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St.Gallen Versicherungsgericht 17.06.2025 EL 2024/34

17 giugno 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,147 parole·~11 min·2

Riassunto

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistungen. Die EL-Durchführungsstelle hat der Versicherten ab dem 1. Januar 2024 zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, da sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der erwerblichen Situation nicht verändert haben. Auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich als korrekt. Ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Anspruchsbeginn korrekt gewesen ist, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, El 2024/34).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.07.2025 Entscheiddatum: 17.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2025 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistungen. Die EL- Durchführungsstelle hat der Versicherten ab dem 1. Januar 2024 zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, da sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der erwerblichen Situation nicht verändert haben. Auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich als korrekt. Ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Anspruchsbeginn korrekt gewesen ist, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, El 2024/34). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 17. Juni 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2024/34

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Berger, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV

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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog ab dem 1. Oktober 2011 Ergänzungsleistungen zu ihrer Viertelsrente der Invalidenversicherung (Dossier 1, act. 111 f.). Von Beginn an wurde ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (vgl. Dossier 1, act. 107). A.b Per 1. Januar 2023 erhöhte die EL-Durchführungsstelle das anrechenbare hypothetische Erwerbseinkommen von bisher Fr. 26'147.-- auf Fr. 26'800.-- pro Jahr (Verfügung vom 16. Dezember 2022, Dossier 1, act. 14 und 16). Die Ergänzungsleistungen betrugen neu Fr. 759.-- pro Monat (inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung). A.c Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 auf Fr. 800.-- pro Monat fest (inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung, Dossier 1, act. 7). Die einzige Veränderung bestand in der Erhöhung der anrechenbaren Prämienvergütung für die Krankenversicherung. Die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen beliess die EL-Durchführungsstelle unverändert bei Fr. 26'800.-pro Jahr (Dossier 1, act. 5). A.d Gegen diese Verfügung liess der Rechtsvertreter der Versicherten am 19. Dezember 2023 vorsorglich Einsprache erheben (Schreiben nicht in den Akten, vgl. Dossier 2, act. 6 und act. 10-1). In der Einsprachebegründung vom 24. Januar 2024 (Dossier 2, act. 10) beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2023 und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 26'800.-- pro Jahr. Der Rechtsvertreter wies zunächst darauf hin, dass die Versicherte grundsätzlich bereits ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hätte; dies habe für den vorliegenden Entscheid jedoch keine Relevanz. Die Versicherte habe in B.___ eine Ausbildung als Agronomin absolviert, sei dort aber nie berufstätig gewesen. In der Schweiz habe sie als Serviceangestellte und kurz als Verpackerin gearbeitet. Trotz der Geburt der beiden Söhne sei sie auch in den Jahren 2000 bis 2004 voll erwerbstätig gewesen. Seit dem Jahr 2005 sei sie nicht mehr erwerbstätig. Die angestammte Tätigkeit in einem Restaurant sei ihr aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einer vorwiegend sitzenden Arbeit mit der Möglichkeit des Aufstehens und Umhergehens ohne repetitives Heben von Lasten über maximal 10 kg und ohne hockende und kniende Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch aus psychischen Gründen um 50 % reduziert. Mit Blick auf die Ausbildung und die Berufserfahrung kämen nur einfache Hilfstätigkeiten in Frage, bei welchen es sich erfahrungsgemäss in aller Regel nicht um sitzende Tätigkeiten handle. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wäre nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen mit einem entsprechend

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3/6 stark reduzierten bzw. vernachlässigbaren Einkommen denkbar. Des Weiteren sei zu beachten, dass ein Wiedereinstieg ins Berufsleben im Jahr 2011 aufgrund der Kinderbetreuung sowie dem Umstand, dass die Versicherte in ein neues Berufsfeld hätte einsteigen müssen, nicht realistisch gewesen wäre. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei daher bereits ab dem Jahr 2011 falsch gewesen. Dass sich die Versicherte bis anhin nicht dagegen gewehrt habe, sei durch das psychiatrische Beschwerdebild bedingt. Trotzdem sei vorliegend eine umfassende Prüfung sämtlicher relevanter Kriterien vorzunehmen. Der Einsprache lag das publizierte Urteil IV 2011/299 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2013 bei, mit welchem der Versicherten ab dem 1. Januar 2009 eine Viertelsrente zugesprochen worden war (Dossier 2, act. 9). A.e Mit Entscheid vom 25. September 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Dossier 2, act. 6). Zur Begründung hielt sie fest, auf das Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach der EL-Anspruch ursprünglich fälschlicherweise nicht bereits per 1. Januar 2009 festgelegt worden sei, sei nicht weiter einzugehen. Die entsprechende Verfügung vom 5. Januar 2012 sei längst in Rechtskraft erwachsen und ein allfälliger EL-Anspruch darüber hinaus längst verjährt. Mangels anderweitiger Vorbringen dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die Versicherte weiterhin nicht um das Finden einer Arbeitsstelle bemühe und dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Zusprache der Invalidenrente nicht verändert habe. Die EL-Durchführungsstelle sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit und des IV-Grades an die Feststellungen der IV-Stelle bzw. des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gebunden. Die Verwertbarkeit der (Rest-)Erwerbsfähigkeit sei im IV-Verfahren bzw. im anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt worden. Der im IV-Verfahren anzuwendende ausgeglichene Arbeitsmarkt unterschiede sich im Vergleich zum im EL-Verfahren anzuwendenden konkreten Arbeitsmarkt lediglich dadurch, dass beim theoretischen und abstrakten Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt werde. Er diene dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Nachweis der Unverwertbarkeit lasse sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall nicht gänzlich ohne konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen führen. Dies sei auch im vorliegenden Fall so, sodass die gesetzliche Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht habe umgestossen werden können. Die EL-Durchführungsstelle habe der Versicherten daher mit der angefochtenen Verfügung zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. B. B.a Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Oktober 2024 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. September 2024 und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV in der Höhe von derzeit jährlich

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4/6 Fr. 26'800.--. Zudem beantragte er die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Ergänzend zur Einsprachebegründung machte er geltend, zwar werde nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht um eine Arbeitsstelle bemühe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne ein hypothetisches Erwerbseinkommen jedoch nicht allein schon wegen fehlender Stellensuchbemühungen angerechnet werden. Vielmehr seien die weiteren Kriterien, welche gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sprächen (invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation), im konkreten Einzelfall zu prüfen. Vorliegend lasse die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren keine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu. Aufgrund der orthopädischen Einschränkungen, aber auch aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin, ihrer bisherigen Berufstätigkeiten, der langen Abwesenheit vom Berufsleben sowie ihres Alters sei der Kreis der zur Verfügung stehenden angepassten Tätigkeiten erheblich eingeschränkt. Aufgrund der aus psychischen Gründen eingeschränkten Leistungsfähigkeit, welche auf Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, rascher Ermüdbarkeit sowie einer verminderten Schmerztoleranz gründe, könne ausgeschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine reguläre Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50 % aufzunehmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie auch in einem Pensum von 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt wäre. Die Beschwerdeführerin wäre also auf ein deutlich höheres Erwerbspensum mit der Möglichkeit für zusätzliche Pausen angewiesen, um eine Arbeitsleistung von 50 % erbringen zu können. Dass eine solche Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt effektiv vorhanden sein solle, sei nicht realistisch. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte die Bindungswirkung der EL-Durchführungsstellen an den von der Invalidenversicherung festgestellten IV-Grad nicht absolut und invaliditätsfremde Faktoren seien mitzuberücksichtigen. Auf die Frage, welche konkreten Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin vorliegend effektiv möglich sein sollen, sei die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nicht eingegangen. Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage müsse einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen und andererseits die Zahl der arbeitssuchenden Personen berücksichtigt werden. Auch solche Abklärungen seien nicht erfolgt. Nach einer umfassenden Prüfung seien die Aussichten der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides knapp 59-jährigen Beschwerdeführerin, eine ihren Einschränkungen angepasste Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, als äusserst gering einzuschätzen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müsse damit insgesamt als nicht mehr möglich und zumutbar bezeichnet werden. Damit sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ausgeschlossen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid.

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5/6 Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 25. September 2024, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2023 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. 1.2 Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2024 zugrunde liegenden Verfügung vom 15. Dezember 2023 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für die Zukunft, nämlich per 1. Januar 2024, erhöht. Angepasst worden ist nur eine Berechnungsposition, nämlich die anrechenbare Krankenkassenprämie. Bei der Verfügung vom 15. Dezember 2023 muss es sich also um eine Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gehandelt haben. Im vorliegenden Verfahren ist daher lediglich überprüfbar, ob per 1. Januar 2024 eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Anpassung der Anspruchsberechnung erfordert hat. 1.3 Das Gericht kann daher nicht, wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden ist, überprüfen, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in der Vergangenheit (also vor dem 1. Januar 2024) korrekt gewesen ist. Hierfür müsste die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG stellen. Soweit der Rechtsvertreter mit der Beschwerde die Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens rückwirkend ab Anspruchsbeginn (1. Oktober 2011) hat beantragen wollen, ist die Beschwerde daher abzuweisen. 1.4 Zunächst ist zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse per 1. Januar 2024 derart verändert haben, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat selbst eingeräumt, dass sich die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Sie hat es also unterlassen, mittels ausreichender Arbeitsbemühungen den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie per 1. Januar 2024 unverschuldet arbeitslos gewesen ist und damit unverschuldet kein Erwerbseinkommen erzielt hat. Zwar schmälern das fortgeschrittene Alter und die lange Abwesenheit vom Berufsleben die Chancen der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle zu finden; unmöglich ist es jedoch nicht. Andere Gründe, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2024 von Vornherein als unzumutbar erscheinen liessen, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 somit zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. 1.5 Zu prüfen bleibt, ob die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens per 1. Januar 2024 hätte angepasst werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin das

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6/6 Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV angerechnet, welches dem Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG entspricht. Dieser hat sich per 1. Januar 2024 nicht erhöht, d.h. er hat weiterhin Fr. 20'100.-- pro Jahr betragen. Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens per 1. Januar 2024 daher zu Recht nicht angepasst. Zusammenfassend liegt kein Revisionsgrund vor. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin im Ergebnis daher ab dem 1. Januar 2024 zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der bisherigen Höhe angerechnet. 1.6 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 2. 2.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 2.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Das Begehren um eine Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

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2026-04-09T05:29:32+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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