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St.Gallen Versicherungsgericht 09.05.2007 IV 2006/150

9 maggio 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,977 parole·~25 min·10

Riassunto

Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 8 IVG. Kriterien für die Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Bemessung des "leidensbedingten" Abzugs auf dem Invalideneinkommen: Körperlich leichte Arbeiten werden nicht tiefer entlöhnt als körperlich schwere; bei Männern wird statistisch gesehen Teilzeitarbeit schlechter entlöhnt als Volzeitareit; höheres Krankheitsrisiko rechtfertigt Abzug; kein "Ausländerabzug" bei Hilfsarbeitern. Art. 17 Abs. 1 IVG: Anforderungen an die Begründungsdichte einer Verfügung. Voraussetzungen für Umschulungsanspruch eines Hilfsarbeiters (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 9. Mai 2007, IV 2006/150).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/150 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 09.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 09.05.2007 Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 8 IVG. Kriterien für die Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Bemessung des "leidensbedingten" Abzugs auf dem Invalideneinkommen: Körperlich leichte Arbeiten werden nicht tiefer entlöhnt als körperlich schwere; bei Männern wird statistisch gesehen Teilzeitarbeit schlechter entlöhnt als Volzeitareit; höheres Krankheitsrisiko rechtfertigt Abzug; kein "Ausländerabzug" bei Hilfsarbeitern. Art. 17 Abs. 1 IVG: Anforderungen an die Begründungsdichte einer Verfügung. Voraussetzungen für Umschulungsanspruch eines Hilfsarbeiters (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 9. Mai 2007, IV 2006/150). Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 9. Mai 2007 In Sachen D.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Gemperli, LL.M., Museumstrasse 47, Postfach, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente; berufliche Massnahmen hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) D.___, Jahrgang 1961, meldete sich am 10. August 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Arbeitsvermittlung (IV-act. 1). Aus A.___ stammend, war er 1988 als Saisonnier in die Schweiz gekommen und besitzt seit 1997 eine Aufenthaltsbewilligung Typ B. Seit Februar 2003 arbeitet er als Betontrennfachmann bei der B.___ GmbH in C.___, seit 14. April 2005 im Pensum von 50% (IV-act. 10). Im Rahmen der Abklärungen der IV-Stelle wurden mehrere Arztberichte eingeholt. Der Gastroenterologe Dr. med. E.___ aus F.___ diagnostizierte gemäss Schreiben vom 29. Au¬gust 2005 eine Pancolitis ulcerosa und verwies auf eine lumbale Diskushernienoperation vom 29. Juni 2004. Für die Zeit vom 18. Juni 2004 bis 13. April 2005 bescheinigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und vom 14. April 2005 bis auf Weiteres eine solche von 50% in der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau, zum Teil als Kranführer. Die Arbeitsfähigkeit des Patienten könne bei Ansprechen auf die medikamentöse Therapie verbessert werden. Andere berufliche Tätigkeiten als die ausgeübte seien dem Patienten während vier bis sechs Stunden täglich zumutbar, wobei schwere körperliche Arbeiten nicht möglich seien. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IV-act. 13-3 bis 13-7). Dr. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD) erachtete in seiner Stellungnahme vom 11. November 2005 die fachärztliche Einschätzung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50% im angestammten Beruf als Betontrenner und von 40% in einer leidensadaptierten Tätigkeit als plausibel (IV-act. 18). Im Rahmen der von der IV-Stelle eingeleiteten beruflichen Abklärungen hielt der zuständige Eingliederungsberater in seinem Schlussbericht vom 23. Januar 2006 fest, D.___ habe im Beratungsgespräch den Wunsch geäussert, weiterhin im Pensum von 50% für seinen bisherigen Arbeitgeber

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tätig zu sein. Er fühle sich gut eingegliedert im Arbeitsprozess. Der Berater empfahl D.___, sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden zur Stellensuche im Pensum von 60% ganztags. Da er noch in Anstellung sei, habe er keinen Druck und könne in Ruhe eine adaptierte Tätigkeit suchen. D.___ erklärte sich damit einverstanden, meldete sich jedoch trotz wiederholter telefonischer Nachfrage des Eingliederungsberaters bis 23. Januar 2006 nicht beim RAV an, weshalb der Eingliederungsberater den Fall abschloss (IV-act. 24 f.). b) Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mit der Begründung, gemäss ihren Abklärungen sei D.___ angemessen eingegliedert (IV-act. 30). Am 9. März 2006 erhob Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Gemperli, LL.M., in Vertretung von D.___, Einsprache gegen diese Verfügung (IV-act. 36), die er am 21. April 2006 nachträglich begründete (IV-act. 43). c) Am 5. April 2006 verfügte die IV-Stelle für D.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 49%. Für die Berechnung stellte sie auf eine Arbeitsfähigkeit von 60% in leidensangepasster Tätigkeit ab und berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 10% (IV-act. 45). Mit Einsprache vom 5. Mai 2006 setzte sich Rechtsanwalt Gemperli in Vertretung von D.___ auch gegen diese Verfügung zur Wehr und beantragte unter anderem die Zusprache mindestens einer halben IV-Rente (IV-act. 44). d) In Vertretung der IV-Stelle wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen (SVA) mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2006 beide Einsprachen ab. Begründend führte er aus, bei einer adaptierten Tätigkeit habe man bereits einen Abzug von 40% für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit (Müdigkeit, häufiges Besuchen einer Toilette) berücksichtigt, weshalb die zusätzliche Anrechung eines Leidensabzugs nicht zulässig sei. Der im Einspracheentscheid errechnete IV-Grad beläuft sich auf 44.3%. Weiter führte die SVA aus, der Versicherte habe kein Interesse an beruflichen Massnahmen gezeigt, weshalb das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen worden sei. Sollte der Versicherte in Zukunft eine neue Stelle suchen, könne er sich erneut beim Eingliederungsberater melden (act. G 1.1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- a) Gegen diesen Entscheid richten sich die Beschwerden von Rechtsanwalt Gemperli vom 5. September 2006 (act. G 1a und 1b). Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids. Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit durch ein MEDAS-Gutachten neu festzulegen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu gewähren. Rechtsanwalt Gemperli beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin müsse zwingend einen Leidensabzug von 25% berücksichtigen, weshalb der IV-Grad mindestens 57% betrage. Erläuternd lässt der Beschwerdeführer auf seine diffizile Beschwerdesituation, die zu erwartende Entwicklung und die lediglich noch partiell zu verwertende Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit verweisen, wodurch zu erwarten sei, dass er eine Erwerbseinbusse von mindestens 25% des durchschnittlichen Lohnniveaus eines gesunden Arbeitnehmers zu erwarten habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Prognosen der Ärzte nicht sehr positiv seien. Seit Gesuchseinreichung habe sich die gesundheitliche Situation des Gesuchstellers bereits verschlechtert. Betreffend berufliche Massnahmen führt der Beschwerdeführer aus, er habe über kurz oder lang nur dann eine Chance, sich wieder im Erwerbsleben zu integrieren, wenn seine berufliche Situation bzw. entsprechende Umschulungs- und Eingliederungsmöglichkeiten genau geprüft würden und eine zu definierende berufliche Perspektive mit entsprechenden und gezielten Massnahmen avisiert werde. Daran ändere insbesondere der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gespräch mit seinem Berater dahingehend geäussert habe, sich gut eingegliedert zu fühlen. Eine solche leichtfertig getätigte Aussage dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. In diesem Zusammenhang sei auch die schlichte Äusserung des Wunsches, weiterhin für den gleichen Arbeitgeber tätig zu sein, nicht zu beachten. Vor dem Hintergrund der Kostengünstigkeit der Massnahme der Arbeitsvermittlung sei nicht verständlich, dass die Beschwerdegegnerin die entsprechende Gutsprache nicht gewähre. Die Delegation der entsprechenden Massnahme an das RAV bzw. der schlichte Hinweis des Sachbearbeiters, sich beim RAV zu melden, genüge nicht.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Mit Schreiben vom 13. September 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtet darüber hinaus auf eine Stellungnahme (act. G 3). c) In Form eines nachträglichen Beweisantrags stellt der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2006 das Gesuch, es sei ihm Gelegenheit zu geben, Dr. E.___ schriftlich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befragen. Dieser habe ihm telefonisch mitgeteilt, nach seiner Auffassung liege beim Beschwerdeführer ein deutlich höherer IV-Grad vor als von der Beschwerdegegnerin eruiert. Insbesondere sei von einer erheblichen Verschlechterung der Situation auszugehen (act. G 6). Daraufhin sistiert die zuständige Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 das Verfahren bis 31. Dezember 2006 (act. G 7). d) Mit Eingabe vom 30. Dezember 2006 reicht der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ein ärztliches Attest von Dr. E.___ vom 9. November 2006 ein (act. G 9). Darin führt der Arzt aus, die Colitis des Beschwerdeführers sei gegen sämtliche bisher eingesetzten Medikamente resistent. Der Patient bleibe weiterhin symptomatisch mit Durchfällen, die intermittierend blutig seien, und Krämpfen. Unter der Steroid-Behandlung sei eine Diabetes mellitus manifest geworden, weshalb der Patient auch diesbezüglich zeitweise behandelt werden müsse. Als Komplikation der immunosuppressiven Therapie sei des Weiteren eine chronische Sinusitis maxillaris aufgetreten, die jetzt habe chirurgisch angegangen werden müssen. Als letzte Möglichkeit der Behandlung der Colitis ulcerosa bleibe die totale Coloproktektomie mit Anlage einer ileoanalen Anastomose. Voraussichtlich werde sich dadurch die Arbeitsfähigkeit des Patienten nicht verbessern, da in der Regel eine gewisse Durchfallfrequenz weiterhin bestehe. Er bestätige, dass gemäss seiner Einschätzung beim Patienten in der aktuellen Tätigkeit als "Betonbohrer auf Bauplätzen" eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehe (act. G 9.2). e) Die Beschwerdegegnerin lässt die ihr angesetzte Frist zu einer weiteren Stellungnahme unbenützt verstreichen (act. G 11). II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Streitig ist vorliegend einerseits die Höhe der Invalidenrente resp. des invaliditätsbegründenden IV-Grads, wobei die ärztliche Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Grunde unbestritten ist, während sich die Parteien nicht darüber einig sind, ob und falls ja in welcher Höhe ein leidensbedingter Abzug anzuerkennen ist. Andererseits ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt hat. 2.- a) Gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird für die Bestimmung des IV-Grads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze IV-Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). b) Wie der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2006 selbst darlegt, ist die Ermittlung des IV-Grades eine Rechtsfrage, weshalb sein Hinweis, Dr. E.___ habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach beim Beschwerdeführer ein deutlich höherer IV-Grad vorliege als von der Beschwerdegegnerin eruiert, von vornherein unbehelflich ist. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. E.___ gemäss Arztbericht vom 29. August 2005 erscheint hingegen als schlüssig. Danach ist der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Arbeitstätigkeit während vier bis fünf Stunden pro Tag arbeitsfähig. In seinem Bericht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 9. November 2006 schätzt Dr. E.___ die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 50% (act. G 9.1). Am 29. August 2005 hatte Dr. E.___ zudem festgehalten, in einer leidensangepassten Tätigkeit bei nicht schwerer körperlicher Arbeit, idealerweise in sitzender Position, betrage die tägliche Arbeitsfähigkeit vier bis sechs Stunden, wobei in diesem zeitlichen Rahmen keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (IV-act. 13-3). Diese Einschätzung wurde von Dr. G.___ vom RAD als realistisch bezeichnet. Bei der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden beträgt die Arbeitsfähigkeit bei einem Tagespensum von fünf Stunden bereits 60%. Die Annahme von Dr. G.___ und der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei in leidensangepasster Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig, erscheint also ohne weiteres als gerechtfertigt, zumal Dr. E.___ sogar bis zu sechs Stunden tägliche leidensangepasste Arbeit als möglich erachtet. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers führt in seiner ergänzenden Eingabe vom 30. Dezember 2006 aus, ein Darmleiden wie vorliegend schränke die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Art der ausgeführten Tätigkeit – ob schwere oder leichte Arbeit – in genau gleichem Masse ein. Diese Behauptung lässt sich durch die vorhandenen medizinischen Akten nicht begründen. Vielmehr widerspricht sie den Angaben von Dr. E.___, der lediglich körperlich schwere Arbeit als unzumutbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer selbst hatte anlässlich des Gesprächs mit dem Eingliederungsberater ausgeführt, er werde von seinem Arbeitgeber nur noch für leichte bis mittelschwere Arbeiten eingeteilt. Er würde gerne eine leichtere Tätigkeit verrichten, möchte jedoch weiterhin einen so toleranten Chef haben wie bisher. Für die Tätigkeit als Betontrennfachmann fühle er sich maximal zu 50% arbeitsfähig; aktuell fühle er sich im Arbeitsprozess gut eingegliedert (IV-act. 25). Vor diesem Hintergrund darf als erstellt betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten während wenigstens fünf Stunden täglich ausführen könnte, somit zumindest in adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60% aufweist. c) Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift betreffend IV-Rente anbegehren, es sei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Prognosen der Ärzte nicht sehr positiv seien. Gehe die Beschwerdegegnerin bereits zum aktuellen Zeitpunkt von einem IV-Grad von 49% aus, wie offensichtlich werde da erst sein, dass die beschriebene Beschwerdesituation mit der eventuell bevorstehenden künstlichen Anlage des Darmausgangs innert kürzester Frist zu einer Erhöhung des IV-Grades

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führen werde, welcher diesfalls garantiert zu einer halben IV-Rente führen werde (act. G 1a, S. 5). Diese Argumentation ist nicht zielführend. Bei der Beurteilung des Falles ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich bei Erlass des Einspracheentscheids präsentierte. Eine nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustands müsste in einem späteren Verfahren beurteilt werden. Den Akten lässt sich ohnehin nicht entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine die Arbeitsfähigkeit negativ beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre. Dr. E.___ hält in seinem Schreiben vom 9. November 2006 lediglich fest, die Anlage eines künstlichen Darmausgangs würde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers voraussichtlich nicht verbessern, da in der Regel eine gewisse Durchfallfrequenz weiterhin bestehe (act. G 9.2). 3.- a) Der Vertreter des Beschwerdeführers bezeichnet es als illusorisch, dass der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 32'031.- erzielen könnte, dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Verweistätigkeit, die auf Darmbeschwerden und Rückenleiden Rücksicht nehme, nicht zu finden sein werde (act. G 1a, S. 5). b) Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG und Art. 28 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320, E. 3b; 1989 S. 321, E. 4a). Ferner umfasst der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276, E. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321, E. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes oder zumindest ein rentenminderndes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 110 V 276, E. 4b; AHI 1998 S. 291, E. 3b; ZAK 1991 S. 320, E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 28, E. 4a mit Hinweisen; EVGE I 537/03 vom 16. Dezember 2003, E. 3.1; U 156/04 vom 17. März 2005). c) Der Beschwerdeführer kann keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten und ist auf die Verfügbarkeit einer Toilette angewiesen. Unter diesen Prämissen ist er jedoch wenigstens in leichter Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig. Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die diesen Bedingungen Rechnung tragen. Zu denken ist etwa an einfache Montagearbeiten oder an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. Möglich wären auch wenig anstrengende Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich (z.B. Detailhandel, Reinigungsdienst). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f., E. 3b; Urteil U 66/02 des Bundesgerichts vom 2. November 2004, E. 3.2). Dies trifft vorliegend zu, sodass von der grundsätzlichen erwerblichen Verwertbarkeit der dem Beschwerdeführer verbliebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 4.- a) Da die Festsetzung des Valideneinkommens und der Beizug von Tabellenlöhnen für die Ermittlung des Invalideneinkommens unbestritten und auch nicht zu beanstanden sind, bleibt noch die Höhe des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs auf dem Invalideneinkommen zu prüfen. Der oftmals als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug hat nichts mit dem Leiden zu tun. Vielmehr sollen damit jene Nachteile ausgeglichen werden, die der versicherten Person – neben der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit – auf dem Arbeitsmarkt eine zusätzliche Lohneinbusse verursachen. In BGE 126 V 75 ff. hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Schliesslich ist der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. b) Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers stellt sich auf den Standpunkt, es könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeit als Betontrenner um körperliche Schwerarbeit handle (act. G 1a, S. 4 Ziff. 12). Diese Ansicht widerspricht den Akten, bestätigte der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem Eingliederungsberater doch selbst, an seinen Arbeitsplatz nur noch für leichte bis mittelschwere Arbeiten eingeteilt zu werden, und weiter, dass er sich für die Tätigkeit als Betontrennfachmann zu 50% arbeitsfähig fühle (IV-act. 25). Die Behauptung, körperlich leichte Hilfsarbeiten würden generell um 10% tiefer entlöhnt als körperlich schwere (vgl. JÜRG SCHEIDEGGER, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen in der Invaliditätsgradermittlung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 113), lässt sich übrigens nicht belegen. Sie ist auch wenig überzeugend, denn das Wertschöpfungspotential einer leichten Hilfsarbeit liegt oft höher als dasjenige einer körperlich schweren Hilfsarbeit (z.B. hoher Maschineneinsatz, teures Produkt). Auch die Notwendigkeit besonderer Sorgfalt oder hoher Konzentration bei der Arbeit wird entsprechend entlöhnt. Es besteht also keine Veranlassung, den Durchschnittslohn für eine körperlich leichte Hilfsarbeit generell um 10% herabzusetzen. Dem sorgfältig, konzentriert und effizient, aber ohne den Einsatz seiner Körperkraft tätigen Hilfsarbeiter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird ein Durchschnittslohn bezahlt (vgl. das Urteil IV 2003/9 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2003, E. 3d). c) Teilzeitarbeit ist bei Männern gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) 2004 schlechter entlöhnt als eine vollzeitliche Tätigkeit. So erzielte ein Mann im tiefsten Anforderungsniveau im Jahr 2004 bei Vollzeitarbeit monatlich durchschnittlich Fr. 4'713.-, bei Teilzeitarbeit mit einem Pensum zwischen 50% und 74% hochgerechnet auf Vollzeitarbeit Fr. 4'238.- (LSE 2004, Resultate auf nationaler Ebene, T6 auf S. 25). Dies macht bereits eine Lohn¬einbusse von 10.08% aus. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber einem gesunden Konkurrenten für einen bestimmten Arbeitsplatz ein höheres Krankheitsrisiko hat. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers senkt dieses Risiko, dessen Verwirklichung die Gesamtlohnkosten des Betriebes erhöhen würde, den "Wert" des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer. Weiter ist eine grössere Rücksichtnahme und Toleranz von Seiten des Arbeitgebers und allenfalls der Mitarbeitenden notwendig, kann sich der Beschwerdeführer doch nie weit von einer Toilette entfernen, benötigt mehr Pausen als ein gesunder Arbeitnehmer und ist allenfalls weniger leistungsfähig. Um diese Punkte zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, muss der Beschwerdeführer einen entsprechend tieferen Lohn verlangen. Ein Ausländerabzug ist bei Hilfsarbeitern nicht möglich, weil die grosse Mehrheit derjenigen Hilfsarbeiter, auf deren Einkommen die Lohnstrukturerhebung aufbaut, Ausländer sind. Da sich Hilfsarbeiter in leichten Tätigkeiten vor allem durch Verlässlichkeit und Sorgfalt auszeichnen können und da Hilfsarbeiten zudem definitionsgemäss keine Ausbildung erfordern, besteht keine Veranlassung anzunehmen, der Beschwerdeführer würde zum vornherein weniger verdienen als seine jüngeren Kollegen. Auch ein "Altersabzug" ist deshalb nicht gerechtfertigt. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles ein Abzug von mindestens 15% als angemessen. d) Beim zur Bemessung des IV-Grads vorzunehmenden Einkommensvergleich sind Werte aus demselben Vergleichsjahr beizuziehen. Das Valideneinkommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2004 als Gesunder an seiner Arbeitsstelle verdient hätte, beläuft sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden auf Fr. 63'050.-. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, muss dieses Einkommen von 42.5 auf 41.6

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stunden pro Woche (betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit gemäss LSE) umgerechnet werden, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 61'715.- ergibt. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss LSE 2004 beizuziehen: Männer ohne Qualifikation verdienten demnach Fr. 57'258.- bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche. Das Invalideneinkommen beträgt bei einer Arbeitsfähigkeit von 60% und dem minimalen Abzug von 15% Fr. 29'202.- (Fr. 57'258.- x 0.6 x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'715.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 29'202.- ergibt sich ein IV-Grad von 52.68%. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente somit zu Unrecht verneint. 5.- a) Im Weiteren ist die Verneinung beruflicher Massnahmen strittig. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). b) Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers beantragt in der Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen, die Verfügung vom 10. Februar 2006 sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, da die Begründung mangelhaft sei (act. G 1b, S. 3 Ziff. 8). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen an das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz 1706). Die IV leidet unter einer grossen Pendenzenlast, weshalb im Verfügungsverfahren keine hohen Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt werden dürfen. In der Verfügung vom 10. Februar 2006 verweist die IV-Stelle auf die berufliche Abklärung, die sie durch ihren Eingliederungsberater vornehmen liess und zieht den Schluss, der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer sei genügend eingegliedert. Diese Summarbegründung ist zwar knapp, rechtfertigt jedoch keine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen. Der Beschwerdeführer konnte trotz nur kurzer Begründung die Tragweite der Verfügung ohne weiteres abschätzen, erlitt also nicht etwa durch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs einen Nachteil. c) Weiter lässt der Beschwerdeführer insbesondere geltend machen, die Voraussetzungen für eine von der IV finanzierte Umschulung seien gegeben. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung invaliditätsbedingt notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinne des Art. 17 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn ein Versicherter in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihm ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleidet (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 124 f.). Dem Hilfsarbeiter ist es zumutbar, in eine andere, seiner Behinderung angepasste Hilfsarbeit zu wechseln, denn es ist ja gerade das Wesen der Hilfsarbeit, dass sie keinerlei berufliche Ausbildung voraussetzt. Die umschulungsspezifische Invalidität eines Hilfsarbeiters kann also nicht nach der konkreten Erwerbseinbusse am letzten Arbeitsplatz, sondern nur nach der Erwerbseinbusse in einer der Behinderung angepassten Hilfsarbeit bemessen werden. Dabei ist auf den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, weil sonst eine konjunkturbedingte Unmöglichkeit, eine Stelle zu finden (also die Arbeitslosigkeit), in die Beurteilung der Umschulungsinvalidität einfliessen könnte. Eine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 20% kann also nur bei jenem Hilfsarbeiter vorliegen, der in jeder, auch einer behinderungsadäquaten, Hilfsarbeit in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist oder der an seiner letzten Arbeitsstelle ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt hat. d) Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben in der IV-Anmeldung in Ex- Jugoslawien während acht Jahren die Grundschule besucht und anschliessend eine Ausbildung zum Maurer/Schaler absolviert. Ein entsprechendes Diplom ist jedoch nicht aktenkundig. 1988 kam er als Saisonnier in die Schweiz. Von März 2000 bis Januar 2003 arbeitete er als Maschinist und Kundenmaurer bei der K.___ AG in R.___, seit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2003 als Betontrenner bei der B.___ GmbH in C.___ (IV-act. 1, Ziff. 6). Da der Beschwerdeführer den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht erbracht hat und im Bereich der Betontrennung keine gelernte Fachkraft ist, ist er als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Bei seiner aktuellen Tätigkeit bei der B.___ GmbH verdient er im Pensum von 50% exakt die Hälfte dessen, was er bei Vollzeitarbeit verdient hatte. In einer adaptierten Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer maximal 60% arbeiten. Um mit diesem Pensum seinen früheren Lohn wieder zur erreichen, müsste er eine qualitativ höherwertige Berufsausbildung absolvieren (vgl. MEYER-BLASER, a.a.O., S. 129). Dazu fehlen dem Beschwerdeführer aber die schulischen Voraussetzungen. Eine Umschulung wäre zudem ohnehin so lange nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen, als der Beschwerdeführer die Arbeit bei seiner aktuellen Arbeitgeberin ausführen kann. Somit ist ein Anspruch auf Umschulung zu verneinen. e) Ein ernsthaftes Bedürfnis nach Berufsberatung und Arbeitsvermittlung kann zumindest vorläufig nicht erkannt werden. In Anbetracht der instabilen gesundheitlichen Situation erscheinen Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zur Zeit kaum tauglich. Wie der Beschwerdeführer beim Gespräch mit dem IV- Eingliederungsberater deutlich machte, möchte er ausserdem seinen aktuellen Arbeitsplatz nicht verlassen oder freiwillig aufs Spiel setzen. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich ernsthaft nach einer anderen (leichteren) Tätigkeit umzusehen, ist offensichtlich nicht vorhanden, hätte er sich ansonsten doch gemäss Empfehlung des Eingliederungsberaters beim zuständigen RAV gemeldet. In der aktuellen Situation des Beschwerdeführers besteht somit kein Anspruch auf durch die IV finanzierte Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtig ausführt, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich erneut beim Eingliederungsberater zu melden, wenn er in Zukunft eine neue Stelle suchen sollte. 6.- a) Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines "Leidensabzugs" von wenigstens 15% einen IV-Grad von mindestens 52.68% erreicht und damit Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat, weshalb der Einspracheentscheid in diesem Punkt aufzuheben ist. Unbestritten ist die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2005 zuzusprechen. Die Abweisung von beruflichen Massnahmen erfolgte dagegen zu Recht.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Gemäss den Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006, gilt für die am 1. Juli 2006 bei der IV hängigen Einsprachen das bisherige Recht (lit. b der Schlussbestimmungen). Somit gelangt Art. 69 Abs. 1bis IVG zur Kostenpflicht von Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im kantonalen Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung. Gerichtskosten sind demnach keine zu erheben. c) Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.angemessen. Entsprechend dem etwa hälftigen Ausmass des Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers somit mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. d) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Aus den die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers betreffenden Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Kosten für einen Rechtsbeistand nicht aus seinen laufenden Einnahmen decken kann. Zudem verfügt er nicht über Vermögen, sodass seine Bedürftigkeit im prozessrechtlichen Sinn als gegeben betrachtet werden kann. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Rechtsverbeiständung gegeben sind, ist das Gesuch zu bewilligen. Das aufgrund des nur teilweisen Obsiegens nicht von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Honorar von Fr. 1'500.- ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu vergüten und deshalb um 20% zu reduzieren (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit vom Staat mit Fr. 1'200.- zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, und es wird dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2005 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'200.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.05.2007 Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 8 IVG. Kriterien für die Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Bemessung des "leidensbedingten" Abzugs auf dem Invalideneinkommen: Körperlich leichte Arbeiten werden nicht tiefer entlöhnt als körperlich schwere; bei Männern wird statistisch gesehen Teilzeitarbeit schlechter entlöhnt als Volzeitareit; höheres Krankheitsrisiko rechtfertigt Abzug; kein "Ausländerabzug" bei Hilfsarbeitern. Art. 17 Abs. 1 IVG: Anforderungen an die Begründungsdichte einer Verfügung. Voraussetzungen für Umschulungsanspruch eines Hilfsarbeiters (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 9. Mai 2007, IV 2006/150).

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