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St.Gallen Versicherungsgericht 17.02.2026 EL 2025/51

17 febbraio 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,824 parole·~9 min·14

Riassunto

Art. 52 ATSG. Art. 56 ATSG. Vorsorgliche Verfügung. Vorsorgliche Leistungsanpassung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026, EL 2025/51).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2026 Entscheiddatum: 17.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 17.02.2026 Art. 52 ATSG. Art. 56 ATSG. Vorsorgliche Verfügung. Vorsorgliche Leistungsanpassung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026, EL 2025/51). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 17. Februar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/51

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV

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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren eine Ergänzungsleistung, deren Betrag von der EL-Durchführungsstelle mit einer Verfügung vom 28. Juni 2024 rückwirkend für den Monat Dezember 2023 auf 2'571.60 Franken und für die Zeit ab Januar 2024 auf 2'740 Franken festgesetzt wurde. Die EL-Bezügerin erhob am 22. Juli 2024 eine Einsprache gegen diese Verfügung. Sie beantragte die Berücksichtigung der Umrechnungskurse gemäss der Rz. 3452.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV betreffend die ausländischen Rentenleistungen. Die EL-Durchführungsstelle korrigierte die angefochtene Verfügung mit einem Entscheid vom 10. April 2025 zu Ungunsten der EL-Bezügerin (34 Franken mehr für den Monat Dezember 2023; je acht Franken weniger für die Zeit ab Januar 2024). Am 27. Mai 2025 erhob die EL-Bezügerin eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2025. Diese wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 2. Dezember 2025 abgewiesen (EL 2025/29). A.b Bereits am 20. Dezember 2024 hatte die EL-Durchführungsstelle eine weitere Verfügung erlassen, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 auf 2'694.80 Franken festgesetzt hatte (EL-act. II/10). Am 17. Januar 2025 hatte die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen diese Verfügung erhoben (EL-act. II/3–13). Sie hatte geltend gemacht, die EL- Durchführungsstelle habe erneut einen falschen Umrechnungskurs berücksichtigt. Mit einem Entscheid vom 1. September 2025 hatte die EL-Durchführungsstelle diese Einsprache teilweise gutgeheissen und den EL-Anspruch für die Zeit ab Januar 2025 auf 2'764.80 Franken erhöht (EL-act. III/5). B. B.a Am 30. September 2025 hatte die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2025 erhoben (act. G 1). Sie hatte die monatliche Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung entsprechend den Wechselkursschwankungen beantragt. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, die Ergänzungsleistung decke ihren effektiven Bedarf nicht ab, wenn für die ausländischen Renten ein fixer Frankenbetrag berücksichtigt werde, der nicht mehr dem effektiv gutgeschriebenen Betrag entspreche, weil sich der Wechselkurs zwischenzeitlich verändert habe. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) hatte am 3. November 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. G 3). Zur Begründung hatte sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Erwägungen

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3/6 1. 1.1 Die Verfügung vom 20. Dezember 2024 kann ihrer Natur nach nur eine vorsorgliche Vollzugsanordnung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens EL 2025/29 gewesen sein, denn offenkundig ist es unzulässig gewesen, eine „definitive“ Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 zu erlassen, solange der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit bis Ende Dezember 2024 noch gar nicht verbindlich festgestanden hat (vgl. BGE 131 V 164). Das hätte auch der Beschwerdegegnerin bewusst sein müssen. Offensichtlich ist sie sich aber nicht im Klaren darüber gewesen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere, nun „definitive“ Verfügung für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wird erlassen müssen. Anders lässt sich nicht erklären, weshalb sie die Verfügung vom 20. Dezember 2024 nicht mit der richtigen, sondern mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung (Einsprache statt Beschwerde) versehen und anschliessend sogar ein Einspracheverfahren durchgeführt und mit einem „definitiven“ Entscheid abgeschlossen hat. Gegen vorsorgliche Verfügungen kann nämlich gemäss dem Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden; sie müssen direkt mit Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin ein Einspracheverfahren durchgeführt und abgeschlossen hat, das mangels einer funktionellen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin offensichtlich gar nie hätte eröffnet werden dürfen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als nichtig. 1.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die „Einsprache“ vom 17. Januar 2025 als eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2024 zu qualifizieren, denn nach dieser Praxis gilt jede innert einer laufenden Rechtsmittelfrist abgegebene Nichteinverständniserklärung unabhängig davon, an wen sie sich richtet, als ein bei der zuständigen Behörde respektive beim zuständigen Gericht eingereichtes Rechtsmittel (Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Folglich ist die Eingabe vom 17. Januar 2025 als eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2024 gerichtlich zu prüfen. 1.3 Weder das VRP noch der Art. 61 ATSG sehen besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Allerdings ergibt eine systematische Interpretation, dass nicht die Art. 45 f. VwVG, sondern vielmehr die (inhaltlich identischen) Art. 92 f. BGG lückenfüllend analog anzuwenden sind. Die Art. 110–112 BGG sehen nämlich gewisse Mindestanforderungen für das

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4/6 einem Bundesgerichtsverfahren vorgelagerte kantonale Verfahren vor (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 110 N 3 ff.). Gemäss dem Art. 111 BGG mit der Marginalie „Einheit des Verfahrens“ muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine gegen eine verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) unter anderem dann zulässig sein muss, wenn diese Verfügung für die beschwerdeführende Person einen nicht wieder gut zu machender Nachteil bewirken kann oder wenn die materielle Prüfung der Verfügung einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, selbst wenn das kantonale Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen B 2018/227 vom 19. August 2019, E. 1.4; B 2016/102 vom 20. März 2018, E. 1.2; B 2016/141 vom 30. Mai 2017, E. 1). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob ein oberes kantonales Gericht wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine (im Verwaltungs- oder im Einspracheverfahren erlassene) verfahrensleitende Verfügung der Verwaltung oder – wie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen – eine verfahrensleitende Verfügung einer Vorinstanz oder einen Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz betreffend eine verfahrensleitende Verfügung auf deren respektive dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen hat. Die hier angefochtene vorsorgliche Verfügung vom 20. Dezember 2024 ist geeignet, einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Die Beschwerdeführerin muss sich nämlich vorerst mit der am 20. Dezember 2024 für die Zeit ab Januar 2025 zugesprochenen Ergänzungsleistung begnügen. Als Folge davon könnte ein finanzieller Engpass eintreten. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungserhöhung nicht wieder gutgemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nämlich gezwungen, sich für die Zeit bis zur definitiven Verfügung betreffend ihren EL-Anspruch ab Januar 2025 mit der vorsorglich zugesprochenen Ergänzungsleistung zu begnügen. Auch wenn die Chance besteht, dass sie später eine EL-Nachzahlung erhalten wird, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen wird, ändert dies nichts am Umstand, dass sie sich bis dahin allenfalls finanziell stark einschränken muss. Die Situation der Beschwerdeführerin stellt sich also ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine leistungsherabsetzende oder leistungsaufhebende Verfügung, weil sie gezwungen ist, für eine gewisse Zeit mit der vorsorglich zugesprochenen Ergänzungsleistung auszukommen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch etwa den Entscheid EL 2020/38

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5/6 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. November 2020, E. 1.1). Folglich ist auf die Beschwerde gegen die vorsorgliche Verfügung vom 20. Dezember 2024 einzutreten. 2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2024 hat die Beschwerdegegnerin die mit der Verfügung vom 23. September 2024 für die Zeit ab Juli 2024 zugesprochene Ergänzungsleistung (die noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist) per 1. Januar 2025 angepasst. Vergleicht man die Berechnungsblätter zu den beiden Verfügungen (EL-act. II/27 und EL-act. II/16), zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin höhere Krankenkassenprämien, einen höheren Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sowie höhere Beträge der inländischen Renten berücksichtigt hat und dass diese Anpassungen zu einem insgesamt höheren EL-Anspruch geführt haben. Ergänzend hat sie im Einspracheentscheid einen aktuelleren Wechselkurs betreffend die ausländischen Rentenleistungen berücksichtigt, was zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses um weitere 70 Franken pro Monat geführt hat. Offenkundig hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer vorsorglichen Verfügung vom 20. Dezember 2024 und mit dem diese ersetzenden Einspracheentscheid also der drohenden Gefahr begegnen wollen, dass die laufende Ergänzungsleistung ohne eine vorsorgliche Anpassung für die Zeit ab Januar 2025 nicht mehr existenzsichernd sein könnte. Diese Gefahr hat effektiv bestanden, weshalb es rechtmässig gewesen ist, eine vorsorgliche Verfügung zu erlassen. Die effektiv vorgenommenen vorsorglichen Anpassungen (Berücksichtigung von höheren Beträgen für die Krankenkassenprämien und für den allgemeinen Lebensbedarf, Berücksichtigung der neuen Rentenbeträge sowie Berücksichtigung des damals aktuellen Wechselkurses) sind ebenfalls als rechtmässig zu qualifizieren, da die entsprechenden neuen Beträge damals bereits bekannt gewesen sind und da es im Rahmen der vorsorglichen Anpassung des Auszahlungsbetrages unsinnig gewesen wäre, diese neuen Beträge nicht zu berücksichtigen. Folglich ist die vorsorgliche Verfügung vom 20. Dezember 2024 im Sinne des nichtigen Einspracheentscheides zu korrigieren. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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6/6 Entscheid 1. Der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin wird für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 vorsorglich auf 2'764.80 Franken pro Monat festgesetzt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-08T04:57:25+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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