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St.Gallen Versicherungsgericht 30.04.2025 EL 2024/36

30 aprile 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,855 parole·~9 min·2

Riassunto

Art. 16a ELG. Art. 49 Abs. 2 ATSG. Rückforderung von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen. Ausgeschlagene Erbschaft. Nachlassvermögen respektive Konkursmasse als Verfügungsadressat? Feststellung bezüglich der Parteistellung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2025, EL 2024/36).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/36 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.05.2025 Entscheiddatum: 30.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 30.04.2025 Art. 16a ELG. Art. 49 Abs. 2 ATSG. Rückforderung von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen. Ausgeschlagene Erbschaft. Nachlassvermögen respektive Konkursmasse als Verfügungsadressat? Feststellung bezüglich der Parteistellung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2025, EL 2024/36). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 30. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2024/36

Parteien

Konkursmasse A . _ _ _ s e l . , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jurij Benn, Holenstein Brusa AG, Utoquai 29/31, 8008 Zürich,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV

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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im April 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente an (EL-act. 24). Am 26. Juli 2023 publizierte das Konkursamt St. Gallen eine vorläufige Konkursanzeige (EL-act. 19). Dieser liess sich entnehmen, dass der EL-Ansprecher am 28. Mai 2023 verstorben war und dass seine Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, weshalb am 20. Juli 2023 der Konkurs über den Nachlass eröffnet worden war. A.b Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im noch hängigen Verwaltungsverfahren betreffend die im April 2023 eingereichte Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen am 27. Juli 2023 (EL-act. 16), gemäss einer telefonischen Auskunft des Konkursamtes seien bisher Schulden im Betrag von rund 45’000 Franken gemeldet worden, wovon etwa 42’000 Franken die Wohnungsreinigung beträfen. Diese Schulden interessierten nicht, weil sie erst nach dem Tod entstanden seien. Die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betrage 5’868 Franken pro Jahr. Die Nichterwerbstätigenbeiträge beliefen sich auf 540 Franken pro Jahr. Der Mietzins habe 1’300 Franken pro Monat betragen, wovon 20 Franken für den TV-Anschluss abzuziehen seien. Die Invalidenrente habe sich auf 1’633 Franken pro Monat belaufen. Der EL- Ansprecher habe per 31. Januar 2023 über ein Sparvermögen von 79’972 Franken verfügt. Mit einer dem Konkursamt eröffneten Verfügung vom 30. November 2023 (EL-act. 15) sprach die EL- Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher postum für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Mai 2023 eine Ergänzungsleistung von 1’579 Franken pro Monat zu. A.c Mit einer dem Konkursamt eröffneten Verfügung vom 8. Dezember 2023 (EL-act. 13) forderte die EL-Durchführungsstelle vom Nachlassvermögen des EL-Ansprechers rechtmässig ausbezahlte Ergänzungsleistungen von 6’316 Franken (= 4 × 1’579 Franken) zurück. Sie hielt fest, die vom Konkursamt vertretenen Erben hätten die Rückforderung anteilsmässig zu begleichen. Das Guthaben des EL-Ansprechers habe am Todestag den gesetzlichen Freibetrag von 40’000 Franken um 39’972 Franken überstiegen. A.d Am 22. Januar 2024 liess das Konkursamt eine Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2023 erheben (EL-act. 11). Es liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Zur Begründung liess es ausführen, eine Rückforderung könne sich nur gegen die Erben richten. Hier gebe es aber keine Erben, denn mit der Ausschlagung hätten die potentiellen Erben ihre Erbenstellung mit Wirkung ex tunc verloren. Das Konkursamt vertrete also keine Erben, da es gar keine Erben gebe. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die konkursamtliche Nachlassliquidation zu einer vollen Deckung der Gläubiger mit einem verbleibenden Überschuss führen werde, der den

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3/6 ausschlagenden Erben auszubezahlen sei, würden diese dadurch nicht zu Erben. Sie besässen nur einen obligationenrechtlichen Anspruch auf einen Anteil des positiven Liquidationsergebnisses. Im Übrigen habe die EL-Durchführungsstelle ihre Rückforderung bereits im Konkursverfahren geltend gemacht. Sie könne aber augenscheinlich keinen doppelten Entschädigungsanspruch haben. Das Nachlassvermögen belaufe sich schliesslich auch nicht auf 79’972 Franken; es sei weitaus geringer. A.e Mit einer Verfügung vom 19. September 2024 (EL-act. 5) wies die EL-Durchführungsstelle dem Nachlassvermögen des EL-Ansprechers respektive der Konkursmasse eine Parteistellung im Einspracheverfahren zu; sie sistierte zudem das Einspracheverfahren bis zum Abschluss des Konkursverfahrens. Zur Begründung führte sie an, die Konkursmasse bilde das Haftungssubstrat des Art. 16a ELG, wobei es irrelevant sei, ob Erben existierten, gegen die sich eine Rückforderung richten könne. Da der Betrag des massgebenden Nachlassvermögens nicht definitiv feststehe, sei das Einspracheverfahren bis zum Abschluss des Konkursverfahrens zu sistieren. B. B.a Am 23. Oktober 2024 liess das Konkursamt eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2024 erheben (act. G 1). Es liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Absehen von einer Rückforderung, die Feststellung, dass die Konkursmasse nicht „passivlegitimiert“ sei, und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen von 4’360 Franken gemäss der Verfügung vom 30. November 2023 beantragen. Zur Begründung liess es ausführen, zu einer Rückerstattung könnten immer nur Erben verpflichtet sein. Eine Konkursmasse besitze keine Parteifähigkeit und könne folglich keine Verfügungsadressatin sein. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 8. November 2024 unter Hinweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung beinhaltet zwei Entscheide, nämlich zum einen die Feststellung, dass der Konkursmasse des EL-Ansprechers eine Parteistellung zukomme, und zum andern die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 8. Dezember 2023. Diese beiden Gegenstände sind voneinander unabhängig, weshalb es der Beschwerdeführerin frei gestanden hat, die Verfügung vom 19. September 2024 nur bezüglich eines der beiden Gegenstände anzufechten. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 8. Dezember 2023, was bedeutet, dass die Verfügung vom 19. September 2024 diesbezüglich

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4/6 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 8. Dezember 2023 gehört folglich nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet also ausschliesslich die Feststellung, dass der Konkursmasse des EL-Ansprechers eine Parteistellung zukomme. Auf die nicht zu diesem Gegenstand gehörenden Anträge der Beschwerdeführerin, nämlich das Absehen von einer Rückforderung sowie die Auszahlung der Ergänzungsleistungen von 4’360 Franken gemäss der Verfügung vom 30. November 2023, kann deshalb nicht eingetreten werden. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Verfügung vom 19. September 2024 ausdrücklich als eine verfahrensleitende Verfügung bezeichnet. Bezüglich der Sistierung des Einspracheverfahrens ist die Verfügung vom 19. September 2024 denn auch offenkundig eine typische Zwischenverfügung gewesen. Bezüglich der hier zu prüfenden Feststellung, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung zukomme, kann sie dagegen keine verfahrensleitende Verfügung gewesen sein, denn die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht (nur) für die Dauer des Einspracheverfahrens eine Parteistellung zuweisen, sondern vielmehr die Frage definitiv beantworten wollen, ob es rechtmässig gewesen sei, die Verfügung vom 8. Dezember 2023 der Beschwerdeführerin zu eröffnen. Es wäre nämlich unsinnig gewesen, der Beschwerdeführerin nur für die Dauer des Einspracheverfahrens eine Parteistellung zuzuweisen, wenn dieses Einspracheverfahren zugleich bis zum Abschluss des Konkursverfahrens und damit notwendigerweise bis zum dadurch bewirkten Untergang der Beschwerdeführerin sistiert werden sollte. Zudem hat kein dringender Handlungsbedarf bestanden, der den Erlass einer vorsorglichen Verfügung betreffend die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren erfordert hätte, was auch der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sein muss. Bezüglich der hier zu überprüfenden Feststellung ist die angefochtene Verfügung also eindeutig keine verfahrensleitende Verfügung gewesen. 2.2 Mit ihrer Feststellung, dass der Beschwerdeführerin für das gesamte Verwaltungsverfahren einschliesslich des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 8. Dezember 2023 Parteistellung zukomme, hat die Beschwerdegegnerin ein wesentliches Element des noch zu erlassenden Einspracheentscheides vorwegnehmen wollen. Das ist typisch für Feststellungen im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG, denn das Wesen einer Feststellungsverfügung besteht darin, nur ein einzelnes Sachverhaltselement unter ein einzelnes Tatbestandselement und nicht, wie es typisch für eine rechtsgestaltende Verfügung wäre, den gesamten Sachverhalt unter den gesamten gesetzlichen Tatbestand zu subsumieren, was notwendigerweise eine entsprechende Rechtsfolgeanordnung mit sich ziehen würde. Selbstverständlich kann ein Teil jener Subsumtion, die in einem Einspracheentscheid durchzuführen wäre, nicht in eine Verfügung „ausgelagert“ werden. Wenn dies überhaupt zulässig wäre, was wohl kaum je der Fall sein dürfte, müsste eine solche Feststellung in der

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5/6 Form eines Einspracheentscheides eröffnet werden, weil es sich dabei ja um eine „Teil-Subsumtion“ im hängigen Einspracheverfahren handeln würde. Die Beschwerdegegnerin dürfte irrtümlich davon ausgegangen sein, dass jeder Entscheid, der das Einspracheverfahren (noch) nicht abschliesst, ein verfahrensleitender Entscheid sein müsse, weshalb sie wohl angenommen hat, dass ihre Feststellung bezüglich der Parteistellung der Beschwerdeführerin verfahrensleitender Natur sei. Wäre ihr bewusst gewesen, dass die von ihr definitiv gemeinte Feststellung eine Vorwegnahme eines Teil des Einspracheentscheides gewesen ist, hätte sie sie in der Form eines (ersten Teil-) Einspracheentscheides eröffnet. Überwiegend wahrscheinlich hat die Beschwerdegegnerin also lediglich versehentlich die falsche Form für die Eröffnung ihrer Feststellung gewählt. Das schadet allerdings nicht, weil der Einspracheteilentscheid, in dem die Feststellung hätte eröffnet werden müssen, mit einer Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hätte angefochten werden müssen. Die Rechtmässigkeit der Feststellung bezüglich der Parteistellung der Beschwerdeführerin kann also ungeachtet der rechtsfehlerhaften Form ihrer Eröffnung direkt in diesem Beschwerdeverfahren überprüft werden. 2.3 Eine Feststellung im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG setzt ein schützenswertes Feststellungsinteresse voraus. Ein solches ist hier offenkundig nicht gegeben. Wäre die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu verneinen, hätte die Beschwerdegegnerin die Einsprache gutheissen und die Verfügung vom 8. Dezember 2023 direkt rechtsgestaltend aufheben sowie durch eine richtig adressierte Verfügung ersetzen müssen, denn auch eine Person, die nicht Verfügungsadressatin sein kann, muss gegen eine entsprechende falsche Verfügung Einsprache erheben können. Wäre die Parteistellung dagegen zu bejahen, hätte die Beschwerdeführerin das Einspracheverfahren fortsetzen können, ohne erst die Frage nach der Parteistellung der Beschwerdeführerin beantworten zu müssen. Ein Grund, der zur vorgängigen, rein feststellenden Beantwortung der Frage nach der Parteistellung der Beschwerdeführerin gezwungen hätte, ist nicht zu erkennen. Die hier zu überprüfende Feststellung ist also unnötig gewesen, weshalb kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse daran bestanden haben kann. Damit erweist sie sich aber als rechtswidrig, weshalb sie ersatzlos aufzuheben ist. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.

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6/6 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf das Begehren, von einer Rückforderung sei abzusehen, wird nicht eingetreten. 2. Auf das Begehren, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Ergänzungsleistungen von 4’360 Franken gemäss der Verfügung vom 30. November 2023 auszuzahlen, wird nicht eingetreten. 3. Bezüglich der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung zukomme, wird die Verfügung vom 19. September 2024 aufgehoben. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 2’000 Franken zu entschädigen.

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2026-04-09T05:37:28+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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