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St.Gallen Versicherungsgericht 20.01.2026 EL 2025/33

20 gennaio 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,011 parole·~15 min·9

Riassunto

Art. 14 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG i.V.m. Art. 5 VKB. Vergütung der Diätkostenpauschale. Dem EL-Bezüger fallen durch seine Lebensmittelunverträglichkeiten sowie die verdauungsfördernde und die entzündungshemmende Ernährung im Vergleich zu einer "normalen" Ernährung keine Mehrkosten an. Abzuklären bleibt, ob EL-Bezüger tatsächlich auf Nahrungsergänzungsmittel angewiesen ist und wenn ja, ob ihm dadurch wesentliche Mehrkosten entstehen. Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, EL 2025/33).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/33 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.02.2026 Entscheiddatum: 20.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2026 Art. 14 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG i.V.m. Art. 5 VKB. Vergütung der Diätkostenpauschale. Dem EL-Bezüger fallen durch seine Lebensmittelunverträglichkeiten sowie die verdauungsfördernde und die entzündungshemmende Ernährung im Vergleich zu einer "normalen" Ernährung keine Mehrkosten an. Abzuklären bleibt, ob EL-Bezüger tatsächlich auf Nahrungsergänzungsmittel angewiesen ist und wenn ja, ob ihm dadurch wesentliche Mehrkosten entstehen. Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, EL 2025/33). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 20. Januar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2025/33

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Diätkostenpauschale)

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Oktober 2023 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner ganzen IV-Rente an (EL-act. 185). Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2023 Ergänzungsleistungen zu (EL-act. 116). A.b Am 3. März 2025 ging bei der EL-Durchführungsstelle ein ärztliches Zeugnis für Mehrkosten wegen einer lebensnotwendigen Diät ein (EL-act. 76). Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, hatte am 26. Februar 2025 festgehalten, dass der EL-Bezüger an einer Unverträglichkeit folgender Nahrungsmittel leide: Apfel, Anis, Curry, Kümmel, Paprika, Garnele, Muschel, Krabbe, Schweinefleisch, Milch und Ei. Die Einhaltung der Diät sei medizinisch notwendig. Die Auswirkungen bei Nichteinhaltung der Diät seien Bauchkrämpfe, Hautausschläge und Durchfall. Dem EL-Bezüger entstünden durch die Diät Mehrkosten. Wegen der verschiedenen Unverträglichkeiten müsse er darauf achten, was er einkaufe. A.c Mit Verfügung vom 13. März 2025 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch betreffend die Vergütung der Diätkostenpauschale ab (EL-act. 73). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Notwendigkeit der Diät des EL-Bezügers zwar medizinisch ausgewiesen sei, jedoch durch den Verzicht auf die genannten Nahrungsmittel eingehalten werden könne. Da eine gesunde und ausgewogene Ernährung trotz Verzicht auf die genannten Nahrungsmittel keine Mehrkosten verursache, sei keine Vergütung möglich. A.d Dagegen wendete der EL-Bezüger am 25. März 2025 per E-Mail ein, dass die aufgeführten Ablehnungsgründe nicht plausibel seien (EL-act. 59). Beispielsweise sei er wegen des Verzichts auf Schweinefleisch gezwungen, Pferde-, Geflügel- oder Rindfleisch zu essen. Die Kosten für dieses Fleisch seien sehr wohl höher als für Schweinefleisch. Aufgrund der Fibromyalgie (und des Stomas) müsse er immer wieder schauen, dass er nichts Entzündungsförderndes esse. Die (entzündungshemmenden) Produkte seien zum Teil auch wesentlich teurer. Nicht vergessen werden dürfe auch, dass er viele Produkte für das Stoma und zur Aufweichung des Stuhls zu sich nehmen müsse, die auch teuer seien, z.B. Feigensaft, Birnensaft und Flohsamenschalen. Er müsse auch viel Omega 3 in der Form von Kapseln oder Fischprodukten zu sich nehmen, was ebenfalls koste. A.e Am 26. März 2025 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit, dass Einsprachen per E-Mail keine Rechtsgültigkeit hätten (EL-act. 60). Sie eröffnete dem EL-Bezüger eine Nachfrist bis 25. April 2025 zur Unterzeichnung der E-Mail vom 25. März 2025.

