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St.Gallen Versicherungsgericht 27.01.2023 EO 2022/5

27 gennaio 2023·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,189 parole·~11 min·1

Riassunto

Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 20. September 2021). Ab 26. Juni 2021 bestanden grundsätzlich keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umsatzeinbusse adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens nicht versichert (E. 3.1 - 3.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2023, EO 2022/5). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_219/2023.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2022/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 28.04.2023 Entscheiddatum: 27.01.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 27.01.2023 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 20. September 2021). Ab 26. Juni 2021 bestanden grundsätzlich keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umsatzeinbusse adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens nicht versichert (E. 3.1 - 3.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2023, EO 2022/5). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_219/2023. Entscheid vom 27. Januar 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2022/5 Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz, Oktober 2021) Sachverhalt A.   A.___ ist seit dem 1. Oktober 2001 als selbstständig erwerbender Physiotherapeut bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Er bezog vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020, vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli 2021 bis zum 31. August 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung, wobei der Anspruch ab Juli 2021 genauer geprüft wurde (act. G 3.1/2, 4, 6, 8, 10, 12 - 23 sowie Sachverhalt gemäss Einspracheentscheid vom 2. März 2022 [act. G 3.1/37]). Am 1. November 2021 stellte der Versicherte Antrag für eine Entschädigung für den Monat Oktober 2021. Zur Begründung brachte er vor, er habe wegen der Maskenpflicht und infolgedessen ausbleibender Kundschaft eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten. Wegen Homeoffice seien zudem weniger Personen unterwegs, und immer wieder befänden sich Personen in Quarantäne und Isolation. Durch die Tätigkeit bedingt habe er sehr engen Kundenkontakt, sodass der Abstand nicht gewahrt werden könne, was viele potentielle Kunden davon abhalte, Termine wahrzunehmen (act. G 3.1/24). Mit Mitteilung vom 9. November 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag ab (act. G 3.1/26). Nachdem sich der Versicherte im Schreiben vom 22. November 2021 damit nicht einverstanden erklärte, erliess die Ausgleichskasse am 30. November 2021 eine Verfügung, mit welcher sie den Anspruch für die Periode Oktober 2021 erneut abwies. Zur Begründung brachte sie vor, die gemeldete Umsatzeinbusse sei nicht auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf Grund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zurückzuführen (act. G 3.1/28 und 29). A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Die Einsprache vom 13. Dezember 2021, mit welcher der Versicherte mit im Wesentlichen gleich lautender Begründung wie im Antrag sowie im Schreiben vom 22. November 2021 die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Oktober 2021 beantragt hatte, wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. März 2022 ab. Die Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut sei nicht untersagt gewesen. Des Weiteren könne der Einsprecher seine Kunden einzeln in separaten Räumen bedienen. Ein Andrang von Personen an einem Ort bestehe nicht und ein dem Bund genügendes Schutzkonzept habe ihn in seiner Tätigkeit nicht eingeengt. Weiter habe im Antragsmonat Oktober 2021 lediglich eine Empfehlung für Homeoffice, nicht jedoch eine Pflicht bestanden. Jene habe die Kunden nicht daran gehindert, einen Termin bei ihm wahrzunehmen. Die generelle Angst vor dem Coronavirus werde durch die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht abgedeckt. Die Umsatzeinbusse sei vielmehr durch Unsicherheiten und mangelnde Nachfrage seitens der Kundschaft und nicht durch behördliche Massnahmen entstanden (act. G 3.1/33 und 37). A.b. Am 4. Dezember 2021 sowie am 23. Februar 2022 stellte der Versicherte mit gleicher Begründung weitere Gesuche um Ausrichtung einer Corona- Erwerbsersatzentschädigung für die Perioden November 2021 und Januar 2022, welche die Ausgleichskasse mit Mitteilungen vom 13. Dezember 2021 bzw. vom 4. März 2022 - ebenfalls mit gleicher Begründung - wiederum abwies (act. G 3.1/30, 31, 36 und 39). Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Dezember 2021 legte der Versicherte seine Argumente nochmals dar und ersuchte um Gewährung und Reevaluation der Entschädigung für den November 2021 (act. G 3.1/40.3), worauf die Ausgleichskasse auch nach nochmaliger Intervention des Versicherten vom 14. März 2022 - soweit ersichtlich - nicht reagierte. Gleichentags meldete er der Ausgleichskasse per Online-Formular, dass er auch mit der Abweisung des Januar-2022-Antrags nicht einverstanden sei (act. G 3.1/41). In der Folge verfügte die Ausgleichskasse am 28. März 2022 die Abweisung des Antrags betreffend die Periode Januar 2022, da die gemeldete Umsatzeinbusse nicht auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf Grund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zurückzuführen sei (act. G 3.1/42). A.c. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2022 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31. März 2022 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 2. März 2022. Darin wird die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Antragsmonat Oktober 2021 festgelegt bzw. abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Ausrichtung einer Entschädigung auch für die nachfolgenden Monate beantragt, ist darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (soweit aus den Akten ersichtlich, hat der Beschwerdeführer für die Antragsperiode November 2021 - trotz entsprechender Intervention am 28. Dezember 2021 und am 14. März 2022 - offenbar keine Verfügung erhalten [vgl. act. G 3.1/40]; für den Dezember 2021 liegt keine angefochtenen Entscheids. Zudem sei dem Beschwerdeführer für den Oktober 2021 (und die folgenden Monate) eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten. Zur Begründung führt er aus, die Einschränkung der Erwerbstätigkeit und die daraus folgende Umsatzeinbusse seien bis zum 16. Februar 2022 auf behördlich angeordnete Massnahmen zurückzuführen. Trotz Einhaltung des Schutzkonzepts habe auf Grund des direkten Patientenkontakts eine Maske getragen werden müssen. Dies sei in diversen Schutzkonzepten von Berufsverbänden so festgelegt worden, woran er sich orientiert habe. Selbst nach Aufhebung der Schutzmassnahmen per 17. Februar 2022 sei empfohlen worden, die Maskenpflicht beizubehalten. Es sei klar, dass dies die Kundinnen und Kunden davon abgehalten habe, Termine wahrzunehmen. Tätigkeitsbedingt könne der empfohlene Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen unmöglich eingehalten werden, was wiederum Patientinnen und Patienten dazu führe, aus Angst vor einer Ansteckung keine Therapie in Anspruch zu nehmen. Die Empfehlung zu Homeoffice bzw. Wiedereinführung der Pflicht ab 20. Dezember 2021 habe ebenfalls zu einer Abnahme der Kundenzahlen geführt. Hinzu komme, dass infolge der hohen Infektionszahlen viele Termine auch kurzfristig abgesagt worden seien, weil sich Patientinnen und Patienten in Kontaktquarantäne oder Isolation hätten begeben müssen. Insgesamt sei nachvollziehbar begründet, dass die langdauernde Situation der Pandemie mit immer wieder ändernden Massnahmen eine grosse Verunsicherung bei Kundinnen und Kunden hervorgerufen habe (act. G 1). Mit Eingabe vom 14. April 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anmeldung vor; für den Januar 2022 liegt den Akten zwar eine [abweisende] Verfügung vom 28. März 2022 bei, allerdings ist - da die Akten nur bis zur vorliegenden Beschwerdeerhebung Ende März 2022 reichen - nicht ersichtlich, ob dagegen Einsprache erhoben wurde [act. G 3.1/42]). 2.   Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10'000 Franken erzielt haben (lit. c [Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [SR 818.102; abgekürzt: Covid-19-Gesetz], in den Fassungen gültig ab 1. April 2021 [AS 2021 153, 354; BBl 2021 285], in Verbindung mit Art. 1 lit. c und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall], in der vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 4. November 2020, in Kraft seit 17. September 2020 [AS 2020 4571; Stand am 20. September 2021]]). Die Erwerbstätigkeit gilt im fraglichen Zeitraum im Oktober 2021 als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 183], Stand am 20. September 2021). 2.1. bis bis ter Gemäss Art. 10 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; abgekürzt: Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand ab 26. Juni 2021) mussten Betreibende von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Wurde der Zugang für Personen über 16 Jahren nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, hatte das Konzept unter anderem Massnahmen betreffend Abstand und Hygiene sowie das Einhalten der Maskenpflicht vorzusehen. Das Tragen einer Maske war ab dem 26. Juni 2021 nur noch für Reisende im öffentlichen Verkehr und für Personen in öffentlich zugänglichen 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben vorgesehen (Art. 5 und 6 Covid-19- Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). Vorliegend ist einzig die Kausalität des geltend gemachten massgeblichen Umsatzrückgangs umstritten. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass trotz Einhaltung des Schutzkonzepts auf Grund des direkten Patientenkotakts eine Maske getragen werden müsse. Da der empfohlene Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen unmöglich eingehalten werden könne, verzichteten zudem viele Patientinnen und Patienten auf die Inanspruchnahme einer Behandlung. Im Weiteren führe auch die Empfehlung bzw. die Pflicht zu Homeoffice zu einer Abnahme der Kundenzahlen. Hinzu komme, dass infolge hoher Infektionszahlen und der daraus folgenden Quarantänepflicht Termine auch kurzfristig abgesagt würden. Zwar sind die genannten Vorschriften ohne Weiteres als behördlich angeordnete Massnahmen zu qualifizieren. Indessen waren diese im vorliegend fraglichen Zeitraum im Oktober 2021 noch bestehenden und als verhältnismässig mild einzustufenden Massnahmen grundsätzlich nicht mehr ohne Weiteres geeignet, (allein) einen Erwerbsausfall in der geltend gemachten Höhe zu verursachen. Dies gilt namentlich für die Maskenpflicht, stellt diese doch eine sehr niederschwellige Massnahme dar. Sollten Kunden deswegen keinen Behandlungstermin gewünscht haben, muss diesbezüglich von einer überwiegend persönlichen Entscheidung ausgegangen werden. Im Weiteren geht der Beschwerdeführer selber davon aus, dass manche Kunden nicht nur wegen einer allenfalls als unzumutbar empfundenen Maskenpflicht auf körpernahe Dienstleistungen verzichteten, sondern auch weil sie Angst vor einer Ansteckung hatten. Dies stellt jedoch eine persönliche Risikoeinschätzung bzw. ein durch die Epidemie bedingtes, freiwillig geändertes Verhalten eines jedes Einzelnen dar und führt nicht zu einem Entschädigungsanspruch beim nicht in Anspruch genommenen Dienstleister auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen. Schliesslich führen auch die weiteren geltend gemachten, lediglich indirekten Auswirkungen der Corona-Epidemie, wie allgemein reduzierte Frequenzen auf Grund von Homeoffice oder auf Grund von Personen, die sich in Quarantäne oder Absonderung begeben mussten, nicht zu einem Entschädigungsanspruch, zumal davon auszugehen ist, dass vor allem Personen der letzten Gruppe (Quarantäne oder Absonderung) ihre Termine nachholen konnten. Die geltend gemachten Einnahmenausfälle können jedenfalls nicht mehr überwiegend wahrscheinlich adäquat kausal, d.h. rechtlich zurechenbar, auf die zwar weiterhin bestehenden, jedoch nicht mehr allzu schwerwiegenden behördlichen Einschränkungen zurückgeführt werden. 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das EOG und die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorsehen (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Es entspricht der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers, nur durch massnahmebedingte Einschränkungen der Erwerbstätigkeit im Sinn eines - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegten - adäquaten Kausalzusammenhangs entstandene Einnahmenausfälle zu entschädigen. Demgegenüber sind Ausfälle, die auch andere Ursachen haben können und deshalb nicht (allein) auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind, wie etwa ein krisenbedingt verändertes Verhalten von Kunden oder anderen Geschäftspartnern, die eventuell ihrerseits von behördlichen Massnahmen oder einem abwartenden Kundenverhalten betroffen sind, nicht versichert. Das Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den fraglichen Massnahmen und der geltend gemachten Umsatzeinbusse gilt somit auch für Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Erwerbsausfall (vgl. Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [abgekürzt: KS CE], Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18, wonach die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die versicherten Personen für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen, und diese Gründe im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen müssen [S. 24]). Mangels gesetzlicher Grundlage ist somit grundsätzlich nicht von einer Anspruchsberechtigung für die geltend gemachte Umsatzeinbusse für die Zeit nach der weitgehenden Aufhebung von behördlich angeordneten Massnahmen auszugehen. Demnach ist zumindest eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Corona- Erwerbsausfallentschädigung nicht (mehr) erfüllt. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer noch bis Ende August 2021 (September 2021 nicht beantragt) eine Entschädigung ausgerichtet und ihm damit eine zweimonatige Übergangsfrist nach der weitgehenden Aufhebung der Massnahmen per 26. Juni 2021 eingeräumt hat, hat sie ihr Ermessen in pflichtgemässer Weise ausgeübt. Die weitere Ausrichtung einer Entschädigung ist demgegenüber nicht mehr angezeigt. 3.2. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.01.2023 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 20. September 2021). Ab 26. Juni 2021 bestanden grundsätzlich keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umsatzeinbusse adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens nicht versichert (E. 3.1 - 3.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2023, EO 2022/5). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_219/2023.

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