hilflosenentschädigung eine lebenspraktische Begleitung zu finanzieren und damit zu erreichen, dass die Versicherte zumindest den Haushalt selbständig bewältigen könne. Dazu wären folgende Einsatzzeiten erforderlich: wöchentlich eine bis eineinhalb Stunden für die Anleitung, Mobilisation und Kontrolle bei den Haushaltarbeiten, wöchentlich drei Stunden für die Begleitung beim Einkaufen und anderen Besorgungen ausser Haus sowie für das Fördern ausserhäuslicher Tätigkeiten, wöchentlich eineinhalb Stunden für die Besorgungen zusammen mit Frau A.___ und eine Stunde monatlich für die Ablage und die Administration. Mit einer Verfügung vom 20. September 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die in der Stellungnahme zum Vorbescheid angeführte indirekte Hilfe zwar nötig sei, aber noch nicht während drei Monaten effektiv durchgeführt worden sei. E.- Die Versicherte erhob am 25. Oktober 2006 Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung. Zur Begründung machte sie geltend, ohne die Hilfe des Haushalts- und Entlastungsdienstes St. Gallen und von Frau A.___ von der Mütterberatung könnte sie nicht selbständig wohnen. Der effektive Betreuungsaufwand des Haushalts- und Belastungsdienstes von Januar bis August 2006 habe 136 Std. betragen. Dazu komme noch der Aufwand von Frau A.___. Der Aufwand von 136 Std. setze sich zusammen aus der psychiatrischen Grundpflege (begleiten, zuhören, anleiten, Strukturen erarbeiten, überprüfen) von 91 Std. und aus der Haushalthilfe (Unterstützung und Mithilfe bei der Haushaltarbeit) von 45 Std. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wobei sie u.a. darauf hinwies, dass sie eine Ergänzungsleistung beziehe. F.- Die IV-Stelle beantragte am 14. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dem Abklärungsbericht komme ein hoher Beweiswert zu, da er ein ausführliches Bild über die persönlichen Verhältnisse und den Betreuungsbedarf vermittle. Die Ausführungen zu Art und Zweck der Hilfe seien schlüssig und nachvollziehbar. Die Behauptung, die Hilfe umfasse 8,5 Std. wöchentlich, vermöge die Beweiskraft des Abklärungsberichtes nicht zu erschüttern, insbesondere weil nicht zwischen direkter und indirekter Hilfe unterschieden werde. Aufgrund der Stellungnahme vom 14. August 2006 sei davon auszugehen, dass ab Juli 2006 ein erhöhter Bedarf nach indirekter Betreuung ausgewiesen sei. Da diese Veränderung am Tag, an dem die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, noch nicht während eines Jahres angedauert habe, bestehe noch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. G.- Die Versicherte wandte am 18. Januar 2007 ein, aufgrund ihrer psychischen Verfassung sei sie nicht in der Lage, die nötigen Arbeiten im Haushalt zu erkennen, Prioritäten zu setzen, sich selbständig zu entscheiden, diese Arbeiten auszuführen und dann korrekt zu Ende zu führen. Ohne eine Begleitung könne sie die nötigen Aktivitäten ausser Haus nicht ausführen. Sie könne auch keine Termine einhalten. Freizeitaktivitäten ausser Haus seien unmöglich. Der von der IV-Stelle angenommene wöchentliche Zeitaufwand von 90 Min. entspreche dem Aufwand von Frau A.___ allein. Der Haushilfe- und Entlastungsdienst leiste zusätzlich zwei bis dreimal wöchentlich zwei Stunden. Ein Teil dieser Zeit werde verwendet, um gemeinsam die Haushaltarbeit zu erledigen und sie dabei zu motivieren und zu unterstützen. Die übrige Zeit diene der psychiatrischen Grundpflege (zuhören, ermutigen, unterstützen, motivieren). Die Haushalthilfe habe 2005 1,39 Std. wöchentlich benötigt, ab Januar 2006 1,27 Std. wöchentlich. Die psychiatrische Grundpflege habe 2005 1,79 Std. erfordert. Seit 2006 betrage der Aufwand dafür 2,086 Std. wöchentlich. H.- Die IV-Stelle hielt am 23. Januar 2007 an ihrem Abweisungsantrag fest. II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Als hilflos gilt, wer wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Hilflose Personen haben einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt, entgegen der allzu eng gefassten Definition der Hilflosigkeit in Art. 9 ATSG, auch eine Person, die zuhause lebt und wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Der Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung allein ist als leichte Hilflosigkeit anzusehen (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV besteht ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung, wenn eine Person ohne die Begleitung durch eine Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), wenn eine Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder wenn eine Person ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). In Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV wird zwar die Begleitung durch eine Drittperson zur Vermeidung einer Isolierung nicht erwähnt, aber aufgrund des Zwecks dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass jene behinderten Personen nicht gemeint sind, die sich auf jeden Fall, auch bei einer Begleitung durch eine Drittperson, von der Aussenwelt isolieren würden. Relevant ist laut Art. 38 Abs. 3 IVV nur jene lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den angeführten Situationen erforderlich ist. Von einer lebenspraktischen Begleitung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Begleitung bezweckt zu verhindern, dass eine Person schwer verwahrlost und/oder in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden muss (vgl. Rz 8040 KSIH), bzw. wenn die behinderte Person ohne diese Begleitung nicht in der Lage wäre, ausserhalb eines Heimes oder einer Klinik zu leben. Von einer regelmässig notwendigen lebenspraktischen Begleitung ist nach den Verwaltungsweisungen dann auszugehen, wenn die Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden wöchentlich benötigt wird (vgl. Rz 8053 KSIH). 2.- Auch die Hilflosigkeit in der Form des Angewiesenseins auf eine lebenspraktische Begleitung muss ihre Ursache in einer Gesundheitsbeeinträchtigung haben. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung muss so beschaffen sein, dass der Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung auch durch eine zumutbare Willensanstrengung der versicherten Person nicht vermieden oder beseitigt werden kann. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einem Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann also nur bestehen, wenn medizinisch eine Gesundheitsbeeinträchtigung nachgewiesen ist, die es der versicherten Person auch bei Aufbietung der zumutbaren Willenskraft verunmöglicht, selbständig zu wohnen, selbständig Verrichtungen ausser Haus vorzunehmen oder allein zu leben, ohne ernsthaft von einer dauernden Isolierung bedroht zu sein. Die Beschwerdegegnerin hat sich diesbezüglich offenbar auf ein über drei Jahre altes psychiatrisches Gutachten gestützt, das sich gar nicht zur Hilflosigkeit in der Form des Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung geäussert hat und das zudem für den Fall, dass eine adäquate psychiatrische Behandlung erfolgen sollte, eine gute Prognose abgegeben hat. Die Beschwerdeführerin unterzieht sich einer psychiatrischen Behandlung, so dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung eigentlich verbessert haben sollte. Damit wäre das psychiatrische Gutachten vom 24. August 2002 zum vornherein nicht mehr geeignet, eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Selbst wenn feststünde, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unverändert wäre, könnte diesem Gutachten kaum ein Beweiswert zuerkannt werden, denn aus der damals gestellten Diagnose und aus der damaligen Umschreibung der Art und der Stärke der Symptome kann nicht auf einen unvermeidlichen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung geschlossen werden. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung auf einem in medizinischer Hinsicht unzureichend abgeklärten Sachverhalt beruht. Der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vermag dieses Manko nicht zu kompensieren, denn er ist nur das Protokoll der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit leidet, die u.U. gar keine objektive Selbsteinschätzung zulässt, und da die abklärende Sachbearbeiterin wohl nicht über ausreichende medizinische Kenntnisse verfügt hat, um eine solche Krankheitsfolge zu erkennen und ihr Rechnung zu tragen, kann dem Abklärungsbericht kein Beweiswert zukommen. Der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle kann also das Fehlen einer aktuellen psychiatrischen Beurteilung der Krankheit und der Auswirkungen dieser Krankheit auf die für die lebenspraktische Begleitung spezifischen Lebensumstände nicht kompensieren. Dies lässt sich auch damit belegen, dass die Personen, welche die Beschwerdeführerin im Alltag begleiten, ein stark von den Selbstangaben im Abklärungsbericht abweichendes Bild gezeichnet haben. Die angefochtene Verfügung ist somit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen. Sie erweist sich als rechtswidrig und ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischer Hinsicht und gegebenenfalls zu einer anschliessenden erneuten Abklärung an Ort und Stelle (unter Beizug der die Beschwerdeführerin im Alltag begleitenden Personen als Auskunftspersonen) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch der Frage nachgehen müssen, wie sich der Gesundheitszustand bzw. ein allfälliger Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung im Zeitablauf entwickelt hat, denn gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG ist ein Leistungsanspruch auch für die zwölf der Anmeldung vom 1. Mai 2006 vorausgehenden Monate zu prüfen. 3.- Sollten die nachzuholenden Sachverhaltsabklärungen ergeben, dass die Zustandsschilderungen in der Stellungnahme zum Vorbescheid, in der Beschwerde und in der Replik zutreffen, wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass die Beschwerdeführerin praktisch alle Haushaltsarbeiten selbst verrichten kann, wenn sie durch eine Begleitperson motiviert, angeleitet und überwacht wird. Es dürfte deshalb nicht nötig sein, dass der Beschwerdeführerin einzelne Arbeiten wie beispielsweise das Abwaschen des Geschirrs abgenommen werden. Das würde bedeuten, dass die Beschwerdeführerin zwar aktuell direkte Hilfe bei der Besorgung des Haushalts erhielte, aber eigentlich nur auf eine indirekte Hilfe bzw. auf eine Begleitung im engen Wortsinn angewiesen wäre. Die aktuell erbrachte direkte Hilfe im Haushalt dürfte nur das Resultat beschränkter finanzieller Mittel sein, die eine deutlich zeitintensivere indirekte Hilfe in der Form von Motivierung, Anleitung und Überwachung nicht zugelassen haben. In dieser Situation ist es sinnvoll gewesen, dafür zu sorgen, dass wenigstens die dringendsten Arbeiten erledigt sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin darf nicht darauf abgestellt werden, welche Art von Hilfe in welchem Ausmass aktuell erbracht wird. Vielmehr muss der Bedarf nach Begleitung im Zusammenhang mit den zum selbständigen Wohnen gehörenden Aufgaben massgebend sein. Der Zeitaufwand für die motivierende, anleitende und kontrollierende Begleitung im Haushalt dürfte die Grenze von zwei Stunden wöchentlich deutlich überschreiten. Sollten sich die Zustandsschilderungen auch in bezug auf die Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung als korrekt erweisen, wird auch in diesem Bereich davon auszugehen sein, dass überwiegend nur eine Begleitung und keine direkte Erledigung durch eine Hilfsperson erforderlich ist. Die Begleitung bei den Verrichtungen und Kontakten ausser Haus dürfte die Grenze von zwei Stunden wöchentlich ebenfalls überschreiten. Die aktuell erbrachten neunzig Minuten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wöchentlich sind wohl nur das Resultat unzureichender finanzieller Mittel und nicht Ausdruck eines effektiven Begleitbedarfs. Sollten sich die Zustandsschilderungen als zutreffend erweisen, dürfte die Grenze von zwei Stunden wöchentlich also sehr deutlich überschritten sein, so dass eine dauernde erhebliche Hilflosigkeit i.S. eines Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung vorliegen würde. Damit bestünde gestützt auf Art. 42ter Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades einer zuhause lebenden Person. 4.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Verfügung vom 20. September 2006 als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2.A., Rz 764). Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, a.a.O., Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. September 2006 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-.

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