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St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2022 EO 2021/16

15 dicembre 2022·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,007 parole·~15 min·2

Riassunto

Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in den vom 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2022 in Kraft gewesenen Fassungen). Corona-Erwerbsausfallentschädigung von arbeitgeberähnlichen Personen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ([Fussball-]Spielervermittlung, Reisen- und Eventveranstaltung [ebenfalls betreffend Fussballspiele]) war in den beantragten Perioden (Juli und August 2021) nicht mehr behördlich eingeschränkt. Namentlich waren die Durchführung von Sportveranstaltungen sowie die Ausreise aus der Schweiz und die Einreise aus den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Ländern grundsätzlich wieder möglich (E. 2.1 und 2.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2022, EO 2021/16).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2021/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 28.04.2023 Entscheiddatum: 15.12.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 15.12.2022 Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in den vom 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2022 in Kraft gewesenen Fassungen). Corona-Erwerbsausfallentschädigung von arbeitgeberähnlichen Personen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ([Fussball-]Spielervermittlung, Reisenund Eventveranstaltung [ebenfalls betreffend Fussballspiele]) war in den beantragten Perioden (Juli und August 2021) nicht mehr behördlich eingeschränkt. Namentlich waren die Durchführung von Sportveranstaltungen sowie die Ausreise aus der Schweiz und die Einreise aus den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Ländern grundsätzlich wieder möglich (E. 2.1 und 2.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2022, EO 2021/16). Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Corinne Schambeck und Marie Löhrer, Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2021/16 Parteien A.___ GmbH, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch B.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz Juli/August 2021) Sachverhalt A.   Die im Sportmanagement und Eventveranstaltungsbereich tätige A.___ GmbH stellte zunächst ab dem 17. September 2020 Anträge auf Corona- Erwerbsausfallentschädigung für ihre beiden Gesellschafter und Geschäftsführer C.___ und D.___, da sie vom Veranstaltungsverbot und vom Ausfall von Fussballspielen mit Zuschauern betroffen sei (act. G 3.1/1 f.). Am 24. Dezember 2020 bzw. 6. Januar 2021 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), der A.___ GmbH mit, dass sie weder von einem kantonalen noch von einem nationalen Verbot betroffen sei und deshalb für September bis November 2020 kein Anspruch auf Entschädigung infolge eines Veranstaltungsverbots bestehe. Weiter wies sie darauf hin, dass der Bundesrat ab dem 29. Oktober 2020 neue Massnahmen beschlossen habe und eine neue Anmeldung erfolgen könne (act. G 3.1/3 - 5). Am 20. Januar 2021 meldete sich die Gesellschaft erneut für den November 2020 für eine EO-Corona-Entschädigung betreffend Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung an (act. G 3.1/6). In der Folge richtete die Ausgleichskasse der A.___ GmbH für diese Periode für die beiden Geschäftsführer C.___ und D.___ je ein Taggeld von Fr. 66.40 aus (act. G 3.1/7 f.). Auch für die nachfolgenden Perioden Dezember 2020 und Januar 2021 richtete sie (zunächst) das gleiche Taggeld aus (act. G 3.1/11 ff.). Für den Zeitraum von März bis Juni 2021 richtete sie sodann ein Taggeld von je Fr. 196.-- für die beiden anspruchsberechtigten A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personen aus (act. G 3.1/16 f., 19 f., 23 f. und 32 f.). Zudem korrigierte sie auf entsprechenden Antrag der A.___ GmbH vom 27. Mai 2021 nachträglich die Abrechnung für den Januar 2021 auf ein Taggeld von je Fr. 196.-- (act. G 3.1/21 ff. und 27 f.). Am 24. August 2021 und am 1. September 2021 stellte die A.___ GmbH weitere Anträge auf EO-Corona-Entschädigung für C.___ und D.___ für die Perioden Juli und August 2021. Als Grund gab sie an, dass der Ticketverkauf harzig verlaufe, die Umsatzeinbussen nach wie vor gegeben seien (act. G 3.1/34) und dass weiterhin kein Ticketverkauf wie vor der Krise möglich sei. Es hätten keine Umsätze erwirtschaftet werden können (act. G 3.1/36). Am 30. August 2021 teilte die Ausgleichskasse der Ansprecherin mit, die von der Gesellschaft gemeldete Umsatzeinbusse sei nicht auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf Grund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zurückzuführen und wies den Anspruch für den Juli 2021 ab (act. G 3.1/35). Mit Stellungnahme vom 7. September 2021 liess die A.___ GmbH durch ihre Vertreterin mitteilen, die Gesellschaft sei im Wesentlichen in zwei Marktbereichen tätig, nämlich im E.___ (Beratung von Fussballvereinen und Spielern) sowie im F.___ (Angebot von ein- bis mehrtägigen Reisen inkl. Tickets und Unterkunft zu internationalen Fussballspielen in Deutschland, England, Spanien etc.). Beide Segmente seien durch die Pandemie massiv betroffen. Der Umsatz sei im Jahr 2020 im Bereich F.___ um 46,2 %, im Reise- und Eventbereich gar um 80,7 % eingebrochen. Die Geschäftstätigkeit beider Segmente habe sich auch im Zeitraum von Januar bis August 2021 noch nicht erholt. Insbesondere das Segment Reise- und Event-Veranstaltungen sei durch die europaweit behördlich erlassenen, vollumfänglichen Verbote hart getroffen worden, auch die Reisetätigkeit sei sowohl im Jahr 2020 als auch 2021 mehrheitlich eingeschränkt gewesen. Dies entspreche praktisch einem Berufsverbot der Aktivitäten im Bereich F.___. Zwar zeige sich mit Start der Fussball-Saison 2021/2022 lokal eine Normalisierung, in Bezug auf die sehr komplizierten Reisebestimmungen sei das Ausland-Segment aber nach wie vor gelähmt. Auch das E.___-Segment sei durch die Corona-Krise stark in Mitleidenschaft gezogen worden, basiere dieses doch hauptsächlich auf den persönlichen Kontakten und sei ein Beziehungsgeschäft. Die vollständige Einschränkung im Amateur-, semiprofessionellen und professionellen Fussballsport ergänzt durch ein eigentliches Begegnungsverbot habe dazu geführt, dass der Umsatz in den Jahren 2020 und 2021 auch in Bezug auf diese Dienstleistung massiv eingebrochen sei. Da sich zudem die A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte finanzielle Situation der Fussballvereine markant verschlechtert habe, habe sich die Vermittlung von Fussballspielern auf einem sehr tiefen Niveau bewegt bzw. habe gar nicht mehr stattgefunden (act. G 3.1/37.5 ff.). Mit Verfügung vom 8. September 2021 wies die Ausgleichskasse die Gesuche um Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Juli und August 2021 formell ab. Seit dem 17. September 2020 hätten Arbeitnehmende in einer arbeitgeberähnlichen Stellung einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung, wenn kumulativ eine erhebliche Einschränkung der fraglichen Tätigkeit auf Grund einer kantonalen oder vom Bund beschlossenen Massnahme zur Bekämpfung des Coronavirus und ein Umsatzrückgang im Antragsmonat von mindestens 55 % (40 % ab 19. Dezember 2020 und 30 % ab 1. April 2021) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorlägen sowie im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt worden sei. Die Antragstellerin begründe die geltend gemachten Einbussen hauptsächlich mit Veranstaltungsverboten und Hürden (Reisebeschränkungen) im Auslandsegment. Für Fussballspiele in der Schweiz beständen dagegen keine Verbote mehr. Die Umsatzeinbusse sei demnach nicht auf eine konkrete Massnahme des Bundes oder der Kantone zurückzuführen, weshalb in den Antragsmonaten Juli und August 2021 kein Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung bestehe (act. G 3.1/38). A.c. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 29. September 2021 - die Bereiche E.___ sowie F.___ litten nach wie vor insbesondere auf internationaler Ebene unter Verzögerungseffekten - wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. November 2021 ab. Im Bereich Sportmanagement hätten im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. August 2021 keine direkten behördlichen Massnahmen bestanden. Indirekte Auswirkungen von Schliessungen und Restriktionen in anderen Branchen und allenfalls verzögerte Auswirkungen früherer behördlicher Massnahmen würden nicht durch die aktuelle Verordnung abgedeckt. Dass in dieser Zeit bei der Einsprecherin keine Transfers von Spielern getätigt worden und somit auch keine Provisionserlöse an die Beratungsfirmen geflossen seien, sei nicht auf behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zurückzuführen. Deshalb bestehe für diesen Marktbereich kein Anspruch auf Corona- Erwerbsausfallentschädigung. Gleiches gelte für den Bereich "Reise- und Eventveranstaltungen". In den Monaten Juli und August 2021 sei die Ausreise aus der A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Schweiz und die Einreise in die Schweiz grundsätzlich möglich gewesen; je nach Reiseziel sei nach der Rückkehr eine Quarantänepflicht einzuhalten gewesen. Ob und in welcher Form die Nachbarstaaten allenfalls Massnahmen für Reisende angeordnet hätten, hätten die schweizerischen Behörden nicht beeinflussen können. Massnahmen anderer Staaten berechtigten nicht zur Ausrichtung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung. Auch subjektive Ansichten von Kunden bezüglich Krankheiten seien nicht auf die Massnahmen des Bundes zurückzuführen (act. G 3.1/39 und 42). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Dezember 2021 (Datum Postaufgabe) mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Weiter wird beantragt, der Beschwerdeführerin sei für die beiden Gesellschafter D.___ und C.___ Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung wird unter Verweis auf die Stellungnahme vom 7. September 2021 und die Ausführungen in der Einsprache sinngemäss vorgebracht, im Nachgang zur Aufhebung der Restriktionen sei es zu markanten Verzögerungseffekten gekommen, von welchen auch die anderen Marktakteure betroffen gewesen seien. Die Reise- und Transfer- sowie die Beratungsgeschäfte seien nach wie vor mit markanten Verzögerungseffekten aus dem Vorjahr bzw. der Winter-/Frühlingssaison 2020/2021 konfrontiert und die Situation sei auch im Sommer 2021 kaum verändert gewesen. Mit der aufkeimenden 4. bzw. 5. Welle auf Grund der Omikron-Virus-Variante sei es jetzt eher noch schlimmer geworden. Es handle sich dabei nicht um indirekte Auswirkungen von Schliessungen und Restriktionen mit losen Peripherie-Effekten, sondern um ganz direkte und massive Auswirkungen derselben, welche im Sommer 2021 ebenfalls virulent gewesen seien. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Bund und (einzelne) Kantone für andere Player, namentlich für die Profi-Fussballvereine, auch im Sommer 2021 massive finanzielle Unterstützungsprogramme mit Darlehen und À-fonds-perdu-Zahlungen gesprochen hätten. Dass für ein branchenverwandtes, im Kanton Thurgau ansässiges Unternehmen die Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausbezahlt worden sei, ergebe eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung (act. G 1). B.a. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 und 148 V 162 E. 3.2.1). In intertemporalrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 1.1. Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben unter anderem Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0; abgekürzt: AVIG [Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung]), die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10'000 Franken erzielt haben (lit. c [Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie [SR 818.102; abgekürzt: Covid-19-Gesetz], in den Fassungen gültig ab 1. April 2021  [AS 2021 153; BBl 2021 285], in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall], in der vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 4. November 2020, in Kraft seit 17. September 2020 [AS 2020 4571; Stand am 1. Juli 2021]]). Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Covid-19- Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 183], Stand am 1. Juli 2021). 1.2. bis ter Gemäss Art. 14 bis 17 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; abgekürzt: Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand am 26. Juni 2021 und am 13. September 2021) waren vom 26. Juni 2021 bis zum 12. September 2021 Veranstaltungen mit maximal 1000 Personen möglich, wobei solche ohne 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Zugangsbeschränkungen auf Personen mit einem Zertifikat strengeren Restriktionen unterstanden als solche mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 14 und 15 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand am 26. Juni 2021). Auch bewilligungspflichtige Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen waren unter Einhaltung besonderer Bestimmungen und Schutzmassnahmen wieder möglich (Art. 16 und 17 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand am 26. Juni 2021). Für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante oder mit dem Flugzeug einreisten, bestanden im vorliegend massgebenden Zeitraum zwar noch bestimmte Vorschriften wie die Erfassung von Kontaktdaten (Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 f. der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs [SR 818.101.27; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs; Stand am 26. Juni 2021]). Indessen war die Ausreise aus der Schweiz und die Einreise aus dem Schengen-Raum sowie allen EU/EFTA-Staaten und Grossbritannien in die Schweiz bereits ab dem 15. Juni 2020 grundsätzlich wieder möglich (Erläuterungen zur Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Ausgangslage). Zur Testung und zur Einhaltung einer Quarantäne verpflichtet waren Personen, die in die Schweiz einreisten und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 aufgehalten hatten (zum damaligen Zeitpunkt Indien, Nepal und das Vereinigte Königreich [Art. 8 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 2 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Stand am 26. Juni 2021). 1.4.

Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass im vorliegend massgebenden Zeitraum keine behördlichen Massnahmen mehr bestanden, welche den Bereich E.___ betroffen hätten. So war ab dem 26. Juni 2021 die Durchführung von Sportveranstaltungen grundsätzlich wieder möglich (vgl. vorstehende Erwägung 1.3), sodass von rechtlicher Seite her auch dem Spielertransfer nichts im Wege stand. Erst recht war es wieder möglich, einzelne Akteure persönlich zu treffen, etwa für den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Austausch von "Indiskretionen", welcher nach deren eigenen Angaben für das Transfergeschäft offenbar essentiell sein soll (act. G 3.1/37.6). Dies bestreitet denn auch die Beschwerdeführerin nicht konkret. Vielmehr macht sie im Wesentlichen geltend, dass es auch nach Aufhebung der Restriktionen 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und bis in den Sommer 2021 hinein zu massiven Nachwirkungen der Massnahmen gekommen sei, indem sich der Markt der Spielervermittlung auch im vorliegend massgebenden Zeitraum Juli/August 2021 noch nicht wieder erholt habe. Dies mag in rein wirtschaftlicher Hinsicht zwar zutreffen. Abgesehen davon, dass die Spielervermittlung als solche ohnehin nie behördlich eingeschränkt war, kann die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Erwerbstätigkeit im Spielervermittlungs- und Beratungsgeschäft im vorliegend interessierenden Zeitraum von Juli/August 2021 nicht (mehr) als massgeblich eingeschränkt im Sinn von Art. 2 Abs. 3 lit. a Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall gelten, d.h. adäquat kausal auf behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückgeführt werden. Es entspricht der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers, nur unmittelbar durch die massnahmebedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit entstandene Einnahmenausfälle zu entschädigen. Demgegenüber sind lediglich mittelbar verursachte Ausfälle, die auch andere Ursachen haben können, wie etwa ein krisenbedingt verändertes Verhalten von Kunden oder anderen Geschäftspartnern, die eventuell ihrerseits von behördlichen Massnahmen oder einem abwartenden Kundenverhalten betroffen sind, nicht versichert (vgl. Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz und Art. 2 Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Es wäre zudem schwierig bzw. willkürlich, einen Zeitrahmen festzulegen, innerhalb dessen eine Umsatzeinbusse noch als adäquat kausal auf bereits aufgehobene Massnahmen zurückzuführen und ab wann die leistungsansprechende Person für einen solchen wieder selber verantwortlich wäre. Diese Frage müsste ausserdem für verschiedene Branchen unterschiedlich beantwortet werden. Die Notwendigkeit von solchen umfangreichen und mit Unsicherheiten behafteten Kausalitätsbeurteilungen würde sodann dem Charakter einer rasch und unkompliziert umzusetzenden Nothilfe zuwiderlaufen. Mangels gesetzlicher Grundlage ist somit nicht von einer Anspruchsberechtigung für die Zeit nach der Aufhebung von behördlich angeordneten Massnahmen geltend gemachte Umsatzeinbussen auszugehen. Demnach ist zumindest eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Corona- Erwerbsaufallentschädigung nicht (mehr) erfüllt. bis bis Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitraum ab Juli 2021 das Reise- und Eventveranstaltungsgeschäft der Beschwerdeführerin nicht mehr massgeblich durch (schweizerische) behördliche Massnahmen eingeschränkt war. Namentlich waren die Ausreise aus der Schweiz sowie die Einreise aus den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Grossbritannien) grundsätzlich möglich. Personen, die aus Grossbritannien einreisten und weder geimpft noch