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St.Gallen Versicherungsgericht 09.04.2026 EL 2025/54

9 aprile 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,046 parole·~20 min·7

Riassunto

Art. 11a ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufserfahrung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2026, EL 2025/54).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.05.2026 Entscheiddatum: 09.04.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2026 Art. 11a ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufserfahrung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2026, EL 2025/54). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 9. April 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/54

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im November 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. G 10.6.23). Er gab an, er sei seit Dezember 2014 mit B.___ verheiratet. Seine Ehefrau lebe seit Oktober 2020 bei ihm in der Schweiz. Er beziehe eine Altersrente der AHV, seine Ehefrau eine Altersrente ihres Herkunftslandes. Da er selbständig erwerbstätig gewesen sei, verfüge er über keine berufliche Vorsorge. Die EL-Durchführungsstelle wies den EL-Ansprecher im Januar 2023 darauf hin (act. G 10.6.17), dass sich seine Ehefrau noch im erwerbspflichtigen Alter befinde. Sie müsse sich deshalb in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht mit einem Erwerbseinkommen an den Lebenshaltungskosten beteiligen. Weil sie aktuell keinen Lohn erziele, müsse grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Deshalb müsse die EL-Durchführungsstelle prüfen, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit erwartet werden könne und wie hoch der Lohn sei, den die Ehefrau erzielen könnte. Falls die Ehefrau mittels ernsthafter, aber erfolgloser Stellenbemühungen nachweisen könne, dass sie keine Stelle finde, werde kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die EL-Durchführungsstelle forderte den EL-Ansprecher auf, seine Ehefrau zur Beantwortung verschiedener Fragen bezüglich ihrer Berufskarriere anzuhalten. Mittels des entsprechenden Fragebogens gab die Ehefrau im Februar 2023 an (act. G 10.6.13), sie habe sich frühzeitig berenten lassen und beziehe deshalb nun eine Rente von etwa 500 Franken pro Monat. Ursprünglich habe sie eine Ausbildung an der medizinischen Universität absolviert. Da sie nun Rentnerin sei, habe sie sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. A.b Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 14. Februar 2023 (act. G 10.6.11), die Ehefrau sei im erwerbsfähigen Alter. Das ausländische Rentenalter sei irrelevant. Da sie an einer medizinischen Universität eines Mitgliedstaates der Europäischen Union studiert habe und über einen Doktortitel verfüge, könne für die Bestimmung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht vom Hilfsarbeiterinnenlohn ausgegangen werden. Der Ehefrau sei es zumutbar, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, dessen Ausgangswert eineinhalbmal so hoch wie der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne sei. Davon seien je zehn Prozent wegen des fortgeschrittenen Alters und wegen des gesamtschweizerisch betrachtet tiefen Lohnniveaus in der Grossregion Ostschweiz sowie 6,4 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Damit ergebe sich ein massgebender Betrag von 63'369 Franken. Mit einer Verfügung vom 17. Februar 2023 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (act. G 10.6.7). A.c Am 20. März 2023 liess der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Februar 2023 erheben (act. G 10.6.1 und G 10.5.55). Er liess geltend machen, seine Ehefrau sei 58

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3/11 Jahre alt, lebe erst seit Oktober 2020 in der Schweiz, sei in der Schweiz noch nie erwerbstätig gewesen, spreche kein Deutsch und habe ihre Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 2018 aufgegeben. Sie könnte lediglich Hilfsarbeiten ausführen, für die sie aber überqualifiziert sei. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen sei unzulässig. Mit einem Entscheid vom 27. September 2023 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut (act. G 10.5.42). Sie hielt fest, für das Einspracheverfahren sei gemäss der konstanten Praxis des St. Galler Versicherungsgerichtes nur der Sachverhalt bis zum 17. Februar 2023 massgebend. Die vom EL-Ansprecher während des hängigen Einspracheverfahrens eingereichten Stellenbemühungen der Ehefrau würden deshalb in einem separaten Verfahren geprüft. Die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im hier massgebenden Zeitraum sei rechtmässig. Der Betrag sei aber zu hoch. Auszugehen sei vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne. Für die Zeit ab Januar 2023 resultiere unter Berücksichtigung dieser Korrektur ein Anspruch auf die sogenannten Minimalgarantie. A.d Der EL-Ansprecher liess eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2023 erheben. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den angefochtenen Einspracheentscheid mit einem Urteil vom 12. September 2024 auf (EL 2023/44; vgl. act. G 10.3.17). Es hielt fest, zwar sei es rechtmässig gewesen, ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, aber der Sachverhalt erweise sich bezüglich der Frage nach den Chancen der Ehefrau, eine Arbeitsstelle im erlernten Beruf zu finden, als ungenügend ermittelt. Die EL- Durchführungsstelle habe eine berufsberaterische Abklärung durchführen zu lassen. Dafür wies das Versicherungsgericht die Sache an die EL-Durchführungsstelle zurück. A.e Am 3. Dezember 2024 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher mit (act. G 10.3.11), dass sie die vom Versicherungsgericht angeordneten Abklärungen nun in die Wege leiten werde. Am 9. Dezember 2024 forderte sie vom EL-Ansprecher die ärztlichen Diplome seiner Ehefrau, allfällige Nachweise für die Anerkennung dieser Diplome für die Schweiz sowie einen aktuellen Nachweis betreffend die Deutschkenntnisse an (act. G 10.3.10). Am 6. Januar 2025 liess der EL-Ansprecher mitteilen (act. G 10.3.4), das Diplom liege bereits bei den Akten. Seine Ehefrau verfüge über keine Zulassung als Ärztin in der Schweiz. Ein aktuellerer Nachweis betreffend ihre Deutschkenntnisse als jener aus dem Jahr 2017, der bereits bei den Akten liege, existiere nicht. Seine Ehefrau sei bis dato nie an ein Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Das sei aber nie mit der fehlenden Zulassung oder mit den ungenügenden Deutschkenntnissen begründet worden. Mit einer Verfügung vom 13. Januar 2025 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher für die beiden Monate Januar und Februar 2023 eine der sogenannten Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung zu; für die Monate November und Dezember 2022 wies sie das Begehren um Ergänzungsleistungen ab (act. G 10.3.1). Zur Begründung führte sie an, für die Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens sei auf

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4/11 einen Hilfsarbeiterinnenlohn abgestellt worden, weil die Ehefrau des EL-Ansprechers über keine Zulassung als Ärztin in der Schweiz verfüge. A.f Am 3. Februar 2025 liess der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Januar 2025 erheben (act. G 10.1.32). Er liess die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung für die Zeit ab November 2022 beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die vom Versicherungsgericht angeordneten Abklärungsmassnahmen seien pflichtwidrig nicht durchgeführt worden. A.g Am 11. März 2025 ersuchte die EL-Durchführungsstelle die IV-Stelle um eine berufsberaterische Abklärung im Sinne der Erwägungen im Urteil des Versicherungsgerichtes (act. G 10.1.20). Am 18. März 2025 hielt ein Berufsberater der IV-Stelle fest (act. G 10.1.10), die bislang eingereichten Bewerbungsschreiben entsprächen nicht den zeitgemässen Standards für eine erfolgreiche Stellensuche; praktisch alle Schreiben seien nahezu identisch. Der Titel laute jeweils: „Bewerbung auf Inserat «Stelle»“, was aussergewöhnlich sei. Es fehle ein erster Absatz, aus dem erhelle, weshalb sich die Ehefrau um eine bestimmte Stelle bewerbe respektive was ihre berufliche Zielsetzung sei. Die Einleitung mit dem eigenen Namen und der Aussage, dass die Ehefrau sich um eine Stelle bewerbe, sei nicht zielführend. Ein weiterer Abschnitt enthalte Angaben, die sich nicht nachvollziehen liessen, denn die Ehefrau des EL-Ansprechers habe weder beglaubigte Übersetzungen von Diplomen oder Zertifikaten noch Arbeitszeugnisse eingereicht. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen fehle die Zulassung, die die Ehefrau des EL-Ansprechers beim SBFI einholen könnte. Mehrere Abschnitte des Bewerbungsschreibens enthielten Fehler, die leicht hätten behoben werden können. Der Lebenslauf sei nicht zeitgemäss. Für die Adressaten sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Ehefrau des EL- Ansprechers jeweils für eine spezifische Stelle interessiere. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Anstellung in Luzern oder gar im Wallis angestrebt werde. Dementsprechend seien auch die Absagen jeweils allgemein gehalten und floskelhaft. Seit dem 1. Mai 2022 existiere in St. Gallen ein kostenloses Angebot für stellensuchende Personen, die das 40. Altersjahr vollendet hätten. Diese kostenlose Standortbestimmung könne je nach Anliegen auch die Erörterung von beruflichen Alternativen sowie sachdienliche Hinweise für eine erfolgreiche Stellensuche beinhalten. Zwar sei bedauerlich, dass sich die Ehefrau des EL-Ansprechers so oft erfolglos beworben habe. Aber sie hätte sich beispielsweise auch vom Berufsinformationszentrum adäquat unterstützen lassen können. An sich hätte sie nämlich durchaus gute Aussichten zumindest auf ein erstes Vorstellungsgespräch gehabt, herrsche doch im Bereich Medizin ein ausgesprochener Fachkräftemangel. Gerade viele Hausärzte arbeiteten deutlich über das Referenzalter hinaus. Gemäss der Ärztestatistik der FMH sei im Jahr 2023 jeder zweite Arzt über 50 Jahre, jeder vierte Arzt sogar über 60 Jahre alt gewesen. 40,4 Prozent der berufstätigen Ärzte hätten aus dem Ausland gestammt. Grundsätzlich seien der Ehefrau des EL- Ansprechers Stellen als Ärztin, Hausärztin, Assistenzärztin oder auch als Ärztin im

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5/11 Versicherungsbereich, bei Amtsstellen, Krankenkassen oder Verbänden zumutbar. Ferner hätte die Chance bestanden, allenfalls noch einen Facharzttitel zu erlangen, da die Ehefrau des EL-Ansprechers offenbar während mehreren Jahren in einem Staatskrankenhaus (Kardiologie) tätig gewesen sei. In Frage gekommen wären auch Tätigkeiten im Klinikmanagement, als Medizincontroller, als Medical Advisor oder als Medical Manager. Mit einem Entscheid vom 9. September 2025 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 10.1.3). B. B.a Am 9. Oktober 2025 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen (vgl. act. G 8), die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe nie eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen. Sie habe ihn über Monate hinweg im Glauben gelassen, die Ehefrau bewerbe sich rechtsgenüglich um eine Arbeitsstelle. Eine Übergangsfrist sei nicht gewährt worden. Die vom Versicherungsgericht angeordneten Abklärungen seien nicht erfolgt. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt, wie es um die Deutschkenntnisse der Ehefrau stehe. Statt einen Berufsberater mit der Abklärung zu beauftragen, habe der Rechtsdienstmitarbeiter selber Stellung zu den Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers genommen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. G 10). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides. Ergänzend hielt sie fest, sie habe einen IV-Berufsberater mit der Abklärung beauftragt, der lediglich zufällig fast denselben Namen wie der Rechtsdienstmitarbeiter habe. B.c Am 13. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 11). B.d Der Beschwerdeführer liess am 16. Februar 2026 an seinen Anträgen festhalten (act. G 13). B.e Das Versicherungsgericht wies den Beschwerdeführer am 24. Februar 202 darauf hin (act. G 15), dass allenfalls ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen sei, was eine reformatio in peius zur Folge haben könnte. Es räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde oder zur Stellungnahme ein. B.f Der Beschwerdeführer liess am 16. März 2026 an seiner Beschwerde festhalten und geltend machen, er sei nach wie vor davon überzeugt, dass überhaupt kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werden dürfe (act. G 16).

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6/11 Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Sowohl im Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeschrift werden als Gegenstand des Einspracheverfahrens vier Verfügungen vom 8. November 2023, vom 9. November 2023, vom 20. Dezember 2024 und vom 13. Januar 2025 genannt. Jene Verfügungen können aber gar nicht den Gegenstand des Einspracheverfahrens gebildet haben. Die Beschwerdegegnerin hatte nämlich am 17. Februar 2023 über das im November 2022 eingereichte Begehren um eine Ergänzungsleistung verfügt. Diese Verfügung war angefochten worden und hatte letztlich den Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens gebildet, das am 12. September 2024 mit einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen abgeschlossen worden war (Entscheid EL 2023/44 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 12. September 2024, E. 1). Den Gegenstand des wieder aufzunehmenden Einspracheverfahrens, das mit dem hier zu überprüfenden Entscheid vom 9. September 2025 abgeschlossen worden ist, hat natürlich weiterhin die Verfügung vom 17. Februar 2023 gebildet. Eine Ausdehnung des Gegenstandes des Einspracheverfahrens ist sachlich nicht gerechtfertigt gewesen und müsste deshalb als rechtswidrig qualifiziert werden. Zudem kann es sich bei den nach dem 17. Februar 2023 ergangenen Verfügungen nicht um „definitive“ materielle Verfügungen gehandelt haben, denn solange noch nicht formell rechtskräftig über das ursprüngliche Leistungsbegehren entschieden worden ist, existiert kein Leistungsanspruch, der in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG revisionsweise modifiziert werden könnte, wie die Parteien offensichtlich geglaubt haben. Die nach dem 17. Februar 2023 ergangenen Verfügungen können lediglich vorsorgliche Vollzugsanordnungen für die Dauer des Einspracheverfahrens gewesen sein und damit zum Vorneherein nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden. Folglich ist in diesem Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Sachverhaltsentwicklung bis zum 17. Februar 2023 zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab November 2022 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. 2. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und er hat eine Altersrente der AHV bezogen. Damit hat er die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Ergänzungsleistung erfüllt (Art. 4 Abs. 1 ELG). 3. Als Ausgaben sind die Prämien des Beschwerdeführers und der Ehefrau für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der Wohnungsmietzins sowie die gesetzliche Pauschale für den

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7/11 allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen. Die jährlichen Krankenkassenprämien haben sich im Jahr 2022 auf 3'220.20 Franken und auf 3'337.20 Franken belaufen. Im Jahr 2023 haben sie 3'558 Franken und 3'505.20 Franken betragen. Der Mietzins der bis Ende 2022 gemieteten Wohnung hat 13'320 Franken pro Jahr, jener der ab Januar 2023 gemieteten Wohnung 15'000 Franken pro Jahr betragen. Für den allgemeinen Lebensbedarf ist bis Ende 2022 ein Betrag von 29'415 Franken und ab Januar 2023 ein solcher von 30'150 Franken zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein massgebendes jährliches Ausgabentotal von 49'293 Franken für die Monate November und Dezember 2022 und von 52'214 Franken für die Zeit ab Januar 2023 (vgl. zum Ganzen den Entscheid EL 2023/44 vom 12. September 2024, E. 3). 4. 4.1 Als effektive Einnahmen sind dem Ehepaar nur die Altersrente der AHV für den Beschwerdeführer von 9'768 Franken im Jahr 2022 und von 10'020 Franken für die Zeit ab Januar 2023 sowie die ausländische Altersrente der Ehefrau zugeflossen. Im Entscheid EL 2023/44 vom 12. September 2024 hat das Versicherungsgericht noch seine frühere Praxis angewendet, wonach bei der EL Anspruchsberechnung für ausländische Renten jene Beträge zu berücksichtigen seien, die dem Bankkonto effektiv in Franken gutgeschrieben worden seien. Jene Praxis hat das Versicherungsgericht mit dem Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechtes, den jeweils aktuellen effektiven Bedarf eines EL Bezügers zu decken, begründet. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes 8C_701/2023 vom 9. April 2024 ist diese Praxis gesetzwidrig, weil sich die Berücksichtigung von Rentenleistungen aus dem EU-Raum nach dem europäischen Recht zu richten habe. Tatsächlich schreibt der Art. 32 ELG die Anwendung der massgebenden EG-Verordnungen für solche Konstellationen vor. Die Rentenleistungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Ausland sind folglich in Anwendung der Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 bei der EL Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Die Interpretation dieser Normen hat natürlich ebenfalls nach dem System des europäischen Rechtes und nicht etwa ausgehend vom Schweizer Recht zu erfolgen. Gemäss dem Urteil des EuGH vom 4. September 2019 in der Rechtssache C-473/18 ist, „um beim Vergleich von Beträgen, die in verschiedenen Währungen ausgedrückt sind, die Zahlung eines mit der günstigsten Leistung übereinstimmenden Gesamtbetrags zu gewährleisten, der Referenzwechselkurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, der dem der Zahlung der Leistung möglichst nahe liegt. Dies bedeutet bei in regelmässigen Abständen – vorliegend monatlich – über einen langen Zeitraum gezahlten Leistungen bei jeder Zahlung die Verwendung eines anderen Wechselkurses“ (Urteil C-473/18, Rz. 35). „Würde ein einziger Umrechnungskurs für einen solchen Zeitraum verwendet, obwohl in dessen Verlauf die Kurse deutlich schwanken können, bestünde nämlich die Gefahr, entweder dem Leistungsempfänger

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8/11 einen Teilbetrag der günstigsten Leistung vorzuenthalten oder ihm einen hierüber hinausgehenden Betrag zu gewähren“ (Urteil C-473/18, Rz. 36). Gemäss der Rz. 3453.01 WEL respektive der Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der EG Verordnung Nr. 987/2009 ist der jeweils erste verfügbare Tageskurs der Europäischen Zentralbank für den Vormonat massgebend (vgl. zum Ganzen den Entscheid EL 2025/29 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 2. Dezember 2025, E. 2.2). Für den EL-Anspruch ab dem 1. November 2022 ist also der erste verfügbare Tageskurs für den Monat Oktober 2022 relevant. Der Betrag der Rente der Ehefrau hat sich auf 218'540 Forint belaufen, was unter Berücksichtigung des ersten verfügbaren Tageskurses für den Monat Oktober 2022 einem Betrag von 514.38 Euro (Wechselkurs: 424.86) respektive von 496.79 Franken (Wechselkurs: 0.9658) entsprochen hat. Da die Rente dreizehnmal pro Jahr ausbezahlt worden ist, ergibt sich ein Jahresbetrag von 6'458 Franken. Unter Berücksichtigung der Wechselkurse am 1. November 2022 (406.09 und 0.9878) ergibt sich ein Betrag von 6'911 Franken. Da die Differenz zum Vormonat mehr als 120 Franken pro Jahr beträgt, ist für den Monat Dezember 2022 dieser Betrag bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Für die Zeit ab Januar 2023 ist unter Berücksichtigung der Wechselkurse am 1. Dezember 2022 (413.5 und 0.9868) ein Betrag von 6'780 Franken anzurechnen. Damit ergibt sich ein Total der effektiv erzielten (auf Jahresbeträge umgerechneten) Einnahmen von 16'226 Franken für den Monat November 2022, von 16'679 Franken für den Monat Dezember 2022 und von 16'800 Franken für die Zeit ab Januar 2023. 4.2 4.2.1 Als Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung nur jenen Teil des Ausgabenüberschusses berücksichtigen, der nicht durch die Erfüllung der Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht gedeckt werden könnte. Bei einer Verletzung der Schadenverhinderungsoder der Schadenminderungspflicht erlaubt es der Art. 11a ELG, bei der Anspruchsberechnung jene hypothetischen Einnahmen zu berücksichtigen, die ein EL-Bezüger oder eine in die EL- Anspruchsberechnung miteinbezogene Person bei der vollumfänglichen Erfüllung der Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht hätte erzielen können. Wäre es einer in die EL- Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person beispielsweise möglich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, übt sie aber effektiv keine Erwerbstätigkeit aus, ist in Anwendung des Art. 11a ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anstelle des realen Erwerbseinkommens von null Franken jenes hypothetische Erwerbseinkommen als Einnahme anzurechnen, das erzielt werden könnte, wenn diese Person ihre Erwerbsmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass ausnützen würde. Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger oder eine in die EL-Anspruchsberechnung miteinbezogene Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die

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9/11 Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten oder weitere Umstände, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, und die Aussichten auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt, eine Arbeitsstelle zu finden, ausschlaggebend. 4.2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im hier massgebenden Zeitraum 58 Jahre alt gewesen. Sie hat nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, und sie hat keine Betreuungspflichten gehabt, die einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit entgegen gestanden hätten. Ihr hat angesichts der angespannten finanziellen Lage bewusst sein müssen, dass sie mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Finanzierung des Lebensbedarfs hätte beitragen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat die Erfüllung dieser selbstverständlichen Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht nicht „abmahnen“ müssen. Da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen bereits während zwei Jahren in der Schweiz aufgehalten hatte, hat die Beschwerdegegnerin ihr keine Übergangsfrist bis zum Finden einer Arbeitsstelle oder zum Erlernen der deutschen Sprache gewähren müssen. Das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihn quasi „auflaufen“ lassen, weil sie seine Ehefrau nicht von Beginn weg bei der Stellensuche unterstützt habe, überzeugt nicht, denn der Ehefrau, die eine von der EU anerkannte universitäre Ausbildung absolviert und viele Jahre im Berufsleben gestanden hat, hat im hier massgebenden Zeitraum auch ohne eine Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine zielgerichtete und den üblichen Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechende Stellensuche zugemutet werden können, zumal dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hat bewusst sein müssen, dass sie jederzeit die Hilfe einer der verschiedenen Beratungsstellen hätten in Anspruch nehmen können. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits im Februar 2023 auf die Notwendigkeit der Stellensuche hingewiesen. Wären sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unsicher bezüglich der Frage gewesen, welchen quantitativen und quantitativen Anforderungen eine ausreichend ernsthafte Stellensuche genügen müsste, hätten sie sich an die Beschwerdegegnerin wenden können. Der von der Beschwerdegegnerin nach der gerichtlichen Rückweisung beigezogene Berufsberater der IV-Stelle hat anschaulich aufgezeigt, dass die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau an so schweren Mängeln (irritierender Titel, fehlende Bezugnahme auf die konkrete Arbeitsstelle, überflüssige Informationen zur eigenen Person, nicht nachvollziehbare Angaben, fehlende Beilagen, offenkundige Schreibfehler, unzeitgemässer Lebenslauf, teilweise geradezu absurd lange Arbeitswege) gelitten haben, dass es verwunderlich gewesen wäre, wenn sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden wäre. Zudem hat der Berufsberater darauf hingewiesen, dass im Kanton St. Gallen seit dem 1. Mai 2022 ein kostenloses Angebot für über 40 Jahre alte Stellensuchende existiere, das die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte nutzen können. Die Aussichten zumindest auf ein erstes Vorstellungsgespräch wären an sich durchaus gut gewesen, herrsche doch im medizinischen Bereich ein ausgesprochener Fachkräftemangel. Unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufserfahrung hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers

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10/11 als Ärztin, Hausärztin, Assistenzärztin, als Ärztin im Versicherungsbereich, bei Amtsstellen, Krankenkassen oder Verbänden arbeiten, allenfalls sogar noch einen Facharzttitel erlangen oder aber eine Tätigkeit im Klinikmanagement, als Medizincontroller, als Medical Advisor oder als Medical Manager antreten können. Gestützt auf diese in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbarerweise ein deutlich über einem durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn liegendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können. 4.3 Unter Berücksichtigung lediglich der effektiven Einnahmen hat im hier massgebenden Zeitraum ein (jährlicher) Ausgabenüberschuss von 33'067 Franken im November 2022, von 32'614 Franken im Dezember 2022 und von 35'414 Franken für die Zeit ab Januar 2023 bestanden. Ein allfälliges Erwerbseinkommen der Ehefrau wäre sogenannt privilegiert angerechnet worden, das heisst man hätte einen Freibetrag von 1'500 Franken abgezogen und vom Resultat nur zwei Drittel als Einnahme angerechnet. Hätte das Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung dieser Privilegierung mindestens 36'000 Franken pro Jahr betragen, hätte für den gesamten hier massgebenden Zeitraum ein Einnahmenüberschuss resultiert. „Unprivilegiert“ hätte das Nettoeinkommen also mindestens 55'500 Franken (= 36'000 Franken ÷2×3 + 1'500 Franken) betragen müssen. Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne hat sich im Jahr 2022 auf 54'631 Franken und im Jahr 2023 auf 55'599 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 12. Aufl. 2025, Anh. 2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte mit ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielen können. Die Frage, wie hoch das zumutbarerweise erzielbare respektive das anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen im hier massgebenden Zeitraum gewesen ist, muss nicht beantwortet werden, da der Betrag überwiegend wahrscheinlich deutlich höher als 55'500 Franken sein muss, was im Ergebnis zu einem Einnahmenüberschuss führt, der den Bezug einer Ergänzungsleistung ausschliesst. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich im Sinne einer reformatio in peius durch eine Abweisung des Begehrens um eine Ergänzungsleistung zu ersetzen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als weit unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da der Sachverhalt der Rechtsvertreterin aus den früheren Verfahren bereits bekannt gewesen ist. Die Entschädigung ist deshalb auf 80 Prozent von 2'000 Franken, also auf 1'600 Franken, festzusetzen. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

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11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Das im November 2022 gestellte Begehren um eine Ergänzungsleistung wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit 1'600 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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2026-05-15T04:56:22+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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