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3/9 A.f Bereits am 20. März 2025 hatte der EL-Bezüger dem zuständigen EL-Sachbearbeiter per E-Mail mitgeteilt, dass die Kosten für das Magnesium (San Pellegrino) nicht von der Krankenkasse übernommen würden (EL-act. 56-3). Wegen seiner gesundheitlichen Situation habe er viele zusätzliche Kosten. Am 27. März 2025 teilte der EL-Bezüger dem zuständigen EL-Sachbearbeiter per E-Mail mit, dass er auch für seine Stoma Zusatzkosten habe (Magnesium etc.), die er mit seiner niedrigen Rente nicht bezahlen könne (EL-act. 56-5). In einer E-Mail vom selben Tag führte er aus, dass er jedes Mal, wenn er auf gewisse Produkte und Mittel verzichte, wegen Stoma-Problemen und Magenkrämpfen im Notfall lande (EL-act. 56-4). A.g Am 31. März 2025 ging bei der EL-Durchführungsstelle die unterzeichnete Einsprache ein (ELact. 56-2). A.h RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, notierte am 6. Mai 2025, dass es alternativ zum Apfel zahlreiche andere Obstsorten gebe, die gegessen werden könnten (EL-act. 34). Falls diese saisonal nicht zur Verfügung stünden, gebe es alternativ zahlreiche Gemüsesorten, auf die gewechselt werden könne. Aufgrund des Verzichts auf das Konsumieren von Äpfel entstünden somit keine Mangelerscheinungen, da der Bedarf ausreichend gedeckt werden könne. Mehrkosten entstünden dadurch ebenfalls nicht. Anis, Curry, Kümmel und Paprika gehörten nicht zu den alltäglich verwendeten Gewürzen, womit gut auf sie verzichtet werden könne. Es gebe zahlreiche andere, sogar günstigere Gewürze, mit denen eine Mahlzeit gewürzt werden könne. Fertigprodukte könnten diese Gewürze zwar enthalten, könnten jedoch gut durch selbstgekochte Nahrung ersetzt werden, die im Einkauf in der Regel billiger seien als Fertigprodukte. Zudem könne erwartet werden, dass der EL- Bezüger mit der Zeit die Fertigprodukte kenne, die keine unverträglichen Gewürze enthielten. Garnelen, Muscheln und Krabben gehörten nicht zu den alltäglich verwendeten Nahrungsmitteln, sondern zählten zu den Delikatessen. Sie könnten gut durch günstigeren Meeres- oder Süsswasserfisch ersetzt werden, weshalb auch durch diese Unverträglichkeit keine Mehrkosten anfielen. Schweinefleisch gehöre nicht zu den lebensnotwendigen Fleischprodukten. Es könne gut durch das generell besser verträgliche und auch gesündere Geflügelfleisch ersetzt werden, das im Einkauf in der Regel günstiger sei als Schweinefleisch. Bei der Milch sei davon auszugehen, dass eine Kuhmilchallergie vorliege. Kuhmilch könne durch Ziegen- oder Schafmilch ersetzt werden, welche in der Regel etwas teurer sei als Kuhmilch. Der Kalziumbedarf, der durch den Konsum von Kuhmilch gedeckt werden solle, lasse sich jedoch gut durch Weich- oder Hartkäse, der in der Regel besser verträglich sei als Kuhmilch, kompensieren. Alternativ könne auch kalziumreiches Gemüse wie Broccoli, Grünkohl oder Rucola oder kalziumhaltiges Mineralwasser konsumiert werden. Eier könnten gut durch pflanzliche Öle, Leinsamen, Chiasamen, Sonnenblumenkerne und Nüsse ersetzt werden. Da Eier nicht zu den lebensnotwendigen Nahrungsmitteln gehörten, müssten sie nicht kompensiert werden. Der Ersatz durch die aufgeführten alternativen Lebensmittel falle relativ günstig aus. Zusammenfassend handle es sich aus

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4/9 versicherungsmedizinischer Sicht nicht um einen "Diätfall", da durch den Ersatz der unverträglichen Nahrungsmittel keine Mehrkosten zu erwarten seien. A.i Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 23). Zur Begründung hielt sie fest, zwar sei die Notwendigkeit der Diät ausgewiesen. Wie der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2025 ausgeführt habe, bestünden jedoch kostengleiche Alternativen zu den unverträglichen Lebensmitteln. Ein Vergleich bei den gängigen Grossverteilern zeige denn auch, dass die vom RAD-Arzt genannten Ersatzprodukte keine höheren Ausgaben begründeten bzw. dass die Alternativprodukte teilweise sogar günstiger seien. Auch könne auf kostengünstigeres Mineralwasser zurückgegriffen werden als San Pellegrino. Weshalb aufgrund des Konsums von Omega-3-reichen Produkten Mehrkosten entstehen sollten, sei nicht nachvollziehbar. Leinsamen und Leinsamenöl seien günstigere und ergiebige Alternativen zu teurem Fisch. Die Kapseln seien ebenfalls kostengünstig. Des Weiteren habe der EL-Bezüger nur pauschal vorgebracht, dass er höhere Ausgaben habe. Er habe nicht konkret aufgezeigt, dass ihm Mehrausgaben von etwa Fr. 2'100.-- pro Jahr entstünden. Da es sich um eine fixe Pauschale handle, könne kein Teilbetrag ausgerichtet werden. Zusammengefasst entstünden dem EL-Bezüger wegen der Diät keine wesentlichen Mehrkosten. B. B.a In einer an die EL-Durchführungsstelle gerichteten, als Beschwerde betitelten Eingabe vom 5. Mai 2025 (richtig wohl: 5. Juni 2025; Poststempel: 6. Juni 2025) machte der EL-Bezüger geltend, dass er mit dem Magnesium nicht das Wasser, sondern das Magnesiumpulver von San Pellegrino gemeint habe (act. G 1.1). Die Kosten für die Stomaartikel seien durch die Krankenkasse bis Fr. 5'000.- - gedeckt, danach müsse er selbst für die Kosten aufkommen. Es gebe Jahre, in denen dieser Betrag nicht ausreiche. B.b Die EL-Durchführungsstelle leitete die Eingabe vom 5. Mai 2024 (richtig wohl: 5. Juni 2025) am 17. Juni 2025 als Beschwerde an das Gericht weiter (act. G 1). B.c Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 3. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. Ergänzend hielt sie fest, dass es vorliegend lediglich um einen Wechsel von Produkten gehe, welche im alltäglichen Lebensmittelhandel bei den Grossverteilern zu finden seien und der EL-Bezüger keine speziellen Diätprodukte in einer Apotheke oder in Spezialgeschäften kaufen müsse. Von Mehrkosten könne daher keine Rede sein. B.d Der EL-Bezüger verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 4 f.). Erwägungen

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5/9 1. Bei der Beschwerde handelt es sich um eine prozessuale Willenserklärung, in der erkennbar zum Ausdruck kommen muss, dass die betreffende Person mit der erlassenen Verfügung (oder dem erlassenen Einspracheentscheid) nicht einverstanden ist und diese(n) durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will. Das zuständige Versicherungsgericht hat zu entscheiden, ob eine rechtzeitig eingereichte, nicht notwendigerweise als solche bezeichnete Beschwerde den Formerfordernissen genügt, insbesondere ob ein Anfechtungswille gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015, 9C_211/2015 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Ein klarer Anfechtungswille ist gegeben, wenn die betroffene Person ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage erkenntlich zum Ausdruck gebracht hat (BGE 116 V 353 E. 2b). Der EL-Bezüger hat seine Eingabe vom 5. Mai 2025 (richtig wohl: 5. Juni 2025) der EL-Durchführungsstelle und nicht dem Gericht zugestellt. Aus der Eingabe geht aber immerhin hervor, dass er mit der Ablehnung seines Gesuchs um die Vergütung der diätbedingten Mehrkosten nicht einverstanden ist. Die Überschrift seiner Eingabe lautet: "Beschwerde Einspracheentscheid Krankheits- und Behinderungskosten zu den EL/Diätkostenpauschale […]". Der EL-Bezüger hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Einspracheentscheid durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will. Damit ist auch der Wille gegeben, das Gericht mit der Überprüfung des Einspracheentscheides zu betrauen. Demnach hat der EL-Bezüger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juni 2025 und damit innert der 30-tägigen Frist Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 erhoben (vgl. hierzu Art. 60 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 61 lit. b ATSG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Gesuch um die Vergütung der Diätkostenpauschale ist nur von der Hausärztin und nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben worden. Allerdings muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Hausärztin damit beauftragt hat, das Gesuch einzureichen. Dass er das Gesuch selbst nicht unterzeichnet hat, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf seine Rechtsunkenntnis zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin hätte beim Beschwerdeführer die fehlende Unterschrift noch einholen müssen (siehe Art. 29 Abs. 3 ATSG), was sie nicht getan hat. Mit der Einsprache gegen die Ablehnung seines Gesuchs um die Vergütung der Diätkostenpauschale hat der Beschwerdeführer dann allerdings bestätigt, dass er das Gesuch tatsächlich hat stellen wollen, weshalb der Formfehler (die fehlende Unterschrift) im Ergebnis nachträglich korrigiert worden ist.

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6/9 2.2 Der Beschwerdeführer hat im März 2025 ein Gesuch um die Vergütung der Diätkostenpauschale gestellt. Die Diätkostenpauschale wird zwar zur Verfahrensvereinfachung in die laufende Ergänzungsleistung integriert. Aber es handelt sich bei ihr nicht um einen Bestandteil der laufenden Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sondern um Krankheitskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Beim Gesuch vom März 2025 handelt es sich also nicht um ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, sondern um ein (erstmaliges) Gesuch um die Vergütung von Krankheitskosten in der Form der Diätkostenpauschale. 3. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab März 2025 Anspruch auf die Vergütung der Diätkostenpauschale hat oder nicht. 3.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für eine Diät. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, ELG, SR 831.30). Gemäss Art. 4bis Abs. 5 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen (ELG/SG, sGS 351.5) i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB, sGS 351.53) gelten ausgewiesene, wesentliche Mehrkosten für eine von Ärztinnen oder Ärzten verordnete, medizinisch zwingend notwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, als Krankheitskosten (Abs. 1). Vergütet wird ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2'100.-- (Abs. 2). Die Ausgaben für die normale Ernährung sind durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gedeckt. Daher sind nach Art. 5 VKB nur diejenigen durch eine Diät verursachten Kosten vergütungsfähig, die höher sind als die Kosten der normalen Ernährung (RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1681 ff., N 260). 3.3 Laut dem ärztlichen Zeugnis vom 26. Februar 2025 leidet der Beschwerdeführer an einer Unverträglichkeit der folgenden Lebensmittel: Apfel, Anis, Curry, Kümmel, Paprika, Garnele, Muschel, Krabbe, Schweinefleisch, Milch und Ei. Seine Hausärztin hat angegeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Nahrungsmittelunverträglichkeiten Mehrkosten entstünden. Als Grund hat sie angegeben, dass der Beschwerdeführer beim Einkaufen auf die verschiedenen Unverträglichkeiten achten müsse. Aus dieser Achtsamkeit folgt allerdings nicht, dass durch die Diät tatsächlich Mehrkosten entstünden. Der Beschwerdeführer kann zwar keine Äpfel essen, aber alle anderen Früchte- und Gemüsesorten darf er konsumieren. Der Beschwerdeführer kann die Äpfel also durch anderes (ähnlich teures) Obst oder Gemüse ersetzen, ohne dass ihm dadurch Mehrkosten entstehen würden. Anis, Curry, Kümmel

