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St.Gallen Versicherungsgericht 16.08.2016 EO 2016/1

16 agosto 2016·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,410 parole·~12 min·3

Riassunto

Art. 10 Abs. 1 EOG. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV. Art. 4 Abs. 2 EOV. Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung. Vorliegend hat die Ausbildung als unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen zu gelten. Die Entschädigung wird deshalb auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2016, EO 2016/1).Entscheid vom 16. August 2016

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2016/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 16.08.2016 Entscheiddatum: 16.08.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 16.08.2016 Art. 10 Abs. 1 EOG. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV. Art. 4 Abs. 2 EOV. Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung. Vorliegend hat die Ausbildung als unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen zu gelten. Die Entschädigung wird deshalb auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2016, EO 2016/1).Entscheid vom 16. August 2016  Besetzung                                                                       Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Silvio Breu        Geschäftsnr.                                                                                                                     EO 2016/1        Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand                                                                    Erwerbsausfallentschädigung (Bemessung) Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 10. November 2015 für den vom 28. bis 30. September 2015 geleisteten Zivildienst zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung an (act. G 3.7). Auf ein entsprechendes Begehren des Versicherten hin (act. G 3.11) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) nach Abklärungen betreffend den Studienabschluss (act. G 3.9) am 4. Dezember 2015 eine Verfügung, mit welcher festgehalten wurde, dass die Erwerbsausfallentschädigung anhand des Schüler/Studenten-Ansatzes ausgerichtet und nicht wie beantragt anhand des branchenüblichen Lohnes bemessen werde. Als Begründung wird angeführt, dass bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben, vermutet werde, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Als unmittelbar gelte eine Zeitspanne von maximal 3 Wochen, wobei diese Vermutung umgestossen werden könne. Eine Ausbildung gelte dann als abgeschlossen, wenn alle relevanten Prüfungselemente absolviert worden seien. Da der Versicherte seine Bachelorarbeit am 7. August 2015 eingereicht habe und er am 28. September 2015 eingerückt sei, liege keine Unmittelbarkeit vor (act. G 3.13). Mit Abrechnung vom 7. Dezember 2015 ermittelte die SVA für die vom 28. bis 30. September 2015 geleisteten drei Diensttage à Fr. 62.-- eine Erwerbsausfallentschädigung von netto Fr. 176.40 und für den Monat Oktober 2015 eine solche von netto Fr. 1'823.-- (act. G 3.14.) A.b  Mit Einsprache vom 22. Dezember 2015 beantragte der Versicherte, die "Erwerbsentschädigung" sei auf der Grundlage des entgangenen branchenüblichen Lohnes zu bemessen. Er macht geltend, dass er sein Wirtschaftsstudium an der Fachhochschule St. Gallen erst per 30. September 2015 (voraussichtlicher Studienabschluss) respektive per 25. September 2015 (Exmatrikulation), frühestens jedoch mit dem Bekanntwerden des Resultats der Bachelorarbeit am 7. September 2015 abgeschlossen habe. Indem er im Herbst 2015 Bemühungen getätigt habe, eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einstiegsstelle für das Jahr 2016 zu finden, mache er glaubhaft, dass ohne Zivildienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre (act. G 3.16). A.c  Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016 wies die SVA die Einsprache ab. Der Versicherte gelte nicht als Erwerbstätiger gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV, da er in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken unbestrittenermassen nicht während mindestens vier Wochen erwerbstätig gewesen sei. Auch nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV sei der Versicherte nicht als erwerbstätig zu qualifizieren: Er werde erst ab September 2016 eine unbefristete Arbeitsstelle annehmen und habe damit nicht glaubhaft gemacht, dass er eine Arbeitsstelle von längerer Dauer während der Dienstzeit angenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. Schliesslich sei auch Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht anwendbar, wonach Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen hätten, den Erwerbstätigen gleichgestellt seien. Der Versicherte habe seine Bachelorarbeit am 7. August 2015 eingereicht und somit zu diesem Zeitpunkt seine Ausbildung abgeschlossen. Der Versicherte sei am 28. September 2015 eingerückt, womit zwischen Einreichen der Bachelorarbeit und dem Einrücken über 1.5 Monate liegen würden. Demnach habe der Versicherte nicht unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen, da die maximale Frist von drei Wochen gemäss Rz 5006 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) deutlich überschritten worden sei. Folglich sei die EO-Entschädigung nach Art. 9 Abs. 3 EOG in der Höhe von Fr. 62.-- pro Tag zu Recht ausgerichtet worden (act. G 3.17). B.    B.a  Mit Beschwerde vom 24. Februar 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids. Die "Erwerbsentschädigung" sei in der Höhe des entgangenen branchenüblichen Lohnes, mithin auf 80% von Fr. 74'400.--, zu bemessen. Er bringt vor, dass zum Zeitpunkt der Einsatzvereinbarung für den Zivildienst nur die Studienbestätigung des Herbstsemesters 2014 vorgelegen habe. In der Studienbestätigung für das Frühlingssemester 2015 stehe, dass das Semester bis zum 13. September 2015 dauere und der voraussichtliche Studienabschluss am 30. September 2015 sei. Es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass das Abgabedatum der Bachelorarbeit für die Bestimmung des Studienabschlusses relevant sein könne. Zudem sei die Ausbildungszulage durch das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis zum 30. September 2015 ausgerichtet worden, was die Annahme des Beschwerdeführers, das Studium sei per 25. September 2015 (Diplomfeier und Exmatrikulation) beendet, stütze. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ohne Zivildiensteinsatz eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Nur im Wissen um den Zivildiensteinsatz habe er sich nicht um eine anderweitige Anstellung ab Studienabschluss bemüht. Im Herbst 2015 habe er sich erfolgreich um eine Anstellung ab 1. September 2016 bemüht. Da Einstiegsstellen in der Wirtschaftsprüfung nur im Herbst zu besetzen seien, sei es nicht möglich gewesen, eine Stelle in diesem Bereich im Mai 2016 anzutreten. Jedoch habe sich der Beschwerdeführer im Januar 2016 um eine Anstellung ab Mai 2016 bemüht, was ihm im Februar 2016 die Zusage für eine Anstellung bei der Raiffeisen Schweiz in St. Gallen ermöglicht habe. Damit mache er glaubhaft, dass eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre (act. G 1). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c  Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 fordert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer auf, Unterlagen betreffend Rekrutenschule sowie Kopien verschiedener Arbeitsverträge einzureichen (act. G 5). Die verlangten Unterlagen reicht der Beschwerdeführer am 10. Juni 2016 ein (act. G 6). Erwägungen 1.    1.1  Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 9 Abs. 3 EOG stehen der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 1.2  Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Nach Art. 1 Abs. 2 EOV sind folgende Personen den Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, die keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten gemäss Art. 2 EOV als nicht erwerbstätig. 1.3  Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung oder des Gerichts begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sachverhalt eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). 2.      2.1  Der Beschwerdeführer hat die Rekrutenschule absolviert (act. G 6.1). Daher ist Art. 9 Abs. 3 EOG für die Bemessung der Entschädigung nicht anwendbar (BGE 137 V 412 E. 3). Unbestrittenermassen steht sodann fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV vor dem Zivildienst erwerbstätig gewesen ist, da er an der Fachhochschule Ostschweiz eine 3-jährige Ausbildung zum Bachelor of Science FHO in Business Administration absolvierte. Streitig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer die Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV abgeschlossen hat und er demnach den Erwerbstätigen gleichzustellen ist, oder, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machte, dass er eine Erwerbstätigkeit von längerer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre und er deshalb gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV als erwerbstätig gilt. 2.2  Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen habe (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass zwischen dem nach ihrer internen Weisung massgebenden Zeitpunkt - vorliegend der Abgabe der Bachelorarbeit am 7. August 2015 - und dem Einrücken am 28. September 2015 ein Zeitraum von mehr als 1.5 Monate liege, was nicht mehr als unmittelbar zu qualifizieren sei. Als unmittelbar gelte maximal eine Frist von drei Wochen (act. G 3.17). Der Beschwerdeführer kritisiert, dass für das Festlegen des Zeitpunktes des Studienabschlusses auf die Abgabe der Bachelorarbeit abgestellt wurde, zumal dieses Datum beim Abschluss der Einsatzvereinbarung am 23. Oktober 2014 noch gar nicht bekannt gewesen sei (act. G 1). 2.3  Aus den früheren Semestern war dem Beschwerdeführer aufgrund der Studienbestätigung der Fachhochschule bekannt, dass das Frühlingssemester jeweils bis Mitte September dauern und der voraussichtliche Studienabschluss am 30. September 2015 sein würde (vgl. act. G 1.7). Die Praxis der Beschwerdegegnerin, nach welcher sie auf das letzte für den Studienabschluss relevante Prüfungselement vorliegend die Abgabe der Bachelorarbeit - abstellt, schliesst bei Anwendung der in Rz 5006 WEO festgelegten Maximalfrist von drei Wochen diejenigen Dienstpflichtigen von der Anwendung von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV aus, welche um eine früh-, aber rechtzeitige Planung ihres Zivildiensteinsatzes bemüht sind, weil diese Dienstpflichtigen das gemäss dieser Praxis der Beschwerdegegnerin - für die Beurteilung der Unmittelbarkeit relevante Datum unter Umständen noch gar nicht kannten und auch nicht kennen konnten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nicht wissen konnte, dass ein früheres als das von der Fachhochschule selber angegebene Datum massgebend sei, da sich die Beschwerdegegnerin für die Festlegung des massgebenden Zeitpunkt des Abschlusses auf ihre interne, nicht öffentliche "Anweisung 10202 ortsüblicher Anfangslohn" stützt. Darüber hinaus steht mit der Abgabe der Bachelorarbeit noch nicht fest, ob man eine Ausbildung abgeschlossen hat. Die Beschwerdegegnerin hätte vorliegend nicht auf die letzte für den Abschluss erforderliche Handlung abstellen dürfen, sondern hätte frühestens auf das dem Beschwerdeführer bekannte - ihm von seiner Ausbildungsstätte angegebene - Datum des Semesterabschlusses (13. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2015, act. G 1.7) abstellen müssen. Wird nun auf das Datum des Semesterabschlusses abgestellt, so kann nicht mehr die Rede davon sein, dass der Dienstantritt nicht unmittelbar nach Ausbildungsabschluss erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er hätte sich zu früh um einen Zivildiensteinsatz gekümmert. Vielmehr bemühte sich der Beschwerdeführer um einen Zivildiensteinsatz, in welchen er möglichst nahtlos nach dem Abschluss der Ausbildung einrücken konnte. Daher hat die Ausbildung vorliegend als unmittelbar abgeschlossen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV zu gelten. 3.    3.1  Sodann gilt es die Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit zu prüfen. Während die von Art. 1 Abs. lit. b EOV erfassten Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen müssen, profitieren unter lit. c fallende Personen von einer noch weiter gehenden Beweiserleichterung, indem - im Sinne einer gesetzlichen Vermutung - die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 414, E. 4.2.1). Dieser eben erwähnte Beweis des Gegenteils hat mit dem Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht zu werden (BGE 137 V 414, E. 4.2.2). 3.2  Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird bei Anwendung von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV also vermutet; es besteht aber die Möglichkeit, die Vermutung umzustossen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Lehre bis zum Beginn der Rekrutenschule weiterhin bei seiner Ausbildnerin B.___ in C.___ gearbeitet hat. Auch während den Semesterferien im Juli und August 2013 war er für B.___ in D.___ als Aushilfe angestellt (act. G 6.3). Schliesslich bemühte sich der Beschwerdeführer während seines Zivildiensteinsatzes um eine Anstellung für die Zeit nach Beendigung des Zivildienstes ab Mai 2016 bis zum Antritt der Stelle als Wirtschaftsprüfer im September 2016. Diese Bemühungen führten zu einer weiteren temporären Anstellung bei B.___ vom 1. Mai 2016 bis 31. August 2016 (act. G 6.4). Direkt anschliessend wird der Beschwerdeführer bei E.___ ab 1. September 2016 in die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirtschaftsprüfung einsteigen (act. G 1.2). Aufgrund dieser wiederholten Anstellungen bei B.___ vor und während des Studiums, der erneuten Anstellung bei B.____ nach dem Zivildienst sowie der Arbeitsstelle ab September 2016 bei E.___ könnte selbst ohne die Vermutung in Art. 1 Abs. 1 lit. c nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt ist. Entsprechend ist die Entschädigung gemäss Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf zu berechnen. Einen Anhaltspunkt für diesen Anfangslohn kann der vom Beschwerdeführer abgeschlossene Arbeitsvertrag als Wirtschaftsprüfer geben (vgl. act. G 3.10). 3.3  Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016 aufzuheben und die Sache zur Abklärung des ortsüblichen Anfangslohns und zur neuen Berechnung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.   Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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