Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.06.2025 Entscheiddatum: 01.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 01.05.2025 Art. 9a ELG. Vermögensschwelle. Nicht nachgewiesener Vermögensverbrauch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2025, EL 2024/40). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2025 «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Gerichte
1/8
Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 1. Mai 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2024/40
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, M.A. HSG in Law, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren
EL 2024/40
2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im November 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. II/5). Er gab an, dass er über kein Vermögen verfüge, dass er einen Mietzins von 850 Franken pro Monat bezahle und dass ihm als einzige Einnahme eine Invalidenrente von 2’430 Franken pro Monat zufliesse. Dem Anmeldeformular lagen diverse Verlustscheine, eine Pfändungsandrohung sowie ein Zahlungsbefehl über Forderungen von insgesamt 12’693.85 Franken bei (EL-act. II/6). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte im Januar 2024 (EL-act. II/4), in der Vergangenheit seien bereits drei Gesuche um Ergänzungsleistungen abgewiesen worden; auf ein viertes Gesuch sei wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten worden. Aus dem letzten Einspracheentscheid vom 24. März 2022 gehe hervor, dass der EL-Ansprecher im Jahr 2010 eine Auszahlung einer Versicherung von 450’000 Franken erhalten habe. Davon habe er 200’000 Franken seinem Vater gegeben. Weitere 196’210 Franken seien als Verzichtsvermögen qualifiziert worden. Den Akten der vorangegangenen Verwaltungsverfahren liess sich Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten zusammen im Februar 2010 von einer Haftpflichtversicherung 450’000 Franken erhalten (EL-act. II/84). Im April 2010 hatte der Beschwerdeführer seiner Ehefrau 250’000 Franken überwiesen (EL-act. II/43–5). Gemäss der Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2010 hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Ende 2010 noch über ein Sparvermögen von 200’397 Franken verfügt, dem Schulden von 27’947 Franken gegenüber gestanden hatten (EL-act. II/47–16). Der Beschwerdeführer hatte dem Steueramt erklärt, er habe 42’300 Franken für die Begleichung von Kreditschulden seiner Ehefrau, 55’000 Franken für die Begleichung von Privatschulden, 12’300 Franken für die Begleichung von Ausständen beim Betreibungsamt, 12’000 Franken für Ferien, 8’000 Franken für ein Auto, 6’000 Franken für Möbel und 150’000 Franken für eine Hausrenovation in seinem Herkunftsland ausgegeben (EL-act. II/84). Per Ende 2012 hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegenüber dem Steueramt deklariert, dass sie über kein Vermögen mehr verfügten; das Steueramt hatte aber ein Vermögen von 194’066 Franken bei Schulden von 19’293 Franken berücksichtigt (EL-act. II/47–11), wohl weil es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Investition in ein Haus im Herkunftsland als ein Darlehen des Beschwerdeführers an dessen Vater qualifiziert hatte, dem jenes Haus gehörte (vgl. EL-act. II/47–8). Laut einer Aktennotiz hatte der EL-Ansprecher nämlich am 31. Mai 2013 und am 6. Juni 2013 gegenüber dem Steueramt angegeben, dass die Liegenschaft im Herkunftsland dem Vater gehöre und dass das in die Liegenschaft investierte Geld ein unverzinsliches Darlehen sei (EL-act. II/71–6). Auch in den Jahren 2013 und 2014 hatte das Steueramt dieses Darlehen berücksichtigt (EL-act. II/47– 8 f.). Per Ende 2015 hatte das Steueramt dann kein Vermögen mehr angerechnet; zur Begründung hatte es festgehalten, das Darlehen an den (zwischenzeitlich verstorbenen) Vater sei nicht zurückbezahlt
EL 2024/40
3/8 worden, könne nicht mehr eingefordert werden und müsse deshalb abgeschrieben werden (EL-act. II/47–5 f.). Am 21. Oktober 2016 hatte der EL-Ansprecher der EL-Durchführungsstelle mitgeteilt (ELact. II/54–3), das Darlehen an seinen Vater sei nicht schriftlich dokumentiert worden. Der Vater habe das Darlehen nie zurückgezahlt. Bei seinem Tod seien keine Geldmittel mehr vorhanden gewesen. Am 5. Dezember 2016 hatte er ergänzend angegeben, sein Vater sei im Jahr 2014 verstorben; die Liegenschaft sei dem Bruder vermacht worden (EL-act. II/50–2). Mit einer Verfügung vom 30. Januar 2024 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Vermögensschwelle von 100’000 Franken sei überschritten, was eine Zusprache von Ergänzungsleistungen ausschliesse (EL-act. II/3). A.b Am 1. März 2024 liess der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Januar 2024 erheben (EL-act. I/14). Er liess die Zusprache von Ergänzungsleistungen sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, den Steuerunterlagen für das Jahr 2022 lasse sich entnehmen, dass er über kein Vermögen mehr verfüge. Bei der Berechnung des Verzichtsvermögens sei nicht berücksichtigt worden, dass die Auszahlung der Versicherung im Jahr 2010 für alle Familienmitglieder erfolgt sei, weshalb ein Teil davon der ehemaligen Ehefrau des EL-Ansprechers und den drei Kindern zugestanden habe. Der Grossteil des Geldes habe für medizinische Leistungen ausgegeben werden müssen. Im Übrigen habe er von November 2020 bis August 2021 monatlich 1’490 Franken Unterhalt an seine Ehefrau bezahlt. Am 8. April 2024 liess der EL-Ansprecher ergänzend geltend machen (EL-act. I/11–1 ff.), aus der Entschädigungsvereinbarung gehe hervor, dass der EL-Ansprecher und seine Ehefrau im Jahr 2010 gemeinsam sowie für die gemeinsamen Kinder 65’000 Franken als Ersatz für den Erwerbsausfall, 250’000 Franken als Ersatz für einen Haushaltsschaden, 90’000 Franken Genugtuung sowie 45’000 Franken für erwartete Heilungskosten erhalten hätten (vgl. EL-act. I/11–4). Beide Ehegatten hätten die Vereinbarung unterzeichnen müssen, da damit beider Schäden abgegolten worden seien. Deshalb habe der EL-Ansprecher später auch etwas mehr als die Hälfte an seine Ehefrau überwiesen. Die Kostenaufstellungen der obligatorischen Krankenversicherung für die Jahre 2015 und 2016 zeigten, dass der EL-Ansprecher sehr hohe Krankheitskosten gehabt habe (vgl. EL-act. I/11–179 ff.), wofür er den entsprechenden Teil des Schadenersatzes benötigt habe. Der EL-Durchführungsstelle sei aus früheren Verwaltungsverfahren bekannt, dass der EL-Ansprecher schon vor Jahren seinem Vater Geld für dessen Haus im Herkunftsland gegeben habe. Dazu existiere ein ganzer Ordner voller Rechnungen. Letztlich habe sich der Bruder des EL-Ansprechers das Haus unter den Nagel gerissen; der EL- Ansprecher sei leer ausgegangen. Ein Zertifikat bestätige, dass das Haus dem Bruder gehöre (vgl. ELact. I/11–189). A.c Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte im Oktober 2024 (EL-act. I/8), der EL- Ansprecher habe nicht bestritten, sondern vielmehr nochmals explizit bestätigt, dass er seinem Vater
EL 2024/40
4/8 200’000 Franken gegeben habe. Für die Bemessung des massgebenden Vermögens sei irrelevant, ob es sich dabei um ein Darlehen oder um eine Schenkung gehandelt habe. Entgegen der Behauptung des EL-Ansprechers sei es nicht notwendig gewesen, die Schadenersatzleistung aus dem Jahr 2010 zur Deckung des Familienbedarfs zu verzehren. Die Einnahmen der Familienmitglieder hätten die Ausgaben aller Familienmitglieder nämlich überstiegen. Verlustscheine seien nicht als Schulden zu berücksichtigen, denn eine Zahlungspflicht entstehe erst, wenn der Schuldner wieder zu Vermögen komme. Gemäss Rechtsprechung könnten Schulden ohnehin nicht von einem Vermögensverzicht, sondern nur von einem effektiv vorhandenen Vermögen abgezogen werden. Fraglich sei, ob das Verzichtsvermögen infolge der Ehetrennung respektive Scheidung nach wie vor vollumfänglich dem EL-Ansprecher angelastet werden könne. Auch wenn nur die Hälfte angerechnet würde, wäre die Vermögensschwelle des Art. 9a ELG allerdings nach wie vor überschritten. Mit einem Entscheid vom 29. Oktober 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Januar 2024 sowie das Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren ab (EL-act. I/7). B. B.a Am 28. November 2024 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Zusprache von Ergänzungsleistungen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Schadenersatz- und Genugtuungszahlung sei im Zusammenhang mit einem im November 2004 erlittenen Verkehrsunfall geleistet worden. Im Wesentlichen seien damit Mehrausgaben abgegolten worden, die in den Jahren 2004–2010 angefallen seien. Der Ersatz für den Haushaltsschaden sei für eine Dritthilfe im Haushalt ausgegeben worden. Überhaupt sei nicht einzusehen, weshalb eine Schadenersatzleistung respektive eine Genugtuung ergänzungsleistungsrechtlich als normales Vermögen behandelt worden sei. Der Schadenersatz gelte einen effektiv erlittenen Schaden ab und führe nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten. Die Genugtuung gelte einen körperlichen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ab. Die Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers an seine Ehefrau seien aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht berücksichtigt worden. Im Einspracheverfahren hätten sich schwierige rechtliche Fragen gestellt, weshalb der Beschwerdeführer auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung angewiesen gewesen sei. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 16. Dezember 2024 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4).
EL 2024/40
5/8 B.c Am 23. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 7). Erwägungen 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 beinhaltet zwei Entscheide, nämlich zum einen die Abweisung der sich gegen die Verfügung vom 30. Januar 2024 richtenden Einsprache und zum andern die Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Die Beschwerdeschrift vom 28. November 2024 richtet sich gegen beide Entscheide. Bei richtiger Interpretation hat der Beschwerdeführer also zwei Beschwerden erhoben, die keinen zu einer Verfahrensvereinigung zwingenden sachlichen Zusammenhang aufweisen. Die gemeinsame Behandlung dieser beiden Beschwerden hat den administrativen Aufwand reduziert, aber nicht zu einer „Verschmelzung“ der beiden Streitgegenstände geführt. Den Parteien steht es folglich frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Streitgegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. 2.1 Ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung setzt gemäss dem Art. 9a Abs. 1 ELG unter anderem voraus, dass das Reinvermögen einer alleinstehenden Person weniger als 100’000 Franken beträgt (sog. „Vermögensschwelle“). Zum massgebenden Reinvermögen gehört gemäss dem Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermögen, auf das im Sinne des Art. 11a ELG verzichtet worden ist. Ein Vermögensverzicht liegt gemäss dem Art. 11a Abs. 2 ELG vor, wenn eine Person ohne eine Rechtspflicht und ohne eine gleichwertige Gegenleistung auf Vermögenswerte verzichtet hat. 2.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben im Februar 2010 infolge eines Verkehrsunfalles eine Schadenersatz- und Genugtuungszahlung von 450’000 Franken erhalten. Im April 2010 hat der Beschwerdeführer seiner Ehefrau 250’000 Franken überwiesen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ihr Anteil an der Schadenersatz- und Genugtuungszahlung etwas mehr als die Hälfte, nämlich 250’000 Franken von 450’000 Franken, betragen hat. Der dem Beschwerdeführer selbst zustehende Anteil an der Versicherungsleistung hat also überwiegend wahrscheinlich 200’000 Franken betragen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Steuerbehörden und später auch gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass er seinem Vater im Laufe des Jahres 2010 ein Darlehen von 150’000 Franken für die Renovation eines Hauses im Herkunftsland gewährt habe. Auch wenn keine Belege für diese Angabe existieren, besteht kein ernsthafter Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage, weshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer seinem Vater
EL 2024/40
6/8 ein Darlehen über 150’000 Franken gewährt hat. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass sein Vater das Geld vollumfänglich in das Haus investiert habe, weshalb bei seinem Tod im Jahr 2014 keine flüssigen Mittel mehr vorhanden gewesen seien. Der Vater habe das Haus allerdings nicht dem Beschwerdeführer, sondern dessen Bruder vermacht, weshalb der Beschwerdeführer sein Darlehen nie zurückerhalten habe. Belege hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte er sich im Dezember 2016 auf den Standpunkt gestellt, in seinem Herkunftsland würden solche Rechtsgeschäfte per Handschlag abgewickelt. Überwiegend wahrscheinlich bestehen also keine Belege, die Rückschlüsse auf das weitere Schicksal des Darlehens erlauben könnten. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben und kann deshalb die Angaben des Beschwerdeführers weder bestätigen noch dementieren. Erfahrungsgemäss ist von weiteren Abklärungen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Folglich liegt eine objektive Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage vor, ob das dem Vater gewährte Darlehen über 150’000 Franken noch erfolgreich zurückgefordert werden kann. Wenn aber nicht bewiesen werden kann, ob der Beschwerdeführer das Geld noch erfolgreich zurückfordern könnte, kann auch nicht bewiesen werden, dass er auf das Geld verzichtet hat. Die Annahme eines Vermögensverzichtes ist offensichtlich ausgeschlossen, wenn nicht einmal nachgewiesen werden kann, dass das Vermögen überhaupt verschwunden ist. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes kann das Vermögen in einem solchen Fall nur als noch vorhanden angerechnet werden (vgl. statt vieler den Entscheid EL 2018/16 vom 21. August 2019, E. 4.2, mit Hinweisen), wobei es keine Rolle spielt, ob es als Darlehensforderung oder als Sparguthaben berücksichtigt wird. Das Vermögen des Beschwerdeführers hat also über der Vermögensschwelle von 100’000 Franken gelegen. Da es sich bei einem Vermögensstand von weniger als 100’000 Franken – analog etwa dem Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente, auf eine Hilflosenentschädigung oder auf ein IV-Taggeld während mindestens sechs Monaten – um eine grundlegende Anspruchsvoraussetzung handelt, kann auf eine Anspruchsberechnung verzichtet werden. Der Art. 9a Abs. 1 ELG hat also die Zusprache von Ergänzungsleistungen ausgeschlossen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Die sich dagegen richtende Beschwerde ist abzuweisen. 3. Der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren setzt voraus, dass die Einsprache führende Person bedürftig ist, dass die Einsprache nicht aussichtslos ist und dass die anwaltliche Vertretung erforderlich ist (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG). Anders als im Beschwerdeverfahren, für das eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits zu bewilligen ist, wenn die Verhältnisse eine solche rechtfertigen, setzt die für die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren notwendige Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung voraus, dass sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, die es der versicherten Person verunmöglichen,
EL 2024/40
7/8 ihre Rechte ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes zu wahren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 37 N 36 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung wird ein strenger Massstab angelegt (vgl. KIESER, a.a.O., mit Hinweisen auf die Materialien). Nach der Konzeption des Gesetzgebers bildet die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung die Ausnahme. In der Regel ist eine anwaltliche Vertretung nach Ansicht des Gesetzgebers also nicht erforderlich. Das St. Galler Versicherungsgericht hat entschieden, dass beispielsweise ein Streit um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens noch nicht per se eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lasse (vgl. die Hinweise im Entscheid EL 2016/17 vom 31. Januar 2017, E. 2.3 in fine). Auch bei Streitigkeiten betreffend die Frage, ob ein Ausländer, der sich zum EL- Bezug anmeldet, die Karenzfrist erfüllt hat, wird die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren in der Regel verneint (vgl. den Entscheid EL 2023/38 vom 30. November 2023, E. 3). Bejaht worden ist die Erforderlichkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren dagegen etwa in Fällen mit ungewöhnlich komplexen verfahrensrechtlichen Problemen (Entscheid EL 2014/2 vom 29. Juli 2015) oder bei einer für den juristischen Laien nicht erkennbaren Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Entscheid EL 2019/6 vom 16. Dezember 2020). Im hier zu beurteilenden Fall ist nur die Frage nach dem Verbleib der im Jahr 2010 vom Beschwerdeführer empfangenen Versicherungsleistung von 450’000 Franken respektive nach dem Bestand des geltend gemachten Darlehens an den Vater zu beantworten gewesen. Besondere tatsächliche, verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Schwierigkeiten haben sich dabei nicht ergeben. Die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren ist folglich nicht erforderlich im Sinne des Art. 37 Abs. 4 ATSG gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen hat. Die sich dagegen richtende Beschwerde ist abzuweisen. 4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Der bezüglich beider Beschwerden unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da ihm aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden ist, hat seine Rechtsvertreterin einen Anspruch auf eine Entschädigung, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der bezüglich des EL-Anspruchs massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist deutlich unterdurchschnittlich gewesen, da sich der massgebende Sachverhalt aus wenigen Aktenstücken ergeben hat, die der Rechtsvertreterin aus dem Einspracheverfahren bereits bestens bekannt gewesen sind, und da nur eine isolierte Rechtsfrage zu beantworten gewesen ist. Die Entschädigung für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens wird auf 80 Prozent von 1’500 Franken, also auf 1’200 Franken, festgesetzt. Der bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist
EL 2024/40
8/8 massiv unterdurchschnittlich gewesen, weshalb die Entschädigung für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens auf 80 Prozent von 500 Franken, also auf 400 Franken, festgesetzt wird. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen den einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers betreffenden Teil des angefochtenen Einspracheentscheides wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren betreffenden Teil des angefochtenen Einspracheentscheides wird abgewiesen. 3. In beiden Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für den einen EL-Anspruch betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 1’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für den die unentgeltliche Rechtsverbeiständung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 400 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.05.2025 Art. 9a ELG. Vermögensschwelle. Nicht nachgewiesener Vermögensverbrauch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2025, EL 2024/40). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2025
2026-04-09T05:37:14+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen