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St.Gallen Versicherungsgericht 24.02.2026 EL 2025/46

24 febbraio 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,197 parole·~16 min·2

Riassunto

Art. 17 ATSG. Rückwirkende Revision. Wirkung auf Verfügungen, Einspracheentscheide und Gerichtsurteile, die einen Teil des von einer rückwirkenden Revision erfassten Zeitraums betreffen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2026, EL 2025/46).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 01.04.2026 Entscheiddatum: 24.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 24.02.2026 Art. 17 ATSG. Rückwirkende Revision. Wirkung auf Verfügungen, Einspracheentscheide und Gerichtsurteile, die einen Teil des von einer rückwirkenden Revision erfassten Zeitraums betreffen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2026, EL 2025/46). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 24. Februar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/46

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 10. August 2020 mit Wirkung ab dem 1. April 2016 eine Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung (EL-act. I/54). Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2020 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2021 auf 667.40 Franken pro Monat (EL-act. I/26). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt hatte sie bei der EL-Anspruchsberechnung die Krankenkassenprämie, den gesetzlichen Maximalbetrag für den Wohnungsmietzins sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die Rente der Invalidenversicherung sowie eine Rente der beruflichen Vorsorge von 6'492 Franken pro Jahr als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. I/24). A.b Mit einer Verfügung vom 17. Dezember 2021 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 auf 675.20 Franken pro Monat (EL-act. I/20) infolge einer Erhöhung der Krankenkassenprämie; die übrigen Berechnungspositionen blieben unverändert (vgl. EL-act. I/18). Am 29. Januar 2022 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung (EL-act. I/15). Er machte geltend, die Ergänzungsleistung decke seine Lebenskosten nicht annähernd. Er sehe sich mit horrenden Steuer- und Sozialhilferückforderungen konfrontiert, die er nicht bezahlen könne. Die Beträge für die IV-Kinderrenten seien zu hoch angesetzt. Fatal sei, dass diese an die geschiedene Ehefrau ausgerichtet würden, aber von ihm, dem EL-Bezüger, versteuert werden müssten. Noch während des hängigen Einspracheverfahrens erliess die EL-Durchführungsstelle am 16. März 2022 eine weitere Verfügung, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der effektiven Krankenkassenprämie rückwirkend per 1. Januar 2022 auf 660.90 Franken herabsetzte (EL-act. I/12). Auch diese Verfügung wurde vom EL-Bezüger angefochten (ELact. I/9). Mit einem Entscheid vom 27. Juni 2022 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2022 ab; das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 17. Dezember 2022 schrieb sie zufolge Gegenstandslosigkeit ab (EL-act. I/5). Am 26. August 2022 erhob der EL-Bezüger eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (EL-act. I/1). Mit einem Entscheid vom 9. Februar 2023 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab (EL 2022/24; vgl. EL-act. II/13). A.c Bereits am 6. Oktober 2022 hatte die AHV-Zweigstelle der EL-Durchführungsstelle ein Dokument weitergeleitet, das sie vom Gemeindesteueramt erhalten hatte (EL-act. II/37). Es hatte sich um eine Rentenbescheinigung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung gehandelt, laut der der EL-Bezüger eine Rente von 25'500 Franken pro Jahr bezogen hatte (EL-act. II/38). Mit einer Verfügung vom 18. Oktober 2022 hatte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend ab Januar 2020 erhöht; sie hatte neu die Nichterwerbstätigenbeiträge als zusätzliche Ausgabe bei ansonsten

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3/9 unveränderten Berechnungspositionen berücksichtigt (EL-act. II/34). Der EL-Bezüger hatte am 14. November 2022 eine Einsprache gegen diese Verfügung erhoben, mit der er erneut geltend gemacht hatte, die Ergänzungsleistung decke seine Lebenshaltungskosten nicht (EL-act. II/26). Noch während der hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 und die Verfügung vom 18. Oktober 2022 war am 16. Dezember 2022 eine weitere Verfügung ergangen, mit der die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 auf 807.10 Franken erhöht hatte (EL-act. II/23). Sie hatte weiterhin eine Rente der beruflichen Vorsorge von 6'492 Franken pro Jahr als Einnahme angerechnet (EL-act. II/20). Am 29. Januar 2023 hatte der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung erhoben (EL-act. II/18). Mit einem Entscheid vom 8. Juni 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2022 ab (EL-act. II/9). Mit einem zweiten Entscheid vom selben Tag wies sie auch die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2022 ab (EL-act. II/8). Am 8. Juli 2023 erhob der EL-Bezüger eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 betreffend die Verfügung vom 18. Oktober 2022 (EL-act. II/4). Gleichentags erhob er auch gegen den anderen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 (betreffend die Verfügung vom 16. Dezember 2022) eine Beschwerde (EL-act. II/2). Mit einem Entscheid vom 28. November 2023 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde betreffend den EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2023 (Verfügung vom 16. Dezember 2022) ab (EL 2023/33; vgl. EL-act. III/54). A.d Mit einer Verfügung vom 15. Dezember 2023 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2024 auf 837.60 Franken (EL-act. III/51). Mit Ausnahme der Krankenkassenprämie blieben alle Berechnungspositionen unverändert; nach wie vor wurde eine Rente der beruflichen Vorsorge von 6'492 Franken pro Jahr berücksichtigt (EL-act. III/53). Mit einem Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2023 wurde die Beschwerde betreffend den EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2020 (Verfügung vom 18. Oktober 2022) abgewiesen (EL 2023/32; vgl. EL-act. III/50). Am 26. Januar 2024 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2023 (EL-act. III/48). Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache mit einem Entscheid vom 29. August 2024 ab (EL-act. III/43). A.e Am 17. September 2024 leitete die AHV-Zweigstelle eine Rentenbescheinigung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung für das Jahr 2022 an die EL-Durchführungsstelle weiter, die sie vom Gemeindesteueramt erhalten hatte, wobei sie auf die bereits am 6. Oktober 2022 ergangene Meldung hinwies (EL-act. III/42). Die Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge hatten sich im Jahr 2022 auf 30'600 Franken belaufen (EL-act. III/41). Die EL-Durchführungsstelle forderte den EL-Bezüger am 15. November 2024 und am 27. November 2024 auf, weitere Belege einzureichen (EL-act. III/38 f.). Noch bevor der EL-Bezüger reagierte, erging am 20. Dezember 2024 eine Verfügung, mit der die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2025 auf 983 Franken erhöht wurde (EL-act. III/33). Bei der

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4/9 Anspruchsberechnung war weiterhin eine Rente der beruflichen Vorsorge von 6'492 Franken pro Jahr berücksichtigt worden (EL-act. III/37). Auf eine Rückfrage der EL-Durchführungsstelle hin teilte die berufliche Vorsorgeeinrichtung am 13. Januar 2025 mit, dass der EL-Bezüger seit dem 1. August 2021 eine bis dato unverändert gebliebene monatliche Rente von 2'125 Franken (ohne Kinderrenten) erhalte, die zwölfmal pro Jahr ausbezahlt werde (EL-act. III/28). Mit einer Verfügung vom 20. Januar 2025 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. August 2021 auf (EL-act. III/19). Der Verfügungsbegründung sowie den beiliegenden Berechnungsblättern liess sich entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle bei ansonsten unveränderten Berechnungspositionen für die Zeit ab August 2021 jährliche Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge von 25'500 Franken statt von 6'492 Franken berücksichtigt hatte. Die entsprechende Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen um 19'008 Franken pro Jahr hatte für den gesamten Zeitraum von August 2021 bis und mit Januar 2025 einen Einnahmenüberschuss ergeben. Die EL-Durchführungsstelle forderte die für jenen Zeitraum direkt an ihn ausgerichteten Ergänzungsleistungen von insgesamt 15'592 Franken zurück. A.f Am 18. Februar 2025 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Januar 2025 (EL-act. III/17). Er machte geltend, bei der Anspruchsberechnung sei seiner Ausgabensituation nicht Rechnung getragen worden. So seien beispielsweise die zusätzlichen Steuern für die IV-Kinderrenten nicht berücksichtigt worden. Die drei Kinder seien zu Unrecht nicht in die Berechnung mit einbezogen worden. Die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge seien nicht in Abzug gebracht worden. Die IV-Rente gehe direkt und vollständig zwecks Tilgung von Steuerschulden an das Steueramt. Ein Steuererlassbegehren sei abgewiesen worden. Im Übrigen ersuche er, der EL-Bezüger, um Erlass der Rückforderung. Er habe die Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen und er sei sogar der Ansicht gewesen, dass er zu wenig erhalten habe. Am 19. Februar 2025 hielt er ergänzend fest (EL-act. III/15), die Leistungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung seien keine Einnahmen, sondern Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen. Der ehemalige Arbeitgeber habe bewusst die Gefährlichkeit der Tätigkeit des EL-Bezügers ignoriert und so dessen Invalidität billigend in Kauf genommen. Die regelmässigen Schadenwiedergutmachungszahlungen seien keine Lohnzahlungen mit Einkommenscharakter. Mit einem Entscheid vom 18. Juli 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. III/7). Zur Begründung führte sie an, sie habe die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. August 2021 zu Recht wiedererwägungsweise neu festgesetzt, weil diese auf einem zweifellos unrichtigen Betrag der Rente der beruflichen Vorsorge beruht habe. Die Neuberechnung sei in jeder Hinsicht korrekt. Auch die Rückforderung sei rechtmässig, da sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist gewahrt worden seien. Das Erlassbegehren werde nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Rückforderung geprüft werden. B.

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5/9 B.a Am 13. September 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 (act. G 1). Er beantragte die Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides sowie den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung führte er aus, die Leistungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung dürften nicht als Einnahmen angerechnet werden. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe offenbar seit Oktober 2022 gewusst, dass er diese Leistungen erhalte, habe aber nichts unternommen. Dadurch habe sie ihn nun in eine finanzielle Notlage gestürzt, denn er habe seine Einnahmen laufend zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwenden müssen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. G 5). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend führte sie an, der Erlass der Rückforderung könne erst geprüft werden, wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sei. B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 7). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 20. Januar 2025 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des am 20. Januar 2025 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Bei richtiger Interpretation hat die Beschwerdegegnerin allerdings am 20. Januar 2025 nicht nur ein, sondern zwei Verwaltungsverfahren abgeschlossen, nämlich zum einen ein eine rückwirkende Korrektur des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit ab August 2021 betreffendes Verfahren und zum andern ein auf eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen abzielendes Verfahren. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Januar 2025 hat beide Gegenstände betroffen, weshalb auch beide Gegenstände Teil des Einspracheverfahrens sowie des hier angefochtenen Einspracheentscheides gebildet haben. Auch die Beschwerde hat beide Gegenstände, nämlich zum einen die rückwirkende revisionsweise Leistungsaufhebung und zum andern die aus dieser rückwirkenden Aufhebung resultierende Rückforderung, betroffen. Deshalb müssen beide Gegenstände Teil dieses Beschwerdeverfahrens bilden. Deren gemeinsame Behandlung reduziert nur den administrativen Aufwand, lässt die Gegenstände aber nicht „verschmelzen“. Den Parteien steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen.

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6/9 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ursprünglich für die gesamte Zeit ab dem 1. August 2021 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von 6'492 Franken pro Jahr respektive von 541 Franken pro Monat als Einnahme angerechnet. Da jedoch per 31. Juli 2021 eine von mehreren Kinderrenten weggefallen war, hat der Beschwerdeführer ab August 2021 effektiv eine um ein Vielfaches höhere „Hauptrente“ von 2'125 Franken pro Monat respektive von 25'500 Franken pro Jahr bezogen. Sein Einwand, die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hätte überhaupt gar nicht erst als Einnahme angerechnet werden müssen, ist nicht stichhaltig, denn bei den Leistungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung handelt es sich um reine Invalidenrentenleistungen, die unter den Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zu subsumieren und folglich als Einnahme anzurechnen sind. Infolge der Erhöhung der Invalidenrente muss die laufende Ergänzungsleistung in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG für die Zeit ab dem 1. August 2021 revisionsweise herabgesetzt werden. Gemäss dem Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV ist eine „rückwirkende“ Herabsetzung auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Sachverhaltsveränderung nur bei einer Verletzung der Meldepflicht zulässig. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der Beschwerdeführer hat die Erhöhung seiner Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht gemeldet; die Beschwerdegegnerin hat (via AHV-Zweigstelle) vom Gemeindesteueramt Kenntnis von dieser Erhöhung erhalten. Sie hat die laufende Ergänzungsleistung folglich zu Recht rückwirkend per 1. August 2021 herabgesetzt. Der Vergleich der „neuen“ Berechnungsblätter zur Verfügung vom 20. Januar 2025 mit den „alten ׅ“ Berechnungsblättern zu den entsprechenden Verfügungen für die Zeit ab dem 1. August 2021 vor der am 20. Januar 2025 erfolgten Korrektur zeigt, dass die Beschwerdegegnerin bei ansonsten unveränderten Berechnungspositionen den tatsächlichen Rentenbetrag von 25'500 Franken pro Jahr anstelle des ursprünglich fälschlicherweise berücksichtigten Rentenbetrages von 6'492 Franken pro Jahr angerechnet hat. Da diese Korrektur für die gesamte hier massgebende Zeit ab August 2021 zu einem Einnahmenüberschuss geführt hat, ist eine der zwingend zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, nämlich ein Ausgabenüberschuss, ab dem 1. August 2021 nicht mehr erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer hat folglich für die Zeit ab dem 1. August 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Ergänzungsleistung gehabt. 2.2 Nun existieren aber nicht nur formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide, sondern auch zwei Urteile des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen, mit denen dem Beschwerdeführer für jeweils einen Teil des hier massgebenden Zeitraumes ab dem 1. August 2021 eine bestimmte Ergänzungsleistung zugesprochen worden ist. Damit stellt sich die Frage, ob diese Verfügungen, Einspracheentscheide und Urteile nachträglich korrigiert werden müssen oder aber ob diese Verfügungen, Einspracheentscheide und Urteile „automatisch“ dahinfallen. Für ein solches „automatisches“ Dahinfallen fehlt eine gesetzliche Grundlage. Solche „Automatismen“ sind dem öffentlichen Verfahrensrecht fremd. Das Sozialversicherungsverfahrensrecht bietet mit der sogenannt

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7/9 prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und mit der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine gesetzliche Grundlage für formale nachträgliche Korrekturen von Verfügungen und Einspracheentscheiden. Gerade im Bereich des Ergänzungsleistungsrechtes müssten solche Korrekturen von formell rechtskräftigen Verfügungen und Einspracheentscheiden infolge einer nachträglichen Korrektur einer früheren Verfügung aber als unverhältnismässig aufwendig qualifiziert werden, da oft eine Vielzahl von Verfügungen und Einspracheentscheiden formal korrigiert werden müssten. Zudem dürften die Voraussetzungen für eine nachträgliche Korrektur eines Urteils des Versicherungsgerichtes zumindest im Kanton St. Gallen in solchen Fällen regelmässig nicht erfüllt sein (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRP). Die Lösung für dieses Problem ergibt sich aus dem Wesen einer Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 ATSG. Eine Revisionsverfügung modifiziert eine frühere formell rechtskräftige Verfügung für die Zukunft. Im Gegensatz zu einer sogenannt prozessualen Revisionsverfügung oder zu einer Wiedererwägungsverfügung ersetzt sie nicht die frühere Verfügung; sie ändert sie lediglich pro futuro ab. Idealtypisch könnte das Dispositiv einer Revisionsverfügung also beispielsweise lauten: „Die mit der Verfügung vom 20. Dezember 2025 zugesprochene Ergänzungsleistung von 800 Franken pro Monat wird mit Wirkung ab dem 1. Februar 2026 um 100 Franken auf 900 Franken erhöht“. Zwar hat es sich etabliert, das Dispositiv einer Revisionsverfügung anders zu formulieren, im eben genannten Beispiel etwa: „X. erhält ab dem 1. Februar 2026 eine Ergänzungsleistung von 900 Franken“. Aber ein so formuliertes Dispositiv wird dem Wesen der Revision nach Art. 17 ATSG nicht gerecht, denn die Revision will gerade nicht eine Leistung von Grund auf neu zusprechen, sondern vielmehr eine bereits bestehende Leistung modifizieren. Eine Revisionsverfügung stützt sich also zwingend auf eine frühere Verfügung, deren Dispositiv sie modifiziert. Ohne eine frühere formell rechtskräftige Verfügung kann keine Revision vorgenommen werden. Würde eine Behörde irrtümlich eine Revisionsverfügung in der Meinung erlassen, einer Person X. sei bereits formell rechtskräftig eine Ergänzungsleistung zugesprochen worden, die nun revisionsweise modifiziert werden könne, könnte ihre Revisionsverfügung zum Vorneherein keine Wirkung entfalten respektive nicht vollstreckbar sein, weil die zwingend notwendige Entscheidung, die revisionsweise modifiziert werden soll, fehlen würde. Die Revisionsverfügung hinge gewissermassen im luftleeren Raum. Dasselbe muss gelten, wenn jene Entscheidung, auf die sich eine Revisionsverfügung bezieht hatte, nachträglich entfernt wird. Eine nachträgliche Korrektur (rückwirkende Revision, Wiedererwägung oder sog. prozessuale Revision) einer formell rechtskräftigen Verfügung führt also dazu, dass alle späteren Revisionsverfügungen, die jene Verfügung modifiziert haben, ihre Wirkung respektive ihre Vollstreckbarkeit verlieren, weil die Entscheidung, auf die sie sich bezogen haben, verschwunden ist. Dasselbe muss auch für Revisions-Gerichtsurteile gelten. Hier führt also die per 31. Juli 2021 vorzunehmende rückwirkende Leistungsaufhebung dazu, dass alle Revisionsverfügungen, Revisions-Einspracheentscheide und Revisions-Gerichtsurteile, die die Zeit nach dem 31. Juli 2021 betreffen, ihre Wirkung respektive ihre Vollstreckbarkeit verlieren, ohne dass diese Verfügungen, Einspracheentscheide und Gerichtsurteile formal beseitigt werden müssten. Die

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8/9 Beschwerdegegnerin hat also die laufende Ergänzungsleistung im Ergebnis völlig zu Recht per 31. Juli 2021 aufgehoben, ohne sich weiter um die späteren Revisionsverfügungen, Revisions- Einspracheentscheide und Revisions-Gerichtsurteile zu kümmern. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Als unrechtmässig bezogen gelten Leistungen, auf die von Gesetzes und Verfügungs wegen kein Anspruch bestanden hat. Das ist hier für die ab August 2021 bezogenen Ergänzungsleistungen der Fall. Zu prüfen bleibt, ob die Verwirkungsfristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt worden sind. Die sogenannte absolute Verwirkungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie ist offenkundig gewahrt worden. Die sogenannte relative Verwirkungsfrist beträgt gemäss der seit Januar 2021 geltende Fassung des Art. 25 Abs. 2 ATSG drei Jahre. Sie beginnt ab jenem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Versicherungsträger Kenntnis „davon“ erhalten hat. Nach der konstanten Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen kann mit dem Pronominaladverb „davon“ nur jener Zeitpunkt gemeint sein, in dem die Rückerstattungspflicht formell rechtskräftig und damit verbindlich entstanden ist (vgl. statt vieler etwa den Entscheid EL 2020/16 vom 29. Juli 2021, E. 3.3, mit Hinweisen). Selbst wenn aber nach der (unbegründeten) Meinung des Bundesgerichtes davon ausgegangen werden müsste, dass die Frist schon mit der ersten Meldung der AHV-Zweigstelle vom 6. Oktober 2022 zu laufen begonnen hätte, wäre die relative Verwirkungsfrist mit der weniger als zweieinhalb Jahre danach ergangenen Rückforderungsverfügung vom 20. Januar 2025 offenkundig gewahrt gewesen. So oder anders ist die Rückforderung weder ganz noch teilweise verwirkt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht sämtliche ab dem 1. August 2021 vom Beschwerdeführer direkt bezogenen Ergänzungsleistungen zurückgefordert hat. Die sich dagegen richtende Beschwerde ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen die rückwirkende Aufhebung der Ergänzungsleistung per 31. Juli 2021 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 15'592 Franken wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-08T04:56:16+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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