Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2021/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 25.08.2022 Entscheiddatum: 07.02.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 07.02.2022 Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Bemessung der Entschädigung von Selbstständigerwerbenden. Die Entschädigung bemisst sich grundsätzlich anhand des im Vor-Corona-Jahr 2019 erzielten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Mangels Ausnahmebestimmung kann - auch bei einer im Aufbau begriffenen selbstständigen Erwerbstätigkeit - nicht alternativ auf das im Jahr 2020 (voraussichtlich) erzielte Einkommen abgestellt werden (Erw. 2.3). Nachdem die geltend gemachte Erhöhung des voraussichtlichen Einkommens 2020 zudem erst nach dem 17. März 2020 gemeldet und nicht weiter plausibilisiert wurde, kann offenbleiben, ob ausnahmsweise auf eine vor dem 17. März 2020 gemeldete und plausibilisierte Erhöhung des Einkommens 2020 abgestellt werden könnte (Erw. 2.5) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2022, EO 2021/1). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_222/2022. Entscheid vom 7. Februar 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Corinne Schambeck und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2021/1 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 22. August 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbende an. Dabei gab sie an, sie betreibe ein Nagelstudio im Nebenerwerb; das reine Erwerbseinkommen schätzte sie für 2019 auf Fr. 2'000.--; ihre AHV-Beiträge bezahle sie weiterhin als Arbeitnehmerin der Kleintierpraxis Dr. B.___ (act. G 3.1/1 f.). Mit Akontorechnung vom 10. September 2019 legte die Ausgleichskasse das beitragspflichtige Einkommen 2019 auf Fr. 2'000.-- fest und teilte der Versicherten mit, sie habe für 2019 keine Beiträge zu bezahlen (act. G 3.1/3). Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 teilte ihr die Ausgleichskasse sodann mit, das beitragspflichtige Einkommen 2020 betrage Null und es seien dementsprechend keine (Akonto-)Beiträge zu bezahlen (act. G 3.1/5). Am 27. März 2020 beantragte die Versicherte eine Corona-Entschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 19. April 2020 (act. G 3.1/6). Am 6. April 2020 teilte die Ausgleichskasse der Antragstellerin mit, gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019 habe sie kein Erwerbseinkommen gemeldet, weshalb kein Anspruch auf die Corona- Erwerbsersatzentschädigung bestehe (act. G 3.1/7). Auf entsprechende Formularanfrage der Antragstellerin wies die Ausgleichskasse den Antrag auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung am 15. April 2020 verfügungsweise ab, da die Antragstellerin für 2019 kein Erwerbseinkommen gemeldet habe (act. G 3.1/8). A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine materielle Stellungnahme und beantragt unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. April 2020 - für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei auf die zu erwartenden Einnahmen im Jahr 2020 abzustellen, im Fall der Einsprecherin ca. Fr. 2'000.-- pro Monat - wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 ab. Mangels Beitragspflicht für das Jahr 2019 entfalle die Grundlage für die Berechnung der Corona- Erwerbsersatzentschädigung. Gemäss Akonto-Beitragsverfügung vom 13. Januar 2020 habe die Einsprecherin auch für das Jahr 2020 mangels beitragspflichtigem Einkommen keine Beiträge entrichtet. Erst im Juli 2020 habe sie dieses auf Fr. 6'000.-anpassen lassen. Damit habe sie auch für 2020 keine wesentliche Steigerung ihres Einkommens erwartet. Ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 2'000.-- pro Monat bzw. Fr. 24'000.-- im Jahr sei nicht ausgewiesen (act. G 1.2 und 3.1/25). A.b. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18. Januar 2021 mit dem Antrag, die Corona-Erwerbsersatzentschädigung solle sich nicht auf die AHV-Beitragsrechnung von 2019, sondern auf den effektiv entgangenen Umsatz in der Höhe von ca. Fr. 2'000.-- pro Monat abstützen. Die Zahlen nach Abzug der Ausgaben ständen in keinem Verhältnis zu ihren entgangenen Einnahmen in der Zeit der Zwangsschliessung vom 17. März 2020 bis zum 26. April 2020, da die festen Ausgaben ja bestehen geblieben seien. Gegenüber der SVA habe sie für 2020 zunächst ein Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- angegeben, das die SVA übernommen habe. Da nun die Zahlen für ein erstes (ausser der Zwangsschliessung wegen Corona) "normales" Geschäftsjahr vorlägen, habe sie die Angaben gegenüber der SVA auf Fr. 11'500.-nach oben korrigiert. Ohne Zwangsschliessung hätte das Einkommen ca. Fr. 15'000.-betragen. Anhand ihrer Auflistung der Einnahmen pro Monat 2019 und 2020 sei ersichtlich, dass sie in den Monaten vor und nach der Zwangsschliessung Einnahmen von je zwischen Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'500.-- erzielt habe (act. G 1). B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 2. Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19 [SR 818.101.24]; abgekürzt: COVID-19- Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinn des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19 [SR 830.31; abgekürzt: COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall] in der Fassung vom 16. April 2020 [AS 2020 1257], in Kraft seit 17. März 2020]). Der Anspruch entsteht für Anspruchsberechtigte nach Art. 2 Abs. 3 und 3 , wenn sämtliche Voraussetzungen nach Art. 2 erfüllt sind und endet für Anspruchsberechtigte nach Art. 2 Abs. 3 am 16. Mai 2020, sofern gemäss dem vom Bundesrat beschlossenen Plan zur Lockerung der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung ihnen die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bewilligt worden ist (Art. 3 Abs. 2 und 3 lit. b COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Anspruchsdauer wurde mit einer weiteren Änderung von Art. 3 für Anspruchsberechtigte nach Art. 2 Abs. 3 bis 16. September 2020 verlängert (Art. 3 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 17. März 2020 [AS 2020 2729]). 1.1. bis bis Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf Art. 5 der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war (Abs. 1), wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (SR 834.1; abgekürzt: EOG) sinngemäss anwendbar ist (Grundsatz: Abstellen auf das vordienstliche Einkommen [Abs. 2]). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende bildet somit grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [abgekürzt: KS CE] Randziffer [Rz] 1065 ab der dritten Fassung, gültig ab 13. Mai 2020). 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. Januar 2019 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbende angeschlossen und damit - auf Grund ihres schweizerischen Wohnsitzes und ihrer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit obligatorisch in der AHV/IV/EO versichert (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10; abgekürzt: AHVG]). Auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. e der Covid-19-Verordnung 2 musste sie sodann unbestrittenermassen ihr Nagelstudio vom 17. März 2020 bis und mit 26. April 2020 schliessen und fällt damit grundsätzlich unter die anspruchsberechtigten Selbstständigerwerbenden. Im Weiteren ist nicht von Belang, auf welcher Basis das Einkommen 2019 zu bestimmen ist (Akontorechnung oder definitive Steuerveranlagung), liegt doch auch die definitive Steuerveranlagung 2019 bereits vor, mit welcher die Steuerbehörde ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'075.-- veranlagt hat (act. G 3.1/20 f.; vgl. nachfolgende Erwägung 2.4). Die Beschwerdeführerin macht jedoch implizit geltend, das Einkommen 2019 sei nicht repräsentativ, da sie ihr Geschäft erst Anfang 2019 eröffnet habe und sie im Folgejahr 2020 - ohne Corona bzw. die dagegen gerichteten Massnahmen des Bundesrats - bereits mehr verdient hätte. Aus diesem Grund sei auf das mutmasslich entgangene bzw. auf das zu erwartende Einkommen 2020 abzustellen. Dieses habe in ihrem Fall ca. Fr. 2'000.-- pro Monat betragen. 2.1. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nicht der (mutmasslich) entgangene Umsatz entschädigt wird, sondern das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, also die Einnahmen abzüglich die Ausgaben. Es kann somit nicht auf die in den Monaten vor und nach den bundesrätlichen Massnahmen erzielten Umsätze abgestellt werden. Im Weiteren mag zwar zutreffen, dass junge Unternehmen in der Aufbauphase oftmals - wenn auch nicht immer - ein Umsatzwachstum zu verzeichnen haben (welches - etwa auf Grund ebenfalls wachsender Kosten - wiederum nicht zwingend einem entsprechenden Gewinnwachstum entsprechen muss). Wie es sich diesbezüglich bei dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Nagelstudio verhält, kann indessen offenbleiben. Art. 5 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sieht für die geltend gemachte Konstellation nämlich keine Ausnahme von der vorgenannten Bemessungsregel vor, wonach Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar ist. Diese Norm weist wiederum den Bundesrat an, nähere Vorschriften zu erlassen, was dieser in Art. 7 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV; in der vorliegend anwendbaren, bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung) getan hat. Demnach wird die Entschädigung für Selbstständigerwerbende auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken (bzw. hier vor dem Inkrafttreten der bundesrätlichen Massnahmen) verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Abs. 1). Dies ist im Zusammenhang mit der Corona-Erwerbsausfallentschädigung grundsätzlich das 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Jahr 2019 als dem letzten Vor-Corona-Jahr (vgl. auch vorstehende Erwägung 1.2 mit Hinweis auf Rz 1065 KS CE). Vorliegend handelt es sich um die erstmalige Festlegung der Entschädigung. Das Verbot der Berücksichtigung einer erst nach dem 16. September 2020 zugestellten definitiven Steuerveranlagung (Art. 5 Abs. 2 2. Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall [in der Version vom 19. Juni 2020 [AS 2020 2223]), das nur auf die nachträgliche Abänderung einer bereits (rechtskräftig) festgelegten Entschädigung Anwendung findet, ist hier folglich nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2021 [9C_53/2021] E. 5.3.3 am Schluss; vgl. zu den verfassungsmässigen Bedenken gegenüber dieser Regelung: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2020, EE.2020.00006, E. 3, welches die Postulierung einer Frist bis 16. September 2020 als Verstoss gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung erachtete). Für das Jahr 2019 lag zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2020 bereits die definitive Steuerveranlagung bzw. der Einspracheentscheid des Steueramtes C.___ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2019 vor (Entscheid vom 15. September 2020). Demnach hat die Steuerbehörde die Beschwerdeführerin für 2019 mit einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'075.-- veranlagt (act. G 3.1/20 f.). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ist aus den Akten ersichtlich, dass dieser Entscheid (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. 2.3. Das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit betrug demnach in der massgebenden Bemessungsperiode 2019 Fr. 2'075.--. Dies entspricht ziemlich genau der ursprünglichen, anlässlich der Anmeldung abgegebenen - und für die Akontobeiträge 2019 massgebend gewesenen (vgl. act. G 3.1/3) - Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin von Fr. 2'000.-- (act. G 3.1/1.4). Damit erzielte sie in der massgebenden Bemessungsperiode 2019 nur ein geringfügiges, von der Beitragspflicht ausgenommenes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin hat auf diesem Einkommen auch keine freiwilligen Beiträge bezahlt. Ein höheres Einkommen ergibt sich sodann nicht aus dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Jahresabschluss 2019, der einen Verlust von Fr. 2'124.55 ausweist (act. G 1.6). Selbst wenn man die zusätzlichen Einnahmen Januar bis 16. März 2020 von Fr. 3'817.50 berücksichtigen wollte (Gesamteinnahmen somit Fr. 15'628.55), ergäbe sich bei einem behaupteten Geschäftsaufwand von Fr. 13'935.60 (also ohne Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwands für die genannte Periode) lediglich ein nicht beitragspflichtiger Gewinn von Fr. 1'692.95 (Fr. 15'628.55 - Fr. 13'935.60). 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf Grund der Missbrauchsgefahr können sodann erst nach Inkrafttreten des kompletten Veranstaltungsverbots und der weitgehenden Schliessung von Einrichtungen mit Publikumsbetrieb (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2 [in der Fassung vom 17. März 2020]; "Lockdown") am 17. März 2020 gemeldete, nicht weiter belegte Anpassungen des den Akontozahlungen 2019 zu Grunde liegenden voraussichtlichen Einkommens, für die Bemessung des Corona-Erwerbsersatzes nicht berücksichtigt werden. Zwar ergibt sich diese - vom BSV in seiner Weisung (Rz 1068 2. Satz KS CE [in der Version vom 17. April 2020]) eingeführte - zeitliche Grenze nicht aus der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Indessen hat ihr die bisherige Rechtsprechung die Anwendbarkeit lediglich dann versagt, wenn es darum ging, nach diesem Datum vorhandene aussagekräftigere Daten betreffend das massgebliche Erwerbseinkommen 2019 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2021 [9C_53/2021] E. 5.3.1 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2020, 750 20 321 / 299, E. 3.2 am Schluss und 3.4). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Erhöhung des voraussichtlichen Erwerbseinkommens 2020 auf Fr. 6'000.-- erst am 28. Juni 2020, mithin nach der verfügungsweisen Ablehnung des Entschädigungsgesuchs vom 15. April 2020, beantragt (act. G 3.1/8 und 12). Nach eigenen Angaben in der Beschwerde liess sie das Einkommen später noch auf Fr. 11'500.-- "nach oben korrigieren", welches Einkommen die Beschwerdegegnerin in ihrer Differenzrechnung für das Jahr 2020 vom 18. Januar 2021 offenbar übernommen hatte (wohl inkl. aufgerechnete persönliche Beiträge von Fr. 646.80 = beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 12'100.-- [act. G 1 und G 3.1/26.1]). Unabhängig von der Frage, ob im Ausnahmefall überhaupt auf das Erwerbseinkommen 2020 abgestellt werden könnte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, sind die Angaben bzw. Zahlen dieser Meldungen jedenfalls nicht weiter belegt. So stellt etwa die beschwerdeweise eingereichte Aufstellung der "Einnahmen pro Monat 2019 und 2020" (act. G 1.4) lediglich eine unbelegte Parteibehauptung dar, welche die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Buchhaltung nicht erfüllt. Die noch vor Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2020 ergangene definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vom 16. November 2020 stellt somit die letzte massgebende Verfügung für das Jahr 2019 dar. Demgemäss hatte die Beschwerdeführerin keine Beiträge zu bezahlen (act. G 3.1/22). 2.5. Schliesslich bietet vorliegend auch Art. 7 Abs. 3 EOV keine Handhabe. Nach dieser Bestimmung wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das die versicherte Person während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken (bzw. hier dem Lockdown) vorangegangen ist, wenn eine selbstständig erwerbende Person nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beitragspflichtig war. Zwar war das Einkommen der Beschwerdeführerin aus einer 2.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorgesehen sind (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit im Jahr 2019 wegen Geringfügigkeit von der Beitragspflicht ausgenommen (Art. 14 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101; abgekürzt: AHVV). Indessen ist die Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 EOV auf Personen zugeschnitten, die nicht unter die Beitragspflicht im Sinn von Art. 3 Abs. 1 bzw. unter die Versicherungspflicht nach Art. 1a Abs. 1 AHVG fallen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist (vgl. E. 2.1 vorstehend). bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.02.2022 Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Bemessung der Entschädigung von Selbstständigerwerbenden. Die Entschädigung bemisst sich grundsätzlich anhand des im Vor-Corona-Jahr 2019 erzielten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Mangels Ausnahmebestimmung kann - auch bei einer im Aufbau begriffenen selbstständigen Erwerbstätigkeit - nicht alternativ auf das im Jahr 2020 (voraussichtlich) erzielte Einkommen abgestellt werden (Erw. 2.3). Nachdem die geltend gemachte Erhöhung des voraussichtlichen Einkommens 2020 zudem erst nach dem 17. März 2020 gemeldet und nicht weiter plausibilisiert wurde, kann offenbleiben, ob ausnahmsweise auf eine vor dem 17. März 2020 gemeldete und plausibilisierte Erhöhung des Einkommens 2020 abgestellt werden könnte (Erw. 2.5) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2022, EO 2021/1). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_222/2022.
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2026-05-12T20:35:18+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen