Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.06.2025 Entscheiddatum: 03.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2025 Art. 5 ELG. Art. 1 ELV. Art. 1a ELV. Art. 1b ELV. Karenzfrist. Unterbruch. Auslandaufenthalt. Wichtige Gründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2025, EL 2025/3). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Kanton St.Gallen Gerichte
1/6
Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 3. Juni 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2025/3
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV
EL 2025/3
2/6 Sachverhalt A. A.a Die B.___ische Staatsangehörige A.___ meldete sich im Januar 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 26). Sie gab an, sie lebe seit Februar 2001 in der Schweiz. Seit April 2012 verfüge sie über eine Niederlassungsbewilligung. Sie habe sich in den Jahren 2013, 2015 und 2017 für jeweils rund einen Monat, im Jahr 2019 knapp drei Monate, im Jahr 2021 knapp zwei Monate, im Jahr 2022 eineinhalb Monate und im Jahr 2023 einen Monat für Ferien in ihrem Herkunftsland aufgehalten. Auf eine entsprechende Aufforderung der EL- Durchführungsstelle hin reichte sie eine Kopie ihres Reisepasses ein. Diesem liess sich entnehmen, dass sie die Grenze ihres Herkunftslandes nicht nur am 27. September 2019, am 21. November 2021 und am 28. September 2022 (wie in der EL-Anmeldung angegeben), sondern auch am 9. April 2022, am 12. Juni 2022, am 19. Februar 2023, am 17. Mai 2023 und am 16. Januar 2024 überschritten hatte (EL-act. 18–289). Im Mai 2024 gab sie ergänzend an (EL-act. 15–2), dass sie sich vom 12. Juni 2022 bis zum 28. September 2022, vom 19. Februar 2023 bis zum 17. Mai 2023, vom 16. Januar 2024 bis zum 16. März 2024 und vom 21. November 2021 bis zum 9. April 2022 in ihrem Herkunftsland aufgehalten habe. Mit einer Verfügung vom 23. Mai 2024 wies die EL-Durchführungsstelle das Begehren um Ergänzungsleistungen mit der Begründung ab, die EL-Ansprecherin habe die gesetzliche Karenzfrist nicht erfüllt (EL-act. 13). A.b Am 18. Juni 2024 erhob die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 (EL-act. 11). Sie machte geltend, sie sei am 21. November 2021 in ihr Herkunftsland gereist, um Verwandte zu besuchen. Am 27. Dezember 2021 habe sie einen Unfall gehabt. Sie sei sofort in ein Spital eingeliefert worden. Dort habe man eine Rückenverletzung festgestellt. Sie habe einen Monat lang im Spital bleiben müssen. Anschliessend habe sie zwei Monate Bettruhe einhalten müssen. Diese zwei Monate habe sie bei ihrer Schwester verbracht. Deshalb habe sie erst am 9. April 2022 zurück in die Schweiz reisen können. Am 11. Juni 2022 habe sie wieder in ihr Herkunftsland fliegen müssen, um sich nochmals ärztlich kontrollieren zu lassen, zumal sie immer noch unter Rückenschmerzen gelitten habe. Vom 15. Juni 2022 bis zum 25. Juli 2022 habe sie sich im Spital in ärztlicher Behandlung befunden. Anschliessend habe sie auf ärztliches Anraten eine traditionelle Rehabilitationsbehandlung mit traditionellen Massagen, Schwarzerde, Akupunktur etc. durchgeführt. Mit einem Entscheid vom 12. Dezember 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache mit der Begründung ab (EL-act. 6), die EL-Ansprecherin habe zwar überzeugend aufgezeigt und belegt, dass sie nach ihrem Unfall am 27. Dezember 2021 nicht vor dem 9. April 2022 wieder habe in die Schweiz einreisen können. Für den Auslandaufenthalt vom 12. Juni 2022 bis zum 28. September 2022 fehle es aber an einem wichtigen Grund, denn die EL-Ansprecherin hätte sich auch in der Schweiz in eine ärztliche Behandlung begeben
EL 2025/3
3/6 können. Die zehnjährige Karenzfrist sei folglich unterbrochen worden, weshalb die EL-Ansprecherin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. B. B.a Am 7. Januar 2025 erhob die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine „Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2024“ (act. G 1.1). Sie machte geltend, sie habe eigentlich am 10. September 2022 in die Schweiz zurückkehren wollen. Der Flug sei bereits gebucht gewesen. In der Nacht vom 9. auf den 10. September 2022 hätten sich schon länger bestehende Unterleibsschmerzen überraschend verschlimmert. Sie habe den Rückflug so unmöglich antreten können. Deshalb habe sie den Flug storniert und einen Arzt aufgesucht. Dieser habe eine Entzündung der Bartholin-Drüse respektive einen Bartholin-Abszess festgestellt und eine sofortige Operation empfohlen. Da der 10. September 2022 ein Samstag gewesen sei, habe die Operation erst am 12. September 2022 durchgeführt werden können. Sie sei anschliessend noch fünf Tage im Spital und weitere zehn Tage unter ärztlicher Beobachtung gewesen, weshalb sie den Rückflug in die Schweiz auf den 28. September 2022 habe verschieben müssen. Der Eingabe lagen eine Flugbestätigung für den 10. September 2022 (act. G 1.1.3) sowie eine ärztliche Bescheinigung (act. G 1.1.1) mit einer Übersetzung (act. G 1.1.2) bei, laut der am 10. September 2022 ein Abszess an den Bartholin-Drüsen festgestellt worden war, der am 12. September 2022 operiert worden war; anschliessend war die Beschwerdeführerin noch für fünf Tage hospitalisiert und für zehn Tage unter ärztlicher Beobachtung gewesen. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) leitete die Eingabe vom 7. Januar 2025 am 9. Januar 2025 zur Prüfung als Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend führte sie an, der Auslandaufenthalt ab dem 12. Juni 2022 hätte genau 90 Tage gedauert, wenn die Beschwerdeführerin am 10. September 2022 in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Trotzdem sei die Karenzfrist nicht eingehalten, denn der wichtige Grund, der bezüglich des vorherigen Auslandaufenthaltes ab dem 21. November 2021 eine frühere Rückreise in die Schweiz verhindert habe, sei am 28. März 2022 weggefallen. Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin damals noch weitere zwölf Tage in ihrem Herkunftsland aufgehalten, nämlich bis zum 8. April 2022. Damit habe sie sich im Jahr 2022 während insgesamt mindestens 102 Tagen im Ausland aufgehalten. B.c Die Beschwerdeführerin führte am 10. Februar 2025 aus (act. G 5), wegen der Corona-Pandemie habe sie für die Rückreise Ende März, Anfang April 2022 einen PCR-Test durchführen müssen. Da es damals in der Stadt, in der sie sich aufgehalten habe, nur zwei, drei Testorte gegeben habe, die voll ausgebucht gewesen seien, habe sie entsprechend lange warten müssen. Die Flüge seien ebenfalls
EL 2025/3
4/6 ausgebucht gewesen. Es hätten chaotische Zustände geherrscht. Sie habe auf das negative Testergebnis gewartet und anschliessend den Rückflug gebucht. Dieser sei wegen der langen Flugzeit und dem sehr engen Stuhl der reine Horror für sie gewesen. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 nicht beim Versicherungsgericht, sondern irrtümlich bei der Beschwerdegegnerin erhoben. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes spielt es für die Beantwortung der Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung keine Rolle, bei welcher Behörde eine Nichteinverständniserklärung eingereicht wird (vgl. das Urteil 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Mit der versehentlichen Beschwerdeerhebung bei der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2025 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist folglich gewahrt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 23. Mai 2024 erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das Verwaltungsverfahren hat die Prüfung des von der Beschwerdeführerin im Januar 2024 eingereichten Begehrens um Ergänzungsleistungen zum Gegenstand gehabt. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab Januar 2024 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hat. 2. 2.1 Laut dem Art. 5 Abs. 1 ELG haben ausländische Staatsangehörige nur dann einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten und wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Da die Schweiz mit dem Herkunftsland der Beschwerdeführerin kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, das eine davon abweichende Regelung enthalten würde, und da deshalb auch eine Anwendung des Art. 5 Abs. 3 ELG nicht zur Diskussion steht, hat der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ergänzungsleistung ab Januar 2024 einen ununterbrochenen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während der im Art. 5 Abs. 1 ELG geregelten Karenzfrist, das heisst im Zeitraum von Januar 2014 bis und mit
EL 2025/3
5/6 Dezember 2023 vorausgesetzt. Im Rahmen der sogenannten ELG-Reform haben der Gesetzes- und Verordnungsgeber die an sich vorzunehmende Prüfung der Wohnsitz- und Aufenthaltsfrage anhand der massgebenden zivilrechtlichen Grundsätze (Art. 13 Abs. 1 ATSG) zugunsten einer schematischen Regelung verworfen. Massgebend ist nun gemäss dem Art. 1 Abs. 1 ELV lediglich, dass sich eine Person nicht ohne einen wichtigen Grund entweder ununterbrochen während mehr als 90 Tagen oder aber während insgesamt mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr im Ausland aufhält. Als wichtige Gründe gelten gemäss dem Art. 1a Abs. 4 ELV eine Ausbildung, die zwingend einen Auslandaufenthalt erfordert (lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (lit. b), oder die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (lit. c). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 4 ELV). Diese Regelung geht auf eine entsprechende Praxis des Bundesgerichtes zurück. Bezüglich des hier zur Diskussion stehenden wichtigen Grundes im Sinne des Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV hat das Bundesgericht etwa festgehalten: „Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Aufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss“ (ZAK 1992 39). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort mit einer überzeugenden Begründung aufgezeigt, dass der im Jahr 2022 planmässige Auslandaufenthalt den Anforderungen des Art. 1 ELV respektive des Art. 1b ELV genügt hätte, wenn die Beschwerdeführerin am 10. September 2022 in die Schweiz zurückgekehrt wäre, und dass sich die Rückkehr am 10. September 2022 aus einem wichtigen Grund im Sinne des Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV verzögert habe, weshalb diese Verzögerung mit Blick auf die Frage nach dem Erfüllen der Karenzfrist nicht schade. Zur Diskussion steht also lediglich der Auslandaufenthalt vom 21. November 2021 bis zum 8. April 2022. Die Beschwerdeführerin hat belegt, dass sie am 27. Dezember 2021 einen Unfall erlitten hat, der sie gezwungen hat, zunächst einen Monat im Spital zu verbringen und anschliessend zwei Monate Bettruhe einzuhalten. Das hat eine Rückkehr in die Schweiz im Sinne des Art. 1a Abs. 4 ELV verunmöglicht. Nach dem Ablauf dieser drei Monate, also frühestens am 28. März 2022, hätte die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz zurückkehren können. Allerdings hat die Beschwerdeführerin anschaulich und überzeugend aufgezeigt, dass sie ab dem 28. März 2022 durch höhere Gewalt im Sinne des Art. 1b Abs. 4 lit. c ELV an der Rückkehr in die Schweiz gehindert worden ist. Wegen der damals noch geltenden Einschränkungen im Rahmen der „Corona-Pandemie“ hat sie zunächst ein negatives PCR-Testergebnis besorgen müssen, bevor sie einen Rückflug hat buchen können (das Staatssekretariat für Migration hat die Restriktionen für Drittstaatenangehörige erst am 22. April 2022 aufgehoben). Aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Testorten, der chaotischen Zustände und der notwendigen Wartezeit bis zum Eintreffen des Testergebnisses sind mehrere Tage verstrichen, bis sie einen Rückflug hat buchen können. Da auch die Flüge ausgebucht gewesen sind, hat sie überwiegend wahrscheinlich erst am 10. April 2022 die Rückkehr in die Schweiz antreten können, wobei sie sich mit einem angesichts ihrer damals nach wie vor bestehenden Rückenbeschwerden ungeeigneten Sitzplatz hat abfinden müssen, was zeigt, dass sie ein Interesse an
EL 2025/3
6/6 einer möglichst raschen Rückkehr in die Schweiz gehabt hat. Die Karenzfrist ist also weder durch den Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel 2021/2022 noch durch jenen im Sommer 2022 unterbrochen worden. Weitere Auslandaufenthalte, die die Karenzfrist hätten unterbrechen können, stehen nicht zur Diskussion, weshalb die Beschwerdeführerin die Karenzfrist gewahrt hat. Damit hat die Beschwerdeführerin die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen erfüllt. Die Sache ist zur Prüfung, ob ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss vorgelegen hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Karenzfrist bei der Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2024 erfüllt hat und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2025 Art. 5 ELG. Art. 1 ELV. Art. 1a ELV. Art. 1b ELV. Karenzfrist. Unterbruch. Auslandaufenthalt. Wichtige Gründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2025, EL 2025/3).
2026-04-09T05:30:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen