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St.Gallen Versicherungsgericht 18.07.2024 FZG 2023/2

18 luglio 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,114 parole·~21 min·2

Riassunto

Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 49bis und 49ter AHVV, 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Ausbildungszulagen infolge Meldepflichtverletzung eines Lehrabbruchs. Anerkennung eines Praktikums in einer Kinderkrippe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2024, FZG 2023/2).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FZG 2023/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternschaftsbeiträge) Publikationsdatum: 29.08.2024 Entscheiddatum: 18.07.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 18.07.2024 Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 49bis und 49ter AHVV, 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Ausbildungszulagen infolge Meldepflichtverletzung eines Lehrabbruchs. Anerkennung eines Praktikums in einer Kinderkrippe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2024, FZG 2023/2). Entscheid vom 18. Juli 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer Geschäftsnr. FZG 2023/2 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Familienzulagen Sachverhalt A.   A.___ (Versicherte) beantragte am 9. November 2018 infolge der durch den Familienrichter bezüglich Ehescheidung getroffenen Regelung bei der Familienausgleichskasse ab 1. September 2018 Familienzulagen für ihre Tochter B.___ (geboren am __ Dezember 20__, act. G 3.1.1). Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 sprach die Familienausgleichskasse der Versicherten ab 1. September 2018 bis 30. November 2018 für B.___ monatliche Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 250.-- zu (act. G 3.1.9). A.a. Gemäss Lehrvertrag vom 15. November 2019 sollte B.___ ihre Lehre als Restaurantfachfrau EFZ vom 1. November 2019 bis 14. Juli 2022 fortsetzen (act. G 3.1.11). Gestützt darauf sprach die Familienausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 250.-- pro Monat und vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2022 von monatlich Fr. 280.-- zu (act. G 3.1.13). A.b. Am 27. September 2022 übermittelte die Arbeitgeberin der Versicherten der Familienausgleichskasse einen Lehrvertrag vom 17. Juni 2021, wonach Tochter B.___ am 16. August 2021 eine Lehre als Coiffeuse EFZ begonnen hatte, welche bis 15. August 2024 dauern sollte (act. G 3.1.14f.). A.c. Durch telefonische Rückfrage beim Amt für Berufsbildung vom 13. Oktober 2022 erfuhr die Familienausgleichskasse, dass die erste Lehre von B.___ als Restaurantfachfrau EFZ per 31. Januar 2020 aufgelöst worden war (act. G 3.1.14). Gestützt darauf forderte die Familienausgleichskasse gleichentags von der Arbeitgeberin der Versicherten eine Auflösungsvereinbarung dieses Lehrvertrags ein (act. G 3.1.16). A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Mit Verfügung vom 10. November 2022 sprach die Familienausgleichskasse der Versicherten für ihre Tochter vom 1. August 2021 bis 31. August 2024 Ausbildungszulagen in Höhe von monatlich Fr. 280.-- zu (act. G 3.1.17). A.e. Am 22. November 2022 teilte die Arbeitgeberin der Familienausgleichskasse mit, es sei nicht mehr möglich, eine Aufhebungsvereinbarung des Lehrvertrages aufzutreiben (act. G 3.1.18). Mit E-Mail vom 19. Dezember 2022 ersuchte die Arbeitgeberin die Familienausgleichskasse zudem, ihr eine neue Verfügung zuzustellen, da eine solche untergegangen und der erfolgte Abzug erst auf der Monatsrechnung ersichtlich geworden sei. Laut einer internen Notiz vom 21. Dezember 2022 schrieb die Familienausgleichskasse den Betrag wieder gut und machte die Rückforderung direkt bei der Bezügerin geltend (act. G 3.1.19 sowie act. G 3.1.21). A.f. Am 21. Dezember 2022 verfügte sie gegenüber der Versicherten eine Rückforderung von Familienzulagen in Höhe von Fr. 5'040.--, da aufgrund der Auflösung des Lehrverhältnisses per 31. Januar 2020 für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2021 kein Anspruch bestehe (act. G 3.1.22). A.g. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 21. Januar 2023 Einsprache. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei als nichtig bzw. ungültig zu erklären und es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 840.-- zuzusprechen (act. G 3.1.28, 3.1.32-2). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 wies die Familienausgleichskasse die Einsprache ab. Insbesondere führte sie bezugnehmend auf die geltend gemachten Vorbringen aus, dass kein Nichtigkeitsgrund vorliege, da kein ausserordentlich schwerwiegender Mangel in der Verfügung ersichtlich sei. Auch setze die im Streit liegende "IT-gestützt" ausgefertigte Verfügung keine Unterschrift als Gültigkeitserfordernis voraus. Zudem genüge es für die Erfüllung des Verfügungsbegriffes, wenn die von der Verfügung betroffene Person korrekt mit Vorund Nachname genannt werde. Dies sei vorliegend gegeben. Sodann stehe fest, dass die Tochter der Versicherten ihre Lehre als Restaurantfachfrau EFZ per 31. Januar 2020 definitiv abgebrochen habe und sie erst am 16. August 2021 eine neue Lehre begonnen habe. Da die Versicherte es unterlassen habe, diese Sachverhaltsänderung unverzüglich zu melden, sei die Familienausgleichskasse nach Kenntnisnahme durch die Arbeitgeberin gezwungen gewesen, den Anspruch auf Familienzulagen rückwirkend B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   ab Februar 2020 bis Juli 2022 (korrekt: 2021) aufzuheben und den von der Versicherten in jenem Zeitraum unrechtmässig bezogenen Leistungsbetrag von Fr. 5'040.