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St.Gallen Versicherungsgericht 14.04.2026 EL 2025/50

14 aprile 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,064 parole·~15 min·11

Riassunto

Art. 11a ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2026, EL 2025/50).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/50 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 06.05.2026 Entscheiddatum: 14.04.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 14.04.2026 Art. 11a ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2026, EL 2025/50). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 14. April 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/50

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Februar 2024 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 65). Sie gab an, sie werde noch bis Ende Februar 2024 im Kanton Thurgau wohnen, aber per 1. März 2024 in den Kanton St. Gallen umziehen. Sie erhalte eine Rente der Invalidenversicherung. In den letzten Monaten habe sie sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Rentennachzahlung sei direkt an das Sozialamt ausbezahlt worden. Mit einer Verfügung vom 4. März 2024 sprach die zuständige IV-Stelle der EL-Ansprecherin rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 eine Rente zu, deren Betrag sich ab dem 1. Januar 2024 auf 1'319 Franken pro Monat belief, was einer Rente von 58 Prozent einer ganzen Rente entsprach (EL-act. 60). Der Mietzins der von der EL-Ansprecherin ab März 2024 bewohnten Wohnung betrug 1'150 Franken pro Monat (EL-act. 63). Auf eine Rückfrage der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen hin gab die EL- Ansprecherin im Mai 2024 an (EL-act. 56), sie habe in den Jahren 2017/2018 im Kanton Appenzell Ausserrhoden und in den Jahren 2018–2024 im Kanton Thurgau gelebt. Sie verfüge über kein Vermögen. Im Jahr 2014 habe sie eine Weiterbildung absolviert; sie müsste aber die Prüfung wiederholen, um den entsprechenden Abschluss (höhere Fachschule) zu erhalten. Wegen der Weiterbildung habe sie damals nur in einem Pensum von 80 Prozent arbeiten können. Eigentlich müsste sie eine „Vollrente“ erhalten. Sie habe aber keine Kraft mehr, um weiter zu kämpfen. Sie komme sehr schnell an ihre Grenzen, weshalb sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Am 12. September 2024 sprach die berufliche Vorsorgeeinrichtung der EL-Ansprecherin für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 eine monatliche Invalidenrente von 1'022.25 Franken zu (EL-act. 52). A.b Mit einer Verfügung vom 9. Oktober 2024 wies die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen das Leistungsbegehren ab (EL-act. 47). Zur Begründung führte sie an, die Anspruchsberechnung habe für den massgebenden Zeitraum ab dem Zuzug in den Kanton St. Gallen im März 2024 einen Einnahmenüberschuss ergeben. Dem beiliegenden Berechnungsblatt liess sich entnehmen (EL-act. 48), dass die EL-Durchführungsstelle die Krankenkassenprämie von 6'146.40 Franken pro Jahr, den Wohnungsmietzins von 13'560 Franken pro Jahr (nach Abzug einer monatlichen Pauschale von 20 Franken für den Radio- und TV-Anschluss) sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von 20'100 Franken als Ausgaben und die Rentenleistungen der Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von 15'828 Franken und von 12'264 Franken pro Jahr sowie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 20'100 Franken pro Jahr respektive (unter Berücksichtigung der sog. „Privilegierung“) von 12'733 Franken als Einnahmen berücksichtigt hatte. A.c Am 18. Oktober 2024 ging der EL-Durchführungsstelle eine „ärztliche Bestätigung“ des Psychiaters med. pract. B.___ zu (EL-act. 45), laut der „das hypothetische Einkommen bei der Patientin

