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St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2007 IV 2006/142

14 settembre 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,709 parole·~19 min·6

Riassunto

Art. 7, 8, 16 ATSG. Invalidität, Erwerbsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit. Wenn das ärztliche Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit ausweist, liegt keine Erwerbsunfähigkeit und somit auch keine Invalidität vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2007, IV 2006/142).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/142 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.05.2020 Entscheiddatum: 14.09.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2007 Art. 7, 8, 16 ATSG. Invalidität, Erwerbsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit. Wenn das ärztliche Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit ausweist, liegt keine Erwerbsunfähigkeit und somit auch keine Invalidität vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2007, IV 2006/142). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Christina Angst Entscheid vom 14. September 2007 In Sachen W.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Hagmann, Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach, 9501 Wil SG 1, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Die 1972 geborene W.___ meldete sich am 9. März 2001 zum ersten Mal bei der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich eine Rente. Sie gab an, in A.___ sechs Jahre Sonderschule und drei Jahre Realschule besucht zu haben. Seit 1992 sei sie Hausfrau. Sie leide seit ihrem sechsten Lebensjahr an Rücken- und Ohrenbeschwerden (IV-act. 3). Am 30. März 2001 ordnete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine medizinische Abklärung der Versicherten durch die MEDAS Ostschweiz in B.___ an. Diese Exploration fand am 18. Februar 2002 statt. Dem Gutachten (IV-act. 15) ist zu entnehmen, dass die Versicherte an Angst- und depressiver Reaktion bei unreifer Persönlichkeit sowie an einem chronischen cervicocephalen Syndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden leidet. Diese Erkrankungen hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein rezidivierender Paukenerguss beidseits bei gestörter Ohrtrompetenfunktion mit entsprechender mässiger Schallleitungsstörung. Als Hausfrau und Mutter sei die Versicherte voll arbeitsfähig, ebenso grundsätzlich für eine ausserhäusliche Tätigkeit, dies allerdings nur, wenn keine Kinder da wären. In der aktuellen Situation seien ihr keine ausserhäuslichen Tätigkeiten zumutbar. Gestützt auf dieses Gutachten verfügte die IV- Stelle am 3. Juni 2002 (IV-act. 19), dass die Versicherte voll arbeitsfähig sei und ihr daher keine IV-Rente zustünde. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. b) Im Mai und Juli 2004 meldete sich W.___ erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte Hilfsmittel, nämlich zwei Hörgeräte (IV-act. 21 und 31). Gemäss den ärztlichen Berichten der ORL-Klinik der Spitalregion St. Gallen-Rorschach vom 11. Juni und 29. Juli 2004 begründete die Hörstörung eine binaurale Versorgung. Mit Verfügung vom 5. August 2004 (IV-act. 38) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für zwei Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 1. c) Mit Anmeldung vom Juli 2004 beantragte W.___ bei der Invalidenversicherung zum zweiten Mal eine Rente. Nach dem Besuch von sechs Jahren Sonderschule und drei Jahren Realschule in A.___ habe sie 1986 in A.___ eine Lehre als Bäcker-Konditorin begonnen, welche sie aber nach drei Monaten abgebrochen habe. Von August 1992

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis November 2002 sei sie Hausfrau gewesen. Sie leide seit vier Jahren an einer Sprach-Hörbehinderung, sei depressiv und benötige die Eingliederung ins Berufsleben (IV-act. 40). d) Mit Arztbericht vom 17. August 2004 (IV-act. 46) teilte Dr. med. C.___ mit, die Versicherte leide seit Juli 2001 an einem Cervicalsyndrom, wobei dies keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei besserungsfähig. Bei guter Einstellung des offenbar psychischen Leidens scheine eine Arbeitsfähigkeit durchaus gegeben, wobei der Versicherten einfache Arbeiten ohne besondere intellektuelle Anforderungen zumutbar seien. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse man sich an den behandelnden Psychiater bzw. an die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik Wil wenden, wo die Versicherte angeblich im November 2002 hospitalisiert gewesen sei. Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. E.___ teilte mit Arztbericht vom 18. August 2004 (IV-act. 48) mit, die Versicherte leide an Schwerhörigkeit beidseits bei rezidivierenden Otitiden, chronischer Sinusitis ethmoidalis beidseits und Schallleitungsstörung. Diese Diagnosen hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Vom 23. März bis 4. April 2004 sei die Versicherte infolge Operation zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Schwerhörigkeit verursache Kommunikationsprobleme, die bisherige Tätigkeit sei aber noch zumutbar, sofern die Versicherte mit einem Hörgerät versorgt werde. Praktisch alle Tätigkeiten, die dem konstitutionellen Zustand der Versicherten entsprächen, seien ihr zumutbar. Leider sei die bisher festgestellte Schwerhörigkeit nicht definitiv, es müsse mit einer weiteren Verschlechterung gerechnet werden. Die ORL-Klinik der Spitalregion St. Gallen- Rorschach teilte mit Arztbericht vom 12. Januar 2005 (IV-act. 61) mit, bei der Versicherten sei sensorhineurale Schwerhörigkeit beidseits, Status nach Hörgeräteversorgung, Status Septumplastik und Infundibulotomie beidseits bei chronischer Sinusitis diagnostiziert worden. Diese Diagnosen hätten aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei stationär. Seitens der chronischen Sinusitis sei sie absolut beschwerdefrei, sie leide weder an Rhinorrhöe noch an Nasenatmungsbehinderung und sei mit den Hörgeräten sehr gut zufrieden. Die Versicherte gebe an, sie habe psychische Probleme und könne deshalb nicht arbeiten. Zudem habe sie Konzentrationsstörungen. Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten noch zumutbar, auch etwelche andere Arbeit, es sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bloss auf eine allzu lärmige Umgebung zu verzichten, da sie dann Hörprobleme haben könne. e) Am 16. Dezember 2004 ordnete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine medizinische Abklärung der Versicherten durch Dr. med. G.___ an. Diese Exploration fand am 8. August 2005 statt. Dem psychiatrischen Gutachten (IV-act. 63) ist zu entnehmen, dass die Versicherte eine Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabilen und unreifen Zügen (ICD-10 F61.0) aufweise. Diese Diagnose habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die Schwerhörigkeit, die durch Hörgeräte kompensiert sei, ein chronisches cervikocephales Syndrom mit vielen vegetativen Beschwerden, die Probleme mit familiären Umständen (ICD-10 Z63.8) und die unzulänglichen sozialen Fähigkeiten (ICD-10 Z73.4). Bei der Versicherten handle es sich aus psychiatrischer Sicht um eine Persönlichkeitsstruktur mit emotional unstabilen und unreifen Zügen, wie bereits im MEDAS-Gutachten von 2002 festgehalten worden sei. Die Art und das Ausmass der einzelnen Symptome seien aber aufgrund der Trennung von Ehemann und Kindern weniger schwer und ohne Angst- und depressive Reaktion. Die Trennung von Ehemann und Kindern im März 2003 habe offensichtlich zur allgemeinen Beruhigung der Beziehung innerhalb der Familie sowie zu einem besseren Verhalten der Versicherten bei ihrer jetzigen Lebensführung geführt. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabilen und unreifen Zügen bestünden bei der Versicherten qualitative Beeinträchtigungen sowohl auf der psychisch-geistigen Ebene als auch im sozialen Bereich. Für anspruchsvolle Tätigkeiten sei die Versicherte nicht geeignet, für Hilfstätigkeiten, die ihrem kognitiven und emotionalen Niveau entsprächen, sei sie jedoch aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig. Ihrem Arbeitsumfeld sei sie bei einfachen Hilfstätigkeiten unter Führung ohne weiteres zumutbar. f) Am 3. Januar 2006 ordnete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine Abklärung der Verhältnisse vor Ort an. Diese Abklärung erfolgte am 12. Januar 2006. Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Januar 2006 (IV-act. 71) ist zu entnehmen, dass die Versicherte seit 1992 nicht mehr erwerbstätig, sondern Hausfrau und Mutter war. Gemäss eigener Aussage würde sie heute, ohne Behinderung, aus finanziellen Gründen zu 80% erwerbstätig sein, womit auch die Kinderbetreuung am Mittwochnachmittag gewährleistet wäre. Seit der Trennung von Ehemann und Kindern

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im November 2002 führe die Versicherte einen Einpersonenhaushalt und könne die anfallenden Arbeiten (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung) grösstenteils selber erledigen, wobei sie gelegentlich etwas mehr Zeit benötige, da sie sich manchmal schlecht konzentrieren könne oder wegen Rückenschmerzen Pausen machen müsse. Der Abklärungsbericht stellte im Haushalt eine Einschränkung von 1.75% fest. g) Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___ vom 13. September 2005 und den Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Januar 2006 verfügte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 14. Februar 2006 (IV-act. 75), dass der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 0% keine IV-Rente zustehe. h) Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 10. März 2006 Einsprache (IV-act. 79) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer IV-Rente. i) Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2006 (act. G 1.2) wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die Einsprache ab. Gemäss den Arztberichten der Dres. med. C.___, E.___ und H.___ sei die Versicherte mit eingesetzten Hörgeräten in einer adaptierten Hilfstätigkeit ohne grosse Lärmbelastung zu 100% arbeitsfähig. Dr. med. G.___ attestiere der Versicherten in seinem psychiatrischen Gutachten eine Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabilen und unreifen Zügen. Er sei aber zum Schluss gekommen, dass die Versicherte in einer unter Anleitung zu verrichtenden Hilfstätigkeit voll arbeitsfähig sei. Diese Schlussfolgerung leuchte in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und sei überzeugend begründet. Im Übrigen beruhe das psychiatrische Gutachten auf eingehenden Untersuchungen und berücksichtige die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Versicherte in einer adaptierten Hilfstätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. In dieser Situation sei kein Einkommensvergleich vorzunehmen, da eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG eine reale Arbeitsunfähigkeit voraussetze. Im Erwerb sei die Versicherte somit nicht als eingeschränkt anzusehen. Die Abklärung an Ort und Stelle habe eine minimale Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 1.75% ergeben. Dieses Ergebnis sei nicht anzuzweifeln, da es im Einklang mit dem medizinischen Abklärungsergebnis stehe und die schlüssigen Ausführungen im Abklärungsbericht für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine korrekte Ermittlung der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt sprächen. Zudem habe die Versicherte keine substantiierten Einwände gegen das Abklärungsergebnis vorgebracht. Auch im Aufgabenbereich Haushalt sei die Versicherte deshalb als nicht invalid zu betrachten. B.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Hagmann für die Betroffene am 23. August 2006 erhobene Beschwerde (act. G 1) mit den Anträgen, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50% seit Juli 2004 mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. Mit der Beschwerde reichte Rechtsanwalt Hagmann für die Betroffene auch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. G 1.3 und G 4) ein. C.- Am 6. September 2006 hat die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde beantragt, im übrigen aber auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet. D.- Mit Schreiben vom 19. September 2006, 8. Mai, 15. Juni, 23. Juli sowie 6. und 24. August 2007 (act. G 7, G 9, G 11 G 13, G 15 und G 17) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diverse Arztzeugnisse von Dr. med. E.___ ein. II. 1.- Für die Beurteilung der Beschwerde ist auf die Situation zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, nämlich Juni 2006, abzustellen. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2006, 8. Mai, 15. Juni, 23. Juli sowie 6. und 24. August 2007 eingereichten Arztzeugnisse sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die IV-Stelle hat jedoch zu prüfen, ob diese Eingaben ein neues Gesuch um Zusprechung einer Rente darstellen. 2.- Mit dem angefochtenen Entscheid vom 21. Juni 2006 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Februar 2006 abgewiesen, mit der sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0%, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente abgewiesen hatte.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 4.- a) Die Invaliditätsbemessung soll das Mass der Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung ergeben. Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, sind daher medizinische Grundlagen wesentlich. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34; Rz 3047 f des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). Die IV-Stelle hat zu prüfen, wie sich die invaliditätsbedingten Faktoren auf die Vermittlungsfähigkeit und die Erwerbsmöglichkeiten auswirken (Rz 3049 KSIH). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 KSIH). b) In der ersten Anmeldung vom März 2001 nannte die Beschwerdeführerin Rückenschmerzen als Grund für das Rentengesuch. Anlässlich der Abklärung durch die MEDAS Ostschweiz vom 18. Februar 2002 präzisierte sie, sie leide vor allem unter Nackenschmerzen. Die MEDAS Ostschweiz diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 21. März 2002 (IV-act. 15) ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom, hielt aber fest, dass für Arbeiten ohne besondere Stressbelastungen oder Zwangshaltungen keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. In der zweiten Anmeldung vom Juli 2004 erwähnte die Beschwerdeführerin die Rückenbeschwerden nicht mehr, gab aber an, bei Dr. med. C.___ wegen eines Rückenleidens in Behandlung gewesen zu sein. Bei der Haushaltabklärung führte die Beschwerdeführerin wiederum aus, wenn sie beispielsweise beim Rüsten oder bei der Wäschebesorgung zu lange

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stehen müsse, habe sie Rückenschmerzen, weshalb sie bei diesen Arbeiten gelegentlich eine Pause machen müsse (vgl. IV-act. 71). Die IV-Stelle ordnete bezüglich der Rückenschmerzen keine Abklärung an, holte jedoch bei Dr. med. C.___ einen Arztbericht ein. In seinem Bericht vom 17. August 2004 (IV-act. 46) führt Dr. med. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei von Juli 2001 bis Januar 2003 bei ihm in Behandlung gewesen. Er diagnostiziert ein diffuses Cervicalsyndrom, bestehend seit Juli 2001 und gibt an, die Beschwerdeführerin habe von Juli 2001 bis Dezember 2002 immer wieder über Nackenbeschwerden geklagt. Die letzte Behandlung des Cervicalsyndroms sei im September 2002 erfolgt. Dr. med. C.___ hält im Arztbericht fest, das diagnostizierte Cervicalsyndrom habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Rücken- bzw. Nackenschmerzen weder im zweiten Gesuch vom Juli 2004 noch in der Beschwerde vom 23. August 2006 als Grund für den Rentenantrag anführt und sowohl das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom März 2002 wie auch der Arztbericht von Dr. med. C.___ vom August 2004 festhalten, das diagnostizierte Cervicalsyndrom habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, hat die IV-Stelle zu Recht auf weitere Erhebungen zu den in der Haushaltsabklärung erwähnten Rückenbeschwerden verzichtet. c) In seinem Gutachten vom 13. September 2005 (IV-act. 63) hält Dr. med. G.___ fest, die Beschwerdeführerin klage über Konzentrationsstörungen, habe sich aber beim Ausfüllen der testpsychologischen Untersuchung gut konzentrieren können. Die Ergebnisse der durchgeführten Tests (Patienten-Gesundheitsfragebogen, Hospital anxiety and depression-Skala, Minnesota Multiphasic Personality Inventory) erfüllten die Kriterien zur Diagnose von Depression und/oder Angst nicht, sie sprächen eher für eine Tendenz zur Übertreibung und Dramatisierung des eigenen Empfindens. Er führt aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich aus psychiatrischer Sicht um eine Persönlichkeitsstruktur mit emotional unstabilen und unreifen Zügen. Sie sei mit der Kindererziehung und der Haushaltführung ebenso wie mit der Beziehung zu ihrem kranken Mann überfordert gewesen. Die Trennung von ihrem Mann habe zur allgemeinen Beruhigung der Beziehung innerhalb der Familie wie auch zu einem besseren Verhalten der Beschwerdeführerin bei ihrer jetzigen Lebensführung geführt. Aufgrund von Defiziten im kognitiven und emotionalen Bereich, welche auf ihre Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen seien, bestehe jedoch eine Tendenz zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überforderung. Für anspruchsvolle Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin daher aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig. Bei adaptierten Tätigkeiten, welche ihrer Bildung und ihren emotionalen Fähigkeiten entsprächen, konkret bei Hilfstätigkeiten unter Führung, sei sie aber zu 100% arbeitsfähig. d) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Auffassung, aufgrund ihrer psychischen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbsfähig. Er macht im Wesentlichen geltend, durch die Schwierigkeiten mit dem Gehör sei die Beschwerdeführerin in vielen Lebensbereichen eingeschränkt. Aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten habe sie sich immer mehr zurückgezogen, was ihr Selbstvertrauen und ihr Selbstwertgefühl weiter reduziert habe. Zusammen mit den von den Gutachtern festgestellten Defiziten im kognitiven und emotionalen Bereich habe dies zu Angstzuständen und zu einer depressiven Grundstimmung geführt, welche invalidisierende Ausmasse angenommen hätten. Diese indirekten Auswirkungen der Schwerhörigkeit seien im Gutachten zu wenig berücksichtigt und gewichtet worden, weshalb eine neuerliche Expertise durchzuführen sei. Auch die familiäre Situation und deren Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien im Gutachten zu wenig berücksichtigt worden. Seit der Trennung von ihren Kindern fühle sich die Beschwerdeführerin nutzlos und ihr Leben sei sinnlos geworden. Diese Gefühle hätten zu einer tiefen Depression geführt. Es sei deshalb erneut eine Expertise über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin einzuholen, wobei die negativen Auswirkungen der Trennung von den Kindern besonders zu berücksichtigen seien. Die erwähnten psychischen Schwierigkeiten hätten zusammen mit den emotional instabilen und unreifen Zügen der Persönlichkeitsstruktur massive Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht im Stande eine Stelle anzutreten. Diese Sichtweise kann nicht geteilt werden. Dr. med. G.___ hat den psychischen Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der Akten der IV-Stelle umfassend abgeklärt und keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Beeinträchtigung, insbesondere keine Depression, feststellen können. Wenn die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, im Gutachten seien die Auswirkungen der Schwerhörigkeit und der Trennung von den Kindern auf den psychischen Zustand zuwenig berücksichtigt worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass die umfassende Abklärung ergeben hat, dass keine Beeinträchtigung des psychischen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitszustandes vorliegt. Wenn aber keine Beeinträchtigung festgestellt werden kann, können weder die Schwerhörigkeit noch die Trennung von den Kindern, welche von der Beschwerdeführerin als Ursachen für die geltend gemachte schwere Depression angeführt werden, relevante Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand haben und das Gutachten braucht daher nicht im einzelnen darauf einzugehen. Im übrigen ist festzuhalten, dass auch der Psychologe I.___, bei welchem die Beschwerdeführerin von September 2002 bis April 2003 in Behandlung war, mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 (IV-act. 59) mitteilt, dass die Beschwerdeführerin weder während der Zeit der Behandlung noch anlässlich eines aufgrund einer Anfrage der IV-Stelle durchgeführten Gesprächs vom 6. September 2004 Zeichen einer Depression aufwies. Das Gutachten von Dr. med. G.___ stützt sich auf seine Untersuchung der Beschwerdeführerin, testpsychologische Untersuchungen, die Austrittsberichte der Klinik Wil vom 10. Februar 2000 und 15. November 2002 sowie die Akten der IV-Stelle mit dem Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 21. März 2002. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben worden, ist in Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet (vgl. BGE 122 V 160 E. 1c; BGE 125 V 352 E. 3a). Dem Gutachten von Dr. med. G.___ kommt daher voller Beweiswert zu. Es ist deshalb im Folgenden davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer vom Gutachter umschriebenen einfachen Hilfstätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. e) Die mit Schreiben vom 19. September 2006, 8. Mai, 15. Juni, 23. Juli sowie 6. und 24. August 2007 nachträglich eingereichten Arztzeugnisse des Hausarztes der Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, da die Situation zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend ist. Im übrigen scheinen diese Arztzeugnisse nicht geeignet, ernsthafte Zweifel am Gutachten von Dr. med. G.___ hervorzurufen. Der mit Schreiben vom 19. September 2006 eingereichte Arztbericht (act. G 7.1) attestiert der Beschwerdeführerin eine sehr labile psychische Persönlichkeit, welche schnell zur Dekompensation führe und hält fest, sie benötige zur Zeit eine intensivere medikamentöse und psychische Betreuung und sei nicht in der Lage, amtliche Termine wahrzunehmen. Es werde erwartet, dass die Beschwerdeführerin mittels psychiatrischer Behandlung anfangs 2007 in einen stabilen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustand gebracht werden könne. Die weiteren Arztzeugnisse (act. G 9.1, G 11.1, G 13.1, G 15.1 und G 17.1) attestieren der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 3. April bis 30. Juni 2007 und von 100% vom 16. Juli bis 26. August 2007. Dazu ist festzuhalten, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin Facharzt für Chirurgie, nicht für Psychiatrie ist. Im übrigen hielt er noch im Arztbericht vom 18. August 2004 (IV-act. 48), in dem er keinerlei psychische Probleme der Beschwerdeführerin erwähnte, fest, dass dieser praktisch alle Tätigkeiten, die ihrem konstitutionellen Zustand entsprächen, zumutbar seien und sie nach Versorgung mit einem Hörgerät voll arbeitsfähig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist überdies stets der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 17. August 2005 [I 212/05]). Es ist aber der IV-Stelle zu überlassen, ob sie die nachträglichen Eingaben der Beschwerdeführerin als neues Gesuch betrachten und in der Folge neue Abklärungen durchführen will. 5.- a) Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltabklärung vom 12. Ja¬nuar 2006 an, ohne Behinderung würde sie zu 80% erwerbstätig sein und zu 20% ihren Haushalt führen und jeweils am Mittwochnachmittag die Kinder betreuen. Es kann offenbleiben, ob für den Einkommensvergleich die sogenannte gemischte Methode anwendbar ist. Naheliegender ist nach der Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung ganz oder wenig reduziert erwerbstätig wäre, so dass die Invalidität nur mittels Einkommensvergleich ermittelt werden müsste. b) Allgemein ist davon auszugehen, dass, wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein kann (ZAK 1983, 445; ZAK 1985, 223). Der Gutachter attestiert der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Hilfstätigkeit volle Arbeitsfähigkeit. Für den Bereich der Erwerbstätigkeit besteht somit keine Einschränkung. Da der Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Januar 2006 höchstens eine Einschränkung von 22% erkennen lässt, wovon bei einem 20%-igen Anteil der Hausarbeit 4.4% zu berücksichtigen wären, wird auch bei Anwendung der gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von wenigstens 40% erreicht.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (lit. a ÜbBest. zu Art. 69 IVG). 7.- Mit Gesuch vom 30. August 2006 (act. G 4 und G 1.3) inkl. Beilagen (act. G 1.4) ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist dieses Gesuch zu bewilligen. Die Entschädigung ist auf Fr. 3'500.-- festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal (BGE 125 V 201) mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Staat entschädigt Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Hagmann mit Fr. 2'800.--. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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