Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FZG 2023/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternschaftsbeiträge) Publikationsdatum: 19.04.2024 Entscheiddatum: 27.02.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2024 Art. 4 Abs. 3 FamZG, Art. 7 Abs. 1 FamZV, FZA, EFTA-Übereinkommen. Die Beschwerdeführerin mit deutscher Staatsangehörigkeit, liechtensteinischem Wohnsitz und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz, hat für ihre Kinder aufgrund fehlender internationaler Vereinbarung keinen Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz bzw. nach dem FamZG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2024, FZG 2023/1). Entscheid vom 27. Februar 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterin Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer Geschäftsnr. FZG 2023/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Familienzulagen Sachverhalt A. A.___, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend: Versicherte), beantragte am 11. Oktober 2018 über ihre Arbeitgeberin, die Stadt B.___ (Schweiz), bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse (nachfolgend: FAK) Familienzulagen für ihre Kinder C.___ (geboren am ___), D.___ (geboren am ___) und E.___ (geboren am ___; act. G 3.1-2). A.a. Mit Verfügung vom 8. November 2018 sprach die FAK der Versicherten für die Kinder C.___ und D.___ ab 1. September 2018 Familienzulagen für Arbeitnehmende von monatlich Fr. 250.-- je Kind zu. Da der Vater der Kinder im Wohnstaat erwerbstätig sei, müsse für den noch unter 18jährigen Sohn E.___ vorerst ein Antrag im Fürstentum Liechtenstein gestellt werden (act. G 3.1-4). Mit weiteren Verfügungen bestätigte die FAK jeweils den Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende auch für die kommenden Jahre und beendete jenen für C.___ nach Erreichen seines 25. Altersjahres per ____ (act. G 3.1-11, 3.1-18, 3.1-26, 3.1-30, 3.1-34, 3.1-38, 3.1-42) und jenen von Z.___ aufgrund der auslaufenden Immatrikulationsbescheinigung am ___ (act. G 3.1-41ff.). A.b. Am 22. September 2022 beantragte die Versicherte über ihre Arbeitgeberin zusätzlich Familienzulagen für ihren Sohn E.___ (act. G 3.1-46). A.c. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 eröffnete die FAK der Versicherten, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen für das Kind E.___ nicht erfülle, da für Kinder im Ausland nur Familienzulagen ausgerichtet würden, wenn dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen würden. Vorliegend sei ein Anspruch A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Erwägungen 1. mangels entsprechender Regelung nicht gegeben. Gleichzeitig forderte die FAK die von der Versicherten vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2022 bezogenen Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 19'480.-- zurück (act. G 3.1-47). Durch Einsprache vom 1. November 2022 beantragte die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Rückforderungsverfügung und die Ausrichtung einer Familienzulage für ihren Sohn E.___ ab September 2022 (act. G 3.52). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2023 wies die Abteilung Recht die Einsprache ab (act. G 3.57). B.b. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 27. März 2023 (Datum Postaufgabe) mit dem Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsforderung und auf Weiterausrichtung der Familienzulagen gemäss dem bilateralen Abkommen CH-FL bis zur Ausschöpfung des Anspruchs wegen Beendigung der Ausbildung oder Erreichens der Altersgrenze. Zur Begründung führt sie aus, als EU-Staatsbürgerin falle sie unter den persönlichen Anwendungsbereich des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Familienzulagen. Da ihr Mann an seinem Erwerbsort Liechtenstein keine Zulagen erhalte, habe sie einen Anspruch gestützt auf ihren Erwerbsort St. Gallen (act. G 1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). C.b. Zwischen den Parteien streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einerseits für ihren Sohn E.___ ab 1. Oktober 2022 Anspruch auf Familienzulagen hat und andererseits, ob die Rückforderung der für die beiden Söhne C.___ und D.___ vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2022 ausgerichteten 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familienzulagen für Arbeitnehmende im Betrag von Fr. 19'480.-- durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig ist. Die Beschwerdeführerin mit deutscher Staatsbürgerschaft ist in der Schweiz unselbständig erwerbstätig, ihr ebenfalls deutscher Ehemann und Vater der drei Söhne ist im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig. Die Familie wohnt im Fürstentum Liechtenstein. Gemäss Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG; SR 836.2) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) werden die Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Damit ist der vorliegende grenzüberschreitende Sachverhalt unter Berücksichtigung der geltenden internationalen Abkommen zu prüfen. 1.2. In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige eines dieser Länder sind, gelangen für die Leistungen nach FamZG nach Massgabe von Anhang K Anlage 2 Art. 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31) die auf Grund von Anhang II Art. 1 ff. bzw. Abschnitt A des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits abgeschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) verbindlichen Bestimmungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Anwendung (vgl. Art. 24 Abs. 2 FamZG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Seit Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 mit den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 kamen für die Schweiz weitere Bestimmungen dazu. Am 1. April 2012 übernahm die Schweiz die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ablösten und seither im Bereich der sozialen Sicherheit die Beziehung zwischen der Schweiz und den EU-Staaten regeln. Für die Beziehung der Schweiz mit den EFTA-Staaten haben die neuen Verordnungen ab 1. Januar 2016 Gültigkeit. Da die Beschwerdeführerin aber weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsbürgerschaft hat, kann sie sich unbestrittenermassen nicht auf das EFTA- Übereinkommen berufen. 1.3. In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des FamZG wiederum die folgenden Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des 1.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freizügigkeitsabkommens anwendbar: die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ablösten und seither im Bereich der sozialen Sicherheit die Beziehung zwischen der Schweiz und den EU-Staaten regeln (vgl. Art. 24 Abs. 1 FamZG). Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats (unabhängig von ihrem Wohnort, vgl. dazu Maximilian Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl. Baden-Baden [DE], N 4 zu Art. 2 VO [EG] Nr. 883/2004), Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Allein gestützt darauf fiele die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens. Da bei Familienleistungen aber gemäss Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Koordinierungsvorschriften dieser Verordnung nur zur Anwendung kommen, wenn die Familienangehörigen in einem (anderen) EU- Mitgliedstaat wohnen - was vorliegend nicht der Fall ist -, kann die Beschwerdeführerin aus dem FZA keine Ansprüche ableiten. Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Familienzulagen keine Ansprüche gestützt auf die Verordnungen (EG) 883/2004 und (EG) 987/2009 ableiten kann. Schliesslich fehlt es zwischen dem FZA und dem EFTA- Übereinkommen auch an einem Dachübereinkommen, weshalb wie vorliegend bei Sachverhalten mit Berührungspunkten zwischen den drei Ländern Deutschland, Liechtenstein und der Schweiz nicht automatisch das FZA Anwendung findet. Das Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.136.2) ist zudem gemäss seinem Anhang 2 nicht auf die Familienzulagen anwendbar. 1.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Nichtanwendbarkeit der VO (EG) Nr. 883/2004 sei das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1) auf sie anwendbar. Nach Art. 3 Abs. 1 dieses Abkommens gilt es für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten. Als deutsche Staatsbürgerin ist die Beschwerdeführerin nicht davon erfasst. Zwar weitet Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein die persönliche Anwendbarkeit auch auf "andere als in den Absätzen 1 und 2 genannte Personen" aus und legt für die erwerbstätigen Personen die Gesetzgebung des Vertragsstaates als anwendbar fest, in dessen Gebiet sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben (sogenanntes Erwerbsortsprinzip); jedoch werden gerade die Familienzulagen 1.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiederum von dieser Anwendbarkeit durch das Schlussprotokoll des Abkommens Ziff. 4 ausgenommen: Ziff. 4 hält fest, dass der zweite Abschnitt - worunter Art. 5 des Abkommens zählt - nicht für die Familienzulagen gelte. Somit fällt eine Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein ebenfalls ausser Betracht. Daran vermag auch Art. 23 des Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein nichts zu ändern, regelt dieser lediglich die Folgen, wenn nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten für ein Kind für denselben Zeitraum Anspruch auf Familienzulagen bestehen würde, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Einerseits besteht grundsätzlich kein Anspruch nach dem FamZG. Andererseits sieht das Liechtensteinische Gesetz über die Familienzulagen (FZG; LR-Nr. 836.0) lediglich einen Anspruch auf Kinderzulagen bis zur Vollendung des 18. Altersjahres vor (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. a FZG) und nicht wie das FamZG bis zum 25. Altersjahr für Kinder in Ausbildung (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Damit findet Art. 23 des schweizerischliechtensteinischen Abkommens vorliegend keine Anwendung. Schliesslich finden sich auf die vorliegende Anspruchsfrage auch im st. gallischen Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen (sGS 371.1) sowie in der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen (sGS 371.11) keine Regelungen. Dass das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit festhielt, es beziehe sich in der Schweiz auf die Gesetze der Kantone St. Gallen und Graubünden über die Familienzulagen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. A.e) kann nicht bedeuten, dass ausser Kraft getretene kantonale Erlasse weiterhin Geltung hätten. Auch kann infolge der Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung hinsichtlich der Familienzulagen aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen im FamZG nicht erkannt werden, dass dadurch eine Gesetzeslücke entstanden wäre, welche durch Richterrecht geschlossen werden müsste. Allein der Umstand, dass Liechtenstein - im Unterschied zur Schweiz - lediglich bis zum 18. Altersjahr Kinderzulagen leistet und nicht darüber hinaus, vermag weder eine echte Gesetzeslücke noch sonst wie eine Ungleichbehandlung zu begründen. So haben die verschiedenen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Vertragsstaaten nicht zum Ziel, die Bestimmungen über die soziale Sicherheit zu harmonisieren (vgl. beispielsweise entsprechende Formulierung in Art. 21 EFTA-Übereinkommen: ("Zur Herstellung der Freizügigkeit ..."). Vielmehr legt jeder Staat weiterhin selbständig die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Leistungen fest. Denn es geht bei den Bestimmungen zur Koordination darum, dass Personen, die vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, nicht schlechter behandelt werden als Personen, die dieses Recht niemals ausgeübt haben. Zudem sollen die Staatsangehörigen von Vertragsstaaten auch nicht wegen zu befürchtender Benachteiligungen im Bereich der sozialen Sicherheit von der Wahrnehmung des 1.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Rechts auf Freizügigkeit abgehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2005, 2P.130/2004, E. 3.4.2 m.w.H.). Obgleich die Schweiz eine Fülle von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Abgrenzung der nationalen Rechtsordnungen zur Sozialen Sicherheit abgeschlossen hat, besteht demnach zurzeit noch keine vertragsübergreifende Koordination zwischen dem EFTA-Übereinkommen und dem Freizügigkeitsabkommen. Dem in der Botschaft zur Genehmigung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; BBl 2001 5005, Ziff. 3.2 letzter Abschnitt) postulierten Auftrag, eine Verbindung zwischen den Anhängen über die Soziale Sicherheit des sektoriellen Abkommens über die Freizügigkeit und des EFTA-Übereinkommens durch ein übergreifendes Übereinkommen herzustellen, wurde folglich bisher nicht nachgekommen. 1.8. Zusammenfassend besteht gestützt auf die obigen Ausführungen weder ein internationales Abkommen, noch eine kantonalrechtliche Grundlage, noch die Möglichkeit einer richterlichen Lückenfüllung, die einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen nach dem FamZG für ihre drei Söhne begründen würden. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen rückwirkend ab 1. September 2018 zu Recht verneint. 1.9. Nach Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf von drei Jahren (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung. Die Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts sind auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am 31. März 2021). 2.1. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebend sind. Die zuständige Behörde hat dabei materiell über zweierlei zu verfügen (bzw. einspracheweise zu entscheiden): einerseits über den "neuen" Leistungsanspruch an sich (Wiedererwägung oder prozessuale Revision, vgl. Art. 53 ATSG), anderseits über den Umfang der Rückforderung (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Es steht ihr grundsätzlich frei, formell beides in eine Verfügung zu verpacken oder in separaten Verfügungen zunächst über den neuen Anspruch auf Familienzulagen und in einem späteren Zeitpunkt über den Rückforderungsbetrag zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2019, 9C_158/2019, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Nachdem gestützt auf die vorstehenden Erwägungen feststeht, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2022 ohne Gesetzesgrundlage Kinderzulagen nach dem FamZG bezogen hat, erweist sich die ursprüngliche Zusprache der Zulagen als unrichtig. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb mit Hinweis) und erfüllt daher die Voraussetzung für eine Wiedererwägung der seither verfügten und ausbezahlten Kinderzulagen durch die Beschwerdegegnerin. Folglich durfte sie grundsätzlich auf ihre früheren Verfügungen zurückkommen und einen Anspruch auf Zulagen ab 1. September 2018 aberkennen, sofern die Rückforderung noch nicht verwirkt war. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob bzw. inwiefern der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung am 6. Oktober 2022 bereits verwirkt war. 2.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die relative Verwirkungsfrist, sofern die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung beruht, erst beim sogenannten "zweiten Anlass". Hingegen ist bereits die zumutbare Kenntnisnahme fristauslösend, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten ergibt, mithin hinsichtlich des Rückforderungstatbestandes kein Abklärungsbedarf (mehr) besteht (BGE 148 V 217). Vorliegend teilte die Beschwerdeführerin mit ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen vom 10. Oktober 2018 sämtliche relevanten Informationen für die Prüfung des Anspruchs mit. Insbesondere war der Verwaltung auch von Anfang an bewusst, dass es sich um einen internationalen Kontext handelte. So wies sie den Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Söhne mit E-Mail vom 17. Oktober 2018 darauf hin, dass die Familienzulage für das jüngste, noch nicht 18-jährige Kind grundsätzlich am Wohnsitz in Liechtenstein bezogen werden müsse (vgl. act. G 3.1-2 bis 3.1-10). Da keinerlei weitere Abklärungen und Berechnungen erforderlich waren, muss sich die Beschwerdegegnerin die bei der Leistungszusprache vorhandene zumutbare Kenntnisnahme anrechnen lassen. Der damals bekannte Sachverhalt hätte offensichtlich unmittelbar Anlass zur Anspruchsablehnung und Verhinderung einer 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. März 2023 insoweit aufgehoben, als die Rückforderung auf Fr. 11'480.-- festgesetzt wird. Rückforderung gegeben. Selbst wenn jedoch erst auf einen "zweiten Anlass" abgestellt würde, wäre dieser allerspätestens anlässlich der Überprüfung vom 14. Oktober 2019 (act. G 3.1-14, 3.1-18) gegeben gewesen. Hierbei hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Kindsvater arbeite im Wohnstaat des Kindes. Da der Wohnort FL sei, bleibe der Anspruch unverändert (act. G 3.1-14). Nachdem sich - wie nachfolgende Ausführungen zeigen werden - sowohl beim Abstellen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache als auch auf denjenigen der Überprüfung vom 14. Oktober 2019 dieselbe Rückforderung ergibt, kann der genaue Zeitpunkt vorliegend offen bleiben. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Verwirkung der Rückforderung der einzelnen Familienzulagen erst mit deren Auszahlung zu laufen beginnen konnte, war bei Inkrafttreten der neuen dreijährigen Verwirkungsfrist per 1. Januar 2021 die Rückforderung für die Monate September 2018 bis Dezember 2019 bereits verwirkt. Da die Familienzulagen jeweils mit dem Lohn Ende Monat ausbezahlt werden, war die Rückforderung der zu viel bezahlten Zulagen ab 1. Januar 2020 demgegenüber am 1. Januar 2021 bzw. im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 6. Oktober 2002 noch nicht verwirkt. Gestützt auf die Verfügungen vom 2. Dezember 2019, 6. März 2020, 29. September 2020, 18. März 2021, 19. Oktober 2021 und 30. März 2022 ergeben sich somit für den Sohn C.___ rückforderbare Leistungen von Fr. 1'960.-- (Fr. 280.-- x 7) und für den D.___ solche von Fr. 9'520.-- (Fr. 280.-- x 34; act. G 3.1-19, 3.1-26, 3.1-30, 3.1-34, 3.1-38, 3.1-42). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin folglich den Betrag von Fr. 11'480.-- (Fr. 1'960.-- + Fr. 9'520.--) zurückzuzahlen. 2.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rückforderung auf Fr. 11'480.-- festzusetzen. 3.1. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das FamZG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 3.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2024 Art. 4 Abs. 3 FamZG, Art. 7 Abs. 1 FamZV, FZA, EFTA-Übereinkommen. Die Beschwerdeführerin mit deutscher Staatsangehörigkeit, liechtensteinischem Wohnsitz und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz, hat für ihre Kinder aufgrund fehlender internationaler Vereinbarung keinen Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz bzw. nach dem FamZG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2024, FZG 2023/1).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2026-04-11T07:17:47+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen