Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.08.2025 Entscheiddatum: 17.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2025 Art. 52 Abs. 1 ATSG. Einsprache. Nichteinverständniserklärung. Bedingte Einsprache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, EL 2025/9). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Kanton St.Gallen Gerichte
1/5
Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 17. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2025/9
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV des getrenntlebenden Ehemannes
EL 2025/9
2/5 Sachverhalt A. A.a Die EL-Durchführungsstelle forderte von A.___ mit einer Verfügung vom 15. März 2024 fälschlicherweise ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 11'220 Franken zurück (act. G 5.2.75). Mit einer als „Gesuch auf Erlass“ bezeichneten Eingabe vom 31. März 2024 stellte A.___ „hiermit das Gesuch auf Erlass Ihrer Forderung im Zusammenhang ihrer Verfügung vom 15.03.2024. Sollten Sie dem Gesuch nicht stattgeben, reichen wir hiermit die Frist wahrend vorsorglich Einspruch gegen die Verfügung ein“ (act. G 5.2.74). Zur Begründung liess A.___ anführen, die hohe Rückforderungssumme sei auf einen Fehler der SVA zurückzuführen. Die Zahlungen seien fälschlicherweise und ausserdem über einen längeren Zeitraum erfolgt, wofür sich die SVA entschuldigt habe. A.___ sei davon ausgegangen, dass die Zahlungen zu Recht erfolgt seien. Sie habe darauf vertraut. Ihr Vertrauen sei schutzwürdig. Zudem sei sie weder aktuell noch zukünftig in der Lage, die Forderung zu begleichen. A.b Die EL-Durchführungsstelle qualifizierte die Eingabe vom 31. März 2024 als ein Erlassbegehren und wies dieses mit einer Verfügung vom 19. Juni 2024 ab (act. G 5.2.56). Zur Begründung führte sie an, A.___ hätte den Fehler der EL-Durchführungsstelle bemerken müssen. Schliesslich sei ihr Gesuch um individuelle Prämienverbilligung im April 2018 abgewiesen worden. Sie habe also nicht gutgläubig annehmen können, dass ihr ohne einen weiteren Antrag „automatisch“ Prämienverbilligungen ausgerichtet würden. Am 17. Juli 2024 liess A.___ eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juni 2024 erheben (act. G 5.2.46). Sie liess geltend machen, der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung sei unangebracht und unzulässig. Niemand habe sie je darüber informiert, dass sie eine Prämienverbilligung erhalte. Da sie überfordert gewesen sei, habe sie einen Vertreter bestellt und auf dessen Empfehlung hin immer die vollen Prämien bezahlt. Die Krankenkasse habe ihr in der Folge mehrfach erklärt, dass sie einen Anspruch auf eine Rückerstattung eines Teils der Prämienzahlungen habe. Der Fehler sei allein von der SVA verursacht worden. Gegenüber einem Mitarbeiter des Rechtsdienstes erklärte der Vertreter von A.___ am 22. November 2024 telefonisch (act. G 5.2.15), er wolle seine Eingabe vom 31. März 2024 als eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. März 2024 verstanden wissen. Die Rückforderung sei rechtswidrig. Die EL-Durchführungsstelle bot A.___ am 27. November 2024 die Möglichkeit zu einer Ergänzung der Einsprache gegen die Verfügung vom 15. März 2024 (act. G 5.2.9). A.___ reagierte nicht auf dieses Schreiben. Mit einem Entscheid vom 29. Januar 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. März 2024 ab (act. G 5.2.8). Zur Begründung führte sie an, im hier massgebenden Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2021 habe A.___ keinen eigenen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt; ein EL-Anspruch hätte nur über den Ehemann bestehen können. Bei einer Trennung der Ehe habe aber der Ehegatte eines EL-Bezügers keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. A.___ habe folglich
EL 2025/9
3/5 keinen Anspruch auf die direkt der Krankenkasse ausbezahlte individuelle Prämienverbilligung der Ergänzungsleistung gehabt, weshalb jene Leistungen unrechtmässig bezogen worden seien. Sie müssten zurückgefordert werden. Die Rückforderung sei nicht verwirkt. Über das Erlassbegehren werde entschieden werden, wenn die Rückforderung in formelle Rechtskraft erwachsen sei. B. B.a Am 24. Februar 2025 liess A.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2025 erheben (act. G 1). Sie liess geltend machen, sie lege hiermit „Beschwerde gegen den Entscheid vom 29.01.2025 zu unserer Einsprache vom 17.07.2024 ein“, da dieser die Verfügung vom 15. März 2024 bestätige, die sie zur Rückerstattung der irrtümlich gezahlten Prämienverbilligungen verpflichte. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 4. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, die Rückforderung sei rechtmässig. Insbesondere seien auch die Verwirkungsfristen gewahrt. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 22. Mai 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen 1. Den Kern einer Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid oder einer Einsprache gegen eine Verfügung bildet die sogenannte Nichteinverständniserklärung, das heisst die Erklärung, dass die Beschwerdeführerin respektive die Einsprecherin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist und dass sie deshalb eine gerichtliche Überprüfung und Korrektur der ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung respektive des ihres Erachtens rechtswidrigen Einspracheentscheides verlangt. Die Beschwerde beziehungsweise die Einsprache ist also eine prozessuale Willenserklärung, worin erkennbar zum Ausdruck kommt, dass die betroffene Person mit der angefochtenen Verfügung respektive mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht einverstanden ist und diese(n) durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015, E. 2.2, mit Hinweisen, und den Entscheid IV 2023/251 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 3. April 2024, E. 1). Die Nichteinverständniserklärung muss unbedingt erfolgen, denn man kann mit einer Verfügung respektive mit einem Einspracheentscheid nur entweder nicht einverstanden oder aber einverstanden sein; „unter gewissen Bedingungen nicht einverstanden“ zu sein ist nicht möglich. Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, dass es zulässig sein müsse, ein Rechtsmittel unter einer aufschiebenden
EL 2025/9
4/5 Bedingung zu erheben, weil sich mit dem Eintritt der Bedingung eine vorläufige Einverständnis- in eine Nichteinverständniserklärung verwandle. Aber selbst wenn dies zulässig wäre, müsste die Bedingung jedenfalls noch während der laufenden Rechtsmittelfrist eintreten; „eine bedingte Einsprache ist ungültig, sofern die Bedingung nicht innert der Einsprachefrist eintritt“ (ROMAN BLÖCHLIGER, Die Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung, in: StR 63/2008, 88, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Die Zulässigkeit einer bedingten Einsprache oder Beschwerde in Abhängigkeit von einem erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erwartenden Ereignis liefe nämlich auf eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsmittelfrist hinaus. 2. Die Beschwerdeführerin hat am 31. März 2024 bezugnehmend auf die Rückforderungsverfügung vom 15. März 2024 um den Erlass der Rückforderung ersucht. Ihr Erlassbegehren hat sie mit dem gutgläubigen Bezug der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen und mit einer grossen Härte begründet. Die Eingabe vom 31. März 2024 ist eindeutig ein Erlassgesuch gewesen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe für den Fall, dass „dem Gesuch nicht stattgegeben“ würde, „hiermit die Frist wahrend vorsorglich Einspruch gegen die Verfügung“ eingelegt. Dieser Passus kann nicht als eine Einsprache im Sinne des Art. 52 Abs. 1 ATSG interpretiert werden, denn die für eine Einsprache zwingend erforderliche Nichteinverständniserklärung ist weder vorsorglich noch unter der Bedingung, dass ein Erlassgesuch abgewiesen werde, möglich. Die Beschwerdeführerin hat also ihr Nichteinverständnis betreffend die Verfügung vom 15. März 2024 nicht innert der Einsprachefrist erklärt, denn ausser ihrer Eingabe vom 31. März 2024 hat sie der Beschwerdegegnerin bis zum Ablauf der Einsprachefrist nichts eingereicht, das als eine Einsprache interpretiert werden könnte. Die telefonische Erklärung am 22. November 2024, die Eingabe vom 31. März 2024 sei als eine Einsprache zu verstehen, ist erst lange nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt. Bei der fehlenden Nichteinverständniserklärung handelt es sich nicht um einen Mangel, der (wie etwa eine fehlende Sachverhaltsdarstellung oder eine fehlende Begründung) verbessert werden könnte, denn fehlt eine Nichteinverständniserklärung, ist kein Rechtsmittel ergriffen worden; die Rechtsmittelfrist ist in einem solchen Fall unbenutzt abgelaufen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht nur vorsorglich, sondern „definitiv“ Einspruch gegen die Verfügung eingelegt hätte, läge keine rechtswirksame Nichteinverständniserklärung vor, weil der Einspruch nur bedingt, nicht unbedingt erfolgt ist. Aber selbst wenn die Zulässigkeit einer bedingten Einsprache anerkannt würde, hätte die Beschwerdeführerin nicht innert Frist Einsprache erhoben, denn die Bedingung, unter der ihre Einsprache erfolgt ist, ist bis dato (also weit über ein Jahr später) noch immer nicht eingetreten, denn das Erlassbegehren ist noch nicht einmal behandelt, geschweige denn (rechtskräftig) abgewiesen worden. So oder anders ist die Verfügung vom 15. März 2024 also unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Damit erweist
EL 2025/9
5/5 sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2025 als rechtswidrig, weshalb er ersatzlos aufzuheben ist. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2025 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2025 Art. 52 Abs. 1 ATSG. Einsprache. Nichteinverständniserklärung. Bedingte Einsprache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, EL 2025/9).