Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/60 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.04.2026 Entscheiddatum: 24.03.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2026 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG. Anrechnung eines nicht vorzeitig bezogenen Freizügigkeitsguthabens als hypothetisches Vermögen in der EL-Anspruchsberechnung. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Versicherte hätte aufgrund seiner ELspezifischen Schadenminderungspflicht versuchen müssen, seine Freizügigkeitsversicherung mit Erreichen des 60. Altersjahr zurückzukaufen. Somit ist abzuklären, ob seine Ehefrau ihm die Zustimmung zum Rückkauf der Freizügigkeitsversicherung (bereits) damals verweigert hätte. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2026, EL 2025/60). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Gerichte
1/8
Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 24. März 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. EL 2025/60
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV
EL 2025/60
2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juli 2020 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 2, act. 17). Mit zwei Verfügungen vom 19. Juni 2020 hatte die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente zugesprochen (Dossier 2, act. 18-4 ff.). Der Anmeldung lag ein Informationsschreiben der B.___ betreffend eine kapitalbildende Versicherung des Versicherten mit konstantem Todesfallkapital, finanziert mit Einmaleinlage, vom 2. Mai 2019 bei (Dossier 1, act. 18-17 f.). Das versicherte Alterskapital per Ablauf hatte Fr. 120'119.-- und der Rückkaufswert per 1. Mai 2019 Fr. 103'208.-- betragen. Dem Schreiben waren als Versicherungsbeginn der 1. Oktober 2010 und als Ablaufdatum der 1. Mai 2029 zu entnehmen. A.b Am 1. Oktober 2020 informierte der Rechtsvertreter des Versicherten die EL-Durchführungsstelle darüber, dass ein IV-Beschwerdeverfahren hängig sei und der Entscheid erst in etwa zwei Jahren eingehen dürfte (Dossier 2, act. 9). Die IV-Stelle sistierte die EL-Anmeldung daraufhin bis zum Vorliegen der rechtskräftigen IV-Rentenverfügung und der definitiven Leistungen der Pensionskasse (Dossier 2, act. 6). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. März 2021 ab (Dossier 1, act. 136). Mit zwei Verfügungen vom 24. August 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2011 eine halbe Rente zu (Dossier 1, act. 133 f.). A.c Am 4. März 2025 ging bei der EL-Durchführungsstelle unter anderem eine am 20. Dezember 2024 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Versicherten und seiner Ehefrau betreffend Eheschutzmassnahmen ein (Dossier 1, act. 104 ff.). Die Ehefrau hatte das Eheschutzbegehren am 8. November 2024 gestellt (Dossier 1, act. 130). A.d Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2019 und vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Januar 2025 ab (Dossier 1, act. 63). Für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. Juli 2019 sprach sie dem Versicherten eine Ergänzungsleistung von Fr. 642.-- pro Monat, für die Zeit vom 1. August 2019 bis zum 30. November 2019 von Fr. 1'400.-- pro Monat, für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum 28. Februar 2025 von Fr. 527.10 pro Monat, ab dem 1. März 2025 bis zum 30. April 2025 von Fr. 422.10 pro Monat (sog. Minimalgarantie) und ab 1. Mai 2025 von Fr. 527.10 pro Monat zu. Die EL-Durchführungsstelle hatte in der Anspruchsberechnung ab 1. Mai 2024 beim Vermögen ein BVG- Freizügigkeitsguthaben von Fr. 97'520.-- angerechnet.
EL 2025/60
3/8 A.e Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. August 2025 Einsprache (Dossier 1, act. 14-1). Er machte geltend, dass er keinen Zugriff auf das Freizügigkeitsguthaben von fast Fr. 100'000.- - habe, da seine (noch-)Ehefrau die notwendige schriftliche Zustimmung zu dessen Auszahlung verweigere. Die Ehe bestehe formell noch, jedoch lebten sie getrennt und es gälten derzeit Eheschutzmassnahmen. Der Einsprache lag ein Schreiben des Rechtsvertreters der Ehefrau des Versicherten vom 8. November 2024 bei (Dossier 1, act. 14-2). Der Rechtsvertreter hatte darin ausgeführt, dass die Ehefrau das Dokument zur Auszahlung der Pensionskassengelder nicht unterzeichnen werde, bevor das Eheschutzverfahren abgeschlossen sei. A.f Mit Entscheid vom 29. September 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 1, act. 10). Zur Begründung hielt sie fest, der Versicherte sei aktuell 61 Jahre alt, womit Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten ausbezahlt werden könnten. Aus diesem Grund sei das Freizügigkeitsguthaben in der EL-Berechnung beim Vermögen anzurechnen. Der Versicherte und seine Ehefrau hätten im März 2018 geheiratet. Aktuell liefen Eheschutzmassnahmen. Aus dem BVG- Nachweis vom 2. Mai 2019 sei ersichtlich, dass das Kapital bereits am 1. Oktober 2010 durch eine Einmaleinlage gebildet worden sei. Das Kapital sei daher als Eigengut zu qualifizieren. Der Versicherte könne die Auszahlung des Freizügigkeitsguthaben somit gerichtlich durchsetzen, wenn seine Ehefrau die Auszahlung verweigere. Die Verfügung vom 31. Juli 2025 sei demnach rechtmässig. B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2025 Beschwerde (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und das Absehen von der Anrechnung des BVG-Freizügigkeitskontos bei der EL-Berechnung. Er machte geltend, die vorzeitige Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens sei an die Bedingung geknüpft, dass ein Bezüger einer "vollen" IV-Rente altersmässig fünf Jahre vor dem ordentlichen Referenzalter liege. Der Beschwerdeführer beziehe jedoch lediglich eine halbe IV-Rente. Demnach gehe es nicht an, das BVG-Freizügigkeitsguthaben beim Vermögen anzurechnen. Eventualiter wären vom BVG-Freizügigkeitsguthaben die zu erwartenden Steuern der Kapitalauszahlung abzuziehen. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 12. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung hielt sie fest, dass das Freizügigkeitsguthaben gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV, SR 831.425) in der EL-Berechnung anzurechnen sei. Diese Bestimmung besage, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden dürften. Der Beschwerdeführer sei aktuell 61 Jahre alt und befinde sich somit innerhalb der Zeitspanne, in der das Freizügigkeitsguthaben bezogen werden könne. Die
EL 2025/60
4/8 Voraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV müssten nicht zusätzlich erfüllt sein. Dies ergebe sich auch aus der Webseite der B.___ Versicherungen, wonach Guthaben auf Freizügigkeitskonti oder in Freizügigkeitspolicen der B.___ fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden könnten. B.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte in seiner Replik vom 15. Januar 2026 (act. G 7) in Konkretisierung des Antrags in der Beschwerde, dass von der Anrechnung des BVG- Freizügigkeitskontos bei der EL-Berechnung in der Höhe von Fr. 97'520.-- mit Wirkung ab 1. Mai 2024 abzusehen sei. Zur Begründung machte er ergänzend geltend, dass seine Bemühungen, die Zustimmung der Ehefrau zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens einzuholen, erfolglos geblieben seien. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer rechtlich möglich wäre, die Zustimmung der Ehefrau zu erzwingen, sei ihm dies faktisch nur schon aus finanziellen Gründen nicht möglich. Über Belange der beruflichen Vorsorge werde zudem bekanntlich erst bei der Ehescheidung entschieden und nicht im Eheschutzverfahren, worin sich die Ehegatten zurzeit befänden. Des Weiteren sei er (der Rechtsvertreter) nicht als Anwalt im Eheschutzverfahren tätig. Sollte das Freizügigkeitsguthaben trotzdem als (verzehrbares) Vermögen in der EL-Berechnung angerechnet werden, sei der entsprechende Vermögensverzehr pauschalisiert anzurechnen. Der Verzehr belaufe sich jährlich auf Fr. 4'593.-- pro Jahr. Für das Jahr 2024 ergäben sich daraus für acht Monate Fr. 3'062.-- oder pauschalisiert Fr. 4'000.--. Dieser Betrag sei vom anrechenbaren Vermögen von Fr. 68'905.-- in Abzug zu bringen. Somit dürfte ab dem 1. Januar 2025 nur noch Fr. 64'905.-- als für den Vermögensverzehr relevantes Vermögen angerechnet werden. Im Eventualfall sei das Vermögen also um mindestens Fr. 6'000.-- pro Jahr zu reduzieren. Da kein Zwang zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens bestehe, wäre es zudem die Pflicht der Beschwerdegegnerin gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach einer Übergangsfrist von etwa sechs Monaten das Freizügigkeitsguthaben beim Vermögen angerechnet werde. Da die Beschwerdegegnerin dies unterlassen habe, dürfte das Freizügigkeitsguthaben frühestens sechs Monate nach dem 1. Mai 2024, also ab November 2025 (gemeint wohl: 2024), angerechnet werden. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid vom 29. September 2025, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 31. Juli 2025 abgewiesen hat. Mit dieser Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2019 und vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Januar 2025 infolge eines Einnahmenüberschusses verneint. Für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. Juli 2019, vom 1. August
EL 2025/60
5/8 2019 bis zum 30. November 2019, für den Februar 2025, für die Zeit vom 1. März 2025 bis zum 30. April 2025 und für die Zeit ab 1. Mai 2025 hatte sie dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen in wechselnder Höhe zugesprochen. Bei der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 31. Juli 2025 handelt es sich um eine erstmalige Leistungszusprache. Deshalb sind grundsätzlich alle Einnahmen- und Ausgabenpositionen vom Gericht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. 1.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab 1. Mai 2024 beim Vermögen zu Recht ein BVG-Freizügigkeitsguthaben von Fr. 97'520.-- angerechnet hat. Der Beschwerdeführer ist im April 2024 60 Jahre alt geworden. Laut einem Schreiben der B.___ vom 2. Mai 2019 hatte das versicherte Alterskapital per Ablauf (1. Mai 2029) Fr. 120'119.-- betragen. Der Rückkaufswert hatte sich per 1. Mai 2019 auf Fr. 103'208.10 belaufen. Der Beschwerdeführer hat das Freizügigkeitsguthaben gemäss eigenen Angaben bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (31. Juli 2025) nicht (vorzeitig) bezogen. 1.3 Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person (oder eine in die Anspruchsberechnung eingeschlossene Person) die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG; Rz. 3443.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 FZV dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Laut Ziff. 4.3.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Personalvorsorge-Freizügigkeitspolicen der B.___ (Ausgabe 1. Oktober 2024, abrufbar unter https://www.B.___.com/content/dam/os/ch/web/documents/corporate-customers/occupational-benefitscheme/avb/de/personalvorsorge-freizuegigkeitspolice-avb.pdf) ist ein Rückkauf der Freizügigkeitsversicherung bis fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters des Vorsorgenehmers nur zulässig, wenn der Vorsorgenehmer eine volle (gemeint: ganze) Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht oder das Begehren von einem Vorsorgenehmer, der die Schweiz endgültig verlässt, einem Vorsorgenehmer, der eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht, einem Vorsorgenehmer, der in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt oder einem Vorsorgenehmer, welcher den Vorsorgeschutz in einer anderen, vom Gesetz vorgesehenen Form, aufrechterhalten will, oder wenn der Rückkaufswert geringer ist als der Jahresbeitrag, den der Vorsorgenehmer vor Errichtung der Freizügigkeitspolice geleistet hat. Bis fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ist der Rückkauf der Freizügigkeitsversicherung somit nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Im Umkehrschluss ist der Rückkauf der Freizügigkeitsversicherung ab fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters hingegen bedingungslos möglich. Die dritte Bezugsmöglichkeit ist die Auszahlung des
EL 2025/60
6/8 Alterskapitals per Ablauf, das heisst beim Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen des ordentlichen Pensionsalters). Der Beschwerdeführer bezieht lediglich eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb er die Freizügigkeitsversicherung bis fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht hat zurückkaufen können. Zu prüfen bleibt, ob er die Freizügigkeitsversicherung aufgrund seiner EL-spezifischen Schadenminderungspflicht mit Erreichen des 60. Altersjahrs im April 2024 hätte zurückkaufen müssen. Sofern der Beschwerdeführer freiwillig auf die vorzeitige Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens verzichtet hat, wäre das entsprechende Guthaben in Anwendung von Art. 11a Abs. 2 ELG als hypothetisches Vermögen zu qualifizieren und entsprechend in der EL-Berechnung anzurechnen. 1.4 Nachfolgend ist zu ermitteln, wie sich der Beschwerdeführer hätte verhalten müssen, um seine EL-spezifische Schadenminderungspflicht korrekt zu erfüllen. Es muss also ein fiktiver Sachverhalt ermittelt werden, d.h. ein solcher, der sich in der Realität nicht so abgespielt hat. Dem Beschwerdeführer ist im August 2022 rückwirkend und für die Zukunft eine halbe IV-Rente zugesprochen worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat er gewusst, dass die Rentenleistungen nicht ausreichen, um seinen Lebensbedarf (und denjenigen seiner Familie) zu decken. Dies hätte ihn dazu veranlassen müssen, abzuklären, wann er das Freizügigkeitsguthaben der B.___ beziehen kann, um so den Bedarf nach Ergänzungsleistungen zu verhindern, hinauszuzögern oder zumindest zu minimieren. Laut den AVB der B.___ werden Kapitalleistungen vier Wochen, nachdem alle zur Anspruchsbegründung notwendigen Dokumente eingereicht sind, fällig. Der Beschwerdeführer hätte also spätestens vier Wochen vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters am 1. Mai 2024 die notwendigen Dokumente bei der B.___ einreichen müssen. Zu diesen Unterlagen hätte auch die schriftliche Zustimmung seiner Ehefrau gehört (Art. 16 Abs. 3 FZV und Ziff. 4.3.1 2. Absatz der AVB der B.___). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin spielt dabei der Güterstand keine Rolle. Einzig relevant ist, ob die versicherte Person verheiratet ist oder nicht. Der Beschwerdeführer hätte seine Ehefrau also spätestens Anfang April 2024 darum bitten müssen, die Zustimmungserklärung zu unterzeichnen. Ob er dies getan hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass sich das Ehepaar am 8. November 2024 getrennt hat und die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt die Zustimmung zum Rückkauf der Freizügigkeitspolice verweigert hat. Entscheidend für die Frage, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2024 ein hypothetisches Vermögen in der Höhe des Rückkaufswerts der Freizügigkeitspolice anzurechnen ist, ist jedoch einzig, ob die Ehefrau die Zustimmung zum Rückkauf der Freizügigkeitspolice bereits Anfang April 2024, als das Ehepaar noch nicht getrennt gewesen ist, verweigert hätte. Diese Frage hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Die Sache ist somit zur weiteren Abklärung des (fiktiven) Sachverhalts, z.B. zur Befragung des Beschwerdeführers und seiner (getrenntlebenden) Ehefrau, zurückzuweisen.
EL 2025/60
7/8 1.5 Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass das Freizügigkeitsguthaben ab dem 1. Mai 2024 als hypothetisches Vermögen in der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist, müsste die Beschwerdegegnerin noch den Rückkaufswert per 1. Mai 2024 ermitteln. Bei dem von ihr angerechneten Freizügigkeitsguthaben handelt es sich nämlich um den (hier nicht relevanten) Rückkaufswert per 1. Mai 2019, abzüglich der bei einem Bezug anfallenden Steuern (Dossier 1, act. 80-4 und Dossier 2, act. 18-17). Vom Rückkaufswert per 1. Mai 2024 wären wiederum, wie dies der Rechtsvertreter gefordert hat, die bei einem Bezug mutmasslich anfallenden Steuern in Abzug zu bringen. 1.6 Da noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, ob und wenn ja, ab wann in der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Vermögen in der Höhe des Rückkaufswerts der Freizügigkeitspolice anzurechnen ist, kann im vorliegenden Verfahren die Überprüfung der übrigen Berechnungspositionen wie etwa der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bzw. das Ausscheiden des hypothetischen Erwerbseinkommens mit Erreichen des 60. Altersjahres und die Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämie als Ausgabe in der Zeit, als diese durch das Sozialamt bezahlt worden ist (siehe Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. April 2023, EL 2022/11 E. 3.2.2), aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleiben. 1.7 Demnach ist die Sache wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. 2.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 2.2 Wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256 E. 2). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.- -. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall spricht das Gericht bei vollem Obsiegen praxisgemäss eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Der Vertretungsaufwand im vorliegenden Fall ist deutlich unterdurchschnittlich gewesen, da sich der Rechtsvertreter darauf beschränkt hat, die Anrechnung des
EL 2025/60
8/8 Freizügigkeitsguthabens in der EL-Berechnung zu rügen. Daher erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2026 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG. Anrechnung eines nicht vorzeitig bezogenen Freizügigkeitsguthabens als hypothetisches Vermögen in der EL-Anspruchsberechnung. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Versicherte hätte aufgrund seiner EL-spezifischen Schadenminderungspflicht versuchen müssen, seine Freizügigkeitsversicherung mit Erreichen des 60. Altersjahr zurückzukaufen. Somit ist abzuklären, ob seine Ehefrau ihm die Zustimmung zum Rückkauf der Freizügigkeitsversicherung (bereits) damals verweigert hätte. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2026, EL 2025/60).
2026-05-14T04:56:59+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen