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St.Gallen Versicherungsgericht 06.11.2025 EL 2025/24

6 novembre 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,826 parole·~14 min·7

Riassunto

Art. 11a ELG. Vermögensverzicht. Nachträgliche Vereinbarung der Entgeltlichkeit eines ursprünglich unentgeltlich gewährten Wohnrechtes. Verzicht auf vorgängige güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Erbteilung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2025, EL 2025/24).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/24 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.12.2025 Entscheiddatum: 06.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2025 Art. 11a ELG. Vermögensverzicht. Nachträgliche Vereinbarung der Entgeltlichkeit eines ursprünglich unentgeltlich gewährten Wohnrechtes. Verzicht auf vorgängige güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Erbteilung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2025, EL 2025/24). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

1/8

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/24

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch OBT Treuhand AG, Rorschacher Strasse 63, 9004 St. Gallen,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV

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2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 26. April 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer AHV-Rente an; die Anmeldung traf eine Woche später, am Mittwoch, dem 3. Mai 2023, bei der AHV-Zweigstelle ein (EL-act. 76). Die EL-Ansprecherin gab an, sie lebe mit ihrem Sohn zusammen. Sie erhalte keine Rente der beruflichen Vorsorge und sie habe auch keine Kapitalauszahlung erhalten. Ihr fliesse aber eine ausländische Rente zu. Gemäss einem Steuerausweis der Ausgleichskasse hatte sie im Jahr 2022 AHV-Leistungen von insgesamt 17'604 Franken erhalten (EL-act. 77–1). Von der ausländischen Sozialversicherung hatte sie 750.88 Euro für das Jahr 2022 erhalten (EL-act. 77–2). Gemäss einem undatierten Nachlassinventar und einem ebenfalls undatierten Erbteilaktformular (EL-act. 78) war der Ehemann der EL-Ansprecherin im Januar 2023 verstorben. Das Nachlassvermögen hatte 66'194 Franken betragen. Die EL-Ansprecherin und die beiden Söhne hatten keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen, sondern den Nachlass je hälftig zwischen der EL-Ansprecherin und den Söhnen geteilt. Die Krankenversicherungsprämie der EL-Ansprecherin für das Jahr 2023 betrug 471.50 Franken pro Monat (EL-act. 79–2). Der Wohnungsmietzins belief sich (ohne die Garagenplätze) auf 1'520 Franken pro Monat (EL-act. 80–1). Einem undatierten handgeschriebenen Zettel liess sich entnehmen, dass die EL-Ansprecherin dem Sohn, mit dem sie die Wohnung teilte, im Dezember 2022 und im Januar 2023 insgesamt 45'600 Franken für ihren Mietanteil in den Jahren 2018– 2022 überwiesen hatte (EL-act. 80–2). A.b Die EL-Durchführungsstelle wies die EL-Ansprecherin am 20. November 2023 darauf hin (ELact. 56), dass die Überweisung an den Sohn nur dann als eine Nachzahlung qualifiziert werden könne, wenn die entsprechende Rechtspflicht belegt werde. Die Aufteilung des Nachlasses könne nur zulässig sein, wenn das eheliche Vermögen Eigengut des Ehemannes gewesen sei. Die EL-Durchführungsstelle forderte die EL-Ansprecherin auf, entsprechende Belege einzureichen. Sie hielt sie zudem an, Belege über Hinterlassenenleistungen einzureichen. Die EL-Ansprecherin liess am 22. Dezember 2023 geltend machen (EL-act. 51), sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn eine Wohngemeinschaft gebildet. Der Sohn habe sämtliche Miet- und Nebenkosten, Reinigungskosten etc. getragen. Dass er innerfamiliär auf eine schriftliche Vereinbarung verzichtet habe, sei seiner Grosszügigkeit zu verdanken. Bekanntlich komme ein Mietvertrag auch mündlich zustande. Er habe lediglich einen Mietanteil von 7'000 Franken pro Jahr nachgefordert. Bezüglich des Nachlasses sei zu bedenken, dass die Eigengüter der Ehegatten nicht mehr hätten dokumentiert werden können. Die Erben seien jedoch der Überzeugung gewesen, dass das eheliche Vermögen im Wesentlichen vom Erblasser in die Ehe eingebracht worden sei, weshalb sie einvernehmlich auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung verzichtet hätten. Die Steuerbehörde habe das so akzeptiert. Dem Schreiben lag ein Bescheid der ausländischen Sozialversicherung vom 16. April 2023 bei, mit dem der EL-Ansprecherin mit Wirkung