-zurückzufordern (act. G 3.1.32). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 22. Juni 2023. Darin beantragt sie den Ausstand von Richterinnen und Richtern sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, welche mehr als 50 % ihres Einkommens durch den Staat bezahlt bekämen, direkt oder indirekt, und welche Freimaurer, Jesuiten, oder Mitglieder eines anderen nichtstaatlichen Bundes seien, deren Eide jenen gegenüber dem Kanton St. Gallen bzw. seiner Bevölkerung in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgingen. Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, so es denn nicht von Gesetzes wegen vorgesehen sei. Der Einspracheentscheid solle ungültig, nicht geltend und/oder nichtig erklärt werden. Die Kinder-/Ausbildungszulage solle ungekürzt, nicht unterbrochen und lückenlos weiter entrichtet werden bis die 1. Ausbildung abgeschlossen sei. Für die Nachteile, die durch die Staatsintervention entstanden seien (Covid-Massnahmen), werde ein adäquater Ausgleich gefordert (act. G 1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid (act. G 3). C.b. Durch Nachtrag vom 24. August 2024 (Postaufgabe) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen betreffend Schulbesuch und Ausbildungen ihrer Tochter ein (act. G 7). C.c. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 informiert die Beschwerdeführerin das Gericht darüber, dass die Beschwerdegegnerin sie bezüglich des strittigen Rückforderungsbetrags gemahnt habe (act. G 10). Am 18. Dezember 2023 erkundigt sich die verfahrensleitende Richterin telefonisch bei der Beschwerdegegnerin über die erfolgte Mahnung, worauf jene den zu kurz gesetzten Mahnstopp entsprechend verlängert (act. G 11). Durch ein gleichentags erfolgtes Schreiben wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass bis zum rechtskräftigen Gerichtsentscheid keine weiteren Mahnungen erfolgen sollten (act. G 12). C.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Die Beschwerdeführerin beantragt vorab, es seien keine Richter oder Richterinnen, Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen zuzulassen, welche mehr als 50 % ihres Einkommens durch den Kanton bezahlt bekämen, direkt oder indirekt. Auch seien keine Freimaurer, Jesuiten oder Mitglieder eines anderen nichtstaatlichen Bundes zuzulassen, deren Eide jenen gegenüber dem Kanton St. Gallen bzw. seiner Bevölkerung in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen würden (act. G 1). Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) treten Personen in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Auch Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) regelt, dass Behördenmitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, von sich aus in Ausstand zu treten haben, wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten oder Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflegeoder Stiefkinder, der eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort (lit. a); wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben (lit. b), wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben (lit. c); wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen (lit. d). Nachdem die Beschwerdeführerin keine konkreten Gründe vorbringt, welche gegen die vorliegende Gerichtsbesetzung sprechen würden und nicht ersichtlich ist, dass einer der genannten gesetzlichen Ausstandsgründe gegeben wäre, ist die ordentliche Besetzung nicht zu beanstanden. Das Begehren um Ausstand aus weiteren als den gesetzlich geregelten Gründen ist abzuweisen. 1.1. Ebenfalls in formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht akzeptabel, dass die Rückforderungsverfügung weder den Namen eines verantwortlichen bzw. zuständigen Mitarbeiters aufführe noch eine Unterschrift trage (act. G 1. S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin allerdings korrekt ausführte, gilt gemäss Rechtsprechung in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht und ergibt sich ein entsprechendes Erfordernis - anders als im Obligationenrecht (OR; SR 220, vgl. Art. 13 Abs. 1 OR) - auch nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2022, 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin der für die Tochter der Beschwerdeführerin ausgerichteten Familienzulagen vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2021 in Höhe von Fr. 5'040.-- rechtmässig ist. 8C_665/2022, E. 3.3 und vom 8. Oktober 2019, 8C_434/2019, E. 2.2). Demnach ist für die Gültigkeit von Verwaltungsverfügungen eine Unterschrift von Bundesrechts wegen nicht erforderlich, solange sie von keinem Spezialgesetz ausdrücklich verlangt wird (BGE 112 V 87 E. 1). Die in Bezug auf mittels EDV verfassten und erlassenen Massenverfügungen entwickelte Rechtsprechung wurde vereinzelt auf individuell ausgefertigte (IV-)Verfügungen ausgeweitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2018, 8C_434/2017, E. 5.2). Das erscheint insofern konsequent, als im Bundessozialversicherungsrecht eine Unterschrift weder bei Massenverfügungen noch bei individuellen Verfügungen ausdrücklich verlangt wird (vgl. Art. 49 ATSG). Auch lässt sich im Übrigen weder aus dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 49 ATSG noch aus den Bestimmungen zum Einspracheentscheid (vgl. Art. 52 Abs. 3 f. ATSG) ableiten, dass der Name der im angefochtenen Entscheid betroffenen Person nach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schreibweise wiederzugeben wäre. Stattdessen genügt es, im Entscheid die betroffene Person korrekt mit Vor- und Nachnamen zu nennen. Somit sind sowohl der angefochtene Einspracheentscheid als auch die strittige Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 1.3. Demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der Verfügung vom 21. Dezember 2022 (act. G 3.1.22) bildete die Frage eines Ausgleichs für erlittene Nachteile aufgrund staatlicher Covid-Massnahmen. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Auf den Antrag eines Ausgleichs für erlittene Nachteile ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Zugleich ist auch festzuhalten, dass die Gründe für den Lehrabbruch der Tochter der Beschwerdeführerin spätestens im Januar 2020 und somit offensichtlich in einer Zeit vor Ausbruch von Covid19 in Europa bzw. vor dem Bestehen einer hiesigen Epidemie anzusiedeln sind, weshalb ein Zusammenhang zwischen staatlichen Corona- 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=+8C_665%2F2022&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-V-87%3Ade&number_of_ranks=0#page87

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Massnahmen und dem Fehlen der Voraussetzungen für Ausbildungszulagen klar nicht gegeben ist. Sodann fordert die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Genugtuung von Fr. 840.--, da ihr im Dezember 2022 durch die Arbeitgeberin mitgeteilt worden sei, im Dezember 2022 und Januar 2023 werde aufgrund der Rückforderung durch die Familienausgleichskasse kein Lohn ausbezahlt. Erst nach massiver Intervention habe die Arbeitgeberin auf diese Art der Rückforderung verzichtet. Es sei jedoch bedenklich, wie unmenschlich die Beschwerdeführerin bezüglich der Rückforderung behandelt worden sei (act. G 1 Ziff. 6). Auch eine solche Forderung war weder Inhalt der angefochtenen Verfügung noch des vorliegend zu beurteilenden Einspracheentscheids. Zudem sind keine rechtlichen Grundlagen ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin einen Genugtuungsanspruch infolge einer durch die Arbeitgeberin oder die Beschwerdegegnerin allenfalls erfolgten (aus den Akten jedoch nicht vollständig ersichtlichen) inkorrekten Vorgehensweise bezüglich des Rückforderungsanspruchs geben würden. Auf dieses Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten. 2.2. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin eine seit September 2018 bis zum aktuellen Tag lückenlose Nachrechnung und Korrektur der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Zwar sei durch das (Familien-)Gericht entschieden worden, dass ab September 2018 die Kinder- und Ausbildungszulagen der Beschwerdeführerin zu überweisen seien, allerdings sei es verpasst worden, sie darüber zu informieren, dass die Zulagen beantragt werden müssten. So seien diverse Monate keine Zulagen entrichtet worden (act. G 1 Ziff. 7). Wie jedoch den Akten zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin sehr wohl bereits am 9. November 2018 Antrag auf Familienzulagen ab 1. September 2018 gestellt (act. G 3.1.1), worauf ihr die Zulagen auch zugesprochen wurden (act. G 3.1.9, vgl. auch Sachverhalt Aa). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu bzw. ist auf den Antrag ebenfalls nicht einzutreten, nachdem er nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids war. 2.3. Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]). Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Anschliessend besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage, welche bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs ausgerichtet wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG). 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder bestehe, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 und 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren. Nach Art. 49 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3; im Jahr 2020: Fr. 2'370.--/Monat, im Jahr 2021: Fr. 2'390.--/ Monat). 3.2. bis ter bis Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (49 Abs. 1 AHVV). Auch als beendet gilt die Ausbildung, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (49 Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (lit. a); Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten (lit. b) sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c). 3.3. ter ter Die Wegleitung des BSV über die Renten in der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2020) hält zudem fest, dass die Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Das angestrebte Bildungsziel hat entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss zu führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss zu ermöglichen, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt (RWL, Rz 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL, Rz 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien eruiert werden. Dabei genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Diesbezüglich ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. Beispielsweise befindet sich eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (RWL Rz 3360). Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch - für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder - zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz 3361). Sind diese Voraussetzungen bei einem Praktikum nicht erfüllt, so wird es trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299, RWL Rz 3361.1). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Beispiel: Praktikum in einer Filmproduktionsfirma wird nicht als Ausbildung anerkannt gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008). 3.5. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 317, E. 3.3, mit Hinweisen). 3.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Die Beschwerdeführerin reichte erst im Beschwerdeverfahren eine Liste ein, woraus ersichtlich ist, wo sich ihre Tochter in der Zeit ab Juni 2017 aufgehalten hat und welchen Tätigkeiten sie nach der Auflösung des ersten Lehrvertrages per 31. Januar 2020 nachgegangen ist. Betreffend den vorliegend relevanten Zeitraum der Rückforderung vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2021 geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Tochter vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2020 ein Praktikum in der C.___ GmbH absolviert hat (act. G 1.2). Dieses zweimonatige Praktikum ist daher nachfolgend hinsichtlich der Begründung eines Anspruchs auf Familienzulagen zu prüfen. Demgegenüber bleiben die Anmeldungen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vom 21. Dezember 2020 sowie beim Sozialamt vom 23. Februar 2021 für den Familienzulagenanspruch unerheblich. 4.1. Gemäss dem später eingereichten Praktikantenvertrag vom 30. März 2020 vereinbarte die Tochter der Beschwerdeführerin mit der C.___ GmbH ein befristetes Praktikum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2020. Dabei wurde festgehalten, dass die Möglichkeit bestehe, das Arbeitsverhältnis bei gegenseitigem Einverständnis zu verlängern (act. G 7.6). Wie aus der von der Beschwerdeführerin bereits mit der Beschwerde eingereichten Aufstellung hervorgeht, wurde das Praktikum demgegenüber per 31. Juli 2020 vorzeitig beendet (act. G 1.2). 4.2. Gemäss Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) setzt die berufliche Grundbildung lediglich die abgeschlossene obligatorische Schule voraus. Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 209 E. 4.1 aber festgehalten hat, setzt eine ordentliche Lehre als Kleinkinderzieherin zwar weder ein gesetzliches noch ein reglementarisches Praktikum voraus, jedoch entspricht es einer Tatsache, dass praktisch alle Institutionen, welche die Ausbildung Fachperson Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung anbieten, ein Praktikum verlangen (vgl. u.a. VPOD Zentralschweiz: Nase voll! Kita-Praktika endlich abschaffen!, unter: https://zentralschweiz.vpod.ch, abgerufen am 23.05.2024). Gemäss Rechtsprechung soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 211f. E. 5.3). Obgleich weitere Unterlagen dazu fehlen, ist gestützt auf die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten davon auszugehen, dass sich die Absicht zur späteren Ausbildung bei der Tochter der Beschwerdeführerin aus der Tatsache ergibt, dass ein siebenmonatiges Praktikum eingegangen wurde mit der Möglichkeit zur Verlängerung. Folglich zeugt auch die Dauer dieser Anstellung für die Ernsthaftigkeit, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren, unabhängig davon, dass das Praktikum schliesslich nach zwei Monaten wieder aufgegeben worden ist. Nachdem als Gehalt ein monatlicher Bruttolohn von 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Fr. 800.-- vereinbart worden war, spricht auch dieser nicht gegen die Annahme einer anspruchsbegründenden Ausbildung. Somit ist ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2020 anzuerkennen. Für die weiteren vorliegend strittigen Monate vom 1. Februar bis 31. Mai 2020 und vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 ist demgegenüber der Ausbildungstatbestand mangels Vorhandensein der vorausgesetzten Sachverhaltselemente nicht erfüllt. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt der Tochter der Beschwerdeführerin mit Tauchkursen und Praktikum als D.___ in E.___ von Ende November 2018 bis Ende Februar 2019 nicht den vorliegend fraglichen Zeitraum betrifft (vgl. act. G 7.2) und für diesen keinen Anspruch auf Familienzulagen bewirkt. Somit hat er auch keinen Einfluss auf die fragliche Rückforderung. 4.4. Nach Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf von drei Jahren (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung. Die Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts sind auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am 31. März 2021). 5.1. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebend sind. Die zuständige Behörde hat dabei materiell über zweierlei zu verfügen (bzw. einspracheweise zu entscheiden): einerseits über den "neuen" Leistungsanspruch an sich (Wiedererwägung oder prozessuale Revision, vgl. Art. 53 ATSG), anderseits über den Umfang der Rückforderung (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Es steht ihr grundsätzlich frei, formell beides in eine Verfügung zu verpacken oder in separaten Verfügungen zunächst über den neuen Anspruch auf Familienzulagen und in einem späteren Zeitpunkt über den Rückforderungsbetrag zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2019, 9C_158/2019, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.

Soweit der Beschwerdeführerin die Rückerstattung nicht möglich sein sollte, hat sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Rückforderung bei der Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV). Auch gegenüber einer Abzahlungsvereinbarung, wie die Beschwerdeführerin sie in der Beschwerde vorgeschlagen hat, dürfte die Beschwerdegegnerin offen sein. Nachdem gestützt auf die vorstehenden Erwägungen feststeht, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 und vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 ohne Grundlage bzw. ohne dass ihre Tochter die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszulagen erfüllt hätte, Kinderzulagen nach dem FamZG bezogen hat, erweist sich die ursprüngliche Zusprache der Zulagen als unrichtig. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb mit Hinweis) und erfüllt daher die Voraussetzung für eine Wiedererwägung der seither verfügten und ausbezahlten Kinderzulagen durch die Beschwerdegegnerin. Folglich durfte Letztere grundsätzlich auf ihre frühere Verfügung zurückkommen und einen Anspruch auf Zulagen für die besagte Zeit aberkennen, sofern die Rückforderung noch nicht verwirkt war. 5.3. Infolge der Meldepflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin betreffend die Auflösung des Lehrvertrags ihrer Tochter per Ende Januar 2020 erhielt die Beschwerdegegnerin erst durch die telefonische Rückfrage beim Amt für Berufsbildung am 13. Oktober 2022 Kenntnis über die neuen rechtlich relevanten Tatsachen (act. G 3.1.14). Ihre Rückforderung durch Verfügung vom 21. Dezember 2022 (act. G 3.1.22) erging somit rechtzeitig und war zu dieser Zeit gemäss der anwendbaren neuen Gesetzesregelung nicht verwirkt. 5.4. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin folglich den Betrag von Fr. 4'480.-- für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 und vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 (16 Monate x Fr. 280.--) zurückzuzahlen. 5.5. Die Beschwerdeführerin verlangt sodann, dass die auf den Ausbildungszulagen angefallenen Sozialversicherungsabzüge zu beachten seien, weshalb die Rückforderung nicht ausserhalb von Lohnabrechnungen vorzunehmen sei. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, da Familienzulagen nicht unter den massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) fallen und somit nicht AHV/IV/EO/ALVbeitragspflichtig sind. Damit kann eine Rückforderung unabhängig von Lohnzahlungen erfolgen. 5.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid insoweit angepasst, als die Rückforderung auf Fr. 4'480.-- festgesetzt wird. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Nach dem Gesagten ist das Begehren um Ausstand nach den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Gründen abzuweisen. 7.1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid ist, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid insoweit anzupassen als die Rückforderung auf Fr. 4'480.-- festzusetzen ist. 7.2. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das FamZG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.3. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.07.2024 Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 49bis und 49ter AHVV, 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Ausbildungszulagen infolge Meldepflichtverletzung eines Lehrabbruchs. Anerkennung eines Praktikums in einer Kinderkrippe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2024, FZG 2023/2).

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2026-04-10T07:17:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen