Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2011/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 02.02.2012 Entscheiddatum: 02.02.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 02.02.2012 Art. 10 Abs. 1 EOG, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 EOV. Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung bei einem im Stundenlohn angestellten Werkstudenten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2012, EO 2011/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 2. Februar 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Erwerbsersatz (Werkstudent) Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a A.___ meldete sich am 9. August 2010 für den vom 5. bis 31. Juli 2010 und am 4. Oktober 2010 für den vom 1. August bis 3. September 2010 geleisteten Zivildienst zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung an (act. G 3.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) richtete dem Versicherten eine Minimalentschädigung von Fr. 62.-- pro Tag aus (vgl. Stellungnahme Fachbereich vom 7. April 2011, act. G 3.2; die Abrechnung befindet sich nicht in den Akten). A.b Der Versicherte ersuchte die SVA mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 um Neuberechnung der Erwerbsausfallentschädigung. Er brachte vor, im Wissen um den Zivildiensteinsatz, den er bereits seit Anfang Jahr vereinbart habe, habe er sich zu keiner Zeit um eine Anstellung während der Zivildienstzeit bemüht. Ausgehend von der Tatsache, dass er während neun Wochen zu fünf Arbeitstagen mit 8.4 Stunden für Fr. 30.-- pro Stunde hätte arbeiten können, sei ihm ein Tagessatz von Fr. 146.-- pro Tag während 62 Diensttagen zu entrichten (act. G 3.4). Aufgrund einer nicht in den Akten liegenden Anfrage des Versicherten vom 31. Dezember 2010 erliess die SVA am 10. Januar 2011 eine anfechtbare Verfügung, worin sie die ausgerichtete Minimalentschädigung bestätigte (act. G 3.1). A.c Dagegen erhob der Versicherte am 9. Februar 2011 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 149.-- (act. G 3.7). Die SVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. April 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte von Januar bis Juli Fr. 6'484.50 bzw. im gesamten Jahr 2010 Fr. 7'270.-- verdient habe. Im Jahr 2009 habe er ein Einkommen von Fr. 7'492.-- erzielt. Der vom Versicherten vertretenen Ansicht, es sei zu vermuten, dass er seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt während der Dienstleistungszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 30.-- hätte verwerten können, sei nicht zu folgen. Denn aus dem im Jahr 2009 erzielten Lohn gehe hervor, dass er damals nicht mehr verdient habe als 2010. Der Versicherte vermöge nicht glaubhaft darzulegen, dass er während der Zeit des Zivildienstes tatsächlich gearbeitet hätte. So habe eine Rücksprache bei der Arbeitgeberin ergeben, dass er nie im Rahmen eines 100%igen Beschäftigungsgrades gearbeitet habe und dies auch nicht hätte tun können. Dass er bei einer anderen Arbeitgeberin hätte arbeiten können, sei nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte belegt. Eine rein theoretische Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit vermöge daran nichts zu ändern (act. G 1.1). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. Mai 2011. Der Beschwerdeführer beantragt darin dessen Aufhebung sowie die Zusprache einer Erwerbsausfallentschädigung beruhend auf einem Tagessatz von Fr. 149.-- für die Dauer des geleisteten Zivildienstes. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei unerheblich, ob er für die Dauer seines Zivildienstes mittels eines Arbeitsvertrages oder ähnlichem nachweisen könne, dass er während der Zivildienstdauer eine Tätigkeit aufgenommen hätte. Vielmehr sei eine solche Tätigkeit aufgrund seiner Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu vermuten. Deshalb sei davon auszugehen, dass er während der Dienstzeit ein Einkommen von Fr. 11'340.-- hätte verdienen können (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt die Beschwerdeabweisung und verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf eine Begründung (act. G 3). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist die Höhe des Entschädigungsanspruchs für den vom Beschwerdeführer erlittenen Erwerbsausfall während der Zivildienstdauer vom 5. Juli bis 3. September 2010 umstritten. 1.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz (ZDG; SR 824.0) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleiben Mindest- und Höchstbeträge nach Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). Der für den zu beurteilenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zivildiensteinsatz anwendbare Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG legt fest, dass die tägliche minimale Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder 25% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (2010: Fr. 245.--, Art. 16a Abs. 1 EOG) beträgt. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG). 1.2 Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11). Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 EOV). Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt. Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV). 2. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Berechnung der ausgerichteten Erwerbsausfallentschädigung vor, dass bei ihm als Werkstudent auf die Vermittelbarkeit abzustellen sei. Grundlage der Berechnung der Entschädigung müsse der bei seiner Arbeitgeberin erzielte Stundenlohn von "rund" Fr. 30.-- sein. Dieser sei auf eine tägliche Arbeitszeit von 8.4 Stunden aufzurechnen (act. G 1, S. 4). 2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer genannte Rechtsprechung (BGE 136 V 231) für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte einschlägig ist. Denn im höchstrichterlichen Entscheid war die Situation eines Versicherten zu beurteilen, der als Nichterwerbstätiger eingestuft worden war (BGE 136 V 235 E. 4.4) und damit gerade nicht als sogenannter Werkstudent (verstanden als Student oder Schüler, die ohne Bezug zu ihrer Ausbildung einer Beschäftigung nachgehen ["jobbende" Studenten/Schüler]; vgl. hierzu RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145 ff.) zu qualifizieren war. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer als massgebendes Kriterium das für Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beachtende Erfordernis der Vermittelbarkeit nennt, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aus einer Bejahung der Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ergeben sich keine Erkenntnisse für den Umfang des Verdienstausfalls oder des während der Zivildienstdauer überwiegend wahrscheinlich ausgeübten Beschäftigungsgrads, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 2.3 Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation ferner den Zweck der Erwerbsausfallentschädigung. Dieser liegt darin, dass den dienstleistenden Personen der überwiegend wahrscheinliche, durch die Dienstzeit entstandene Verdienstausfall (mindestens teilweise) entschädigt werden soll. Anknüpfungspunkt ist mit anderen Worten der durch die Dienstzeit entgangene Lohn, den die dienstleistende Person ohne Erfüllung ihrer Dienstpflicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte, bzw. die darauf zurückzuführende finanzielle Einbusse. Wie der Begriff Erwerbsausfallentschädigung bereits deutlich zeigt, handelt es sich um eine schadenorientierte Leistung. Nicht massgebend ist demgegenüber eine fiktive, bestmögliche Verwertung des Leistungspotenzials der dienstleistenden Personen. Es geht auch nicht darum, den anlässlich der Dienstzeit erbrachten Einsatz monetär zu bewerten. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er ohne Dienstpflicht in der fraglichen Dauer vom 5. Juli bis 3. September 2010 (werk)täglich während 8.4 Stunden zu einem Stundenlohn von Fr. 30.-- bei seiner Arbeitgeberin gearbeitet hätte. Vielmehr ist gestützt auf die bei der jetzigen Arbeitgeberin in den Jahren 2009 und 2010 erbrachte Arbeitsleistung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die Erfüllung der Dienstpflicht während der Dauer vom 5. Juli bis 3. September 2010 einen dem Durchschnitt der Vormonate entsprechenden Lohn bei seiner Arbeitgeberin erzielt hätte. Dies gilt umso mehr als die von der Beschwerdegegnerin telefonisch eingeholte, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbestrittene Auskunft der Arbeitgeberin ergab, dass der Beschwerdeführer nie im Rahmen eines 100%igen, sondern höchstens 50%igen Beschäftigungsgrads gearbeitet habe (act. G 3.5). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit den bisherigen Beschäftigungsgrad erheblich gesteigert oder eine weitere Tätigkeit aufgenommen hätte, bestehen keine. 2.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, es fehle eine gesetzliche Grundlage für das Abstellen auf "Erfahrungswerte der Vorjahre" (act. G 1, S. 4), so kann im Fall des Beschwerdeführers, der in den Monaten vor Dienstantritt ein stark schwankendes, mithin im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV nicht regelmässiges, Einkommen erzielte, auf den vorliegend anwendbaren Art. 6 Abs. 2 EOV verwiesen werden. Danach ist bei der Ermittlung "eines angemessenen Durchschnittseinkommens" auf ein Einkommen einer "längeren Zeitspanne" abzustellen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich daher auch unter diesem Aspekt als gesetzmässig, zumal bereits Art. 10 Abs. 1 EOG das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen als Bemessungsgrundlage bezeichnet. 2.5 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es sei unlogisch, wenn von ihm ein schriftlicher Nachweis für eine entgangene Anstellung verlangt werde, da im Ergebnis diese Forderung nur zwei Lösungen zuliesse: Entweder müsste er eine Anstellung suchen, einen Arbeitsvertrag unterzeichnen und anschliessend doch nicht dort arbeiten, weil er Zivildienst leisten müsse. Oder er müsse im Nachhinein einen Arbeitgeber suchen, der pro forma bestätige, dass er bei ihm hätte arbeiten können (act. G 1, S. 4). Ein solcher vom Beschwerdeführer genannter befristeter Einsatz entsprechend der Zivildienstdauer könnte beispielsweise dadurch glaubhaft im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EOV gemacht werden, wenn im Vorjahr in der entsprechenden Periode ein erhöhter Beschäftigungsgrad bzw. eine zusätzliche Tätigkeit aufgenommen wurde und die entsprechende Arbeitgeberin bestätigte, dass sie die entsprechende (zusätzliche) Arbeitsleistung der dienstleistenden Person auch während der Dauer der Dienstleistung nachgefragt hätte. Bei seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer weiter, dass die Berücksichtigung eines leistungserhöhenden Arbeitsverhältnisses oder einer Lohnsteigerung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EOV nichts mit der Dauer der Dienstleistung zu tun hat. Es ist nicht erforderlich, dass der mutmassliche Mehrverdienst ausschliesslich während der Dauer der Dienstleistung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte erzielt werden können. Vielmehr wird in der Regel gerade das Gegenteil der Fall sein. Zu denken ist etwa an eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads, die einzig aufgrund der Dienstpflicht erst nach dessen Absolvierung erfolgt und nicht bereits früher. Als weiteres Beispiel für die ausnahmsweise Rechtswohltat im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EOV kann der Fall genannt werden, wo die dienstleistende Person eine neue oder weitere unselbstständige Tätigkeit aufnimmt, deren Beginn allein aufgrund der Dienstpflicht verzögert wird. 3. Nach dem Gesagten und mit Blick auf die unbestrittenen Jahreseinkommen 2009 und 2010 (2009: Fr. 7'492.--, 2010: Fr. 7'270.--; act. G 1.1, S. 3, sowie act. G 3.8) zog die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung zu Recht den Mindestansatz gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG bei, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.02.2012 Art. 10 Abs. 1 EOG, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 EOV. Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung bei einem im Stundenlohn angestellten Werkstudenten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2012, EO 2011/1).
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