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3/8 ab dem 1. Februar 2023 eine Hinterlassenenrente von 205.99 (= 274.66 – 68.66) Euro pro Monat zugesprochen worden war (EL-act. 53). Die Krankenkassenprämie hatte sich per 1. Januar 2024 auf 503.80 Franken erhöht (EL-act. 54). A.c Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte (EL-act. 50), im Rahmen der Erbteilung habe die EL-Ansprecherin auf 20'298.50 Franken verzichtet. Dieser Betrag sei als Verzichtsvermögen anzurechnen. Die Überweisungen an den Sohn von insgesamt 45'600 Franken seien als Schenkungen zu qualifizieren, weshalb auch dieser Betrag als Verzichtsvermögen anzurechnen sei. Da die Überweisungen noch vor dem Tod des Ehegatten erfolgt seien, sei der EL- Ansprecherin aber nur ein Verzicht in der Höhe ihres ehe- und erbrechtlichen Anteils am Nachlass anzurechnen. Ein übermässiger Vermögensverbrauch in den vergangenen Jahren sei nicht auszumachen. Die Hinterlassenenrente aus dem Ausland werde dreizehnmal pro Jahr ausbezahlt. Die 13. Rente für das Jahr 2023 betrage aber nur elf Zwölftel einer Monatsrente, da der Anspruch erst am 1. Februar 2023 entstanden sei. Der Durchschnittswechselkurs für das Jahr 2023 betrage 0.9807, jener für das erste Quartal des Jahres 2024 0.95473. Mit einer Verfügung vom 25. Januar 2024 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 eine der sogenannten Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung von 474.40 Franken pro Monat zu; für die Zeit vor dem 1. Januar 2024 wies sie das Begehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 49). A.d Am 22. Februar 2024 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Januar 2024 erheben (EL-act. 43). Sie liess die Anpassung der Berechnungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, die gesamte Konstellation betreffe innerfamiliäre Verhältnisse. Gerade im innerfamiliären Rahmen sei es üblich, Mietvereinbarungen mündlich zu schliessen. Die Wohngemeinschaft zwischen dem Ehepaar und dem Sohn habe effektiv bestanden, weshalb es nur sachlogisch sei, von einer entsprechenden Mietzinsaufteilung auszugehen. Mit der Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes im Zusammenhang mit der Erbteilung sei die EL-Ansprecherin einverstanden. Auf eine Rückfrage der EL-Durchführungsstelle hin (vgl. EL-act. 35) liess die EL- Ansprecherin am 13. Dezember 2024 geltend machen (EL-act. 20), der Sohn habe in all den Jahren den gesamten Wohnungsmietzins bezahlt. Aufgrund des sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustandes des Ehemannes der EL-Ansprecherin, aufgrund des fortgeschrittenen Alters der EL-Ansprecherin, die mit der Situation „so oder so“ überfordert gewesen sei, und aufgrund der Tatsache, dass sich der Sohn „ehrenhaft“ um die Eltern gekümmert habe, seien „administrative Angelegenheiten und sachgerechte Geldflüsse“ untergegangen. Selbst die an sich fest eingeplante Verfügung von Todes wegen für den Ehemann habe sich schliesslich nicht mehr realisieren lassen. Im Familienrat sei klar entschieden worden, dass die vom Sohn gewährte Untermiete nicht unentgeltlich

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4/8 bleiben könne und solle. Die belastende Pflegesituation habe den Sohn zudem dazu bewogen, sich frühpensionieren zu lassen. Der Eingabe lagen entsprechende Bankauszüge bei (EL-act. 22 ff.). A.e Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 4. März 2025 (EL-act. 25), die eingereichten Bankauszüge belegten zwar, dass der Sohn jeweils die gesamte Miete bezahlt habe, ohne dass die EL-Ansprecherin oder deren Ehemann etwas beigesteuert hätten. Die EL-Ansprecherin habe aber bis dato nicht erklärt, weshalb der Sohn die Miete in den Jahren 2018–2022 bevorschusst habe, zumal es ihr und ihrem Ehemann finanziell möglich und zumutbar gewesen sei, ihren Mietanteil jeweils laufend zu bezahlen. Gesamthaft deute „alles“ darauf hin, dass der Sohn seine Eltern freiwillig habe finanziell unterstützen wollen, ohne eine Gegenleistung oder eine Rückzahlung zu erwarten. Wenn sich der Sohn tatsächlich um alle administrativen Belange der Eltern gekümmert habe, hätte er gewiss schon zu einem früheren Zeitpunkt dafür gesorgt, die Beiträge der Eltern an den Mietzins einzufordern oder zumindest die Rückerstattungspflicht der Eltern zu belegen. Mit einem Entscheid vom 7. April 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Januar 2024 ab (EL-act. 11). B. B.a Am 8. Mai 2025 liess die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Anpassung der Berechnung beantragen. Zur Begründung liess sie anführen, dass der Sohn grosszügigerweise in Vorkasse gegangen sei, um die von Existenzängsten geplagten Eltern und insbesondere den zunehmend dementen Vater nicht zu belasten, dürfe der Familienstruktur nicht zur Last gelegt werden. Hätte sich der Sohn nicht um seine Eltern gekümmert, wäre eine Pflegeheimsituation entstanden, die zu sehr hohen Kosten geführt hätte. Ein Ausgleich dieser Vorschussleistungen wäre spätestens im Rahmen der Erbteilung erfolgt, da der Bruder des Sohnes ansonsten überprivilegiert gewesen wäre. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. Mai 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet,

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5/8 dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 25. Januar 2024 erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das am 25. Januar 2024 abgeschlossene Verwaltungsverfahren hat die Prüfung einer Ende April respektive Anfang Mai 2023 eingereichten Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zum Gegenstand gehabt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich umfassend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab April 2023 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hat. 2. Die Beschwerdeführerin hat im hier massgebenden Zeitraum ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt überwiegend seit Jahrzehnten ununterbrochen in der Schweiz gehabt und sie hat Rentenleistungen der AHV bezogen. Damit sind die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 4 f. ELG erfüllt gewesen. Das massgebende Vermögen hat weniger als 100'000 Franken betragen (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen), weshalb die sogenannte „Vermögensschwelle“ nach Art. 9a ELG nicht überschritten gewesen ist. Die Antwort auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hat, hängt folglich davon ab, ob die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) überstiegen haben (vgl. Art. 9 ELG). 3. Als Ausgaben sind die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von 20'100 Franken, der Mietzinsanteil von 7'000 Franken sowie die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 471.50 Franken pro Monat respektive von 5'658 Franken pro Jahr (2023) beziehungsweise von 503.80 Franken pro Monat respektive von 6'045.60 Franken pro Jahr (2024) anzurechnen. Das ergibt ein Ausgabentotal von 32'758 Franken für das Jahr 2023 und von 33'146 Franken für das Jahr 2024. 4. 4.1 Als Einnahmen sind der Beschwerdeführerin lediglich die Rentenleistungen der AHV und der ausländischen Sozialversicherung zugeflossen. Die AHV-Rente hat 24'060 Franken pro Jahr betragen. Die ausländische Altersrente hat sich auf 750.88 Euro pro Jahr belaufen. Die ausländische Witwenrente hat 205.99 Euro pro Monat respektive 2'677.87 (= 13 × 205.99) Euro pro Jahr betragen. Die Beschwerdegegnerin hat diese Beträge gemäss der Rz. 3452.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) anhand von Durchschnittskursen in Franken umgerechnet (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichtes 8C_701/2023 vom 9. April 2024, E. 5.1, mit Hinweisen). Demnach ist für das Jahr 2023 ein Renteneinnahmentotal von 27'422 Franken und für das Jahr 2024 ein solches von 27'332 Franken anzurechnen (vgl. EL-act. 45 f.).

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6/8 4.2 4.2.1 Als weitere Einnahme zu berücksichtigen ist der sogenannte hypothetische Vermögensverzehr, also ein Zehntel des den gesetzlichen Freibetrag von 30'000 Franken übersteigenden Vermögens. 4.2.2 Das effektive Barvermögen der Beschwerdeführerin hat 33'097 Franken betragen, was dem Anteil am Nachlass des Ehemannes entsprochen hat. Allerdings hätte die Beschwerdeführerin einen höheren Anteil erhalten müssen. Vom Nachlass von 66'194 Franken respektive von 81'194 Franken (vor Abzug der pauschalen Todesfallkosten) hätte sie nämlich die Hälfte, also 40'597 Franken, im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie nochmals die Hälfte der verbleibenden Hälfte (40'597 – 15'000 = 25'597 Franken), das sind 12'798.50 Franken, im Zuge der Erbteilung erhalten müssen. Im Einspracheverfahren hat sie geltend gemacht, das eheliche Vermögen habe keine Errungenschaft beinhaltet. Es habe vollständig aus dem Eigengut des Ehemannes bestanden, weshalb sie im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung keinen Anspruch auf einen Teil des ehelichen Vermögens gehabt habe. Diese Behauptung hat sie aber nicht belegen können und es ist auch nicht ersichtlich, wie diese Behauptung überhaupt noch belegt werden könnte. Diesbezüglich liegt folglich eine objektive Beweislosigkeit vor, deren Folgen in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB die Beschwerdeführerin zu tragen hat. Sie hat also im Rahmen der Erbteilung auf 40'597 + 12'798.50 – 33'097 = 20'298.50 Franken verzichtet. Damit ergibt sich ein Vermögen von 20'298.50 + 33'097 = 53'395.50 Franken. 4.2.3 Noch kurz vor dem Tod des Ehemannes hatte das Ehepaar dem Sohn einen Betrag von 45'600 Franken überwiesen. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dabei habe es sich um eine Rückerstattung des vom Sohn in den Jahren 2018–2022 vorläufig vollständig bezahlten Mietzins für die vom Ehepaar und dem Sohn bewohnte Wohnung gehandelt. Die Beschwerdeführerin hat belegt, dass der Sohn in den Jahren 2018–2022 tatsächlich den gesamten Wohnungsmietzins bezahlt hatte, ohne dass er von den Eltern eine anteilsmässige Beteiligung an diesen Kosten erhalten hätte. Die entscheidende Frage lautet, ob die Parteien von Beginn weg vereinbart hatten, dass der Sohn die an sich vom Ehepaar geschuldete Hälfte der Mietkosten nur vorläufig im Sinne einer Vorschussleistung zu übernehmen, oder ob der Sohn die Eltern ursprünglich freiwillig kostenlos bei sich hat wohnen lassen wollen. Die Stellungnahme des Treuhänders vom 13. Dezember 2024 enthält das Eingeständnis, dass der Sohn die Eltern ursprünglich freiwillig kostenlos bei sich hat wohnen lassen, denn der Treuhänder hat darauf hingewiesen, dass erst im Jahr 2023 „im Familienrat klar entschieden wurde, dass die Untermiete […] zur Verfügung gestellt, innerhalb der Familie nicht unentgeltlich bleiben kann und bleiben soll“ (EL-act. 20–1). Die Entgeltlichkeit ist also erst nachträglich beschlossen worden. Zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes hätte grundsätzlich der Sohn befragt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat aber zu Recht von einer solchen Befragung abgesehen. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich im Verwaltungsverfahren einen undatierten handgeschriebenen

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7/8 Zettel eingereicht, der (im Widerspruch zur späteren Behauptung des Treuhänders) belegen sollte, dass von Beginn weg eine Entgeltlichkeit vereinbart worden sei. Zudem hat sie den Treuhänder angehalten, im Verwaltungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren geltend zu machen, die Entgeltlichkeit sei von Beginn weg mündlich vereinbart worden. Würde der Sohn nun im Zuge einer Befragung angeben, dass die Entgeltlichkeit erst nachträglich vereinbart worden sei, stünde der Vorwurf des versuchten Betruges zulasten der Beschwerdegegnerin im Raum, womit der Sohn seine Mutter in eine heikle Lage bringen würde. Der Sohn sähe sich folglich im Rahmen einer Befragung, bei der er seine Aussage (anders als etwa in einem Strafverfahren) nicht verweigern dürfte, mit einem massiven moralischen Dilemma konfrontiert. In antizipierender Beweiswürdigung kann deshalb von einer Befragung des Sohnes kein Erkenntnisgewinn erwartet werden. Weitere Abklärungsmassnahmen, die zusätzliches Licht auf die wahre Sachlage werfen könnten, sind nicht auszumachen. Folglich muss gestützt auf das in der Eingabe vom 13. Dezember 2024 enthaltene Eingeständnis von einem zunächst unentgeltlichen und erst nachträglich in ein entgeltliches verwandelten Wohnrecht ausgegangen werden. Die Überweisungen an den Sohn im Gesamtbetrag von 45'600 Franken sind deshalb als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren. Das bedeutet, dass der Nachlass des Ehemannes um 45'600 Franken höher gewesen wäre. Der Anteil der Beschwerdeführerin an diesem Betrag hätte drei Viertel respektive 34'200 Franken betragen. Dieser Betrag ist zum Vermögen zu addieren, sodass sich ein Gesamtvermögen von 87'595.50 Franken ergibt. 4.2.4 Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von 30'000 Franken verbleibt für das Jahr 2023 ein verzehrbares Vermögen von 57'595.50 Franken. Der (hypothetische) Vermögensverzehr hat sich folglich auf 5'760 Franken belaufen. Da die erste Verzichtshandlung noch im Jahr 2022 erfolgt ist, ist für die Zeit ab Januar 2024 ein um 10'000 Franken tieferer Betrag zu berücksichtigen ist. Damit reduziert sich der hypothetische Vermögensverzehr um 1'000 Franken auf 4'760 Franken. 4.3 Die Höhe des als zusätzliche Einnahme anrechenbaren Vermögensertrages kann offen bleiben, weil die Minimalgarantie um so viel höher als der Ausgabenüberschuss ist, dass ein anrechenbarer Vermögensertrag darin offensichtlich „untergeht“. 5. Bei einem Ausgabentotal von 32'758 Franken und einem Einnahmentotal von 27'422 + 5'760 = 33'182 Franken ergibt sich für das Jahr 2023 ein Einnahmenüberschuss, der die Zusprache einer Ergänzungsleistung für die Zeit vor dem 1. Januar 2024 ausschliesst. Folglich kann offen bleiben, ob die Anmeldung bereits im April 2023 oder erst im Mai 2023 erfolgt ist. Für die Zeit ab Januar 2024 ergibt sich bei einem Ausgabentotal von 33'146 Franken und einem Einnahmentotal von 27'332 + 4'760 = 32'092 Franken ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss von 1'054 Franken pro Jahr respektive von 88 Franken pro Monat, der zum Bezug einer der sogenannten Minimalgarantie

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8/8 entsprechenden Ergänzungsleistung von 474.40 Franken berechtigt, die in Anwendung des Art. 21a ELG direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung auszubezahlen ist. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:09:14+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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