© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/199 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 15.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 15.01.2008 Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG (Fassung bis 31.12.07). Liegt der Invaliditätsgrad unter 40%, so kann über das Rentenbegehren direkt und unabhängig der Frage allfälliger Eingliederungsmassnahmen verfügt werden, ohne dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt wäre. Eine diagnostizierte Anpassungsstörung und somatoforme Schmerzstörung rechtfertigen i.c. eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2008, IV 2006/199). Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 15. Januar 2008 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich 1, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen Sachverhalt: A. A.a H.___, Jahrgang 1974, meldete sich im Dezember 2000 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte Berufsberatung und Umschulung. Er gab an, Beschwerden an Rücken, Becken und Beinen zu haben (IVact. 1). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 26. Februar 2002 den Anspruch auf Berufsberatung und Umschulung ab (Verfahren IV 2001/75; IVact. 24). Letztinstanzlich verneinte das Bundesgericht (damals: Eidgenössisches Versicherungsgericht) am 17. Januar 2003 den einzig noch strittigen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Verfahren I 240/02; IV-act. 28). A.b Der Versicherte meldete sich im Dezember 2003 erneut zum IV-Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (IV-act. 42). Sein Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hatte am 4. November 2003 von einem sich verschlechternden Gesundheitszustand berichtet und den Versicherten ab 1. Juli 2003 bis auf Weiteres arbeitsunfähig geschrieben. Entsprechend der orthopädischen Empfehlung sei ein Einsatz in leichter, nicht rückenbelastender Tätigkeit mit Wechselpositionen zu mindestens 50% möglich (IV-act. 34). Die IV-Stelle gab daraufhin bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag, die vom 28. bis 30. Juni 2004 durchgeführt wurde. Das Gutachten vom 11. August 2004 nennt insbesondere die Diagnosen der Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen wie Angst, Depression, Sorgen und Anpassung (ICD-10: F43.23), der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), des thorako-lumbospondylogenen Syndroms mit pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts, der Irritation des Nervus tibialis posterior retromalleolär rechts und der erheblichen Verdeutlichungstendenz. In
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe bestehe spätestens seit Juli 2003 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30-40%. Für eine rückenadaptierte Tätigkeit ohne häufiges Heben und Tragen schwerer Gewichte über 20-30 kg und/oder langdauernde stereotype Tätigkeiten mit einer unergonomischen Rückenhaltung ohne die Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel bestehe aus rheuma-orthopädischer Sicht eine weitgehend volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit von höchstens 20% gegeben (IV-act. 61). Zur Klärung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten gab die IV-Stelle eine Abklärung in der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg in Auftrag, die vom 14. Februar bis 8. März 2005 durchgeführt wurde. Im Schlussbericht vom 23. März 2005 wurde eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% in leichten Tätigkeiten als zumutbar erachtet. Der Versicherte habe die Abklärung einige Tage vor dem geplanten Ende jedoch verlassen mit der Begründung, mit seinen Schmerzen nicht arbeiten zu können (IV-act. 93). A.c Der zuständige IV-Berufsberater hielt in seinem Schlussbericht vom 12. Mai 2005 fest, das mangelnde Können und Wollen des Versicherten überwiege die Perspektive einer erfolgreichen Eingliederung. Aufgrund der persönlichen Arbeitsunfähigkeit schliesse er den Fall ab und beantrage die Prüfung der Rente (IV-act. 94). A.d Mit Verfügung vom 4. Januar 2006 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV- Rente ab. Der Einkommensvergleich habe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30% ergeben (IV-act. 104). Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Ilg in Vertretung des Versicherten am 9. Februar 2006 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und entweder nebst einer halben Rente die notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme oder eine ganze Rente (IVact. 107). Im Einspracheentscheid vom 5. September 2006 trat der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auf die Einsprache nicht ein, soweit die Zusprache von Arbeitsvermittlung verlangt werde. Gemäss dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" erfolge die Rentenprüfung erst mit Abschluss des Eingliederungsverfahrens. Faktisch schliesse damit eine Rentenverfügung das Eingliederungsverfahren ab und verneine auch den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen. Eine Ausnahme bilde die Arbeitsvermittlung, da der Anspruch auf eine solche auch für einen Rentenbezüger gegeben sein könne. Daraus
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte folge, dass die Arbeitsvermittlung nicht Gegenstand der Verfügung sei. Bei der Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs sei der Versicherte als Hilfsarbeiter einzustufen. Bei einem im Jahr 2004 erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 62'855.- und einem gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung 2004 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 57'258.- ergebe sich beim zumutbaren Pensum von 80% ein Invaliditätsgrad von 27%. Damit bestehe kein Rentenanspruch. Ein Anspruch auf Umschulung liege nicht vor. Die Eingliederung mittels beruflicher Massnahmen wäre zum Scheitern verurteilt, sodass deren Zusprache gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen würde (act. G 1.2). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters des Versicherten vom 4. Oktober 2006. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (richtig: des Einspracheentscheids) und die Zusprache einer ganzen Rente. Eventualiter seien berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung zuzusprechen, alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin habe Abklärungen betreffend Umschulung abgebrochen. Angesichts des dringenden Wunsches des Beschwerdeführers, eine leidensangepasste Tätigkeit auszuüben, erscheine das Verhalten der Beschwerdegegnerin unangemessen. In Anbetracht seines polymorbiden Krankheitsbilds leide der Beschwerdeführer an einer Vielzahl der Behinderungen, sodass er gerade auch aus psychischen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Die Beschwerdegegnerin gehe auf das Problem der Polymorbidität in keiner Weise ein, was eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die beantragte Arbeitsvermittlung kaum eingegangen sei (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Einspracheentscheid sei sie auf das Begehren um Arbeitsvermittlung nicht eingetreten. Die Kognition des Gerichts beschränke sich daher auf die Frage, ob sie den Anspruch auf Arbeitsvermittlung materiell hätte prüfen müssen. Der Beschwerdeführer bringe keinerlei substantiierte Rügen vor. Die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde, die zumindest an der Grenze zur Mutwilligkeit liege, sei aussichtslos und ohne weiteres abzuweisen (act. G 3). B.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält in der Replik vom 6. November 2006 an seinen Anträgen fest. Angesichts der psychiatrisch bedingten Einschränkung sei ein deutlich ungenügender Leidensabzug gewährt worden ohne zu berücksichtigen, dass psychische Leiden in der heutigen Gesellschaft immer noch zu starker Stigmatisierung der Betroffenen führen würden, die die Zusammenarbeit erschwere und notorisch zu einer überdurchschnittlichen Lohneinbusse führe (act. G 5). B.d Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 13. November 2006 an ihrem Antrag fest. Ein Leidensabzug vom Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt. Selbst bei einem Abzug von 15%, der in dieser Höhe mit Sicherheit nicht gerechtfertigt sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 38%, was dem Beschwerdeführer noch immer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln vermöge (act. G 8). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 5. September 2006 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf die angefochtene Verfügungdie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2. 2.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist einerseits der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. Andererseits ist zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das Begehren um Arbeitsvermittlung zu Recht nicht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingetreten ist. Im Beschwerdeverfahren nicht mehr streitig ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf andere berufliche Massnahmen. 2.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Anmeldung vom Dezember 2003 einzig eine Rente beantragt (IV-act. 42-6). Die Beschwerdegegnerin beschränkte ihre Verfügung vom 4. Januar 2006 auf das Rentenbegehren. Mit dieser Beschränkung hat die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht verletzt, denn es fehlte ein "Schaden" in der Form einer drohenden rentenbegründenden Invalidität, dessen Eintritt in Erfüllung der allgemeinen Schadenminderungspflicht mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen hätte verhindert werden müssen (vgl. etwa den Entscheid IV 2006/154 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2007, Erw. 1). Da also ausschliesslich die Rentenfrage Gegenstand der Verfügung vom 4. Januar 2006 bildete, ist die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf das Begehren um Arbeitsvermittlung zu Recht nicht eingetreten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Frage nach einer allfälligen Rentenberechtigung des Beschwerdeführers. Auf das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut vorgebrachte Begehren um Arbeitsvermittlung kann nicht eingetreten werden. 3. 3.1 Unter Invalidität wird bei als Gesunde voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG). 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 3.3 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 11. August 2004 wirken sich einzig die psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer optimal adaptierten Tätigkeit aus. Im Zentrum stehen eine Anpassungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Laut dem MEDAS-Teilgutachter Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beeinträchtigen diese Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur leicht, d.h. im Ausmass von höchstens 20%. Die Beeinträchtigung bestehe wahrscheinlich seit dem Verlust der Arbeitsstelle (IV-act. 61-26). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit wurde in der Gesamtbeurteilung übernommen. Die Gutachter wiesen darauf hin, der Beschwerdeführer fühle sich nach eigener
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschätzung nicht in der Lage, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Ihnen fiel im Übrigen "eine deutliche Diskrepanz zwischen dem völlig unauffälligen spontanen Bewegungsverhalten und dem problemlosen Sitzen über eine Stunde während der Anamnese im Gegensatz zur Intensität der geschilderten Rückenbeschwerden und insbesondere deren Auswirkungen auf den Alltag auf" (IV-act. 61-16). Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS-Gutachter konnte in der beruflichen Abklärung im Februar/März 2005, an der mit Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, auch ein Arzt teilnahm, bestätigt werden (IV-act. 93). 3.4 Die Arbeitsfähigkeit, die der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens und damit der Bemessung des IV-Grades zugrunde zu legen ist, definiert sich u.a. auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass nicht auf die subjektive Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung der versicherten Person, sondern darauf abgestellt werden muss, in welchem Ausmass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit objektiv nicht mehr möglich und zumutbar ist. In Erfüllung der Schadenminderungspflicht muss die versicherte Person allen guten Willen aufbringen, um die objektiv verbliebene Arbeitsfähigkeit so weit als möglich in einer Erwerbstätigkeit zu verwerten. Dieser Pflicht zu einer möglichen und zumutbaren Willensanstrengung ist bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, d.h. die massgebende Arbeitsfähigkeit entspricht jener Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz, die eine versicherte Person aufweisen würde, wenn sie sich unter Aufbietung allen guten Willens bemühen und einsetzen würde. Die Fähigkeit, die Schmerzen und die Begleiterscheinungen einer Depression oder einer somatoformen Schmerzstörung zu überwinden und die Arbeit soweit als möglich wieder aufzunehmen, hängt von den Ressourcen ab, über die eine Person verfügt, um ihren Willen zu beeinflussen. Da sich diese Ressourcen nicht im Einzelfall messen lassen, muss ein allgemeiner Massstab angelegt werden (Renato Marelli, Nicht können oder nicht wollen? Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei somatoformen Störungen, typische Schwierigkeiten und ihre Überwindung, SZS 2007, S. 331). Bei leichten bis mittelschweren depressiven Episoden, bei somatoformen Schmerzstörungen usw. ist von der grundsätzlichen Fähigkeit zu einer Willensanstrengung auszugehen, die eine Überwindung der subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung erlaubt. Eine Ausnahme von dieser Vermutung ist dann gegeben, wenn "eine mitwirkende, psychisch
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt oder andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien vorliegen …" (Marelli, a.a.O., S. 333). Vorliegend gingen die MEDAS-Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen nicht gänzlich überwinden könne, sodass sie eine Arbeitsunfähigkeit von 20% attestierten. Dr. med. Markus Kessler und Dr. med. D.___ von der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen erklärten in ihrem Bericht vom 23. September 2004, mit der Beurteilung der MEDAS-Gutachter überein zu kommen (IV-act. 110-2). Das Gutachten erscheint tatsächlich als schlüssig und nachvollziehbar. Es ist umfassend, würdigt die Vorakten und die geklagten Beschwerden und erklärt die Differenz der attestierten Arbeitsfähigkeit zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers. Für die vorliegend interessierenden Fragen kann auf das Gutachten abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist also in einer rückenadaptierten Tätigkeit mindestens 80% arbeitsfähig. 3.5 Der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid erläuterte Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sie zur Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abgestellt. Einen Abzug vom Invalideneinkommen anerkennt sie nicht. Der oftmals als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug hat nichts mit dem Leiden zu tun. Vielmehr sollen damit jene Nachteile ausgeglichen werden, die der versicherten Person – neben der Arbeitsunfähigkeit – auf dem Arbeitsmarkt eine zusätzliche Lohneinbusse verursachen. In BGE 126 V 75 neues Fenster ff. hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Schliesslich ist der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx126xVx75_82&AnchorTarget=BGEx126xVx75
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Ob dies hier angezeigt ist, kann letztlich offen bleiben. Denn vorliegend könnte einzig ins Gewicht fallen, dass der Beschwerdeführer gegenüber einem gesunden Konkurrenten für einen bestimmten Arbeitsplatz ein höheres Krankheitsrisiko hat. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers senkt dieses Risiko, dessen Verwirklichung die Gesamtlohnkosten des Betriebes erhöhen würde, den "Wert" des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer. Um dies zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, müsste der Beschwerdeführer mit einem entsprechend tieferen Lohn rechnen. Ein Ausländerabzug ist bei Hilfsarbeitern nicht möglich, weil die grosse Mehrheit derjenigen Hilfsarbeiter, auf deren Einkommen die Lohnstrukturerhebung aufbaut, Ausländer sind. Selbst wenn man vorliegend entgegen der Beschwerdegegnerin einen Abzug anerkennen würde, wären mehr als 10% nach dem Gesagten sicher nicht gerechtfertigt. Auch bei Anerkennung eines Abzugs in dieser Höhe läge der Invaliditätsgrad mit 34% noch immer deutlich unter der rentenbegründenden Schwelle von 40%. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers also zu Recht verneint. 4. 4.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer keine rentenbegründende Invalidität aufweist, weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat. Auf das Gesuch um Arbeitsvermittlung wird mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten. 4.2 Gemäss den Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006, gilt für die am 1. Juli 2006 bei der IV hängigen Einsprachen das bisherige Recht (lit. b der Schlussbestimmungen). Somit gelangt Art. 69 Abs. 1 IVG zur Kostenpflicht von Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im kantonalen Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung. Gerichtskosten sind demnach keine zu erheben. 4.3 bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3.1 Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (vgl. IV-act. 113). Die Angelegenheit erweist sich nicht als zum Vornherein aussichtslos. Da es sich zudem nicht um eine einfache Angelegenheit handelt, ist die Verbeiständung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt im konkreten Fall vertretbar. Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbeiständung somit bewilligt werden. 4.3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Sachlage nur rudimentär gewürdigt. Eine vertiefte Analyse der vorhandenen Akten hat nicht in erkennbarer Weise stattgefunden. Dem deutlich unterdurchschnittlichen Aufwand des Falles angemessen erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 1'600.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer. Im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung wird dieses Honorar um 20% reduziert (Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit mit Fr. 1'280.- zu entschädigen. Am Rande sei auf Art. 11 der st. gallischen Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) verwiesen, wonach der unentgeltliche Vertreter von seinem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern darf. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'280.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.01.2008 Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG (Fassung bis 31.12.07). Liegt der Invaliditätsgrad unter 40%, so kann über das Rentenbegehren direkt und unabhängig der Frage allfälliger Eingliederungsmassnahmen verfügt werden, ohne dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt wäre. Eine diagnostizierte Anpassungsstörung und somatoforme Schmerzstörung rechtfertigen i.c. eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2008, IV 2006/199).
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