genesen waren, mussten sich allerdings (zunächst noch) für 10 Tage in Quarantäne begeben (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e und f, Art. 9 Abs. 2 und Anhang 1 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personenverkehrs [Stand am 26. Juni 2021]). Mit Wirkung ab 4. August 2021 war keines der für die Beschwerdeführerin massgebenden Reiseziele (bzw. überhaupt keines mehr) auf der Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante mehr aufgeführt, womit auch für Grossbritannien die Quarantänepflicht entfiel (Anhang 1 zur Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs [Stand am 4. August 2021]). Auch die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Fussballspiele (auch) im Ausland grundsätzlich wieder zugänglich waren (Einsprache, S. 2 [act. G 3.1/39.2]). Die einzig noch bestehende generelle Maskenpflicht hinderte die Beschwerdeführerin nicht daran, Reisen und Eventveranstaltungen (in der Schweiz) anzubieten. Erwerbseinbussen, die durch Einreisebeschränkungen oder andere Massnahmen ausländischer Staaten entstanden sind, sind sodann nicht durch die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die schweizerische Sozialversicherung zu entschädigen. Nach dem Gesagten kann somit für den beantragten Zeitraum auch für den Bereich Reise- und Eventveranstaltung der Beschwerdeführerin keine Corona- Erwerbsersatzentschädigung beansprucht werden. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die beiden Geschäftsführer tatsächlich einen Lohnausfall erlitten haben (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).bis Die Beschwerdeführerin kann schliesslich nichts aus dem Umstand für sich ableiten, dass Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports gemäss Art. 12b und 13 Covid-19-Gesetz zum damaligen Zeitpunkt unter bestimmten Bedingungen mit À-fonds-perdu-Beiträgen oder Darlehen unterstützt werden konnten, wollte der Gesetzgeber damit doch explizit die genannten Klubs (im Sinn von Art. 12b Abs. 2 Covid-19-Gesetz), nicht jedoch die periphere Industrie unterstützen. Im Übrigen profitieren auch Unternehmen wie die Beschwerdeführerin davon, dass ihre potentiellen Kunden überhaupt noch existieren, was ohne staatliche Unterstützung möglicherweise nicht mehr der Fall wäre, zumal die Bezahlung von Transferprovisionen und Beraterhonoraren nicht eingeschränkt war (vgl. Art. 12b Abs. 6 Covid-19-Gesetz). In Bezug auf die geltend gemachte Auszahlung von Corona- Erwerbsausfallentschädigung für branchenverwandte Unternehmen in anderen Kantonen ist sodann festzustellen, dass sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Rechtssubjekten, die einer ausserkantonalen Jurisdiktion unterstehen, weder aus Art. 8 (Rechtsgleichheit) noch aus Art. 94 (Grundsätze der Wirtschaftsordnung) der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt: BV) ergibt. Aus Art. 8 BV ergibt sich unter Berücksichtigung des föderalen Systems der Schweiz lediglich, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche ihr unterstellten Rechtssubjekte nach Massgabe der Gleichheit gleich behandeln muss, nicht jedoch, dass sie die Rechtsauffassung anderer Kantone zu bestimmten Fragen übernehmen müsste, während in Art. 94 Abs. 3 BV ebenfalls auf die jeweilige Zuständigkeit von Bund und Kantonen hingewiesen wird. So 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. f ATSG). im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bestehen etwa auch in den Bereichen Unternehmenssteuern oder Wirtschaftsförderung unterschiedliche, wettbewerbsrelevante kantonale Regelungen, ohne dass dies verfassungswidrig wäre. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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