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7/9 und Paprika sind Gewürze, die entweder weggelassen oder durch andere, kostengleiche Gewürze ersetzt werden können. Garnelen, Muscheln und Krabben sind keine Produkte des täglichen Lebens. Sie können einfach weggelassen werden. Mehrkosten entstehen dem Beschwerdeführer durch den Verzicht auf die aufgezählten Meeresfrüchte also nicht. Ebenfalls kann Schweinefleisch entweder ganz weggelassen oder durch Geflügel oder eine pflanzliche Alternative ersetzt werden. Auch die Unverträglichkeit von Milch und Ei hat für den Beschwerdeführer keine unausweichlichen Mehrkosten zur Folge. Die Milch kann weggelassen oder z.B. durch ein kostengünstiges Ersatzprodukt wie beispielsweise Mandelmilch ersetzt werden. Wie der RAD-Arzt zu Recht geltend gemacht hat, lässt sich der Kalziumbedarf durch den Konsum von Käse, der in der Regel besser verträglich ist als Kuhmilch, kompensieren. Alternativ kann kalziumhaltiges Gemüse gegessen werden. Eier können entweder weggelassen oder durch pflanzliche Alternativen ersetzt werden (siehe hierzu die RAD-Stellungnahme vom 6. Mai 2025). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nahrungsmittelunverträglichkeiten dem Beschwerdeführer bei der Ernährung keine Mehrkosten verursachen. 3.4 Der Beschwerdeführer hat weiter geltend gemacht, dass er die Stomaartikel teilweise selber bezahlen müsse, da es Jahre gebe, in denen die Kosten den von der Krankenversicherung übernommenen Pauschalbetrag überstiegen. Die Krankenversicherung bezahle auch das Magnesiumpulver, den Feigen- und Birnensaft und die Flohsamenschalen nicht, die er für die Aufweichung des Stuhls benötige. Zudem müsse er − durch Kapseln oder Fischprodukte − viele Omega 3-Fettsäuren zu sich nehmen, was ebenfalls koste. Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheides ist lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer krankheitsbedingt Ausgaben hat, die die Kosten der normalen Ernährung übersteigen. Bei den Stomaartikeln handelt es sich nicht um Nahrungsmittel, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden kann, ob die Kosten für die Stomaartikel, welche von der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, durch die Ergänzungsleistungen vergütet werden müssen. Die "normale" Ernährung kennt viele sog. abführende Lebensmittel wie den vom Beschwerdeführer erwähnten Birnensaft und die Flohsamenschalen, die konsumiert werden können, um den Stuhl aufzuweichen. Relevante Mehrkosten entstehen dem Beschwerdeführer dadurch also nicht. Nahrungsergänzungsmittel wie Magnesium oder Omega 3- Fettsäuren-Kapseln können Diätkosten sein, wenn die EL-beziehende Person den Nährstoffbedarf krankheitsbedingt durch eine gesundheitsbewusste, ausgewogene Kost nicht decken kann und ihr dadurch wesentliche Mehrkosten entstehen. Vorliegend steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf Nahrungsergänzungsmittel angewiesen ist und falls ja, ob ihm dadurch wesentliche Mehrkosten entstehen. Die Sache ist daher zur Klärung dieser Fragen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.5 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren noch vorgebracht, er müsse aufgrund der Fibromyalgie (und des Stomas) schauen, dass er nichts entzündungsförderndes esse. Die

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8/9 (entzündungshemmenden) Produkte seien zum Teil wesentlich teurer als die "normalen" Produkte. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, welche Nahrungsmittel er damit gemeint hat. Als entzündungsfördernde Lebensmittel gelten gemeinhin (rotes) Fleisch, Wurstwaren, Zucker und Weissmehl (siehe z.B. Sanitas Magazin, Gesunder Genuss: entzündungshemmende Nahrungsmittel, www.sanitas.com/de/magazin/koerper/ernaehrung/entzuendungshemmendenahrungsmittel.html?cmpID=(e_p-search)(g_cons)(th_om)(b_google)(t_generic)(c_ch)(l_de)(hs_omgeneral)(tk_Consideration_GSN)(f_dsa)(stk_onlinemagazin)(au_tcpa)/&s_kwcid=AL!8065!3!670629208733!!!g!!&&s_kwcid=AL!8065!3!670629208733!!! g!!&gad_source=1&gad_campaignid=2045075686&gclid=EAIaIQobChMIos- HmMGNkQMVipKDBx1k4xUrEAAYAiAAEgLDrvD_BwE&gclsrc=aw.ds, besucht am 25. November 2025). Der Beschwerdeführer kann diese Lebensmittel einfach weglassen, sodass ihm durch den Verzicht auf entzündungsfördernde Lebensmittel keine Mehrkosten entstehen. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen dazu, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich auf entzündungsfördernde Nahrungsmittel verzichten muss. Zudem kann offengelassen werden, ob es sich bei dieser "Ernährungsform" (Verzicht auf entzündungsfördernde Lebensmittel) überhaupt um Diätkosten handeln kann. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch die Lebensmittelunverträglichkeiten sowie die verdauungsfördernde und die entzündungshemmende Ernährung verglichen mit einer "normalen" Ernährung keine Mehrkosten entstehen. Hingegen wird die Beschwerdegegnerin noch abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf Nahrungsergänzungsmittel angewiesen ist und wenn ja, ob ihm dadurch wesentliche Mehrkosten entstehen. 3.7 Demnach ist die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-08T05:00:32+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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