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St.Gallen Versicherungsgericht 06.02.2023 EO 2022/6

6 febbraio 2023·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,193 parole·~11 min·2

Riassunto

Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 20. Septem¬ber 2021). Ab 26. Juni 2021 bestanden grundsätzlich keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbussen adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens nicht versichert (E. 2.1 - 2.2).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2023, EO 2022/6).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2022/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 02.06.2023 Entscheiddatum: 06.02.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 06.02.2023 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 20. Septem¬ber 2021). Ab 26. Juni 2021 bestanden grundsätzlich keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbussen adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens nicht versichert (E. 2.1 - 2.2).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2023, EO 2022/6). Entscheid vom 6. Februar 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2022/6 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz, Oktober 2021 bis Januar 2022) Sachverhalt A.   A.___ ist seit dem 1. Oktober 1991 als selbstständig erwerbende Coiffeuse bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. In der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 richtete ihr die Ausgleichskasse eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung wegen Betriebsschliessung mit einem Tagesansatz von Fr. 49.60 aus (act. G 3.1/3, 5, 10, 13, 14, 16 und 18). Für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 30. September 2021 richtete sie ihr sodann eine Härtefallentschädigung in gleicher Höhe aus (act. G 3.1/24, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 51, 52 und 56). Am 1. November 2021 stellte die Versicherte Antrag auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021. Zur Begründung führte sie eine wesentliche Einschränkung auf Grund der geltenden Maskenpflicht an. Zudem habe sich die Rentabilität massiv verschlechtert, da sie nach jedem Kunden alle Geräte, Werkzeuge und Flächen reinigen müsse (act. G 3.1/57). Am 2. November 2021 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass für die Antragsperiode Oktober 2021 kein Anspruch (mehr) auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestehe, da die von ihr gemeldete Umsatzeinbusse nicht auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf Grund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zurückzuführen sei. Nachdem die Versicherte eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wies die Ausgleichskasse den Antrag am 9. November 2021 formell ab (act. G 3.1/59). A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Mit dagegen erhobener Einsprache vom 14. November 2021 machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, ihre Umsatzeinbusse sei auf die weiterhin bestehende Maskenpflicht und damit auf eine Massnahme des Bundes zurückzuführen. Zudem habe sich durch die Hygienevorschriften die Rentabilität massiv verschlechtert (act. G 3.1/61). A.b. Im Folgenden stellte die Versicherte auch für die Monate November bis Dezember 2021 sowie Januar 2022 mit jeweils identischer Begründung Antrag auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung, welche Anträge mit Verfügungen vom 20. Dezember 2021, 13. Januar 2022 und 4. März 2022 abgewiesen wurden (act. G 3.1/65.1 f., 68, 72.1 f., 75, 79.1 f. und 82). Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 24. Dezember 2021, 20. Januar 2022 und am 15. März 2022 Einsprache, ebenfalls mit jeweils identischer Begründung wie in der Einsprache vom 14. November 2021 (act. G 3.1/69, 76 und 84). A.c. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen betreffend die Antragsmonate Oktober bis Dezember 2021 sowie Januar 2022 ab. Zwar gelte die Maskenpflicht zweifellos als behördlich angeordnete Massnahme des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Allerdings sei dies eine milde Massnahme, welche die Menschen kaum einschränke. Die tiefere Nachfrage nach Coiffeur-Dienstleistungen dürfte in erster Linie damit zusammenhängen, dass viele Menschen personenbezogene Dienstleistungen zu vermeiden versuchten und dass auf Grund von Homeoffice eine gut gepflegte Frisur eine tiefere Priorität haben dürfte. Die geltend gemachten Umsatzeinbussen seien damit nicht überwiegend wahrscheinlich auf die Maskenpflicht zurückzuführen, sondern auf andere Gründe (act. G 3.1/89). A.d. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. April 2022 (Datum Postaufgabe) mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Im Weiteren sei ihr weiterhin eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszuzahlen. Die in der fraglichen Zeit von Oktober 2021 bis Januar 2022 geltende Maskenpflicht habe ihren Umsatz massiv einbrechen lassen. Die Maskenpflicht sei definitiv eine Massnahme des Bundes, die in Innenräumen sowohl von ihr als auch von den Kunden habe eingehalten werden müssen. Es sei befremdend, dass die Beschwerdegegnerin als Begründung für die Ablehnung weiterer Zahlungen angebe, B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen der Umsatzeinbruch liege nicht an den Massnahmen des Bundes, sondern am Verhalten der Kunden. Sie habe keine Laufkundschaft und ihre Kunden lehnten die Maske ab, weil das Geschäft sehr klein sei und eine Maske noch mehr beenge. Ebenso sei befremdend, dass das Versicherungsgericht (richtig: die Beschwerdegegnerin) ihre Ansprüche jetzt ablehne, nachdem sie diese in den Vorperioden jeweils akzeptiert habe und sich an den Voraussetzungen nichts geändert habe. Dass die Beschwerdegegnerin intern eine Vorschrift erlassen habe, die Gesuche eingehender zu prüfen, spiele dabei wohl kaum eine Rolle. Es sei zudem seltsam, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprachen gegen ihre Verfügungen selber bearbeite, sei doch naheliegend, dass sie sich nicht selbst widerspreche (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe ihre Erwerbstätigkeit nicht auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie massgeblich einschränken müssen, weshalb schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung bestehe. Darüber hinaus erfülle die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzung nicht, wonach sie im Jahr 2019 ein AHVpflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 10'000.-- erzielt haben müsste. Gemäss Steuermeldung vom 10. Juni 2020 habe sie im Jahr 2019 über ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. -3'450.-- und über ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'820.-- verfügt. Der Anspruch auf Corona- Erwerbsausfallentschädigung sei auch aus diesem Grund zu verneinen (act. G 3). B.b. Mit Replik vom 23. Mai 2022 führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht ausgerechnet die Steuerdaten aus dem Jahr zugestellt habe, in dem sie einen Verlust habe verzeichnen müssen. Dieser solle jedoch gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdegegnerin nicht beachtet werden, sei doch bald klar gewesen, dass die selbstständig Erwerbenden durch ein schlechtes Vorjahresergebnis nicht noch zusätzlich geschädigt werden sollten. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründung - die Maskentragpflicht habe zu den Umsatzeinbussen geführt - bis Ende September 2021 akzeptiert und dann plötzlich abgewiesen, obwohl sich an den Corona-Vorschriften des Bundes nichts geändert habe (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 7). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.   2.   In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass ihre Einsprachen von der Beschwerdegegnerin bearbeitet worden seien, nachdem diese bereits die ablehnenden Verfügungen erlassen habe (act. G 1). 1.1. Mit der in Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG) vorgesehenen Einsprache bei der verfügenden Stelle wird eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel gleich angefochten (BGE 125 V 121 Erw. 2a). Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Dass die verfügende und überprüfende Behörde dieselbe ist, macht somit das Wesen des Einspracheverfahrens aus und entspricht der vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Ordnung. 1.2. Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10'000 Franken erzielt haben (lit. c [Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [SR 818.102; abgekürzt: Covid-19-Gesetz], in den Fassungen gültig ab 1. April 2021 [AS 2021 153, 354; BBl 2021 285], in Verbindung mit Art. 1 lit. c und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall], in der vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 4. November 2020, in Kraft seit 17. September 2020 [AS 2020 4571; Stand am 20. September 2021]]). Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 Covid-19- 2.1. bis bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Verordnung Erwerbsausfall, in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 183], Stand am 20. September 2021). Gemäss Art. 10 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; abgekürzt: Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand ab 26. Juni 2021) mussten Betreibende von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Wurde der Zugang für Personen über 16 Jahren nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, hatte das Konzept unter anderem Massnahmen betreffend Abstand und Hygiene sowie das Einhalten der Maskenpflicht vorzusehen. Das Tragen einer Maske war ab dem 26. Juni 2021 nur noch für Reisende im öffentlichen Verkehr und für Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben vorgesehen (Art. 5 und 6 Covid-19- Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). 2.2. Vorliegend ist einzig die Kausalität des geltend gemachten massgeblichen Umsatzrückgangs umstritten. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dieser sei auf die Maskentragpflicht zurückzuführen, indem viele Stammkunden das Tragen einer Maske ablehnten und lieber auf einen Termin verzichteten oder sich anderswo die Haare schneiden liessen. Zudem hätten die erhöhten Hygieneanforderungen zu einer Verschlechterung der Rentabilität geführt. Zwar ist die Maskentragpflicht - wie auch die Beschwerdegegnerin einräumt - ohne Weiteres als behördlich angeordnete Massnahme zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die Schutzkonzeptpflicht, der auch die Beschwerdeführerin unterworfen war. Indessen waren diese im vorliegend fraglichen Zeitraum von Oktober 2021 bis Januar 2022 noch bestehenden und als verhältnismässig mild einzustufenden Massnahmen grundsätzlich nicht mehr ohne Weiteres geeignet, (allein) einen Erwerbsausfall in der geltend gemachten Höhe zu verursachen. Dies gilt namentlich für die Maskenpflicht, stellt diese doch eine sehr niederschwellige Massnahme dar. Sollten Kunden deswegen auf einen neuen Haarschnitt verzichtet haben, muss diesbezüglich von einer überwiegend persönlichen Entscheidung ausgegangen werden. Zudem ist denkbar, dass Kundinnen und Kunden nicht nur auf Grund einer als unzumutbar empfundenen Maskenpflicht auf körpernahe Dienstleistungen verzichteten, sondern auch weil sie Angst vor der Krankheit selbst hatten. Schliesslich war die Coronakrise auch eine wirtschaftliche Krise, in der viele Menschen mit einem geringeren Haushaltsbudget auskommen mussten und möglicherweise auch deshalb auf den Coiffeurbesuch verzichteten. Die geltend gemachten Einnahmenausfälle können jedenfalls nicht mehr überwiegend wahrscheinlich adäquat kausal, d.h. rechtlich zuordenbar, auf die zwar weiterhin 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   bestehenden, jedoch nicht mehr allzu schwerwiegenden behördlichen Einschränkungen zurückgeführt werden. Es entspricht der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers, nur durch massnahmebedingte Einschränkungen der Erwerbstätigkeit im Sinn eines - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegten - adäquaten Kausalzusammenhangs entstandene Einnahmenausfälle zu entschädigen. Demgegenüber sind Ausfälle, die auch andere Ursachen haben können und deshalb nicht (allein) auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind, wie etwa ein krisenbedingt verändertes Verhalten von Kunden oder anderen Geschäftspartnern, die eventuell ihrerseits von behördlichen Massnahmen oder einem abwartenden Kundenverhalten betroffen sind, nicht versichert. Das Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den fraglichen Massnahmen und der geltend gemachten Umsatzeinbusse gilt somit auch für Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Erwerbsausfall, sodass nicht argumentiert werden kann, Entschädigungen nach dieser Bestimmung kämen gar nie zur Anwendung, wenn der Betrieb nicht gerade geschlossen halten müsse (und damit unter Abs. 3 derselben Bestimmung fallen würde [vgl. Einsprache vom 14. November 2021, S. 1; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz und das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [abgekürzt: KS CE], Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18, wonach die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die versicherten Personen für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen, und diese Gründe im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen müssen [S. 24]]). Mangels gesetzlicher Grundlage ist somit grundsätzlich nicht von einer Anspruchsberechtigung für die Zeit nach der weitgehenden Aufhebung von behördlich angeordneten Massnahmen geltend gemachte Umsatzeinbussen auszugehen. Demnach ist zumindest eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Corona-Erwerbsaufallentschädigung nicht (mehr) erfüllt. Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin noch bis Ende September 2021 eine Entschädigung ausgerichtet und ihr damit eine dreimonatige Übergangsfrist nach der weitgehenden Aufhebung der Massnahmen per 26. Juni 2021 eingeräumt hat, hat sie ihr Ermessen in pflichtgemässer Weise ausgeübt. Die weitere Ausrichtung einer Entschädigung ist demgegenüber nicht mehr angezeigt, zumal die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung eines im Jahr 2019 erzielten AHV-pflichtigen Einkommens von mindestens Fr. 10'000.-- nicht erfüllt (Art. 2 Abs. 3 lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [vgl. Steuermeldung vom 10. Juni 2020; act. G 3.2]). 3.2. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das EOG und die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorsehen (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.02.2023 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 20. Septem¬ber 2021). Ab 26. Juni 2021 bestanden grundsätzlich keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbussen adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens nicht versichert (E. 2.1 - 2.2).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2023, EO 2022/6).

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