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3/9 nicht angerechnet werden kann“. Der behandelnde Psychiater hatte festgehalten, dass die EL- Ansprecherin noch immer unter einer schwergradigen Depression mit mehrfachen körperlichen Schmerzen und ausserdem an Schwindel, Schlafstörungen und Panikattacken leide. Vor allem die Schmerzsymptomatik mit Rheuma, einer frozen shoulder, springenden Schmerzen sowie Kopfschmerzen bedinge seit etwa einem Jahr eine schwergradige Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Seitdem sei die EL-Ansprecherin vollständig arbeitsunfähig. Am 30. Oktober 2024 erhob die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2024 (EL-act. 43). Sie machte geltend, sie habe stets hart gearbeitet und zuletzt in der Baubranche ein Monatseinkommen von 6'000 Franken erzielt. Wenn sie ihre Weiterbildung hätte abschliessen können, hätte sie ihr Einkommen weiter steigern können. Aufgrund ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung schaffe sie es jetzt aber lediglich noch knapp, ihren Alltag zu bewältigen. Körperliche und geistige Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Sie sei vollständig arbeitsunfähig. Zudem sei es in der Baubranche nahezu unmöglich, eine Stelle mit einem Pensum von 40 Prozent zu finden. Schon in der Vergangenheit sei es ihr nicht gelungen, in eine Bürotätigkeit zu wechseln, obwohl sie es drei Jahre lang versucht habe. A.d Am 25. Februar 2025 forderte die EL-Durchführungsstelle die IV-Akten an (EL-act. 38). Diese Akten wurden ihr am 20. März 2025 zugestellt (EL-act. 34). Ihnen liess sich entnehmen, dass sich die EL-Ansprecherin im Oktober 2016 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet hatte und dass die medexperts AG im Oktober 2021 im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten erstellt hatte. Die Sachverständigen hatten festgehalten, die EL-Ansprecherin leide an Residualbeschwerden im Bereich des Beckens, an Schulterschmerzen links, an einem chronischen Cervicalsyndrom, an einem lumbovertebralen Syndrom, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer Panikstörung. Die vom behandelnden Psychiater Berger gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung habe nicht festgestellt werden können. Der behandelnde Psychiater habe seine Diagnosestellung nicht kriteriengeleitet begründet. Eine angepasste Tätigkeit, also eine Tätigkeit ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit einer individuellen Pausengestaltung, in einer ablenkungsarmen Umgebung, ohne häufigen Personenkontakt, ohne häufige Ortswechsel, ohne körperlich schwere Belastungen sowie mit einem verständnisvollen Umfeld sei der EL-Ansprecherin zu 70 Prozent zumutbar. Zu empfehlen sei eine nochmalige stationäre oder teilstationäre Behandlung mit dem Ziel, dem stark selbstlimitierenden Verhalten und den kognitiven Verzerrungen der EL-Ansprecherin entgegen zu wirken. Der Psychiater B.___ hatte bereits im Januar 2021 berichtet, die EL-Ansprecherin leide an einer rezidivierenden, chronifiziert schwergradigen depressiven Störung und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Dass sie jemals wieder eine Arbeitsfähigkeit von wirtschaftlichem Wert erlangen werde, sei unwahrscheinlich. Im Mai 2023 hatte er der IV-Stelle mitgeteilt, die Prognose sei „nicht gut“. Von Ende Juni bis Ende Juli 2022 hatte sich die EL-Ansprecherin für eine stationäre Behandlung in der Klinik

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4/9 C.___ befunden. Diese hatte im Oktober 2022 berichtet, die EL-Ansprecherin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode bei multifaktoriellen psychosozialen Belastungsfaktoren und einer Persönlichkeitsakzentuierung, an einer somatoformen Schmerzstörung sowie an einer Panikstörung. Sie habe im Verlauf der stationären Behandlung erste Schritte in Richtung einer verbesserten Durchhaltefähigkeit machen können. Die Fortschritte seien aber von einer Unsicherheit überschattet gewesen. A.e Am 8. April 2025 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Ansprecherin auf, Belege betreffend die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache einzureichen (EL-act. 32). Die EL-Ansprecherin reagierte nicht auf diese Aufforderung. Am 6. Mai 2025 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die aus der Zeit nach der Begutachtung durch die medexperts AG stammenden medizinischen Berichte enthielten keinen Hinweis auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der EL-Ansprecherin seit der Begutachtung (EL-act. 31). Mit einem Entscheid vom 27. August 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 5). Zur Begründung führte sie an, die EL-Anspruchsberechnung erweise sich in jeder Hinsicht als rechtmässig. Insbesondere sei zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt worden. Aufgrund der Akten stehe nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin teilarbeitsfähig und selbstverschuldet arbeitslos sei. B. B.a Am 29. September 2025 erhob die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2025 (act. G 1). Sie beantragte die Zusprache einer Ergänzungsleistung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung führte sie aus, sie sei vollständig arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe sie zu keinem Zeitpunkt schriftlich darüber informiert, dass sie Bewerbungsbemühungen tätigen müsse. Der Beschwerdeführerin dürfe nicht angelastet werden, dass ihre damalige Hausärztin sich geweigert habe, einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin einzureichen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Oktober 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Am 4. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vom 20. Oktober 2025 ein, in dem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 20. Juni 2025 bis zum 17. August 2025 bescheinigt worden war (act. G 5 und G 5.1).

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5/9 B.d Die Beschwerdegegnerin machte am 21. November 2025 geltend (act. G 7), das im November 2025 eingereichte Arztzeugnis betreffe nicht den für dieses Beschwerdeverfahren zeitlich massgebenden Sachverhalt. B.e Am 12. Februar 2026 forderte das Versicherungsgericht die EL-Akten des Kantons Thurgau an (act. G 9). Die EL-Durchführungsstelle des Kantons Thurgau stellte dem Gericht die Akten am 16. Februar 2026 zur Verfügung (act. G 10). Diesen liess sich unter anderem entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin erst im Juni 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Kanton Thurgau (rückwirkend für die Zeit ab Oktober 2018) angemeldet und dass die EL-Durchführungsstelle des Kantons Thurgau erst am 23. Januar 2025 über diese Anmeldung verfügt hatte (act. G 10.1.2). Die Parteien nahmen keine Stellung zu diesen Akten. Erwägungen 1. 1.1 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 9. Oktober 2024 erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Dieses hat sich auf die Prüfung der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem Zeitpunkt des Zuzuges in den Kanton St. Gallen per 1. März 2024 unter Berücksichtigung der Sachverhaltsentwicklung bis zum 9. Oktober 2024 beschränkt. 1.2 Die Besonderheit dieses Falles besteht darin, dass die Beschwerdeführerin sich bereits wenige Tage vor der Rentenzusprache zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Kanton St. Gallen angemeldet hat und dass sie sich kurz darauf für die Zeit vor dem Kantonswechsel am 1. März 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen auch im Kanton Thurgau angemeldet hat. Die beiden kantonalen EL-Durchführungsstellen haben deshalb parallel je ein eigenes Verwaltungsverfahren durchgeführt. Das wirft die verfahrensrechtliche Frage auf, in welcher Beziehung die beiden kantonalen Verfügungen respektive Einspracheentscheide zueinander stehen. Diese Frage muss hier allerdings nicht beantwortet werden, weil die EL-Durchführungsstelle des Kantons Thurgau (die später als die Beschwerdegegnerin verfügt hat) das Begehren um eine Ergänzungsleistung für die Zeit vor dem 1. März 2024 abgewiesen hat, weshalb die hier massgebende Anmeldung für die Zeit ab dem 1. März 2024 wieder von Grund auf umfassend hat geprüft werden müssen, da eine abweisende Verfügung keine Bindungswirkung für die Zukunft (also auch für die Zeit ab dem 1. März 2024) entfalten kann. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter

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6/9 Berücksichtigung der Sachverhaltsentwicklung bis zum 9. Oktober 2024 frühestens ab dem 1. März 2024 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung hat. 2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und sie hat eine Rente der Invalidenversicherung bezogen. Damit hat sie die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Ergänzungsleistung erfüllt. Die sogenannte „Vermögensschwelle“ ist nicht überschritten gewesen. Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach einem Anspruch auf eine Ergänzungsleistung ist folglich, ob ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss vorgelegen hat. 3. Als Ausgaben sind die Krankenkassenprämie von 6'146.40 Franken pro Jahr, der Wohnungsmietzins von 13'560 Franken pro Jahr (nach Abzug einer monatlichen Pauschale von 20 Franken für den Radiound TV-Anschluss) sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von 20'100 Franken zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein massgebendes Ausgabentotal von 39'806.40 Franken. 4. 4.1 Als Einnahmen sind der Beschwerdeführerin die Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge von 15'828 Franken und von 12'264 Franken pro Jahr zugeflossen. Das Total der effektiv erzielten Einnahmen hat also 28'092 Franken betragen. 4.2 Zwar beruht die EL-Anspruchsberechnung auf dem Grundsatz, dass den tatsächlichen Ausgaben (soweit sie gesetzlich anerkannt sind; vgl. Art. 10 ELG) nur die tatsächlich erzielten Einnahmen gegenüber zu stellen sind, weil nur so der tatsächliche Ausgabenüberschuss ermittelt werden kann, der mit der Ergänzungsleistung zu decken ist. Aber als Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung nur jenen Teil des Ausgabenüberschusses (als versicherungsrechtlichen bzw. EL-spezifischen „Schaden“) berücksichtigen, den die versicherte Person nicht durch die Erfüllung der ihr möglichen und zumutbaren EL-spezifischen Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht vermeiden kann. Bei einer Verletzung dieser Schadenverhinderungs- oder Schadenminderungspflicht erlaubt es der Art. 11a ELG, bei der Anspruchsberechnung jene fiktiven Einnahmen zu berücksichtigen, die die versicherte Person hätte erzielen können, wenn sie ihre Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllt hätte. Wäre es der versicherten Person beispielsweise möglich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, übt sie tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit aus, ist in Anwendung des Art. 11a ELG in Verbindung mit dem

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7/9 Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anstelle des realen Erwerbseinkommens von null Franken jenes fiktive Erwerbseinkommen als Einnahme anzurechnen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie ihre Erwerbsmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass ausnützen würde. Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit sowie allfällige Betreuungspflichten oder weitere Umstände, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, ausschlaggebend. 4.3 Gestützt auf das sorgfältig erarbeitete und überzeugend begründete Gutachten der medexperts AG von Oktober 2021 steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin damals an Residualbeschwerden im Bereich des Beckens, an Schulterschmerzen links, an einem chronischen Cervicalsyndrom, an einem lumbovertebralen Syndrom, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer Panikstörung gelitten hat und dass ihr deshalb lediglich noch leidensadaptierte Tätigkeiten in einem Umfang von 70 Prozent haben zugemutet werden können. Der psychiatrische Sachverständige hat anschaulich aufgezeigt, dass die vom behandelnden Psychiater B.___ bereits im Januar 2021 gestellten Diagnosen (rezidivierende, chronifiziert schwergradige depressive Störung, kombinierte Persönlichkeitsstörung) ebenso wenig überzeugt haben wie dessen Arbeitsfähigkeitsattest (vollständige Arbeitsunfähigkeit). Die Klinik C.___ hat in ihrem Austrittsbericht von Oktober 2022 betreffend die von Ende Juni bis Ende Juli 2022 durchgeführte stationäre Behandlung ein Beschwerdebild beschrieben, das jenem entsprochen hat, das die Sachverständigen der medexperts AG rund ein Jahr davor beschrieben hatte, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit bis dahin nicht wesentlich verändert hatte. Der Eingabe des behandelnden Psychiaters B.___ vom 18. Oktober 2024 lässt sich kein Hinweis auf eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Januar 2021 entnehmen. Der behandelnde Psychiater B.___ hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin noch immer unter einer schwergradigen Depression mit „mehrfachen“ körperlichen Schmerzen leide und dass sie vollständig arbeitsunfähig sei. Seine Behauptung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf des vergangenen Jahres „schwergradig“ verschlechtert, könnte folglich nur zutreffen, wenn eine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten wäre. Zwar hat der behandelnde Psychiater B.___ eine solche geltend gemacht, aber als Psychiater ist er natürlich nicht in der Lage gewesen, diese mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die von ihm beschriebene „Rheuma“-Problematik, die Schulterbeschwerden sowie die Kopfschmerzen waren bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die medexperts AG bekannt gewesen und gewürdigt worden. Berichte aus der Zeit zwischen Oktober 2021 und Oktober 2024, die eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes belegen könnten, existieren offensichtlich nicht, denn ansonsten wären sie von der Beschwerdeführerin oder vom als deren Vertreter

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8/9 fungierenden Psychiater B.___ eingereicht worden. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin selbst auf den Standpunkt gestellt, ihr hätte eigentlich von Beginn weg (also rückwirkend ab dem Jahr 2017) eine ganze Rente zugesprochen werden müssen. Ihre Argumentation (auch jene betreffend die effektive Situation in ihrer angestammten Branche) hat nicht darauf abgezielt, eine Verschlechterung, sondern vielmehr einen nach Ansicht der Beschwerdeführerin bereits bei der Rentenzusprache gemachten Fehler aufzuzeigen. Hätte sich ihr Gesundheitszustand aber nach der Begutachtung durch die medexperts AG wesentlich verändert, hätte sie ihre Argumentation darauf ausgerichtet oder zumindest entsprechend ergänzt. Das hat sie aber nicht getan. Sie hat auch kein Rentenrevisionsgesuch eingereicht. Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum zwischen März und Oktober 2024 sowie prognostisch auch für die Zeit danach überwiegend wahrscheinlich weiterhin für leidensadaptierte Tätigkeiten zu 70 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. 4.4 Betreuungspflichten oder andere Umstände, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen gestanden hätten, haben nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin ist folglich zur Erfüllung ihrer Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht gehalten gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Darauf hat sie entgegen ihrer Ansicht nicht hingewiesen werden müssen, denn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei einer nur teilweisen Invalidität und engen finanziellen Verhältnissen ist eine Selbstverständlichkeit, zumal der Beschwerdeführerin wegen des Gutachtens der medexperts AG von Oktober 2021 bewusst gewesen ist, dass sie teilarbeitsfähig gewesen ist. Da sie keine Stellenbemühungen getätigt hat, hat sie sich weder in die Lage versetzen können, ihre Schadenminderungspflicht zu erfüllen, noch hat sie nachweisen können, dass sie nicht selbstverschuldet, sondern unverschuldet arbeitslos gewesen ist. Die Folgen dieser von ihr verursachten objektiven Beweislosigkeit sind ihr aufzuerlegen, was bedeutet, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat in Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV lediglich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 20'100 Franken pro Jahr respektive (unter Berücksichtigung der sog. „Privilegierung“) von 12'733 Franken pro Jahr berücksichtigt, obwohl die Beschwerdeführerin bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 Prozent offenkundig in der Lage gewesen wäre, ein deutlich höheres Erwerbseinkommen zu erzielen. Bei einem Ausgabentotal von 39'806.40 Franken und einem Total der effektiv erzielten Einnahmen von 28'092 Franken kann allerdings offen gelassen werden, um wie viel höher das hypothetische Erwerbseinkommen hätte angesetzt werden müssen, denn bereits die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von 12'733 Franken führt zu einem Einnahmenüberschuss, der die Zusprache einer Ergänzungsleistung ausschliesst. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid deshalb als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.6 Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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